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LVwG-2024/27/2091-6; LVwG-2024/27/2092-6•LVwG T LVwG-2024/27/2091-6; LVwG-2024/27/2092-6
LVwG-2024/27/2091-6; LVwG-2024/27/2092-6Tribunal administratif régional5 févr. 2025
Lohnunterlagen<br/>A1-Bescheinigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des AA, Adresse 1, ***** Z, Kroatien, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Y vom 14.05.2024, *** und vom 14.05.2024, ***, wegen Übertretungen des LSD-BG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in Höhe von 20 % der jeweils verhängten Geldstrafen, das sind im Verfahren LVwG-2024/27/2091 Euro 400,00, sowie im Verfahren LVwG-2024/27/2092 Euro 200,00, sohin insgesamt Euro 600,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/27/2091) wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:29.08.2023, 12:00 Uhr
Datum/Vrijeme:29. kolovoza 2023, 12:00 sati
Ort:**** Y, Adresse 2
Mjesto:**** Y, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Kroatien, ***** Z, Adresse 1,diese ist Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1, zu verantworten, dass unten angeführte Lohnunterlagen am Arbeits(Einsatz)ort während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache, am Arbeits(Einsatz)ort nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort im Zeitpunkt der Erhebung nicht in elektronischer Form zugänglich macht, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat
Es wurden keine Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht.
Arbeitnehmer:
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Usbekistan
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.08.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 29.08.2023 um 12:35 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bangladesch
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.07.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 29.08.2023 um 12:35 Uhr
(Kontrollzeitpunkt)
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bangladesch
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.07.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 29.08.2023 um 12:35 Uhr
(Kontrollzeitpunkt)
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Serbien
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.07.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 27.08.2023 um 10:33 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Kao odgovoma osoba tvrtke BB sa sjedistem u iz Hrvatska, ***** Z, Adresse 1, kojaje poslodavac u smislu clanka 3. stavka 2., clanka 8. stavka 1. ili clanka 19. stavka 1, odgovorni ste za cinjenicu da u nastavku navedeni dokumenti o placi nisu drzani u pripravnosti na mjestu rada (angazmana) tijekom razdoblja zaposlenja (u tuzemstvu) ili cijelog razdoblja upucivanja ili referentnog razdoblja (clanak 19.), niti su ucinjeni neposredno dostupnima u elektronickom obliku na licu mjesta u trenutku obavljanja pregleda iako cini upravni prekrsaj onaj tko ne drzi u pripravnosti na mjestu rada (angazmana) ili u vrijeme obavljanja pregleda neposredno na licu mjesta ne ucini dostupnim Uredu za borbu protiv prijevara ili Fondu za godisnje odmore i otpremnine gradevinskih radnika (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse)u elektronickom obliku ugovor o radu ili potvrdu o radu - u smislu Direktive 91/533 o poslodavcevoj obvezi da obavijesti radnike o uvjetima koji se primjenjuju na ugovor o radu ili radni odnos, SL L 288, 18.10.1991., str. 32. - platne liste, dokaze o isplati placa ili potvrde o bankovnim doznakama, platnu evidenciju pripadajuäh dodataka i doplataka za konkretne aktivnosti ili zadatke, evidencije radnog vremena i dokumente o razvrstavanju u platni razred, ako razvrstavanje ne proizlazi iz drugih dokumenata o placi - cak i kada je rad pojedinog radnika u Austriji prestao ranije. Svrha je da se na osnovi tih dokumenata, koji mogu biti na njemackom ili engleskom jeziku, provjeri isplacuje li se upucenom radniku placa u skladu s austrijskim pravnim propisima.
Dokumenti o placama na njemackom ili engleskom jeziku nisu cuvani niti su bili dostupni na mjestu rada u Njemackoj.
Radnik:
roden: XX.XX.XXXX
Drzavljanstvo: Uzbekistan
Djelatnost: Polaganje plocica
Datum pocetka rada: 19.08.2023. u 07:00 sati, a u svakom slucaju 29.08.2023. u 12:00 sati (vrijeme kontrole)
roden: XX.XX.XXXX
Drzavljanstvo: Banglades
Djelatnost: Polaganje plocica
Datum pocetka rada: 19.07.2023. u 07:00 sati, a u svakom slucaju 29.08.2023. u 12:00 sati (vrijeme kontrole)
roden: XX.XX.XXXX
Drzavljanstvo: Banglades
Djelatnost: Polaganje plocica
Datum pocetka rada: 19.07.2023. u 07:00 sati, a u svakom slucaju 29.08.2023. u 12:00 sati (vrijeme kontrole)
roden: XX.XX.XXXX
Drzavljanstvo: Srbija
Djelatnost: Polaganje plocica
Datum pocetka rada: 19.07.2023. u 07:00 sati, a u svakom slucaju 27.08.2023. u 10:33 sati (vrijeme kontrole)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Time ste prekrsili sljedece zakonske odredbe:
1. § 28 Z 1 iVm § 22 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idgF
§ 28 Z 1 u vezi sa § 22 LSD-BG, Savezne novine I br. 44/2016 s izmjenama i dopunama
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Za ovaj upravni prekrsaj bit ce vam izrecena sljedeca kazna:
Geldstrafe von
Kazna od
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Ako je to nepopravljivo, zamjenska zatvorska kazna od
Freiheitsstrafe von
Kazna zatvora od
Gemäß
Prema
1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
1 dan 9 sati 0 minuta
§ 28 Lohn- und Sozialdumping Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr 44/2016 idgF
§ 28 Zakon o borbi protiv placa i socijalnog dampinga (LSD-BG), Savezne novine I br. 44/2016 s izmjenama i dopunama
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Nadalje, u skladu s clankom 64. Zakona o upravnim kaznama iz 1991. - VStG, morate platiti:
200,00 € kao doprinos troskovima kaznenog postupka, sto je 10% kazne, ali najmanje 10,00 € za svako djelo (svaki dan zatvora uracunava se 100,00 €).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
Ukupni iznos koji treba platiti (kazna/troskovi/gotovinski izdaci) je dakle
€ 2.200,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die Arbeiter aufgrund von Sprachbarrieren nicht verstanden hätten. Die erforderlichen Papiere, die verlangt worden seien, hätten sie gehabt. Die Unterlagen hätten sie nicht dabei, sondern in der Wohnung gehabt und sei bezüglich der Strafe diese zu hoch, wobei sein Einkommen im Anhang ausgewiesen sei.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2024/27/2092) wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:29.08.2023, 12:00 Uhr
Datum/Vrijeme: 29. kolovoza 2023, 12:00 sati
Ort:**** Y, Adresse 2
Mjesto:**** Y, Adresse 2
Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Kroatien, Adresse 1,***** Z, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass unten angeführte Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Gem. § 21 Abs. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Folgende Unterlagen wurden nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht: A1-Sozialversicherungsdokument betreffend die Arbeitnehmer
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Usbekistan
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.08.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 29.08.2023 um 12:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Serbien
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.07.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 27.08.2023 um 10:33 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Kao odgovoma osoba tvrtke BB sa sjedistem u iz Hrvatska, ***** Z, Adresse 1, koja je poslodavac s podruznicom u drzavi clanici EU-a ili drzavi EGP-a ili u Svicarskoj Konfederaciji, odgovomi ste za cinjenicu da dokumenti navedeni u nastavku nisu drzani u pripravnosti na mjestu rada (angazmana) tijekom upucivanja u tuzemstvu odnosno nisu ucinjeni neposredno dostupnima na licu mjesta u elektronickom obliku iako cini upravni prekrsaj onaj tko, protivno clanku 21. stavcimal. ili 2., ne drzi u pripravnosti potrebne dokumente ili ih na licu mjesta ne ucini neposredno dostupnima, u elektronickom obliku, Uredu za borbu protiv prijevara ili Fondu za godisnje odmore i otpremnine gradevinskih radnika (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse).
U skladu s clankom 21. stavkom 1., moraju se drzati u pripravnosti sljedeci dokumenti:
1. Dokumenti koji se odnose na prijavu radnika u sustav socijalnog osiguranja (obrazac potvrde o socijalnom osiguranju E101 u skladu s Uredbom (EEZ) br. 1408/71 ili obrazac potvrde o socijalnom osiguranju A 1 u skladu s Uredbom (EZ) br. 883/04 o koordinaciji sustava socijalne sigurnosti) ako upuceni radnik ne podlijeze obveznom socijalnom osiguranju u Austriji; ako poslodavac u trenutku obavljanja pregleda moze dokazima na njemackom ili engleskom jeziku dokazati da nije mogao pribaviti te dokumente od nadleznog zavoda za socijalno osiguranje prije upucivanja, mora drzati u pripravnosti jednakovrijedne dokumente na njemackom ili engleskom jeziku (zahtjev za izdavanje potvrde o socijalnom osiguranju E 101 ili A1 i dokumenti kojima se dokazuje da radnik tijekom upucivanja podlijeze inozemnom sustavu socijalnog osiguranja)
2. prijava u skladu s clankom 19.
3. sluzbena dozvola za zaposljavanje upucenih radnika u drzavi u kojoj poslodavac ima sjediste, u skladu s clankom 19. stavkom 3. tockom 11. ili stavkom 7. tockom 8., ako je potrebna.
Sljedeci dokumenti nisu drzani u pripravnosti ili ucinjeni dostupnima na mjestu rada (angazmanau tuzemstvu: A1 Dokument o socijalnom osiguranju koji se odnosi na zaposlenike:
roden: XX.XX.XXXX
Drzavljanstvo: Uzbekistan
Djelatnost: Polaganje plocica
Datum pocetka rada: 19.08.2023. u 07:00 sati, a u svakom slucaju 29.08.2023. u 12:00 sati (vrijeme kontrole)
roden: XX.XX.XXXX
Drzavljanstvo: Srbija
Djelatnost: Polaganje plocica
Datum pocetka rada: 19.07.2023. u 07:00 sati, a u svakom slucaju 27.08.2023. u 10:33 sati (vrijeme kontrole)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Time ste prekrsili sljedece zakonske odredbe:
1. § 26 Abs. 1 Z 3 iVm § 21 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idgF
§ 26. st. 1. Z 3 u vezi s § 21. st. 1. LSD-BG, br. 44/2016
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Za ovaj upravni prekrsaj bit ce vam izrecena sljedeca kazna:
Geldstrafe von
Kazna od
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Ako je to nepopravljivo, zamjenska zatvorska kazna od
Freiheitsstrafe von
Kazna zatvora od
Gemäß
Prema
0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
0 dan 16 sati 0 minuta
§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idgF
§ 26. stavak 1. Zakona o borbi protiv placa i socijalnog dampinga (LSD-BG), Savezne novine br. 44/2016 s izmjenama i dopunama
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen:
€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Nadalje, u skladu s clankom 64. Zakona o upravnim kaznama iz 1991.- VStG, morate platiti:
100,00 € kao doprinos troskovima kaznenog postupka, sto je 10% kazne, ali najmanje 10,00 € za svako djelo (svaki dan zatvora uracunava se 100,00 €).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
Ukupni iznos koji treba platiti (kazna/troskovi/gotovinski izdaci) je dakle
€ 1.100,00“
Auch in diesem Verfahren hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde erhoben, die inhaltlich der zuvor oben zitierten Beschwerde entspricht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten sowie die Akten des Landesverwaltungsgerichts und durch Einvernahme der Zeugin GG. Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen und hat angegeben, dass er an der Wirbelsäule operiert worden sei und daher nicht an der Debatte teilnehmen könne. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des LVwG Tirol vom 04.10.2024 Mitteilung über den Inhalt der Verhandlung gemacht und die Möglichkeit eingeräumt, weiter Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer mit 30.10.2024 zugestellt worden. Eine weitere Äußerung ist nicht erfolgt.
II.Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Kroatien, ***** Z, Adresse 1. Diese ist Arbeitgeberin im Sinne der §§ 3 Abs 2, 8 Abs 1 oder 19 Abs 1 LSD-BG und hat es der Beschwerdeführer zu verantworten, dass anlässlich einer Kontrolle am 29.08.2023, 12:00 Uhr, Adresse 2, **** Y keine Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden, dies betreffend nachfolgender Arbeitnehmer:
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Usbekistan
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.08.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 29.08.2023 um 12:35 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bangladesch
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.07.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 29.08.2023 um 12:35 Uhr
(Kontrollzeitpunkt)
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Bangladesch
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.07.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 29.08.2023 um 12:35 Uhr
(Kontrollzeitpunkt)
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Serbien
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.07.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 27.08.2023 um 10:33 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Weiters wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass die A1-Sozialversicherungsdokumente nicht am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden, dies betreffend die Arbeitnehmer:
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Usbekistan
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.08.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 29.08.2023 um 12:00 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Serbien
Tätigkeit: Fliesenlegerarbeiten
Arbeitsantritt: 19.07.2023 um 07:00 Uhr sowie jedenfalls am 27.08.2023 um 10:33 Uhr (Kontrollzeitpunkt)
Anlässlich der Kontrolle hatten seinerzeit alle drei Dienstnehmer angegeben, dass es vor Ort keine weiteren Unterlagen geben würde. Der nachträglich zur Kontrolle erschienene Vertreter der Firma JJ hat sich sodann ebenfalls nochmals mit den Arbeitern unterhalten, ob diese weitere Unterlagen vor Ort dabeigehabt hätten, wobei auch diesen gegenüber geäußert wurde, dass man nicht mehr Unterlagen habe. Der Mitarbeiter der Firma JJ konnte sich mit den Arbeitern in deren Sprache unterhalten. Anlässlich der Kontrolle wurde nie behauptet, dass in der Wohnung der Arbeiter noch weitere Unterlagen vorliegen würden. Der Vertreter der Firma JJ hatte einen Laptop dabei und hat von zwei Dienstnehmern noch A1-Bestätigungen an die E-Mail-Adresse einer Mitarbeiterin der Finanzpolizei übermittelt. Er hat weiters noch mitgeteilt, dass sich sonstige Unterlagen auf dem Laptop seiner Chefin befinden würden, die jedoch gerade im Urlaub sei und er auf diese Daten keinen Zugriff gehabt hätte.
In weiterer Folge wurde seitens der Finanzpolizei noch Frau KK befragt, wobei diese mitgeteilt hat, dass sie von der Firma BB keine Unterlagen bekommen habe. Die Finanzpolizei hat letztlich nur die Unterlagen bekommen, die am 31.08.2023 übermittelt wurden. Weitere Unterlagen, insbesondere die nunmehr verfahrensgegenständlichen Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache bzw A1-Meldungen für die Arbeitnehmer CC und FF wurden nicht übermittelt. Die am 31.08.2023 an die Finanzpolizei übermittelten Unterlagen wurden aufgrund der Aufforderung zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen vom 29.08.2023 durch die Finanzpolizei an den Beschwerdeführer gerichtet. Mit den Unterlagen vom 31.08.2023 wurde durch die BB eine Entsendemeldung ZKO3 übermittelt und Stundenaufzeichnungen in kroatischer Sprache für alle vier Dienstnehmer, weiters wurde noch ein Blatt mit nicht nachvollziehbaren Stundenaufzeichnungen übermittelt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts sowie aufgrund der Angaben der Zeugin GG getroffen werden. Die Zeugin hat glaubwürdig ausgeführt, dass vor Ort keine weiteren Dokumente bereitgehalten oder zugänglich gemacht worden sind. Die verfahrensgegenständlichen Unterlagen wurden jedenfalls nicht bereitgehalten und nicht zugänglich gemacht. Dabei hat sie glaubwürdig angegeben, dass ein Mitarbeiter der Firma JJ mit den angetroffenen Arbeitern gesprochen hat und ebenfalls bestätigt hat, dass keine weiteren Unterlagen vor Ort sind oder bereitgehalten werden. Auch die Verantwortliche der Firma JJ, Frau KK habe angeführt, keine weiteren Unterlagen von der Firma BB erhalten zu haben.
Auch der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Unterlagen sich in der Wohnung befunden hätten. Davon wurde nach den glaubwürdigen Angaben der Zeugin GG an Ort und Stelle aber nicht gesprochen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl Nr 45/2024, lauten:
§ 21
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber
[…]
§ 22
Bereithaltung von Lohnunterlagen
(1) Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der BauarbeiterUrlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
(1a)Bei der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) sind abweichend von Abs. 1 der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufzeichnungen im Sinne von Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) bereits ab der Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung sowie Arbeitszeitaufzeichnungen für den mobilen Arbeitnehmer im Transportbereich sind auf Verlangen des Amtes für Betrugsbekämpfung für das Kalendermonat, in dem die Kontrolle stattgefunden hat, und für das diesem Kalendermonat vorangehende Kalendermonat, wenn der Arbeitnehmer im vorangehenden Kalendermonat in Österreich tätig war, innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach dem Ende des Kalendermonats, in dem die Kontrolle erfolgt ist, zu übermitteln. Langen die Lohnunterlagen nach dem zweiten Satz innerhalb dieser Frist bei dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht oder nicht vollständig ein, gilt dies als Nichtbereithalten der Lohnunterlagen.
(1b)Bei Entsendungen von Arbeitnehmern, die nicht länger als 48 Stunden dauern und nicht mobile Arbeitnehmer betreffen, sind abweichend von Abs. 1 während des Zeitraums der Entsendung der Arbeitsvertrag oder Dienstzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei der Berechnung der Entsendungsdauer ist die Dauer einer im Rahmen einer Entsendung von einem anderen Arbeitnehmer bereits zurückgelegten Entsendungsdauer zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Abs. 1a zweiter und dritter Satz anzuwenden.
(1c)Abs. 1 bis 1b gilt nicht für die Entsendung mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland.
(2)Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen nach Abs. 1 den inländischen Beschäftiger. Der Überlasser hat dem Beschäftiger die Lohnunterlagen nach Abs. 1 nachweislich bereitzustellen. § 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
§ 26
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen
§ 28
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
[…]
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass am Arbeits(Einsatz)ort im Inland weder Lohnunterlagen in deutscher oder englischer Sprache für die Arbeitnehmer CC, DD, EE und FF, sowie kein A1-Sozialversicherungsdokument betreffend die Arbeitnehmer CC und FF bereitgehalten oder zugänglich gemacht wurden. Aus § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG ergibt sich jedoch eindeutig, dass ein Sozialversicherungsdokument A1 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen sind. Aus § 22 Abs 1 LSD-BG ergibt sich diese Verpflichtung auch für Lohnunterlagen.
Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die geforderten Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten worden wären oder dort in elektronischer Form zugänglich gemacht worden wären, sondern hat er lediglich behauptet, die Arbeiter hätten diese Unterlagen in ihrer Wohnung gehabt.
Aufgrund der klaren Vorgaben des LSD-BG sind die geforderten Unterlagen jedoch am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder dort in elektronischer Form zugänglich zu machen. Eine Aufbewahrung der Unterlagen in der Wohnung der Arbeiter entspricht nicht den Vorgaben des Gesetzes.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat auch kein Kontrollsystem dargelegt, das verhindert hätte, dass die Urkunden nicht in der Wohnung der Arbeiter verblieben wären, sondern dafür Sorge getragen hätte, dass diese am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten werden oder dort elektronisch zugänglich gemacht worden wären.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts.
Der Beschwerdeführer hat zwar angegeben, dass er nur ein geringes Einkommen habe, dabei ist jedoch festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall der Gesetzgeber jeweils Geldstrafen bis zu € 20.000,00 für die Übertretungen vorgesehen hat. Die im gegenständlichen Fall verhängten Geldstrafen können nicht als überhöht angesehen werden, zumal sich diese im alleruntersten Bereich des Strafrahmens befinden. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen können insofern die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des LSD-BG zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gemäß § 52 VwGVG war auszusprechen, dass der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, der sich nach Abs 2 dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Geldstrafe bemisst, zu leisten hat.
Es ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Ratenzahlung hinsichtlich der Strafen ansuchen kann.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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