LVwG T LVwG-2024/28/2508-8

LVwG-2024/28/2508-8Tribunal administratif régional3 févr. 2025

Regest

A1 Dokument

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/28/2508-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.28.2508.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, pA Firma BB mit Sitz in Adresse 1, ****** Z, Rumänien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2024, Zl *** (hieramtlich LVwG-2024/28/2508), betreffend eine Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 05.08.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„1. Datum/Zeit:24.01.2024, 10:45 Uhr

Ort:**** X, Kontrollstelle W, B***,

Straßenkilometer 26,2

Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen berufenes Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher der Firma "BB" mit Sitz in Adresse 1, ****** Z, Rumänien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft , zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

Sozialversicherungsdokument A1 gern. § 21 Abs. 1 Z1 LSD-BG

Gem. § 21 Abs. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E *** nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E *** oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des

Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Arbeitnehmer/in: CC

Geb: XX.XX.XXXX

Staatsangehörigkeit: Rumänien

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (RO)

Kennzeichen des Anhängers: *** (RO)

Kontrollort und Kontrollzeit: Kontrollstelle W, **** X, Str.Km. 26,2; am 24.01.2024 um 10:45 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 26 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021

Wegen diesen Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 2.000,00

1 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 26 Abs. 1 Lohn- und 0 Minute(n) Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 2.200,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Sehr geehrte Behörde,

Die Unterzeichnende BB, mit dem Sitz in Z, Adresse 1, V, U, Tel.: ***, Fax: ***, E-mail:

eingetragen beim Handelsregisteramt des Gerichts U unter der Nr. ***; Steuernr: RO ***, gesetzlich vertreten durch Herrn DD, rumänischer Staatsbürger, wohnhaft in S, Str. Adresse 2, geboren in T, Spanien, am XX.XX.XXXX, identifiziert mit dem Personalausweis Serie RK Nr. ***, ausgestellt von EE. Adresse 3, am 02.08.2019, PIN ***

und

Hern DD, rumänischer Staatsbürger, wohnhaft in S, Str. Adresse 2, geboren in S, Adresse 3, am XX.XX.XXXX, identifiziert mit dem Personalausweis RX Serie Nr. ***, ausgestellt von EE. Adresse 3, am 03.09.2014, CNP ***, in unserer Eigenschaft als Geschäftsführer reichen hiermit innerhalb der gesetzlichen Frist diese

BESCHWERDE

Gegen das Urteil in der Rechtssache Nr. ***, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am 05.08.2024 und mitgeteilt an die gesetzlichen Vertreter unseres Unternehmens am 14.08.2024 ein, das wir für rechtswidrig und unangemessen im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 16/17.03.2017 und Regierunsgbeschlusses Nr. *** halten, mit denen die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 96/71/EG, der Richtlinie Nr. 2014/67/EU, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in rumänisches Recht umgesetzt werden.

GRÜNDE

in Nach dem rumänischen Arbeitsrecht gibt es nämlich zwei Möglichkeiten, wie ein Arbeitnehmer seine Aufgaben außerhalb seines Arbeitsplatzes wahmehmen kann, nämlich durch und Abordnung. Gemäß Art. 43 des Gesetzes Nr. 53/2003, Arbeitsgesetzbuch – neu veröffentlicht:

„Delegation“ ist die vorübergehende Ausübung von Arbeiten oder Aufgaben, die den Pflichten des Arbeitsplatzes entsprechen, durch den Arbeitnehmer auf Anweisung des Arbeitgebers außerhalb des Arbeitsplatzes.

Art. 44.

(1) Die Delegation kann fiir höchstens 60 Kalendertage innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums genehmigt werden und kann nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers für aufeinander folgende Zeiträume von höchstens 60 Kalendertagen verlängert werden. Die Weigerung eines Arbeitnehmers, die Abordnung zu verlängern, kann nicht als Grund für eine Disziplinarmaßnahme dienen.

(2)

und Aufenthaltskosten sowie auf eine

Gemäß Art. 45 des Gesetzes Nr. 53/2003, Arbeitsgesetzbuch – neu aufgelegt:

„Abordnung“ ist die Handlung, durch die auf Anordnung des Arbeitgebers ein vorübergehender Wechsel des Arbeitsortes angeordnet wird

Ausnahmsweise kann auch die Art der Arbeit geändert werden, jedoch nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitnehmers.

Art. 46

(1) Die Abordnung kann für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr genehmigt werden.

(2) Ausnahmsweise kann die Dauer der Abordnung aus sachlichen Gründen, die eine Anwesenheit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz des Arbeitgebers erfordern, mit Zustimmung beider Parteien alle sechs Monate verlängert werden.

(3) Ein Arbeitnehmer kann die von seinem Arbeitgeber angeordnete Abordnung nur ausnahmsweise und aus schwerwiegenden persönlichen Gründen ablehnen.

(4) Der abgeordnete Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung von Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf eine Entsendungszulage nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen oder des anwendbaren Tarifvertrags.

Art. 47

(1)

(2) Während der Dauer der Abordnung genießt der Arbeitnehmer die für ihn günstigeren Rechte, und zwar entweder die Rechte des Arbeitgebers, der die Abordnung angeordnet hat, oder die Rechte des Arbeitgebers, zu dem er abgeordnet ist.

(3) Der abordnende Arbeitgeber trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Arbeitgeber, zu dem der Arbeitnehmer abgeordnet wird, alle seine Verpflichtungen gegenüber dem abgeordneten Arbeitnehmer vollständig und rechtzeitig erfüllt.

(4) Erfüllt der Arbeitgeber, zu dem die Abordnung angeordnet wurde, nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem abgeordneten Arbeitnehmer vollständig und rechtzeitig, so werden sie von dem Arbeitgeber erfüllt, der die Abordnung angeordnet hat.

(5) Kommt es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Arbeitgebern oder kommt keiner der beiden Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Absätzen. (1) und (2), so hat der abgeordnete Arbeitnehmer das Recht, von dem Arbeitgeber, der ihn abgeordnet hat, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren, gegen einen der beiden Arbeitgeber vorzugehen und die Durchsetzung der nicht erfüllten Verpflichtungen zu verlangen.

Und, zum Zeitpunkt der Kontrolle am 24.01.2024, um 10:45 Uhr, an der Kontrollstelle W in **** X, B***, Straßenkilometer 26,2, war der Fahrer unseres Unternehmens, Herr CC, NICHT UNTER DEM EINSC USS DES ART. 45. des Gesetzes Nr. 53/2003, Arbeitsgesetzbuch - neu veröffentlicht, d.h. er ist KEIN ABGEORDNETER ARBEITNE .

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war Herr CC NICHT für ein anderes Unternehmen in der EU oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig, außer in Rumänien, um als „abgeordneter“ Mitarbeiter zu gelten.

Herr CC wurde und wird KEINESFALLS von einem anderen Unternehmen in der EU oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme unseres Unternehmens in Rumänien, vergütet, um als „abgeordneter“ Mitarbeiter zu gelten.

Der Fahrer unseres Unternehmens kann nur als „ delegierter “ Arbeitnehmer im Sinne von Art. 43 des Gesetzes Nr. 53/2003, Arbeitsgesetzbuch - neu veröffentlicht, betrachtet werden, da er NUR für unser Unternehmen und NICHT für andere Unternehmen in der EU oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tätig ist, er auch von unserem Unternehmen bezahlt wird und nicht länger als 60 Tage außerhalb seines Arbeitsplatzes tätig ist.

In Artikel 9 des Gesetzes Nr. 16/17.03.2017, mit dem die Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG, der Richtlinie 2014/67/EU, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in rumänisches Recht umgesetzt werden, heißt es jedoch: „Für das unter die in Artikel 5 Absatz (2) genannten Situationen fällt, finden die Bestimmungen des Artikels 43 des Gesetzes Nr. 53/2003 -Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen, Anwendung und genießen die in Artikel 44 Absatz (2) desselben Gesetzes vorgesehenen Rechte. “

Wir weisen daher darauf hin, dass unser Unternehmen unter die Bestimmungen des oben genannten Gesetzes fällt und KEINE Mitarbeiter in andere EU-Länder oder die Schweizerische Eidgenossenschaft abordnet..

Unsere Firma hat nur einen Transportvertrag mit FF. aus Spanien, für die wir nur Abschleppdienste fiir die Sattelauflieger dieser Firma anbieten.

Dieser Abschleppauftrag wird mit einem großen Teil der Fahrzeuge durchgeführt, die sich im Besitz unseres Unternehmens befinden, und mit einem weiteren Teil der Fahrzeuge, die im Rahmen eines Finanzierungsleasings geleast wurden.

Die Transporttätigkeit wird von den Mitarbeitern unseres Unternehmens in Zusammenarbeit mit dem spanischen Partner koordiniert, und die Fahrer sind Mitarbeiter unseres Unternehmens und werden NICHT von dem spanischen Unternehmen entlohnt, um als „abgeordnet“ zu gelten.

Außerdem führt unser Unternehmen nur einen Teil seiner Transporte innerhalb der EU durch, während ein anderer Teil der Tätigkeit unseres

Unternehmens in Rumänien stattfindet. Der Umsatz unseres Unternehmens setzt sich aus den in Rumänien durchgeführten Transporten und nur zu einem Teil aus den im EU-Raum durchgeführten Transporten zusammen.

Die Behauptungen der Bezirkshauptmannschaft Y im Urteil vom 05.08.2024, in dem es tendenziös heißt: „Aus dem vorgelegten CMRDokument geht hervor, dass unser Unternehmen als Subtransporteur für FF. und nicht als Abschleppdienst für Sattelauflieger tätig war“, sind nicht zutreffend.

Bei dieser sogenannten Entsendeerklärung handelt es sich in Wirklichkeit um die -Bescheinigung, d. h. die Bescheinigung über den Anschluss an das arktinformationssystem (IMI), die in der Ric e (EU) Nr. 1057/2020 zur Regelung der Kabotage vorgesehen ist und in keinerlei Zusammenhang mit den Sozialversicherungsdokumenten E *** und Al steht, die in der Richtiinie 96/71/EG, der Richtlinie 2014/67/EU, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehen sind.

Und gemäß Art. 14 des Gesetzes Nr. 16/17.03.2017, das die Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG, der Richtlime 2014/67/EU und der Verordnung (EU) Nr. 883/2004 in rumänisches Recht umsetzt. 883/2004 ist die Bezirkshauptmannschaft Y verpflichtet, sich im Falle von Zweifeln an der Tätigkeit unseres Unternehmens an die Arbeitsaufsichtsbehörde und/oder den Nationalen Öffentlichen Rentenfonds (C.N.P.P.) unseres Landes zu wenden, die als einzige nach rumänischem Recht benannte Behörden in der Lage sind, die Frage zu beantworten, ob unser Unternehmen verpflichtet war, die von der Bezirkshauptmannschaft Y angeforderten Sozialversicherungsnachweise E*** oder Al zu besitzen oder nicht.

Unter diesen Umständen weisen wir daraufhin, dass Ihre Behauptung, der Fahrer unseres Unternehmens hätte im Besitz von E***- oder Al- Sozialversicherungsdokumenten sein müssen, im Hinblick auf die Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes Nr. 16/17.03.2017, mit dem die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 96/71/EG, der Richtlime Nr. 2014/67/EU, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, auf die wir oben hingewiesen haben, in rumänisches Recht umgesetzt werden, rechtswidrig ist.

Gemäß Art. (3) des Gesetzes Nr. 16/17.03.2017, mit dem die Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG, der Richtlime 2014/67/EU, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in das rumänische Recht umgesetzt werden, nehmen die gemäß Artikel (2) benannten zuständigen Behörden an der

Verwaltungszusammenarbeit als für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche teil, die bei der Nationalen Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter den Bedingungen des Gesetzes registriert sind.

Wenn die Bezirkshauptmannschaft Y also über die sozialen Bedingungen eines Arbeitnehmers in Rumänien Bescheid wissen möchte, ist sie nach den geltenden Rechtsvorschriften gesetzlich verpflichtet, sich an die Arbeitsaufsichtsbehörde und/oder das Nationale Haus der öffentlichen Renten (C.N.P.P. ) als Betreiber von personenbezogenen Daten zu wenden, die bei der Nationalen Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Daten registriert sind, und keine missbräuchlichen Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die ehrlich arbeiten und ihre Tätigkeit im Einklang mit dem EU-Recht ausüben.

Zur Untermauerung unserer Behauptungen liegt uns auch das Urteil Nr. *** vom 08.03.2023 (BESCHLUSS Nr ***/08.03.2023) vor, das vom REGIONALVERWALTUNGSGERICHT TIROL verkündet wurde und mit dem alle von der Bezirkshauptmannschaft Y in einem ähnlichen Fall gegen unser Unternehmen verhängten Sanktionen aufgehoben wurden.

Diesbezüglich beantragen wir die Durchführung einer öffentlichen Anhörung wie im Fall BESCHLUSS Nr. ***/08.03.2023.

Aus all diesen Gründen bitten wir Sie um eine Bestätigung, dass unser Unternehmen die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 16./17.03.2017 und H.G. NEIN. ***, mit dem die Bestimmungen der Richtlinie Nr. *** in rumänisches nationales Recht umgesetzt werden. 96/71/CE, der Richtlinie Nr. 2014/67/EU, der Verordnung (EU) Nr.

1. 024/2012, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und verhängen keine rechtswidrigen Sanktionen gegen unser Unternehmen.

Auch gemäß Art. 14 des Gesetzes Nr. 16./17.03.2017, mit dem die Bestimmungen der Richtlinie Nr. 1 in rumänisches nationales Recht umgesetzt werden. 96/71/CE, der Richtlinie Nr. 2014/67/EU, der Verordnung (EU) Nr. 1.024/2012, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bitten wir Sie, sich an die Arbeitsinspektion und/oder die Nationale Rentenversicherung (C.N.P.P.) in unserem Land zu wenden, da es sich bei diesen um die einzigen nach rumänischem Recht benannten Behörden handelt, die in der Lage sind, zu beantworten, ob unser Unternehmen zur Sozialversicherung verpflichtet war oder nicht die von Ihnen angeforderten Dokumente E*** oder Al zu besitzen.

BB

Durch Geschäftsführer,

DD“

Aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ** vom 09.02.2024 zu Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass am 24.01.2024 um 10.45 Uhr, der Lenker des Lkws mit behördlichen Kennzeichen *** (RO) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (RO) auf der Kontrollstelle W, **** X, bei Strkm 26,2, angehalten wurde und nach den Bestimmungen des LSD-BG iVm § 3 ABBG kontrolliert wurde.

Lenker der oben angeführten Fahrzeugkombination war Herr CC (rumänischer Staatsangehöriger). Laut EU-Lizenz und ZMR Dokument führte die Firma BB eine Transportleistung (Lieferung von Spanien nach Österreich) durch. Somit handelte es sich um eine Entsendung im Sinne des LSD-BG. Der Lenker der Fahrzeugkombination machte ein Foto des vorgezeigten Musters eines A1 Dokuments und schickte es an seine Firma. Nach ca 20 Minuten teilte die Firma dem Lenker telefonisch mit, dass es kein A1 Versicherungsdokument geben würde. Als Arbeitgeber im Sinne des § 21 Abs 1 LSD-BG und damit als nach außen zur Vertretung Berufener ist Herr AA, geb am XX.XX.XXXX. Herr AA hat es somit zu vertreten, dass die Bestimmungen des LSD-BG nicht eingehalten wurden, da das A1 Versicherungsdokument nicht bei der Kontrolle bereitgehalten wurde. Es wurde von der Finanzpolizei um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

II.Sachverhalt:

Am 24.01.2024 um 10.45 Uhr, wurde der Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen *** (RO) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Kontrollstelle W, **** X bei Strkm 26,2, einer Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team 63, unterzogen. Die Fahrzeugkombination wurde von Herrn CC, geb am XX.XX.XXXX, rumänischer Staatbürger, gelenkt. Herr CC ist Arbeitnehmer der Firma BB mit Sitz in Adresse 1, ****** Z, Rumänien, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt war.

CC führte für die Firma BB eine Transportfahrt von Spanien nach Österreich durch.

Anlässlich der Anhaltung hat der Lenker, Herr CC, das A1 Versicherungsdokument nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht bzw konnte er dieses nicht bereithalten. Dieses A1 Versicherungsdokument wurde bis dato auch nicht vorgelegt.

Nicht festgestellt werden kann, ob und wie seitens des Beschwerdeführers im Unternehmen kontrolliert wurde, dass der Arbeitnehmer die verfahrensgegenständliche Unterlage nach dem LSD-BG mitführt bzw in elektronischer Form zugänglich machen kann.

Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, dass er ein Dokument von der rumänischen Behörde ausgestellt bekommt und dieses dem A1 Versicherungsdokument gleichzuhalten sei.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt und hier insbesondere aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei Team ** vom 09.02.2024. Der diesbezügliche Sachverhalt wurde auch bei der vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verhandlung erörtert. Insbesondere wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass die Unterlage (A1 Versicherungsdokument) vom Lenker anlässlich der Kontrolle nicht bereitgehalten und auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde. Dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB war und nach wie vor ist, ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Dass ein Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers eingerichtet gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde diesbezüglich auch kein Vorbringen erstattet. Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21. (1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU Mitgliedstaat oder EWR Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E *** nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E *** oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

§ 21a LSD-BG

Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr

(1) Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.

…“

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Arbeitnehmer der Firma BB, welcher von dieser nach Österreich entsandt wurde, am 24.01.2024 anlässlich der durchgeführten Kontrolle das A1 Versicherungsdokument im Sinne des § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG nicht vor Ort bereitgehalten hat und konnte er dieses auch nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle in elektrischer Form zugänglich machen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Lenker auch nicht durch einen Nachweis in deutscher oder englischer Sprache belegen konnte, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung des Dokumentes durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war. So wurde auch nicht der Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokumentes A1 und ein Dokument, aus welchem sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt, in deutscher oder englischer Sprache bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht.

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma BB, bei welchem es sich um ein Transport- und sohin ein Verkehrsunternehmen handelt, hat sohin als gemäß § 9 Abs 1 verwaltungsstrafrechtliches Organ die ihm im gegenständlichen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Von der Firma des Beschwerdeführers wurde am 16.01.2024 um 09.53 Uhr eine Entsendemeldung für den Zeitraum 17.01.2024 – 16.07.2024 erstattet. Eine Entsendung eines mobilen Arbeitnehmers im Sinne des LSD-BG ist zweifelsohne gegeben. Somit hätte den Bestimmungen des § 21 Abs 1 LSD-BG entsprochen werden müssen und ein Sozialversicherungsdokument A1 oder eine gleichwertige Unteralge zum Zeitpunkt der Kontrolle im Fahrzeug bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden müssen.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, hat der Arbeitgeber nicht dafür Sorge getragen, dass seinem Arbeitnehmer die entsprechende Unterlage vor der Entsendung nach Österreich zur Verfügung gestellt wurde, weshalb sie auch nicht bereitgestellt werden konnte. Auch hat er es unterlassen, obwohl es technisch leicht möglich gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass der Lenker in elektronischer Form Zugriff auf die entsprechenden Daten gehabt hat. Dass ein funktionierendes Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers vorhanden gewesen wäre, welches dafür Sorge trägt, dass der Fahrer die erforderlichen Unterlagen nach dem LSD-BG vollständig bereithält oder in elektronischer Form zugänglich machen kann, hat das Beweisverfahren nicht ergeben und wurde zum Vorliegen eines Kontrollsystems auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von fahrlässigem Verhalten auszugehen, zumal dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Transportunternehmens die diesbezüglichen Bestimmungen bekannt sein mussten und keine Gründe ersichtlich sind, welche die zur Verfügung Stellung der Unterlagen an den Arbeitnehmer sowie die Kontrolle des Fahrers, dass er die Unterlagen bereithalten kann, verhindert hätten.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 20.000,00 zu. Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd war kein Umstand zu berücksichtigen.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab, befragt zu den Einkommens-, Familie- und Vermögensverhältnissen bekannt, dass der Beschwerdeführer ein Haus und ein Fahrzeug hat, ansonsten konnte er dazu keine Angaben machen. Diesbezüglich war von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die Strafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin Spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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