LVwG T LVwG-2024/48/2230-3

LVwG-2024/48/2230-3Tribunal administratif régional30 janv. 2025

Regest

Dauerdelikt<br/>Erfassungswirkung bis zur Erlassung des Straferkenntnisses<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/48/2230-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.48.2230.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde vom 23.08.2024 von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)

zu Recht

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er unerlaubterweise das TOP **1 und TOP **2 des Wohnhauses in **** X, Adresse 2, GSt **3, KG *****, am 12.05.2022 anderen (Touristen) als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt habe. Weiters habe er das gegenständliche Objekt im Zeitraum vom 13.05.2022 bis 16.05.2022 wiederum anderen (Touristen) als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt. Dadurch habe er jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 und Abs 3 iVm 13 TROG 2022 idF LGBl. Nr. 43/2022 begangen. Betreffend die Verwaltungsübertretung vom 12.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden) gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022 auferlegt, für die Verwaltungsübertretung im Zeitraum vom 13.05.2022 bis 16.05.2022 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 1 Stunde) gemäß § 13a Abs 3 TROG 2022.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde am 23.08.2024 und führte zusammengefasst aus, dass gegen den Beschwerdeführer und seinen Bruder jeweils 6 Straferkenntnisse wegen der Vermietung des gegenständlichen Objektes ergangen seien. Die vorgeworfene Vermietung sei, allerdings als fortgesetztes Delikt bzw Dauerdelikt anzusehen. Das Vorliegen eines solchen habe zur Folge, dass mit dem ersten Straferkenntnis vom 27.06.2024, ***, sämtliche vorgeworfene Tathandlungen bis zum 03.07.2024 erledigt seien. Er könne daher für die vorgeworfenen Tatzeiten nicht nochmals zur Verantwortung gezogen werden.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der Gemeinde W vom 23.02.2022, *** wurde dem Beschwerdeführer sowie seinem Bruder CC die Nutzung der Wohnung am Objekt in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **3, KG ***** gemäß § 46 Abs 6 lit c und g TBO 2022 für touristische Zwecke und als Freizeitwohnsitz untersagt.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 das TOP **1 und TOP **4 des Objektes in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **3, KG *****, anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung zu stellen. Über den Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 10 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Die Zustellung dieses Straferkenntnisses erfolgte am 03.07.2024.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1961, wurde der Tatzeitraum eingeschränkt, im Übrigen das Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.07.2024, ***, wurden dem Beschwerdeführer die gleichen Verwaltungsübertretungen wie im oben angeführten Straferkenntnis vom 27.06.2024 für den weiteren Tatzeitraum 12.05.2022 (Spruchpunkt 1.) und vom 13.05.2022 bis 16.05.2022 (Spruchpunkt 2.) vorgeworfen. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2024 zugestellt. Auf Anfrage teilte die belangte Behörde mit, dass die als erwiesen angenommene Taten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Tippfehler enthalten: Richtigerweise müsste es darin jeweils TOP **4 und nicht TOP **2 lauten und sind daher die gleichen Tatorte umfasst.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der den genannten behördlichen Akten einliegenden Schriftstücke treffen.

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

IV.Rechtslage:

Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013:

„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

V.Erwägungen:

Im Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts aufgrund eines vorgefassten einheitlichen Willensentschlusses des Täters zu einer Einheit zusammentreten.

Dagegen wird bei Dauerdelikten die Tathandlung verpönt, die eine Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Zustands durch eine fortgesetzte Intensivierung der Rechtsgutsbeeinträchtigung (vgl VwGH 18.09.1987, 86/17/0020; 25.09.1991, 91/02/0084). Das Unrecht der Tat beginnt mit der Vornahme der Handlung und endet mit deren Aufhören. Ob ein Tatbestand ein Dauerdelikt ist, ergibt sich jeweils durch Auslegung (so ausdrücklich VwGH 23.06.2022, Ra 2022/03/0018 auch in Abgrenzung zu „Zustandsdelikten“, bei denen bloß die Herbeiführung eines Zustands unter Strafe steht).

Bei einem Dauerdelikt handelt es sich wesensgemäß um eine einzige Tat; einer konkurrenzrechtlichen Bildung einer einheitlichen Tathandlung aus mehreren Teilakten bedarf es daher von vornherein nicht. Im Verwaltungsstrafrecht wird die Figur des „Dauerdelikts“ – weil auch dieses im Ergebnis die mehrfache Anlastung eines länger dauernden Tatgeschehens ausschließt – bisweilen gleichwohl in einem konkurrenzrechtlichen Kontext als Variante des fortgesetzten Delikts gesehen (vgl etwa VwGH 12.09.1985, 85/07/0032).

Ein „Dauerdelikt“ muss – weil es sich hiebei um eine Eigenart des Deliktstatbestands und nicht um eine wertungsmäßige Verklammerung separater Einzelakte handelt – nicht „lange dauern“ und reicht es daher aus, wenn die Übertretung an einem einzigen Tag begangen wurde (VwGH 21.11.2018, Ra 2018/13/0075). Die Tat ist jedenfalls (auch) zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung verwirklicht (zB VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097; 28.12.2020, Ra 2020/10/0165); deshalb lässt sich im Strafbescheid auch (nur) auf diesen Zeitpunkt abstellen (VwGH 28.12.2020, Ra 2020/10/0165).

Die Begehung eines Dauerdelikts endet – der Natur der Sache gemäß – mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands (VwGH 13.12.1983, 83/05/0144). Bei Dauerdelikten sind im Spruch Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens anzugeben (stRsp, vgl VwGH 02.09.2019, Ra 2018/02/0003; 22.07.2019, Ra 2019/02/0130). Der Tatzeitraum endet (wenn nicht anders festgestellt) jedenfalls mit Erlassung des Strafbescheids (VwGH 20.08.2021, Ra 2020/10/0068).

Auch insoweit gilt – wie beim fortgesetzten Delikt – dass bei Fortführung des deliktischen Verhaltens bis zur Bescheiderlassung in erster Instanz der gesamte diesbezügliche Zeitraum erledigt ist (zB VwGH 03.07.1990, 90/07/0031). Auf den Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses kann es dabei allerdings – so wie beim fortgesetzten Delikt – für das Ende des erledigten Tatzeitraums nicht ankommen (so aber etwa 24.09.2014, Ra 2014/03/0023 und 18.01.2021, Ra 2020/11/0206).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei Vorliegen eines Dauerdelikts oder eines fortgesetzten Delikts die Bestrafung alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen abdeckt. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden (vgl VwGH 18.01.2021, Ra 2020/11/0206; 24.9.2014, Ra 2014/03/0023 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmung erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung um ein Dauerdelikt und es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnung vorliegt sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (VwGH 06.05.2024, Ra 2023/06/0199; 23.03.2023, Ra 2020/06/0053; 30.09.2015, Ra 2014/06/0026; 27.07.2016, Ro 2014/06/0081).

Da es sich bei dem vorliegenden Delikt um ein Dauerdelikt handelt (Unterlassung der Nutzung der Wohnung [durch andere] als Freizeitwohnsitz in Form eines Dauerdeliktes), bei dem das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung beginnt und erst mit deren Aufhören endet. Das Dauerdelikt weist Merkmale sowohl eines Begehungs- als auch eines Unterlassungsdelikts auf, weil einerseits die Herbeiführung des Erfolges, andererseits aber auch die anschließende Unterlassung des Beseitigens des geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes kriminalisiert wird (vgl VwGH 21.05.2008, 2007/02/0165).

Gemäß Artikel 4 Z 1 (Protokoll Nr. 7) EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Da bei einem Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört, steht einer Bestrafung für einen bestimmten Zeitraum nicht entgegen, dass der Beschuldigte bereits für einen anderen Zeitraum, in dem der gesetzwidrige Zustand aufrecht erhalten wurde, bestraft worden ist (vgl VwGH 24.04.2008, 2005/07/0133).

Mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.06.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Zeitraum von 23.01.2022 bis 01.02.2022 das TOP **1 und TOP **4 des Objektes in **** X, Adresse 2, Gst Nr. **3, KG *****, dieses anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung zu stellen. Dieses wurde dem Beschwerdeführer mit 03.07.2024 zugestellt und ist somit eben an diesem Tag ihm gegenüber erlassen worden. Zwischenzeitlich wurde aufgrund einer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.01.2025, LVwG-2024/17/1961, der Tatzeitraum auf den 25.01.2022 bis 01.02.2022 eingeschränkt, im Übrigen das Straferkenntnis unter Präzisierung der als erwiesen angenommenen Tat, der verletzten Verwaltungsvorschriften und der Strafsanktionsnorm bestätigt.

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur und der im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen und insoweit unbestrittenen Feststellungen, wonach die angeführten Wohnungen in Zeiträumen vor der Zustellung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024 am 03.07.2024 für die Nutzung zu touristischen Zwecken verwendet und im Internet auf großen Buchungsplattformen angeboten werden, erscheint die Beurteilung der Behörde als verfehlt, dass in diesem Tatzeitraum erneut die Nutzung zur touristischen Beherbergungen und damit als Freizeitwohnsitz angelastet wird. Die neuerliche Bestrafung des Beschwerdeführers verstößt wegen gegen das Verbot der Doppelbestrafung für Tathandlungen eines Dauerdelikts bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis vom 31.07.2024, ***, wurden die gleichen Verwaltungsübertretungen für die Tatzeit am 12.05.2022 und den Zeitraum vom 13.05.2022 bis 16.05.2022 vorgeworfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat – wie oben angeführt – darauf hingewiesen, dass sowohl ein tatsächlich früherer Beginn als auch eine tatsächlich spätere Beendigung des dem Betreffenden mit dem behördlichen Straferkenntnis angelasteten strafbaren Verhaltens nicht dazu führen könnten, dass der Betreffende wegen desselben Dauerdeliktes noch einmal bestraft werden könnte. Durch die Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024 mit der Zustellung am 03.07.2024 ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zustellungszeitpunkt verfolgt; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des behördlichen Straferkenntnisses könnte somit – vorausgesetzt, dass es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Betreffenden bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt – mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden (vgl VwGH 16.12.2020, Ra 2020/10/0164; vgl dazu, dass ein Straferkenntnis bei Dauerdelikten – wenn der Tatzeitraum nicht ausdrücklich anders umschrieben wird – die Begehung der Tat „bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung“ bzw „bis zur Erlassung des Straferkenntnisses“ erfasst, etwa auch VwGH 12.09.1985, 85/07/0032; 02.05.2005, 2001/10/0183; 25.02.2010, 2009/09/0253; 01.06.2023, Ra 2022/07/0186).

Bei Vorliegen eines Dauerdeliktes oder eines fortgesetzten Deliktes deckt die Bestrafung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit alle bis zur Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Einzeltathandlungen ab. Hingegen werden jene Tathandlungen, die nach diesem Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht erfasst. Setzt also der Täter sein strafbares Verhalten nach vorangegangener Bestrafung fort, so können die seit der letzten Bestrafung, also nach Erlassung des letzten erstinstanzlichen Straferkenntnisses gesetzten Teilakte einer neuerlichen Bestrafung unterzogen werden (VwGH 24.09.2014, Ra 2014/03/0023; 18.01.2021, Ra 2020/11/0206).

Dies bedeutet daher im vorliegenden Fall, dass bis zur Erlassung des Straferkenntnisses vom 27.06.2024, ***, – dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 03.07.2024 zugestellt – auch jene Tathandlungen, die bis zur Erlassung gesetzt wurden, abgegolten sind.

Nachdem die gegenständlich vorgeworfenen Übertretungen vor dieser Bescheiderlassung gesetzt wurden, liegen in Ansehung des Dauerdeliktes unzulässige Doppelbestrafungen vor, da die Taten mit der Tatzeit am 12.05.2022 und im Tatzeitraum vom 13.05.2022 bis 16.05.2022 unzulässig nochmals bestraft wurden.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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