LVwG T LVwG-2024/38/3143-8

LVwG-2024/38/3143-8Tribunal administratif régional28 janv. 2025

Regest

Anmeldung Freizeitwohnsitz

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/3143-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.38.3143.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 04.12.2024, Zl *** , betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2024, Zahl: ***, wird mangels eines vorliegenden Antrages ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 05.04.2024 wurde von Seiten des nunmehrigen Beschwerdeführers der belangten Behörde mitgeteilt, dass ein Antrag vom 30.08.1994 aufgefunden worden sei, mit dem die Wohnung am Adresse 3, **** X, die im Eigentum des Beschwerdeführers liege, als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sei.

In weiterer Folge erging eine Säumnisbeschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.11.2024.

Am 04.12.2024 erging zu Zahl *** der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X, mit dem ausgesprochen wurde, dass die Verwendung der Wohnung Top *** im Mehrfamilienwohnhaus mit der Anschrift Adresse 3, **** X bei Y, auf Grundstück **1 in EZ ***1, KG ***** X bei Y, als Freizeitwohnsitz unzulässig sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Freizeitwohnsitz nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beim Bürgermeister angemeldet worden sei.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in der dieser zusammengefasst vorbringt, dass § 17 Abs 3 TROG die Zuständigkeit der belangten Behörde begründet habe. Die diesbezügliche Gesetzesstelle gebe dem Bürgermeister die Kompetenz zur Entscheidung, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, und zwar aufgrund der Anmeldung. Wenn die belangte Behörde als gemäß § 17 Abs 3 TROG kompetenter Bürgermeister entscheide, entscheide sie also aufgrund der Anmeldung, habe also vorliegendenfalls über die Anmeldung vom 30.08.1994 entschieden. Damit sei irrelevant, ob bzw wann diese Meldung eingelangt sei.

Zur Beschwerde werde weiters ausgeführt, dass der Inhalt des Antrages vom 30.08.1994 gesetzeskonform und vollständig sei. Das Wohnhaus Adresse 3 sei in den Jahren 1978/79 von Frau CC als Wohnhaus mit 5 abgeschlossenen Wohnungen – später erweitert in ein 6-Wohnungen-Haus – errichtet worden. Die heutige Erdgeschosswohnung habe Frau CC mit Kaufvertrag vom 14.04.1980/02.01.1981 an Herrn DD verkauft. Dieser habe wiederum die Wohnung mit Kaufvertrag vom 30.10./02.11.1981 weiter an den Beschwerdeführer verkauft. Beide Wohnungserwerber hätten die Wohnung ausschließlich als Freizeitwohnsitz für Aufenthalte während der Wochenenden und der Urlaube erworben. Zum Zeitpunkt des Stichtages 31.12.1993 sei seit mehr als 12 Jahren bereits Eigentum an der gegenständlichen Wohnung bestanden. Heute sei der Beschwerdeführer im 44. Jahr Eigentümer und Benützer der Wohnung und dies stets zu Urlaubs- und Erholungszwecken.

Sämtliche Wohnungen des Wohnhauses Adresse 3 in X würden ausschließlich Freizeitwohnsitzzwecken dienen. Das Wohnhaus sei auch als ausschließliches Appartment- bzw Ferienwohnhaus bekannt. Dies sei auch der belangten Behörde bekannt.

Der Registrierungsantrag vom 30.08.1994 erfülle sohin alle gesetzlichen Voraussetzungen und enthalte alle vom Gesetz für seine zustimmende Behandlung geforderten Daten.

Erst für den unberechtigten Fall der unzutreffenden Annahme, die belangte Behörde habe mit dem vorliegenden angefochtenen Bescheid nicht aufgrund der Anmeldung des Beschwerdeführers vom 30.08.1994 entschieden, sondern die Behandlung des Antrages vom 30.08.1994 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antrag niemals beim Gemeindeamt eingelangt sei, sei folgendes entgegenzuhalten, nämlich, dass es mehr als schlüssig sei, dass der Beschwerdeführer innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens seines Rechtsberaters EE vom 23.08.1994 das ihm mit diesem Schreiben übermittelte Formular „Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes“ zur fristgerechten Anmeldung seiner Xer Ferienwohnung verwendet, ausgefüllt und eingebracht habe. Die Kopie dieses Antrages sei der Beschwerde beigefügt. Es sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführers, die postalische Aufgabebestätigung einer eingeschriebenen Postsendung an das Gemeindeamt über mehr als 30 Jahre aufzubewahren. Es sei keine Verpflichtung der nach den Freizeitwohnsitzregistrierungsbestimmungen auftretenden Antragsteller ausdrücklich Bestätigungen über die Antragseinbringung zu verwahren. Ebenso sei es keine gesetzliche Pflicht des zuständigen Bürgermeisters, für das Einlangen der Freizeitwohnsitzregistrierungsanmeldungen abgesondert von Erledigungen vorrangig Eingangsbestätigungen den Antragstellern zuzusenden.

Seit mehr als 41 Jahren seit dem Stichtag 31.12.1993 sei der Beschwerdeführer unkontrolliert als Inhaber eines Freizeitwohnsitzes behandelt worden. Er habe auch all die Jahre die Freizeitwohnsitzabgabe bzw Tourismusabgabe entrichtet.

Das fristgerechte Einlangen des Registrierungsantrages des Beschwerdeführers vom 30.08.1994 bei der Gemeinde X sei daher bei vollständiger und richtiger Würdigung aller hierzu vorliegenden Beweise zugunsten des Beschwerdeführers als gegeben anzunehmen.

Darüber hinaus seien auch die Ausführungen der belangten Behörde nicht entsprechend dokumentiert, dass der Antrag nicht eingelangt sei. Zumindest der amtierende aktuelle Bürgermeister müsse die Wahrnehmung haben, dass niemals andere Personen als der Beschwerdeführer selbst und dessen Familienangehörige im Rahmen von Wochenend- oder Urlaubsaufenthalten in X aufgetreten seien. Es würden deshalb entsprechende Beweismittel vorgelegt.

Aufgrund all dieser Umstände werde deshalb der Beschwerdeantrag eingebracht, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den Beweis aufnehmen, insbesondere durch Befragung der belangten Behörde und daraufhin den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X bei Y vom 04.12.2024 dahingehend abändern, dass aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers vom 30.08.1994 die Wohnung Top *** im Erdgeschoss des Hauses **** X bei Y, Adresse 3, gemäß § 13 Abs 3 TROG als Freizeitwohnsitz registriert werde.

Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 28.01.2025 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das gegenständliche Wohnhaus mit der Adresse 3, X, auf Grundstück **1, in EZ ***1, KG ***** X, mit Bescheid vom 22.08.1978, Zahl: ***, baurechtlich genehmigt wurde. Mit Kaufvertrag vom 14.04.1980 bzw 02.08.1981 hat Frau CC 404/541 Anteile an der EZ ***1, KG MX, an Herrn DD veräußert. Dieser wiederum hat mit Kaufvertrag vom 30.10.1981 bzw 02.11.1981 diese Anteile an den nunmehrigen Beschwerdeführer veräußert. Die gegenständliche Wohnung ist nicht im Freizeitwohnsitzregister der Gemeinde eingetragen.

Eine Anmeldung auf Feststellung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 16 Abs 1 TROG 1994 ist niemals bei der Gemeinde X eingelangt.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlich-mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung betreffend die Kaufabwicklung und die baurechtliche Genehmigung stehen unwidersprochen fest und ergeben sich schlüssig aus den vorliegenden Aktenunterlagen.

Die Sachverhaltsfeststellung, dass eine Anmeldung über die Feststellung als Freizeitwohnsitz niemals bei der Gemeinde X eingelangt ist, resultiert aus mehreren Umständen. Der Beschwerdeführer hat mit Kaufvertrag vom 30.10.1981 bzw 2.11.1981 von Herrn DD die 65/541 Anteile an der Liegenschaft in EZ ***1, KG X, erworben. Allerdings wurde nur der Kaufvertrag abgeschlossen. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte erst viele Jahre später. Zum Zeitpunkt des Erwerbes und auch heute noch war und ist der Beschwerdeführer deutscher Staatsbürger.

Im Jahr 1981, also zum Zeitpunkt des Erwerbes, galt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1971, LGBl Nr 10/1972 in der damals geltenden Fassung LGBl Nr 12/1979. Eine dem derzeit geltenden Raumordnungsgesetz vergleichbare Regelung zu Freizeitwohnsitzen gab es nicht. Lediglich die Widmung von Sonderflächen für Apartmenthäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen war im damaligen Gesetz in § 16 a TROG 1972 vorgesehen.

Davon abgesehen gab es aber noch die Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Seit 1969 stellt die Regelung des Ausländergrundverkehrs eine Kompetenz des Landesgesetzgebers dar. Mit der B-VG-Novelle 1969 wurde in Artikel 10 Abs 1 Z 6 B-VG die Wortfolge eingefügt „jedoch mit Ausschluss von Regelungen, die dem Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen“ angefügt, um die verfassungsrechtliche Grundlage für die bundesländerspezifischen Beschränkungen des Ausländergrundverkehrs zu ermöglichen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat das Problem in Tirol bestanden, dass man verhindern wollte, dass Freizeitwohnsitze geschaffen werden. Aufgrund der B-VG-Novelle 1969 wurde das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1970 novelliert und dies enthielt bereits einen ersten Versuch der Verhinderung von Freizeitwohnsitzen. In § 4 Abs 1 lit b TGVG 1970 war festgelegt, dass eine Beeinträchtigung der vom TGVG zu berücksichtigenden Interessen vorlag, wenn das zu erwerbende Grundstück in einem wegen seiner Lage und Erschließung besonders für die heimische soziale Wohn- und Siedlungstätigkeit geeigneten Gebiet lag und das darauf bestehende oder zu errichtende Wohnobjekt nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs dienen sollte. Somit war bereits zu diesem Zeitpunkt die Errichtung eines Freizeitwohnsitzes im siedlungsrelevanten Bereich einer Gemeinde unzulässig.

Diese Regelungen wurden in Bezug auf den Erwerb durch Ausländer mit der Novelle 1973 weiter ausgebaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs galt der Beschwerdeführer als „Ausländer“ im Sinne der damaligen grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen. Im Jahr 1981 hätte er rechtmäßig als „Ausländer“ im Sinn des damaligen Grundverkehrsrechtes die gegenständliche Wohnung nicht erwerben können.

Zudem wäre es ihm bereits zum Erwerbszeitpunkt untersagt gewesen, einen Freizeitwohnsitz zu errichten. Die damals geltende rechtliche Situation mag auch der Grund dafür sein, dass er entgegen seinen Angaben 1994 noch nicht Eigentümer der gegenständlichen Wohnung war. Es hat zwar den entsprechenden Kaufvertrag mit dem holländischen Voreigentümer gegeben. Allerdings gilt nach österreichischem Recht, dass der Erwerb von Eigentum einerseits den Titulus, also den Vertrag, voraussetzt, und andererseits auch den Modus, also die Eintragung im Grundbuch. Eine Einsichtnahme in das Grundbuch hat ergeben, dass der Kaufvertrag erst im Jahr 2009 verbüchert wurde. 1994 hätte der Beschwerdeführer auch keine Antragslegitimation für die Anmeldung der Wohnung als Freizeitwohnsitz gehabt, da er noch nicht Eigentümer im Sinne des Gesetzes war.

Erst mit dem Beitritt Österreichs zum EWR- bzw letztendlich mit dem EU-Beitritt am 01.01.1995 und schließlich dem Auslaufen der Übergangsbestimmungen mit 01.01.2000 war eine Grundbuchseintragung des Beschwerdeführers, als Staatsbürger eines EU-Mitgliedlandes, überhaupt erst möglich. Mit dem EWR Beitritt war zwar der Erwerb bei Nachweis der Grundfreiheiten möglich, aber es wurde eben bis zum Auslaufen der Übergangsregelungen noch zwischen Inländern und EWR- Bürgern (vgl § 3 TGVG 1993, LGBl Nr 82/1993) unterschieden.

Die letztendliche Eintragung des Kaufvertrages im Grundbuch erfolgte durch den Beschwerdeführer erst im Jahr 2009 zur Tagebuchzahl ***. Vor der Eintragung im Grundbuch erfolgte die Anzeige bei der Grundverkehrsbehörde, in der von ihm erklärt wurde, dass er mit dem Erwerb der Wohnung keinen Freizeitwohnsitz begründet. Diesbezüglich wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y am 10.12.2008, Zahl: ***, die Bestätigung der Anzeige durchgeführt.

Unter Zugrundelegung der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erwerbes der Wohnung, der mangelnden Möglichkeit der Anmeldung der Wohnung als Freizeitwohnsitz und auch der Tatsache, dass erst im Jahr 2009 die Eintragung des Grunderwerbs im Grundbuch erfolgte, ist es für das erkennende Landesverwaltungsgericht eindeutig erwiesen, dass die Anmeldung des Freizeitwohnsitzes 1994 nicht erfolgte.

Zudem scheint es auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer weder über einen Eingangsstempel noch über eine Rückmeldung seines Rechtsanwaltes verfügt. Nach dem Schreiben des Rechtsanwaltes hätte er auch das Formular nicht an die Gemeinde, sondern an den Rechtsanwalt senden müssen. Dieser wiederum hätte ihn über die Unmöglichkeit der Anmeldung mangels Eigentum hinweisen müssen. Für das erkennende Landesverwaltungsgericht stellen die Angaben des Beschwerdeführers lediglich Schutzbehauptungen dar. Letztendlich hat der Beschwerdeführer ja auch gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Y im Grundverkehrsverfahren unrichtige Angaben gemacht, als er in seiner Anzeige des Grunderwerbs bestätigt hat, dass er keinen Freizeitwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung begründet.

Aus all dem resultiert deshalb die Feststellung, dass eine Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes bei der Gemeinde X nicht erfolgte.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 73/2024, lauten wie folgt:

„§ 17

Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1) Wohnsitze, die

a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und

b)nach diesem Zeitpunkt weiterhin oder, im Fall einer späteren Unterbrechung der Nutzung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, künftig wiederum als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,

können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.

(2) In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am 31. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem 21. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am 31. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.

(3) Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.

(4) Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.

(6) Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.

(7) Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall hat sich zunächst die Frage gestellt, ob tatsächlich von Seiten des Beschwerdeführers das Formular über die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 16 Abs 1 TROG 1994, vom 30.08.1994, eingebracht wurde.

Wie bereits unter III. Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt, hat das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol nicht die Schlussfolgerung ziehen können, dass der Antrag jemals bei der Gemeinde X eingebracht wurde.

Gemäß § 13 AVG erwächst der dazu legitimierten Partei, aus der Stellung des Antrages, mit dem die Erlassung eines Bescheides begehrt wird, ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens (vgl VwGH 18.01.1990, 89/09/0070). Zum Teil sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass ein Bescheid ausschließlich auf Antrag eines dazu Legitimierten erlassen werden darf (vgl VwGH 21.03.2001, 98/10/0376). In solchen Fällen verhält der Antrag die Behörde nicht zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung (vgl VwGH 29.03.2001, 2000/20/0473) und schafft sogleich die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung des Bescheides (vgl VwGH 17.01.2000, 97/09/0014).

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit (vgl VwGH 21.03.2001, 98/10/0376).

Wie bereits ausgeführt, konnte von Seiten des Beschwerdeführers kein Nachweis erbracht werden, dass der Antrag auch tatsächlich eingebracht wurde. Zu seinem Vorbringen geht das erkennende Gericht von bloßen Schutzbehauptungen aus.

Es lag also kein Antrag vor, sodass der belangten Behörde auch nicht die Zuständigkeit zur Entscheidung zugekommen ist.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Bescheid des Bürgermeisters aufgrund des fehlenden Antrages wegen Rechtswidrigkeit zu beheben war.

Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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