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LVwG-2024/20/3076-3; LVwG-2024/20/3077-3•LVwG T LVwG-2024/20/3076-3; LVwG-2024/20/3077-3
LVwG-2024/20/3076-3; LVwG-2024/20/3077-3Tribunal administratif régional28 janv. 2025
Wasseranschlussgebühr<br/>Kanalanschlussgebühr<br/>Abgabentatbestand<br/>Verwirklichung<br/>Anschluss an die Versorgungsanlagen der Gemeinde <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerden des Herrn AA, **** Z, des Herrn BB, ** Y und der Frau CC, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DD, ** Y gegen
1. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.04.2024, Aktenzeichen: ***, betreffend die Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr (LVwG-2024/20/3076) und
2. den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.04.2024, Aktenzeichen: *** betreffend die Vorschreibung einer Wasseranschlussgebühr (LVwG-2024/20/3077),
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und werden die angefochtenen Bescheide behoben.
2. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.04.2024, Aktenzeichen: ***, wurde gegenüber den Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf einen Baubescheid vom 28.04.2023, Zl ***, mit welchem auf Gst Nr. **1 KG X ein Neubau bzw Zubau bewilligt wurde, eine Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 133.563,28, festgesetzt. Dieser Betrag ergibt sich unter Zugrundelegung einer Baumasse von 23.936,07 m³ multipliziert mit dem Tarif in Höhe von Euro 5,07 pro m³ zuzüglich 10 % Umsatzsteuer.
Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.04.2024, Aktenzeichen: ***, wurde gegenüber den Beschwerdeführern unter Bezugnahme auf den vorerwähnten Baubescheid eine Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 40.930,68, festgesetzt. Es wurde von einer Baumasse von 23.936,07 m³ ausgegangen. Diese wurde multipliziert mit dem Tarif in Höhe von Euro 1,55 pro m³ zuzüglich 10 % Umsatzsteuer.
Darüber hinaus wurde mit einem Bescheid vom 09.04.2024, Aktenzeichen: ***, der mit einem Bescheid vom 29.07.2024 berichtigt wurde, ein Erschließungsbeitrag nach dem nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) festgesetzt.
Die Beschwerdeführer haben gegen die vorangeführten Bescheide fristgerecht Beschwerde erhoben. Aus der Formulierung („Erschließungsbeiträge“) ergibt sich eindeutig, dass die Bekämpfung aller drei Festsetzungsbescheide beabsichtigt war. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass die Bescheide zu Unrecht an die Beschwerdeführer gerichtet worden wären.
Die Abgabenbehörde (der Bürgermeister der Gemeinde X) erließ dann eine Beschwerdevorentscheidung vom 27.06.2024, Zl ***, mit welcher (lediglich) über die Beschwerde gegen den Festsetzungsbescheid betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem nach dem TVAG entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen wurde ein Vorlageantrag gestellt.
Es erfolgte eine Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht (LVwG). Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Festsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2024/50/1996 protokolliert. In der Folge wurde vom LVwG festgestellt, dass sich die Beschwerde auch gegen die Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühr gerichtet hat.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurden noch im Oktober 2024 in Bezug auf die Festsetzung der Erschließungsbeiträge Ermittlungen getätigt. In Antwortschreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer (vom 16.10.2024) und der Abgabenbehörde (vom 15.10.2024) wurde jeweils bestätigt, dass „ein Anschluss der Liegenschaft an das Wasser- und Kanalisationsnetz der Gemeinde bisher nicht durchgeführt wurde“.
Mit Schreiben vom 19.11.2024 wurde die Abgabenbehörde vom LVwG darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerde auch gegen die Vorschreibung der Wasser- und der Kanalanschlussgebühr richte und dass gemäß § 262 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) in Beschwerdeverfahren zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen sei. Dies habe man in Bezug auf die Festsetzung der Wasser- und der Kanalanschlussgebühr verabsäumt. Die diesbezüglichen Akten wurden daher mit diesem Schreiben zur Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen an die Abgabenbehörde rückübermittelt.
Die Abgabenbehörde erließ in der Folge eine (beide Abgabenarten betreffende) Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2024, Zl ***, mit welcher unter einem die Beschwerden gegen die Festsetzungsbescheide betreffend die Wasser- und die Kanalanschlussgebühr (aber auch neuerlich in Bezug auf den „Erschließungskostenbeitrag“) als unbegründet abgewiesen wurden. Die Abgabenbehörde bezog sich in der Begründung auf die Erteilung der Baubewilligung und sah diese offenbar jeweils als maßgeblich für die Entstehung des Abgabenanspruchs an.
Schließlich stellten die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Festsetzung der Wasser- und der Kanalanschlussgebühr einen Vorlageantrag. In der Folge wurden die Akten dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 11.12.2024 einlangten und zu den Zahlen LVwG-2024/20/3076 (Kanalanschlussgebühr) und LVwG-2024/20/3077 (Wasseranschlussgebühr) protokolliert wurden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Gst Nr. **1 KG X. Mit einem Baubescheid vom 28.04.2023, Zl ***, wurde ursprünglich auf diesem Grundstück ein Neubau bzw Zubau bewilligt. Mit den Bauarbeiten wurden im Frühjahr 2023 begonnen. Eine beabsichtigte Baurechtseinräumung gegenüber einer Kapitalgesellschaft wurde nicht rechtswirksam umgesetzt. Auf die Baubewilligung wurde von Seiten der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.9.2024 verzichtet. Ein Anschluss der Liegenschaft an das Wasser- und Kanalisationsnetz der Gemeinde erfolgte bislang nicht.
III.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (das Fehlen eines Anschlusses des Grundstückes an das Wasser- und Kanalisationsnetz der Gemeinde) ergibt sich insbesondere aus den Antwortschreiben der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und der Abgabenbehörde vom 15.10. bzw 16.10.2024 gegenüber dem LVwG.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Stans vom 15.12.2022, lauten wie folgt:
„§ 2
Entstehung der Gebührenpflicht
(1)Der Gebührenanspruch entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses des Grundstückes an die Gemeindekanalisationsanlage. Bei Zu und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Gebäuden […]
§ 7
Gebührenschuldner
Zur Entrichtung der Gebühren ist der Eigentümer des Grundstückes bzw Objektes verpflichtet. Miteigentümer haften zur ungeteilten Hand.“
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X, Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Stans vom 15.12.2022, lauten wie folgt:
„§ 2
Anschlussgebühr
[…]
(9) Der Gebührenanspruch entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstückes an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen […] Als tatsächlich angeschlossen gilt ein Grundstück ab erstmaliger Benützbarkeit der Wasserversorgungsanlage.
[…]
§ 6
Gebührenschuldner
(1)Zur Entrichtung der Gebühren ist der Eigentümer des Grundstückes bzw Objektes verpflichtet.
[..]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft. Gemäß Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 leg cit ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtliche Bedeutung zu. Dies betrifft etwa den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung oder die Höhe des (jeweils geltenden) Tarifes. Darüber hinaus wird eine Abgabe vor Entstehung eines Abgabenanspruches nicht fällig und ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.
Sowohl die Kanalgebührenordnung als auch die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde X legen die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage bzw die bestehende Kanalisationsanlage fest. Ein solcher Anschluss ist jedoch nicht erfolgt. Damit sind auch die Abgabenansprüche nicht entstanden.
Die beiden angefochtenen Bescheide waren daher zu beheben und war spruchgemäß zu entscheiden. Gleichzeitig tritt die Beschwerdevorentscheidung, die unzulässigerweise neuerlich den Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) umfasst hat, außer Kraft.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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