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LVwG-2024/30/1886-4Tribunal administratif régional27 janv. 2025
Säumnisbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des tunesischen Staatsangehörigen AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den nach einer eingebrachten Säumnisbeschwerde ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.06.2024, Zl ***, betreffend die Abweisung der beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) aufgrund durchgeführter Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
1. Der Bescheidbeschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Laut dem Spruch des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde den am 19.04.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach einer am 19.03.2024 eingelangter Säumnisbeschwerde durch Nachholung des Bescheides binnen der dreimonatigen Frist gem. § 16 Abs 1 VwGVG gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgewiesen.
Als Begründung wurden drei gerichtlich strafbare Handlungen wie folgt herangezogen:
„1.
Der Antragsteller bezog im Wirksamkeitszeitraum von 09.11.2020 bis 10.03.2021 Notstands-/Überbrückungshilfe beim AMS Y mit einem Tagsatz in Höhe von € 44,18. Der entsprechende Antrag wurde von ihm am 01.10.2020 eingebracht, die einhergehende Belehrung über die einschlägigen zu beachtenden Verpflichtungen - insbesondere der Meldepflicht von Auslandsaufenthalten - von ihm demnach zur Kenntnis genommen.
Im gültigen tunesischen Reisepass des Antragstellers, Nr. ***, ausgestellt am 04.10.2019 in X, gültig bis 03.10.2024, konnten in Überschneidung hierzu Ein- bzw. Ausreisestempel für den Reisezeitraum 14.11.2020 bis 04.12.2020 festgestellt werden.
Der Antragsteller unterließ es dabei, den angeführten Auslandsaufenthalt ordnungsgemäß der auszahlenden Stelle mitzuteilen bzw. sich für die o. a. Dauer verpflichtungsgemäß von Bezugsleistungen abzumelden - beim AMS Y sind für den angeführten Zeitraum keine entsprechenden Meldungen aktenkundig.
Der Antragsteller hat daher im Zeitraum von 15.11.2020 bis 04.12.2020, für eine Gesamtdauer von 20 Tagen, unrechtmäßig Arbeitslosengeld in Höhe des angeführten Tagsatzes (insgesamt € 883,60) widerrechtlich bezogen (Abschlussbericht der PI Y vom 22.08.2023, GZ: ***; OZ 11).
Im Wirksamkeitszeitraum von 22.09.2021 bis 19.10.2021 bezog der Antragsteller Arbeitslosengeld beim AMS Y mit einem Tagsatz in Höhe von € 45,13. Der entsprechende Antrag wurde von ihm am 20.09.2021 eingebracht, die einhergehende Belehrung über die einschlägigen zu beachtenden Verpflichtungen - insbesondere der Meldepflicht von Auslandsaufenthalten - von ihm demnach zur Kenntnis genommen. Im gültigen tunesischen Reisepass, konnten in Überschneidung hierzu Ein- bzw. Ausreisestempel für den Reisezeitraum 22.09.2021 bis 12.10.2021 festgestellt werden.
Der Antragsteller unterließ es dabei, den angeführten Auslandsaufenthalt ordnungsgemäß der auszahlenden Stelle mitzuteilen bzw. sich für die o. a. Dauer verpflichtungsgemäß von Bezugsleistungen abzumelden - beim AMS Y sind für den angeführten Zeitraum keine entsprechenden Meldungen aktenkundig.
Der Antragsteller hat daher im Zeitraum von 23.09.2021 bis 12 10.2021, für eine Gesamtdauer von 20 Tagen, unrechtmäßig Arbeitslosengeld in Höhe des angeführten Tagsatzes (insgesamt € 902,60) widerrechtlich bezogen (Abschlussbericht der PI Y vom 22.08.2023, GZ: ***; OZ 11).
Im Wirksamkeitszeitraum von 27.04.2022 bis 31.05.2022 bezog der der Antragsteller Arbeitslosengeld beim AMS Y mit einem Tagsatz in Höhe von € 45,13. Der entsprechende Antrag wurde von ihm am 25.04.2022 eingebracht, die einhergehende Belehrung über die einschlägigen zu beachtenden Verpflichtungen — insbesondere der Meldepflicht von Auslandsaufenthalten — von ihm demnach zur Kenntnis genommen.
Im gültigen tunesischen Reisepass konnten in Überschneidung hierzu Ein- bzw. Ausreisestempel für den Reisezeitraum 29.04.2022 bis 14.05.2022 festgestellt werden. Der Antragsteller unterließ es dabei, den angeführten Auslandsaufenthalt ordnungsgemäß der auszahlenden Stelle mitzuteilen bzw. sich für die o. a. Dauer verpflichtungsgemäß von Bezugsleistungen abzumelden — beim AMS Y sind für den angeführten Zeitraum keine entsprechenden Meldungen aktenkundig.
Der Antragsteller hat daher im Zeitraum von 30.04.2022 bis 14.05.2022, für eine Gesamtdauer von 15 Tagen, unrechtmäßig Arbeitslosengeld in Höhe des o. a. Tagsatzes (insgesamt € 676,95) widerrechtlich bezogen (Abschlussbericht der PI Y vom 22.08.2023, GZ: ***; OZ 11).
Insgesamt entstand dem AMS Y somit durch unrechtmäßig bezogene Leistungen ein Schaden in Höhe von € 2.463,15 (Abschlussbericht der PI Y vom 22.08.2023, GZ: ***; OZ 11)
Die zu oben 1. bis 3. eingeleiteten Strafverfahren wurden gemäß § 190 Z1 StPO eingestellt, da die Straftaten verjährt waren (Benachrichtigung der StA Z vom 25.08.2023, ***).
Der Antragsteller räumte vor der Polizei das pflichtwidrige Verhalten bzw. die Verbringung der Auslandsaufenthalte ein, gab jedoch an, sich in vorgeblicher Unkenntnis über die ihn treffende Verpflichtung befunden zu haben und bestritt daher jeglichen Täuschungs- bzw. Bereicherungsvorsatz. Gleichzeitig rechtfertigte er sich mit familiären Schicksalsschlägen, nämlich dem Ableben seiner Schwester bzw. seiner Großmutter und der schweren Erkrankung seiner Mutter, welche er in vorgeblich unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu den nicht bekanntgegebenen Auslandsaufenthalten verwinden habe müssen.“
Weiters wurden zwei Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 1 StVO und nach § 4 Abs 1 lit b StVO, die am 14.06.2022 und am 09.07.2022 begangen wurden, bei denen Geldstrafen von Euro 70,00 bzw Euro 220,00 rechtskräftig verhängt wurden, herangezogen. Es wurde aufgrund der zu Unrecht bezogenen Leistungen und der Tatsache, dass diese Tathandlungen dreimal im Zeitraum zwischen 2020 und 2022 begangen wurden und nur knapp mehr als zwei Jahre zurückliegen, ein negatives Charakterbild des Beschwerdeführers aufgezeigt und dieser als nicht verlässlich im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG anzusehen sei, da nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden könne, dass sich der Beschwerdeführer nach der Verleihung der Staatsbürgerschaft an wesentliche zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder für andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften halten werde. Der Zeitraum des Wohlverhaltens sei daher zu kurz, um daraus verlässlich den Schluss ziehen zu können, der Verleihungswerber werde sich auch künftig an die österreichische Rechtsordnung halten.
In der rechtzeitig per E-Mail am 16.07.2024 eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„Bescheidbeschwerde
Die Partei, AA. geb. XX.XX.XXXX, gibt bekannt, BB Rechtsanwalt, der sich gem. § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht beruft, mit seiner Vertretung beauftragt zu haben. Es wird um Kenntnisnahme und Zustellungen zuhanden des bevollmächtigten Vertreters gebeten.
Hiermit erhebt die Partei gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.06.2024, GZ: *** binnen offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter folgende
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht in Tirol
Die Entscheidung wird wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten, und zwar im gesamten Umfang, soweit nicht im Folgenden ausdrücklich Einschränkungen des Anfechtungsgegenstandes aufgeführt sind.
Es werden deshalb gestellt folgende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht wolle
Den angefochtenen Bescheid nach mündlicher Verhandlung abändern und aussprechen, dass dem Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen - in eventu für den Fall des Ausscheidens aus dem tunesischen Staatsverband zugesichert wird.
Dies aus nachstehenden
Gründen:
Entgegen der Ansicht der Behörde liegen keine Ausschlussgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vor.
Wenn die Staatsanwaltschaft Verfahren gegen den Antragsteller wegen Verjährung eingestellt hat, bedeutet das dass sie sich inhaltlich gerade deswegen mit den Tatbestandselementen nicht auseinandergesetzt hat. Und selbst wenn ein verjährter Betrug vorgelegen wäre, kann er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen, weil das Gesetz wegen Zeitablauf das Verhalten ausdrücklich straffrei gestellt hat.
Die nicht fristgerechte Meldung von Umständen die für AMS Leistungen von Bedeutung sind, ist an sich nicht verpönt, und nachdem ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass ein Überbezug vorliegt hat er diesen zurückgezahlt. Zudem war die Nichtmeldung darin begründet dass der Antragsteller wegen familiärer Notfälle nach Tunesien reisen müsste, und COV 19 Pandemie - bedingte Reiseeinschränkungen die Rückkehr nach Österreich verzögerten.
Betreffend die Verwaltungsübertretungen - die auch keine der in § 10 Abs 2 Z 2 StbG darstellen ist zudem auszuführen:
•Der Antragssteller hat im Zeitpunkt der unter Punkt 1. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auf Grund der Anweisung seines Vorgesetzten gehandelt, die Unfallstelle zu verlassen. Er hat damals für ein Busunternehmen im öffentlichen Verkehr gearbeitet, seinen Vorgesetzten verständigt und sich somit darum gekümmert, das sich in der Folge auch dafür gesorgt hat, dass entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden (Unfallaufnahme, Schadenmeldung etc.) erfolgen, und somit an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt. Als die Strafe ausgesprochen wurde, hat diese das Unternehmen bezahlt und nicht gewünscht dass Einspruch erhoben werde. Es wäre für die Fahrgäste nicht zumutbar gewesen so lange zuzuwarten, bis die Polizei zur Unfallstelle kommt, und war dies mangels erkennbarer Personenschäden auch nicht gesetzlich vorgesehen.
•Zu der in Punkt 2. Beschriebene Verwaltungsübertretung ist nicht tatbestandsmäßig weil eine gröblich Verunreinigung der Straße, wegen des Dieselaustrittes durch den versehentlich offen gebliebenen Tankdeckel nicht vorlag. Das Binden der Verunreinigung und die Reinigung wurde unverzüglich vorgenommen und vom Unternehmen für das der Antragsteller arbeitete, bezahlt.
Die Behörde hält im Bescheid fest, dass ihr § 10 Abs 1 Z 6 StbG kein Ermessen einräumt, folglich hat sie auch nicht im Wege der Analogie Ausschlußgründe die das Gesetz nicht nennt heranzuziehen.
Beweis: einzuholende zitierte Verwaltungsstrafakten
Für den Beschwerdeführer“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 23.12.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erschien der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers. Ein Vertreter der belangten Behörde und der Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde der vorgelegte Staatsbürgerschaftsakt dargetan. Auf ein Verlesen wurde verzichtet. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde Folgendes ausgeführt:
„Aus dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Z vom 25.08.2023 geht nur hervor, dass bereits Verjährung eingetreten ist. Die Tatsache, ob ein Betrug mit Vorsatz begangen wurde, kann noch nicht daraus geschlossen werden. Es ist wohl so, dass der Überbezug fahrlässig bezogen wurde. Auch die Rückzahlung wurde zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer geleistet. Aufgrund dessen reicht dieser Sachverhalt noch nicht aus, um auf einen Abweisungsgrund nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG schließen zu können. Der Beschwerdeführer gibt keinen Anlass für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, schon gar nicht wegen dieses Sachverhaltes. Hinsichtlich der beiden Verwaltungsübertretungen wird auf die Ausführungen, die bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mit der Beschwerdeschrift gemacht wurden, verwiesen. Auch diese beiden Übertretungen reichen nicht aus, um die beantragte Staatsbürgerschaft nicht zu verleihen.
Zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit b StVO ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer damals im öffentlichen Nahverkehr einen Omnibus für den Arbeitgeber beruflich gelenkt hat. Auf Anweisung seine Vorgesetzten hat er die Unfallstelle dann verlassen, um einen Verkehrsstau in diesem Bereich zu verhindern. In beiden Fällen erging eine Strafverfügung mit einer geringen Geldstrafe. Auch diese beiden Verwaltungsübertretungen lassen einen Schluss nicht zu, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz ausgeht. Es wird daher weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Staatsbürgerschaft verliehen werden möge.“
Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte weiters die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls. Dieses wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail am 08.01.2025 zugestellt.
Aufgrund des durchgeführten Behördenverfahrens und des Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher und im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 19.04.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. In weiterer Folge hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und durchgeführt, insbesondere wurden Erhebungen betreffend die aufscheinenden Verwaltungsübertretungen und der in den Jahren 2020 bis 2022 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengelder durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 19.03.2024 eine Säumnisbeschwerde eingebracht, da die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. Seit August 2023 würden alle Entscheidungsgrundlagen für eine positive Entscheidung vorliegen. Als Begründung wurde auch ausgeführt, dass Ende August ein Verfahren wegen Sozialbetrugs gegen den Beschwerdeführer (Vorwurf der Verletzung der Meldeplicht und dadurch zu Unrecht erfolgter Auszahlungen von AMS-Förderungen) gemäß § 190 Abs 1 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt und die Staatsbürgerschaftsstelle davon verständigt worden sei. Die vom AMS erhaltenen Überbezüge seien zur Gänze zurückgezahlt worden (was nicht gesetzliche Verleihungsvoraussetzung wäre) und dies dem Amt bestätigt. Ebenso sei die Integrationsprüfung im August 2023 erfolgreich abgelegt worden. Es wurde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in der Sache entscheiden wolle.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde in Anwendung des § 16 Abs 2 VwGVG aufgrund der eingelegten Säumnisbeschwerde den ausständigen Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.06.2024 nachgeholt bzw sei dies aufgrund der Aktenlage beabsichtigt gewesen. Der angefochtene Bescheid vom 14.06.2024 wurde vom zuständigen Organ der belangten Behörde am 17.06.2024 unterfertigt und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers laut dem im Behördenakt einliegendem Zustellnachweis nachweislich am 21.06.2024 zugestellt. Diese Erlassung (Zustellung) des „nachgeholten“ und nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgte nach Ablauf der in § 16 Abs 1 VwGVG eingeräumten dreimonatigen Frist, die am 19.06.2024 endete. Nach fristgerechter Einbringung der Beschwerde mittels E-Mail am 16.07.2024 wurde der Staatsbürgerschaftsakt der belangten Behörde samt Säumnisbeschwerde und eingebrachter Bescheidbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 17.07.2024, beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 18.07.2027, zur Entscheidung vorgelegt.
Zu Spruchpunkt 1.:
Im gegenständlichen Falle ist die belangte Behörde wie das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer zulässigen und gesetzmäßigen Säumnisbeschwerde ausgegangen, die am 19.03.2024 eingebracht wurde. Entgegen den Ausführungen im Spruch des angefochtenen Bescheides ist der angefochtene und „nachgeholte“ Bescheid der belangten Behörde, der als Bescheid das Datum 14.06.2024 aufweist, nach der erfolgten Genehmigung durch das zuständige Organ am 17.06.2024 nach Ablauf der dreimonatigen Frist und somit „verspätet“ erst am 21.06.2024 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde nachweislich zugestellt worden. Aufgrund der Tatsache, dass mit Ablauf des 19.06.2024 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst von der belangten Behörde auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen ist, hat die belangte Behörde durch die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides eine ihr nicht mehr zustehende Entscheidungskompetenz wahrgenommen.
Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert hat (vgl VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Es war daher im gegenständlichen Falle der Bescheidbeschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben.
Zu Spruchpunkt 2.:
Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail vom 19.03.2024 eine rechtlich begründete Säumnisbeschwerde eingebracht. Die in § 8 VwGVG vorgesehenen Voraussetzungen für eine Säumnisbeschwerde liegen vor. Aufgrund der verspäteten Nachholung der bescheidmäßigen Erledigung nach Ablauf der in § 16 Abs 1 VwGVG der säumigen Behörde eingeräumten dreimonatigen Frist ist im gegenständlichen Verfahren die Zuständigkeit spätestens nach Ablauf dieser dreimonatigen Frist und der zwischenzeitlich erfolgten Aktenvorlage durch die belangte Behörde auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte somit nach Aufhebung des von der nunmehr unzuständigen belangten Behörde verspätet „nachgeholten“ Bescheids über den am 19.04.2023 eingebrachten Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden.
Aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt und des von der belangten Behörde durchgeführten Behördenverfahrens und des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 23.12.2024, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie bereits aufgezeigt, in den Zeiträumen 14.11.2020 bis 04.12.2020, 23.09.2021 bis 12.10.2021 und 30.04.2022 bis 14.05.2022 durch nicht beim AMS Y gemeldete Auslandsaufenthalte in drei Fällen unrechtmäßig Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 883,60, Euro 902,60 und Euro 676,95, insgesamt somit in einer Gesamthöhe von Euro 2.463,15 zu Unrecht bezogen hat. Die Auslandsaufenthalte und der zu Unrecht erfolgte Bezug von Arbeitslosengeld wurden vom Beschwerdeführer grundsätzlich eingestanden und mit schwierigen Familienverhältnissen in seinem Herkunftsstaat begründet. Die zu Unrecht bezahlten Gelder wurden im Nachhinein nach Aufdecken des Verhaltens des Beschwerdeführers von diesem auch rückerstattet. Das sozialschädliche Verhalten des Beschwerdeführers führte aufgrund einer zwischenzeitlich eingetretenen Strafbarkeitsverjährung zu keiner strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers. Aufgrund von erfolgten Belehrungen durch das AMS ist im gegenständlichen Fall auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich sehr wohl bewusst und bekannt war, dass Arbeitslosengeld bei etwaigen kurz- oder längerfristigen Auslandsaufenthalten abzumelden ist, weil man in diesen Zeiträumen auch der Arbeitsvermittlung in Inland nicht zur Verfügung steht. Die nachträglichen Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers sind als Schutzbehauptungen zu werten und entschuldigen das diesbezügliche sozialschädliche Verhalten des Beschwerdeführers in drei Fällen in einem Zeitraum von November 2020 bis Mai 2022 keinesfalls.
Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, nämlich der unrechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeldern innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren in drei unterschiedlichen Fällen, ist durchaus geeignet, um daraus den Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn des § 10 Abs 1 Z 6 StbG darstellt. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten, nämlich der unrechtmäßige Bezug von Arbeitslosengeld durch das zuständige Arbeitsmarktservice, widerspricht auch dem in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interesse der Erhaltung und Absicherung des wirtschaftlichen Wohles eines Landes. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten des unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld und sonstigen Sozialleistungen gefährde das in Art 8 Abs 2 EMRK ausdrücklich genannte öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles eines jeden Landes. Das bisherige und im Verfahren aufgezeigte und dem Beschwerdeführer auch im aufgehobenen Bescheid der belangten Behörde vorgehaltene negative Verhalten im Zusammenhang mit dem mehrfachen Bezug von Arbeitslosengeld im Zeitraum zwischen November 2020 und Mai 2022 bietet keine Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung nach § 10 Abs 1 Z 6 darstellt und er auch das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohles des Landes gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nicht gefährdet. Ein nachträgliches Bereuen oder der Versuch der Rechtfertigung durch Namhaftmachung familiärer Probleme ist diesbezüglich nicht von Relevanz. Diesbezüglich wird auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH ausdrücklich hingewiesen. Auch aus dem zurückliegenden Zeitraum von weniger als drei Jahren nach dem letzten im Sinn des § 10 Abs 1 Z 6 StbG entscheidungswesentlichen sozialschädigenden Verhalten des Beschwerdeführers ist noch nicht auf ein künftiges Wohlverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers zu schließen (VwGH 26.02.1997, 95/01/0215).
In Hinblick auf das Ziel des österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts, die Verleihung der Staatsbürgerschaft als Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden in Österreich zu sehen, ist bei der Prüfung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 18.03.2022, Ra 2022/01/0056). Nachdem der Antragsteller zuletzt im Mai 2022 (also noch nicht einmal vor mehr als drei Jahren) unrechtmäßige Leistungen über das AMS bezogen hat, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol angesichts des Umstandes, dass er dies zwischen 2020 und 2022 gleich dreimal getan hat, zu der Überzeugung, dass der Verleihungswerber derzeit nicht als verlässlich im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 StbG anzusehen ist und sein bisherig gezeigtes Verhalten in Österreich nicht Gewähr dafür bietet, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und keine Gefahr für das in Art 8 Abs 2 EMRK explizit genannte öffentliche Interesse des wirtschaftlichen Wohles des Landes darstellt.
Das vom Beschwerdeführer in den Jahren 2020 bis 2022 im Zusammenhang mit dem unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld gezeigte Verhalten steht der Verleihung der beantragten Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers entgegen, weil mit dem aufgezeigten und beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld in mehreren Fällen der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG nicht erfüllt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher unter Spruchpunkt 2. der vom Beschwerdeführer am 19.04.2023 eingebrachte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach der aufgrund des am 19.03.2024 eingebrachten Säumnisbeschwerdeantrages übergegangenen Zuständigkeit durch das Landesverwaltungsgericht Tirol als unbegründet abzuweisen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der reichlich vorhandenen und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
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