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LVwG-2024/29/3174-10; LVwG-2024/29/3175-10Tribunal administratif régional27 janv. 2025
Schulpflichtverletzung<br/>Online-Schule<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen
1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.2024, Zl *** (LVwG-2024/29/3174) und
2. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 05.11.2024, Zl *** (LVwG-2024/29/3175),
jeweils betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,
zu Recht
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungs- und Strafnormen jeweils zu lauten haben wie folgt: § 24 Abs 1 und § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von Euro jeweils Euro 50,00, gesamt sohin in Höhe von Euro 100,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den angefochtenen Straferkenntnissen wird der Beschwerdeführerin jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt, zumal sie jeweils in der Zeit vom 09.09.2024 bis 19.09.2024 nicht dafür Sorge getragen habe, dass ihre minderjährigen Kinder BB, geb XX.XX.XXXX und CC, geb XX.XX.XXXX, ihrer Schulpflicht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z nachkommen, zumal sie ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben seien. Über die Beschwerdeführerin wurde jeweils gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 7 Tage und 22 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen beide Straferkenntnisse hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen inhaltsgleich zusammengefasst ausgeführt, dass die beiden Minderjährigen seit September 2022 (gemeint wohl 2021) im häuslichen Unterricht seien und hier eine individuell auf ihr Alter, ihre Interessen, Stärken und ihren Tagesrhythmus abgestimmte Bildung erhalten würden. Seit dem Schuljahr 2022/2023 seien die beiden Minderjährigen an der internationalen Schule „DD“ als ordentliche Schülerinnen eingeschrieben gewesen und hätten die 7. und 8. Schulstufe erfolgreich absolviert, die diesbezüglich apostillierten Zeugnisse wurden vorgelegt. Seit dem Schuljahr 2024/2025 würden die beiden Minderjährigen an der internationalen Schule „EE“ teilnehmen und seine dort als ordentliche Schülerinnen registriert.
Die beiden Straferkenntnisse würden gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, zumal bereits zu den Geschäftszahlen *** und *** bis dato kein Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt worden sei. So lange diese Zustellmängel der beiden Verfahren nicht behoben würden, seien die gegenständlichen Verfahren nach Ansicht der Beschwerdeführerin nichtig.
Da beide Minderjährigen den häuslichen Unterricht gemäß Art 17 Staatsgrundgesetz besuchen, würden sie im Rahmen dieses Unterrichtes eine individuell auf ihr Alter, die Interessen, Stärken und den Tagesrhythmus abgestimmte Bildung erhalten. Die Maßnahmen nach § 24 Schulpflichtgesetz seien lediglich als Maßnahme gegen Schulschwänzer des Regelschulbetriebes konzipiert worden. Eine etwaige Strafe könne lediglich nach § 16 Abs 7 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz begründet werden. Diesfalls habe die Behörde die falsche rechtliche Grundlage herangezogen bzw liege andernfalls eine unzulässige Doppelbestrafung vor.
Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Besuch des häuslichen Unterrichts in einem Schuljahr, welches direkt auf jenes Schuljahr folgt, in welchem kein Nachweis über den zurreichenden Erfolg erbracht worden sei, unzulässig sei, sei nicht zu folgen, diesbezüglich sei Bescheidbeschwerde an den VfGH erhoben worden und liege die diesbezügliche Entscheidung noch nicht vor.
Sofern die Kinder zum Schulbesuch gezwungen werden würden, würde eine Kindeswohlgefährdung erfolgen, zumal die Kinder gegen ihren Willen und nur unter Gewaltanwendung zur Schule gebracht werden könnten. Es wurde beantragt die beiden Bescheide ersatzlos zu beheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 27.01.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch der Akt 2024/32/3176 verhandelt wurde. Die beiden Beschwerdeführerinnen haben am 27.01.2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte der beiden Kinder CC und BB, beide geboren am XX.XX.XXXX. Beide Kinder sind an der Adresse 1 in **** Z wohnhaft (ZMR).
In der Zeit vom 09.09.2024 bis 19.09.2024, haben die beiden Kinder den Unterricht an der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z, nicht besucht. Die Schule stellt die jeweils zuständige Sprengelschule für die beiden Kinder dar.
Das Fernbleiben vom Unterricht der beiden Minderjährigen wurde von der Beschwerdeführerin damit begründet, dass die beiden Kinder seit dem Schuljahr 2024/2025 an der internationalen Schule „EE“ als ordentliche Schülerinnen registriert seien und dort am Unterricht teilnehmen würden. Nicht festgestellt werden kann, dass die beiden Minderjährigen den Unterricht an der EE Schule im Ausland im Präsenzunterricht besuchten.
Für das Schuljahr 2024/2025 wurde für keines der beiden Kinder ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einem im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion Tirol gestellt.
Für das Schuljahr 2021/2022 wurde für die beiden Minderjährigen der häusliche Unterricht angezeigt und nicht untersagt. Am Ende des Schuljahres wurde jedoch kein Nachweis über den zurreichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer positiven absolvierten Externistenprüfung erbracht, weshalb für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahme am häuslichen Unterricht durch die (damals zuständige) Bildungsdirektion Y untersagt und der Besuch einer öffentlichen Schule bzw einem mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schularbeitsbezeichnung angeordnet wurde. Die gegen die beiden Bescheide der Bildungsdirektion Y erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin sowie des Vaters der beiden Minderjährigen wurden als unbegründet abgewiesen.
Die beiden Minderjährigen haben seit dem Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an einer öffentlichen Schule oder einem mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht besucht.
Die beiden Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.08.2024, *** und ***, ebenfalls betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz (mj CC und mj BB, Tatzeitraum jeweils 29.05.2024 bis 05.07.2024) konnten aufgrund einer Ortsabwesenheitsmeldung der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden und wurden am 02.092.2024 an die Behörde retourniert. In der Folge erfolgte seitens der Behörde die (neuerliche) Zustellung der beiden Straferkenntnisse gemäß § 25 Abs 1 ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel. Die Beschwerdeführerin hat am 24.08.2024 eine Ortsabwesenheitsmitteilung bei der Post für den Zeitraum 28.08.2024 bis 06.09.2024 bekannt gegeben (Auftragsbestätigung vom 24.08.2024).
III.Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführerin Mutter und Erziehungsberechtigte der beiden Minderjährigen ist, wurde von ihr nicht bestritten. Dass die beiden Minderjährigen ihren Hauptwohnsitz im Tatzeitraum an der genannten Adresse hatten, ergibt sich aus den eingeholten ZMR Abfragen vom 02.01.2025.
Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass die beiden Kinder im Tatzeitraum den Unterricht an der Mittelschule Z nicht besucht haben, zudem ist den in den Behördenakten befindlichen Mitteilungen der Mittelschule Z zu entnehmen, dass die beiden Kinder den Unterricht seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 unentschuldigt nicht besucht haben. Dass die beiden Kinder seit dem Schuljahr 2022/2023 nicht mehr am Unterricht in einer öffentlichen Schule teilgenommen haben, bringt die Beschwerdeführerin zudem selbst vor.
Die Feststellungen dazu, dass im Jahr 2021/2022 der häuslichen Unterricht für die beiden Kinder nicht untersagt wurde, sie am Ende des Schuljahres jedoch keine Externistenprüfung abgelegt haben, sowie dass für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt und der Besuch einer öffentlichen Schule angeordnet wurde, ist den diesbezüglich von der Bildungsdirektion Y übermittelten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2022, W129 225900-1/2E und vom 27.10.2022, W128 2259899-1/2E zu entnehmen und wird dieser Umstand darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Dass der Unterricht an der EE Schule von den beiden Minderjährigen im Ausland besucht wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt, weshalb die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen war, zudem der Homepage der Schule zu entnehmen ist, dass die Kurse Online oder im Off-Campus Programm besucht werden können.
Dass für das Schuljahr 2024/2025 nicht um Bewilligung zur Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule angesucht geschweige denn diese bewilligt wurde, wurde über Nachfrage von der Bildungsdirektion Tirol mitgeteilt.
Die Feststellungen zur Zustellung der vorangegangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X ergeben sich aus den diesbezüglich eingeholten Aktenbestandteilen der BH X samt Zustellurkunden.
Der Sachverhalt konnte so unstrittig und aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024 lauten wie folgt:
„Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2.
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13.
(1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
Gemeinsame Bestimmungen
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die beiden Töchter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.09.2024 bis 19.09.2024 nicht am Unterricht der MS Z, Adresse 2, **** Z, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen haben, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht für beide Minderjährigen im Schuljahr 2024/2025 gegeben war. Die beiden Kinder unterlagen im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz und stellte die MS Z die jeweils zuständige Sprengelschule dar.
Die Kinder wurden im Tatzeitraum von der Beschwerdeführerin weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde ein Antrag gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985 auf Bewilligung der Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gestellt, folglich auch keine diesbezügliche Bewilligung von Bildungsdirektion W erteilt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.
Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule auch nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule ersetzt, ebenso fällt ein solcher Online-Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Schulpflichtgesetz 1985, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz lag zudem für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum nicht vor, weshalb beide Kinder unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Anmeldungen an der EE Schule sind in diesem Zusammenhang – unter Hinweis auf die obigen Ausführungen - unerheblich.
Die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte der Kinder hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Kinder der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im vorgeworfenen Tatzeitraum an der zuständigen Sprengelschule nachgekommen sind.
Den weiters erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7 a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019). Zudem wurde die Teilnahem am häuslichen Unterricht bereits für das Schuljahr 2022/2023 untersagt und in den Folgejahren auch die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht angezeigt.
Insofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie die Kinder gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes unter Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken, noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass eine Bestrafung nach § 16 Abs 7 Schulpflichtgesetz 1985 zu erfolgen hätte, ist nicht zu folgen; ebenso liegt keine unzulässige Doppelbestrafung vor. Sofern die Beschwerdeführerin auf die beiden Straferkenntnisse der BH X vom 27.08.2024 verweist und vorbringt, dass mangels Zustellung dieser Bescheide eine Bestrafung gegenständlichenfalls nicht erfolgen dürfe ist auszuführen, dass der Tatzeitraum der beiden genannten Straferkenntnisse im Schuljahr 2023/2024 lag, sohin vor Beginn des gegenständlichen Tatzeitraumes im Schuljahr 2024/2025. Auch wenn es sich bei den Übertretungen nach § 24 Abs 1 iVm § 4 Schulpflichtgesetz 1985 grundsätzlich um fortgesetzte Delikte handelt, so ist auszuführen, dass die diesbezüglichen (fortgesetzten) Tathandlungen mit Beendigung des Schuljahres (im Juli eines jeden Jahres) abgeschlossen sind und die Schulpflichtverletzungen im Schuljahr 2024 /2025 in diesem Zusammenhang losgelöst vom vorgegangenen Schuljahr zu beurteilen sind, weshalb die allfällige Zustellung der vorangegangenen Straferkenntnisse auch innerhalb des jetzigen Tatzeitraumes nicht zu einer Doppelbestrafung führt.
Gleich hindert auch eine (allenfalls) unterlassene Zustellung der beiden Straferkenntnisse nicht die Strafverfolgung für Übertretungen nach § 24 Abs 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 im Schuljahr 2024/2025. Eine unterbliebene Zustellung hat gegenständlichenfalls– wie unten ausgeführt – lediglich Einfluss darauf, ob diesbezüglich (einschlägige) Verwaltungsstrafvormerkungen vorliegen oder nicht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Kinder jeweils gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsste und ihre Kinder die EE besuchen würden, ist zu schließen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für die Übertretungen entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, die Kinder unentschuldigt vom Unterricht fern bleiben zu lassen, jedenfalls gegeben. Dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, wie beim Besuch der EE vorzugehen ist, wurde nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend jedoch einschlägige Strafvormerkungen sowie die vorsätzliche Tatbegehung zu werten. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Straferkenntnisse der BH X vom 27.08.2024 nicht zu berücksichtigen waren, da eine ordnungsgemäße Zustellung der Bescheide nicht vorliegt: die Beschwerdeführerin hat eine Ortsabwesenheitsmeldung vom 28.08.2024 bis 06.09.2024 bei der Post hinterlegt. Dass daraus zu schließen wäre, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Habichen aufgegeben hätte, kann aufgrund der lediglich einige Tage dauernden Abwesenheit nicht geschlossen werden (hiefür ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Abwesenheit von zumindest 3 Monaten erforderlich). Die Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Abs 1 ZustG lagen daher – unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhaltes – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht vor.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Die verhängten Geldstrafen sind – auch unter der Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse (die Vermögensverhältnisse sind jedenfalls als zumindest durchschnittlich anzusehen) - jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war nicht indiziert, dies insbesondere aufgrund der beharrlichen Weigerung, dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeine Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes erfüllt wird.
Die Anwendung des § 20 VStG war ebenfalls nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Erwägung, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
Die Konkretisierung des Spruches erfolgte gemäß § 44a VStG, der Ausspruch der Kosten gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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