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LVwG-2022/27/0436-2•LVwG T LVwG-2022/27/0436-2
LVwG-2022/27/0436-2Tribunal administratif régional27 janv. 2025
Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.10.2021, Zl ***, wegen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als das nunmehrige Mehrbegehren in Höhe von Euro 55,70 zuerkannt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die belangte Behörde – zusammengefasst – eine Vergütung für die Absonderung von BB (28.11.2020 bis 08.12.2020) von Euro 1.049,49. Das Mehrbegehren wurde impliziert abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, dass es sich bei der Lohnart „251 LEO“ um eine monatlich ausbezahlte, sozialversicherungspflichtige Umsatzprämie handle. Die Lohnart „298 Leistungsprämie“ sei ein monatlicher fixer Betrag, der ebenfalls sozialversicherungspflichtig sei und auch bei den Sonderzahlungen berücksichtigt werde.
Sodann wurde eine Berechnung für den Absonderungszeitraum vorgenommen, aus dem sich ein begehrter Betrag in Höhe von Euro 1.105,19 ergibt. In Phase der Kurzarbeit wird die Lohnart 251 nach Angaben in der Beschwerde durch die Lohnart „5835 Prämien var.“ ersetzt.
II.Beweiswürdigung:
Der vorangeführte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen. Darin sind auch die Absonderungsbescheide enthalten. Die genauen Zahlungen an die Arbeitnehmerin lassen sich dementsprechenden Aufstellungen der Beschwerdeführerin entnehmen. Somit konnte der Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt werden. Anlässlich der Beschwerde wurde lediglich eine Gesamtbetrag Vergütung in Höhe von Euro 1.105,19 angesprochen.
III.Erwägungen:
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob die seitens der Beschwerdeführerin eingerechneten Prämien (251 LEO, 298 Leistungsprämie, 5835 Prämie var.) bei der Berechnung miteinzubeziehen sind.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass nach § 32 Abs 3 erster Satz EpiG die gemäß § 32 Abs 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zuletzt in der Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen ist. Dem Gesetz ist demnach unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des für jeden Tag der Absonderung zu leistenden Vergütungsbetrags nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinn des EFZG vorzunehmen ist (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).
Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs 3 jenes Entgelt, dass dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 und andere). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nicht-Arbeitszeit dann einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204 und andere).
Der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff ist weit auszulegen. Unter diesem Begriff ist nach herrschender Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügung Stellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher unter anderem auch Prämien erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl VwGH 19.10.2023, Ra 2023/07/0079 mit weiteren Nachweisen).
Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (vgl VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0204 sowie die dort zitierte OGH-Judikatur).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin in Ansatz gebrachten Prämien nicht um eine Aufwandsentschädigung oder ähnliches, sondern um eine (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitskraft handelt. Die Prämien waren demgemäß im Sinn der Beschwerde korrekt in Ansatz gebracht worden.
Der Beschwerde ist sohin insoweit Folge zu geben, als auch der anteilige Betrag für die Prämien in der errechneten Höhe zu gewähren ist.
Da weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hatten, konnte diese unterbleiben. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und Einwendung im Fall der Verhandlung weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRZ entgegenstehen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich eine Rechtsfrage, die schon im angefochtenen Bescheid angesprochen worden war, weshalb es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedurfte.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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