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LVwG-2024/38/2954-6•LVwG T LVwG-2024/38/2954-6
LVwG-2024/38/2954-6Tribunal administratif régional22 janv. 2025
Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 15.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage 6 Stunden) auf Euro 6.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird. Des weiteren hat der erste Teil des Spruches des Straferkenntnisses bis zum Vorwurf der Verletzung der Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten: „Sie, Frau AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, haben die bauliche Anlage auf Gst **1, KG *****, mit der Adresse 2, im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 02.09.2024 als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a TROG, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 As 8 erster Satz vorliegt.“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 600,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2024, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Frau AA, XX.XX.XXXX, wohnhaft in D-***** Z, Adresse 1, ist Eigentümerin der Immobilie in **** X, Adresse 2, auf Grundstück **1, KG *****. Laut Anzeige der Gemeinde X vom 02.09.2024 hat die Beschuldigte die Immobilie zum Zwecke als Freizeitwohnsitz zumindest im Zeitraum von 18.04.2023 bis 02.09.2024 genutzt. Im Zuge der weiteren Erhebungen durch die Behörde konnte festgestellt werden, dass die Beschuldigte die Wohnung von 01.01.2005 bis 31.12.2021 beim Tourismusverband W als Freizeitwohnsitz gemeldet hat. Somit kann der Zeitraum der Übertretung auf 01.01.2005 bis 02.09.2024 verlängert werden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 30.08.2024, Zl ***, wurde der Beschuldigten gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung dieser Wohnung als Freizeitwohnsitz untersagt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 erster Satz vorliegt.
Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Dadurch wurde von der Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit m TBO 2022, LGBL. Nr. 64/2023 begangen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 13a Abs. 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBL. Nr. 43/2022 in der Fassung LGBl Nr 63/2023
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 15.000,00
5 Tage(n) 6 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 1.500,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 16.500,00“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Beschuldigten, in der sie zusammengefasst vorbringt, dass sie beantrage, das Straferkenntnis aufzuheben, hilfsweise die verhängte Geldstrafe erheblich zu reduzieren.
Sie habe auf jeden Fall bis 2019 in dem Glauben gehandelt, sich rechtskonform zu verhalten. Sowohl die Gemeinde X als auch das Tourismusbüro V seien über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt jederzeit im Bilde gewesen und hätten den von ihnen behaupteten Rechtsverstoß offenkundig sehenden Auges hingenommen, ohne sie wegen ihres angeblich rechtswidrigen Verhaltens zu kontaktieren oder in geeigneter Form einzuschreiten.
Dass der sehr lange Zeitraum des Verstoßes nunmehr auch noch strafverschärfend zu ihren Lasten berücksichtigt werde, obwohl die Behörden den behaupteten rechtswidrigen Zustand seit Jahren gekannt hätten, sei inakzeptabel und eines Rechtsstaats unwürdig.
Erst nach Abwicklung aller Formalitäten bezüglich des Todes ihrer Mutter BB am 15.02.2018 sei sie über das Thema „Freizeitwohnsitz" vom X Bürgermeister aufgeklärt worden.
Ihre Mutter BB habe mit Erstwohnsitz in X gelebt und habe das volle Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen baulichen Anlage besessen. Erst nach ihrem Tod habe die Beschwerdeführerin über das Haus verfügen können. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie Gast gewesen.
Zu diesem Zeitpunkt sei sie allerdings noch berufstätig gewesen und habe deshalb nicht ihren Lebensmittelpunkt nach X verlegen können. Nach Eintritt in den Ruhestand habe sie sich dann 2022 mit Erstwohnsitz angemeldet und den überwiegenden Teil ihrer Zeit in X bis Juni 2023 verbracht. Aus familiären Gründen sei ihr dann der dauerhafte Aufenthalt in X nicht mehr möglich gewesen.
Der Rückschluss im Straferkenntnis, dass ein erfolgloser Zustellversuch der Aufforderung zur Rechtfertigung durchgeführt worden sei, weise nicht darauf hin, dass sie sich nicht in X befunden habe. Da mit Bescheid der Gemeinde X vom 09.09.2024 ihr die weitere Benutzung des Hauses zu Freizeitzwecken untersagt worden sei, sei sie am 11.09.2024 bereits abgereist.
Das Nichtabholen der beiden amtlichen Schreiben als Argument zu nehmen, dass sie nicht in X wohne, habe keine Beweiskraft. Sie sei nicht verpflichtet jederzeit vor Ort zu sein, um eventuell irgendwann eintreffende amtliche Schreiben entgegenzunehmen. Es könne nicht sein, dass ihr nach der Anzeige durch die Gemeinde X am 18.01.2024 und der Untersagung der Nutzung am 09.09.2024 zur Last gelegt werde, dass sie sich eben nicht in X aufgehalten habe. Aufgrund aller negativen Erfahrungen 2024 habe sie sich auch am 07.10.2024 in X abgemeldet.
Den Schluss zu ziehen, dass durch das Wort „zweiter“ Lebensmittelpunkt in ihrer Stellungnahme ihr Lebensmittelpunkt in Z sei, sei eine subjektive Interpretation. Tatsächlich sei Deutschland die erste Heimat, da sie dort geboren und bis zu ihrer Pensionierung überwiegend gewohnt habe. Abschließend werde noch mitgeteilt, dass sie auf eine mündliche Verhandlung verzichte.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin gemäß dem Schenkungsvertrag vom 06.04.2004 Eigentümerin der baulichen Anlage auf Grundstück **1, in EZ ***2, GB ***** X, ist. Im Zeitraum vom 25.03.2005 bis 04.03.2022 war sie mit Nebenwohnsitz an der Adresse 2, **** X, gemeldet. Vom 04.03.2022 bis 07.10.2024 war sie mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die gegenständlich bauliche Anlage wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 09.03.1957, Zahl: ***, baurechtlich genehmigt. Das Gebäude sollte als Hauptwohnsitz des Bauwerbers dienen.
Im Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2021 wurde von der Beschwerdeführerin an den Tourismusverband Freizeitwohnsitzabgabe abgeführt. Mit Schenkungsvertrag vom 06.04.2004 bzw 09.04.2004 hat Frau BB das gegenständliche Wohngebäude an die nunmehrige Beschwerdeführerin geschenkt. Als Gegenleistung wurde der Geschenkgeberin ein lebenslanges Fruchtgenussrecht eingeräumt. Die Geschenkgeberin verstarb am 18.02.2018.
Aus den vorliegenden Wasserverbrauchsdaten resultiert, dass im Zeitraum vom 02.08.2017 bis 01.08.2018 ein Wasserverbrauch von 33 m³ vorgelegen hat. Im Zeitraum vom 02.08.2018 bis 08.08.2019 lag der Wasserverbrauch noch bei 25 m³. Die darauffolgenden Jahre lag der Wasserverbrauch lediglich zwischen 6 m³ und maximal 14 m³ pro Jahr. Der durchschnittliche Wasserverbrauch eines Haushaltes dieser Größenordnung liegt durchschnittlich bei 130 l am Tag, also jährlich bei rund 50 m³.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die getroffenen Feststellungen resultieren im Wesentlichen aus diesem Akt. Von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes wurden noch die Wasserverbrauchsdaten der gegenständlichen baulichen Anlage eingeholt. Die getroffenen Feststellungen hierzu ergeben sich aus diesen Unterlagen.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
[…]
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, der
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b) […].
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 40.000,00 Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3000,00 Euro zu bestrafen.
(4) […].“
V.Rechtliche Beurteilung:
Die wesentliche Rechtsfrage im gegenständlichen Fall ist, ob die Beschwerdeführerin die gegenständliche bauliche Anlage unzulässig als Freizeitwohnsitz im Tatzeitraum verwendet hat.
Wie oben ausgeführt, definiert das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 den Begriff des Freizeitwohnsitzes und versteht darunter Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2022 in ständiger Rechtsprechung aus, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflich und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vergleiche VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056).
In seiner jüngsten Rechtsprechung (vergleiche VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führt er zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.
Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehung der betreffenden Person(en) liegt. Selbst der Umstand, dass sich zum Beispiel eine Person, wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben, die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß „zeitweilig für Erholungszwecke“ im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.
Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Beziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Lebensmittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.
Wie sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.10.2024 an die belangte Behörde ergibt, lebte ihre Tante und Adoptivmutter über 50 Jahre in X. Davon sei sie in den ersten 30 Jahren von Montag bis Freitag in U gewesen und am Wochenende in X. 1990 sei sie dann für 10 Tage immer in X geblieben und 4 Tage nach U gefahren. Ab dem Sommer 2011 habe sie dann ständig in X gewohnt und zwar bei Frau CC in Miete. 2002 sei dann das Nachbarhaus, das nunmehr verfahrensgegenständliche Objekt, zum Verkauf angeboten worden und sie habe dieses dann erworben. Bereits im Jahr 2004 habe sie dann dieses Haus an die Beschwerdeführerin überschrieben. Bis zur Übersiedlung der Frau BB seien aber noch etliche Jahre vergangen und so sei die Tante/Mutter im Mai 2017 erst in das Haus übersiedelt und sei bis zu ihrem Tod am 15.02.2018 dortgeblieben.
Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin seit 1995 jede freie Zeit in X verbracht. Da sie bis 2021 berufstätig gewesen sei, habe sie nach der Pension dann ihren Lebensmittelpunkt nach X verlegen wollen. Ab 2023 sei sie aber, aufgrund der Scheidung ihres Sohnes und seiner Betreuungspflicht für seine ehelichen Kinder gezwungen gewesen, wieder mehr in U anwesend zu sein.
Die Beschwerdeführerin gibt also selbst an, dass sie bis zu ihrer Pensionierung 2021 nur an Wochenenden und in Ferienzeiten das gegenständliche Haus genutzt hat, da ihr Lebensmittelpunkt, also sowohl in beruflicher Hinsicht, als auch in privater Hinsicht, in Deutschland gelegen ist.
Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur bedeutet dies, dass die gegenständliche bauliche Anlage eben nicht zur Begründung des Lebensmittelpunktes und zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses zumindest bis zur Pensionierung verwendet wurde, sondern im Sinne der vorliegenden Definitionen als Freizeitwohnsitz.
Für den Zeitraum nach der Pensionierung bis zum Ende des Tatzeitraumes stellt sich die Situation aber auch nicht anders da, obwohl die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie damals beschlossen habe, ihren Wohnsitz in X zu nehmen. Es mag zwar nicht in Abrede gestellt werden, dass sie dieses Vorhaben tatsächlich hatte, allerdings resultiert aus den vorliegenden Wasserverbrauchsdaten, dass sie keinesfalls die bauliche Anlage zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses verwendet hat. Der durchschnittliche Wasserverbrauch in der Region liegt bei 130 l Wasser pro Person und pro Tag, was einem Jahresverbrauch von rund 50 m³ entspricht. Tatsächlich lag der Wasserverbrauch im Zeitraum vom 02.08.2021 bis 01.08.2022 nur bei 8 m³, im Folgejahr bei 12 m³ und in der vergangenen Abrechnungsperiode bei 14 m³. Dies zeigt deutlich, dass die bauliche Anlage von der Beschwerdeführerin nicht zur Deckung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses auch nach ihrer Pensionierung verwendet wurde.
Zudem lebt ihr Sohn mit seinen beiden Kindern in Z. Somit lag und liegt auch der familiäre Lebensmittelpunkt in Z. Nach der geltenden Rechtslage und den oben zitierten Entscheidungen resultiert daraus, dass der Lebensmittelpunkt niemals in X gelegen hat, sodass eine Nutzung als Freizeitwohnsitz gegeben war.
Daraus resultierend, hat die Beschwerdeführerin die objektive Tatseite des Deliktes erfüllt.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, und es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen. Sie rechtfertigt ihr Fehlverhalten im Wesentlichen damit, dass man sie nicht über die Rechtslage informiert habe. Allerdings hätte sie sich mit dem Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft darüber kundig machen müssen, inwieweit eine Nutzung des gegenständlichen Objektes zulässig ist. Dies hat sie jedenfalls unterlassen. Somit ist zumindest bereits ex lege von Fahrlässigkeit auszugehen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie oben ausgeführt und auch von der belangten Behörde zur Strafbemessung zugrunde gelegt, zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zu ihren Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin Angaben gemacht.
Als Milderungsgrund war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.
Durch die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin, die von Seiten der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde, kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings zum Ergebnis, dass eine Strafhöhe im Ausmaß von mehr als 30 % des Strafrahmens des gegenständlichen Deliktes als überhöht anzusehen ist. Deshalb wurde von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes die Strafe reduziert Die nunmehr ausgesprochene Strafhöhe ist aber jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Gesamt kam der Beschwerde somit nur hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zu. Ansonsten war sie unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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