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LVwG-2024/51/2356-2•LVwG T LVwG-2024/51/2356-2
LVwG-2024/51/2356-2Tribunal administratif régional20 janv. 2025
Wasserschutzgebiet<br/>Grundeigentümer<br/>Öffentliches Interesse<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt/fasst durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde 1. des AA und 2. des BB, beide in **** Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft Z, vertreten durch Obmann DD, wohnhaft in **** Z, Adresse 2),
I.
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung eines Wasserschutzgebietes nach § 34 Abs 1 WRG 1959) wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
den Beschluss:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Festsetzung von Entschädigungen nach den §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959) wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 30.07.2008, Zl ***, wurde der Wassergenossenschaft Z (mitbeteiligte Partei) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens W (Grundwasserkataster Nr **1) auf den Gst ***, GB *** Z, aus welchem Grundwasser entnommen und über eine Versorgungsleitung DN *** in das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft eingespeist wird, befristet bis zum 31.03.2014 erteilt (Spruchpunkt I.). Zum Schutz des Tiefbrunnens W auf Gst Nr ***, GB *** Z, gegen Verunreinigung hat die belangte Behörde von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung oder sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet (Spruchpunkt II.) sowie für die betroffenen Grundstückseigentümer Entschädigungen festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Mit Schriftsatz vom 20.11.2012 ersuchte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch deren Obmann, um die Wiederverleihung des ihr befristet erteilten Wasserbenutzungsrechtes.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017, Zl ***, wurde der mitbeteiligten Partei das zum Betrieb des Tiefbrunnens W eingeräumte Wasserbenutzungsrecht gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 bis zum 31.12.2027 wiederverliehen.
Nach diversen weiteren – hier nicht relevanten – Anträgen der Beschwerdeführer sowie Bescheiden der belangten Behörde und Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2024, Zl ***, – im Hinblick auf die rechtlichen Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl LVwG-2023/37/1147-8, wonach die Geltung des mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Wasserschutzgebietes mit Ablauf des 31.03.2014 geendet habe – zum Schutz der Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung sowie sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. legte die belangte Behörde für namentlich bezeichnete Grundstückseigentümer jährliche Entschädigungen fest.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass die mitbeteiligte Partei auf Basis des rechtskräftigen Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, ein Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb des Tiefbrunnens W bis zum 31.12.2027 verfüge. Aus den eingeholten Gutachten gehe einhellig hervor, dass die Maßnahmen und Verbote, welche bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2008 angeordnet worden seien, noch immer erforderlich seien, um eine dauerhafte Trinkwassereignung und somit eine dauerhafte Trinkwasserversorgung der Gemeinde Z sicherzustellen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie ergebe sich, dass die Ausweisung eines Schutzgebietes zum Schutz des für Trinkwasserzwecke geförderten Grundwassers aus hydrogeologischer Sicht notwendig sei. Der gegenständliche Tiefbrunnen W sei ein wesentliches Standbein der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Z. Die mitbeteiligte Partei versorge die Gemeinde Z mit Trinkwasser und Brauchwasser. Da eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage durch Entnahme von Grundwasser aus dem Tiefbrunnen vorliege, die einwandfreie Trinkwasserversorgung der Gemeinde Z jedenfalls im öffentlichen Interesse stehe und die spruchgemäße Ausweisung des Brunnenschutzgebietes laut dem eingeholten Gutachten unbedingt erforderlich sei, um die einwandfreie Trinkwasserversorgung sicherzustellen, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde zweier von den Anordnungen des Schutzgebietes betroffener Grundeigentümer. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe das Recht auf Parteiengehör verletzt, zumal sie vier Gutachten in den Bereichen Hygiene, Geologie und Hydrogeologie, Siedlungswasserwirtschaft und Agrarwirtschaft eingeholt habe, diese Gutachten den Beschwerdeführern im Vorfeld der Entscheidung aber nicht übermittelt worden seien. Weiters sei die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar, zumal sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft ergebe, dass der Betrieb des gegenständlichen Tiefbrunnens nur „ultima ratio“ sei und es die beste Lösung darstellen würde, wenn die mitbeteiligte Partei mit den beiden Genossenschaften „EE“ und „FF“ fusioniere und daran anschließend dem Wasserverband Mittleres Zillertal beitrete. Die belangte Behörde habe die Ausweisung eines Schutzgebietes angeordnet, ohne die erforderlichen Entscheidungsunterlagen anzufordern. Die Frage der Versorgungssicherheit könne erst beantwortet werden, wenn diese Entscheidungsunterlagen vorliegen würden. Zudem würden die benachbarten Wassergenossenschaften „EE“ und „FF“ über ausreichend Überwasser verfügen, das problemlos zur Wasserversorgung der Gemeinde Z verwendet werden könne.
Ergänzend wird – um Wiederholungen zu vermeiden – hinsichtlich des gesamten chronologischen Verfahrensganges der betreffenden Wasserversorgungsanlage auch auf den im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.07.2023, LVwG-2023/37/1147-8, dargestellten Verfahrensgang (S 2 bis 5) verwiesen.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Wassergenossenschaft Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens W (Grundwasserkataster Nr **1) auf den Gst ***, GB *** Z, aus welchem Grundwasser entnommen und über eine Versorgungsleitung DN *** in das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft eingespeist wird, befristet bis zum 31.03.2014 (Spruchpunkt I.). Das Wasserbenutzungsrecht erstreckte sich auf die Entnahme von maximal 12 l/s und war mit dem Gst Nr ***, GB *** Z, dinglich verbunden. Zum Schutz des Tiefbrunnens W auf Gst Nr ***, GB *** Z, gegen Verunreinigung hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung oder sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke – zu diesen Grundstücken zählten ua die Gst Nrn ***, *** und ***, alle GB *** Z, – näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet. Die Dauer der Ausweisung des Wasserschutzgebietes wurde gemäß der allgemeinen Auflage 3. an die Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung zur Benützung des Tiefbrunnens W (31.03.2014) gebunden.
Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.05.2017, Zl ***, wurde der Wassergenossenschaft Z das zum Betrieb des Tiefbrunnens W (Grundwasserkataster Nr **1) eingeräumte Wasserbenutzungsrecht gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 bis zum 31.12.2027 wiederverliehen. Diese Wiederverleihung erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2024, Zl ***, hat die belangte Behörde zum Schutz des wasserrechtlich bewilligten Tiefbrunnens W auf Gst Nr ***, GB *** Z, gegen Verunreinigung gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung sowie sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. legte die belangte Behörde für namentlich bezeichnete Grundstückseigentümer jährliche Entschädigungen fest.
Der Erstbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer des Gst Nr ***; der Zweitbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der GSt Nrn *** und ***, alle in GB *** Z.
Die angeführten Grundstücke befinden sich innerhalb des mit dem angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Wasserschutzgebietes.
Die Wassergenossenschaft Z versorgt die Objekte der Gemeinde Z mit Trink- und Nutzwasser. Der Tiefbrunnen W ist ein Anlagenteil der von der Wassergenossenschaft Z betriebenen Wasserversorgungsanlage und dient somit der Versorgung der Objekte der Gemeinde Z mit Trink- und Nutzwasser.
Das im angefochtenen Bescheid festgesetzte Schutzgebiet ist sowohl in Bezug auf das Ausmaß als auch in Bezug auf die konkreten Anordnungen zum Schutz des für Trinkwasserzwecke geförderten Grundwassers beim Tiefbrunnen W aus hydrogeologischer Sicht geeignet und erforderlich. Auch aus hygienischer Sicht ist die Ausweisung des von der belangten Behörde festgelegten Schutzgebietes unerlässlich, andernfalls eine dauerhafte Trinkwassereignung nicht gesichert werden kann.
Mit Schreiben vom 22.05.2024 suchte die Wassergenossenschaft Z bei der belangten Behörde um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des Tiefbrunnens W an.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, den, dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorangegangenen Verfahren samt Verwaltungsakten betreffend den Tiefbrunnen W sowie insbesondere den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen für Hygiene vom 04.08.2023, Zl ***, des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie vom 23.08.2023, Zl ***, des Amtssachverständigen für Siedlungswasserwirtschaft vom 28.08.2023, Zl ***, sowie des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft vom 11.03.2024, Zl ***.
Die Feststellungen zu der der Wassergenossenschaft Z erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb des Tiefbrunnens W sowie zu deren Umfang und Befristung ergibt sich aus den angeführten Bescheiden der belangten Behörde vom 30.07.2008, Zl ***, und vom 12.05.2017, Zl ***.
Die festgestellten Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführer an den genannten Grundstücken gründen sich auf den behördlichen Akt und waren auch im bisherigen Verfahren nicht strittig.
Die Feststellung, wonach das von der belangten Behörde ausgewiesene Schutzgebiet sowie die angeordneten Maßnahmen zum Schutz der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage erforderlich und notwendig ist, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologe vom 23.08.2023. Der Amtssachverständige führte diesbezüglich schlussfolgernd aus, dass zum Schutz des für Trinkwasserzwecke geförderten Grundwassers beim Tiefbrunnen W die Ausweisung eines Schutzgebietes aus hydrogeologischer Sicht erforderlich sei. Der auf dem Bohrprofil und auf den Pumpversuchsdaten basierende Schutzgebietsvorschlag von Dr. Gasser sei auf die tatsächlichen Untergrundverhältnisse angepasst und somit als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Da sich die Untergrundverhältnisse seit Durchführung der Untersuchungen nicht geändert hätten, sei der im hydrogeologischen Gutachten vom Büro Dr. Gert Gasser - Hydrogeologie Bohrwesen GmbH, Jenbach, vom 3.9.2002, enthaltene Schutzgebietsvorschlag für den Schutz des Trinkwassers des Tiefbrunnens W geeignet und erforderlich (vgl Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie vom 23.08.2023, S 2).
Ebenfalls führte der Sachverständige für Hygiene schlussfolgernd aus, dass aufgrund der Lage des Tiefbrunnens sowie der Bewirtschaftung des Anströmbereichs aus hygienischer Sicht die Ausweisung eines Schutzgebietes zumindest im Umfang der 60 Tage Grenze (Schutzzone I und II gemäß ÖVGW Richtlinie W72) unerlässlich sei, andernfalls eine dauerhafte Trinkwassereignung nicht gesichert werden könne (vgl Gutachten des Sachverständigen für Hygiene vom 04.08.2023, S 1).
Die Feststellungen zur Wassergenossenschaft Z sowie zum Tiefbrunnen W gründen sich ebenfalls auf die angeführten Gutachten sowie die oben bereits genannte wasserrechtliche Bewilligung. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.07.2023, LVwG-2023/37/1147-8, S 6 und 7, hinzuweisen.
Der Inhalt der für die Sachverhaltsfeststellung relevanten Gutachten, insbesondere jenes des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie, ist von den Beschwerdeführern unbestritten geblieben. Für das erkennende Gericht stand der Sachverhalt sohin aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten fest.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 98/2013 (§ 34) bzw BGBl I Nr 97/2013 (§ 117), lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)
§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde – durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.
[...]
(4) Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).“
„Entschädigungen und Beiträge.
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
[...]
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.“
V.Erwägungen:
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung eines Wasserschutzgebietes):
Anordnungen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 sind keine Bestandteile der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist, oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint (vgl VwGH 11.07.1996, 93/07/0093).
Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebietes zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt (vgl VwGH 28.04.2011, 2010/07/0096, mwN).
Fallbezogen ist zunächst festzuhalten, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Z sowie das Maß und die Art der Wasserbenutzung mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017, Zl ***, rechtskräftig bewilligt wurde; dies befristet bis 31.12.2027.
Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahren bildet daher ausschließlich das mit dem angefochtenen Bescheid von Amts wegen ausgewiesene Schutzgebiet sowie die damit angeordneten Maßnahmen.
Schutzgebietsbestimmungen gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Unbestritten besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser ein großes öffentliches Interesse. Das öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser ist auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten als gegeben anzusehen (vgl VwGH 16.01.1990, 89/07/0054, ua).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sieht § 34 Abs 1 WRG 1959 eine Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor (vgl VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0146, mwN). Es besteht auch keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwägung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen. Vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl VwGH 23.06.2022, Ra 2021/04/0071, mwN).
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde zum Schutz der Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigung von Amts wegen ein Schutzgebiet ausgewiesen und nähere Anordnungen über die Bewirtschaftung und die sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke angeordnet (Spruchpunkt I.) sowie eine entsprechende Entschädigung der betroffenen Grundstückseigentümer festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Wie festgestellt wurde, liegt eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb des Tiefbrunnens W der Wassergenossenschaft Z vor, aus welchem Grundwasser entnommen und über eine Versorgungsleitung in das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft eingespeist wird. Die Wassergenossenschaft Z versorgt die Gemeinde Z mit Trink- und Nutzwasser. Der Tiefbrunnen W ist ein Anlagenteil der von der Wassergenossenschaft Z betriebenen Wasserversorgungsanlage.
Damit steht für das erkennende Gericht zweifelsohne fest, dass hinsichtlich der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage, welche der Wassergenossenschaft Z aufgrund ihrer rechtskräftigen und aufrechten Bewilligung Trinkwasser zur Versorgung der Gemeinde Z liefert, jedenfalls ein öffentliches Interesse am Schutz des für Trinkwasserzwecke geförderten Grundwassers des Tiefbrunnens W vor Verunreinigung besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht an der Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser unbestritten ein großes öffentliches Interesse.
Wie oben ausgeführt, kamen der Amtssachverständige für Geologie und Hydrogeologie sowie der Amtssachverständige für Hygiene in ihren Gutachten übereinstimmend zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgewiesenen Schutzgebiete und Anordnungen zum Schutz des für Trinkwasserzwecke geförderten Grundwassers des Tiefbrunnens W notwendig und erforderlich sind. Die belangte Behörde hat somit die Tauglichkeit der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen anhand der von ihr in Auftrag gegebenen hydrogeologischen und hygienischen Gutachten geprüft, mit welchen die übernommenen Schutzmaßnahmen empfohlen wurden. Die Tauglichkeit der angeordneten Maßnahmen ist somit jedenfalls als gegeben anzusehen.
Den hydrogeologischen und hygienischen gutachterlichen Ausführungen wurde in der Beschwerde in keiner Weise entgegengetreten. Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde weder konkret gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet noch gegen die von der Behörde festgelegten Anordnungen betreffend die Bewirtschaftung und sonstige Benützung. Eine konkrete Beeinträchtigung des Grundeigentums im Zusammenhang mit dem ausgewiesenen Schutzgebiet wird ebenso nicht dargetan.
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich lediglich darauf, in Frage zu stellen, ob der Tiefbrunnen weiterhin zur Versorgung der Gemeinde Z erforderlich sei, verweist diesbezüglich auf einen möglichen Zusammenschluss mit zwei benachbarten Wassergenossenschaften und fordert die Einholung weiterer Unterlagen hierzu.
Wie die Behörde zutreffend erkannt hat, ist diese aufgeworfene Frage im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht maßgeblich, zumal die gegenständliche Wasserversorgungsanlage über eine aufrechte und rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für Trinkwasserzwecke zur Versorgung der Gemeinde Z verfügt.
Dieses Beschwerdevorbringen, mit dem überdies nur eine für die Zukunft dargestellte Alternativmöglichkeit ausgeführt wird, ist somit jedenfalls nicht geeignet, das aktuell bestehende öffentliche Interesse am Schutz der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage vor Verunreinigung zur Sicherung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung der Gemeinde Z in Frage zu stellen.
Die Bestimmung des Maßes und der Art der Wasserbenutzung unter Bedachtnahme des Bedarfs sowie der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäß § 13 WRG 1959 zu prüfen und festzulegen.
Diesbezüglich ist – wie festgestellt – bereits ein Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes der Wassergenossenschaft Z eingebracht worden.
Soweit die Beschwerdeführer schließlich eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde monieren, ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die erste Instanz dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN). Da im gegenständlichen Fall alle von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten im angefochtenen Bescheid wortwörtlich wiedergegeben wurden, war es den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren möglich, vor Rechtskraft der Sachentscheidung ihre Rechte zu wahren und ist eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs somit saniert.
Der Beschwerde gelingt es sohin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat zutreffend ein bestehendes öffentliches Interesse an der gegenständlichen Schutzgebietsausweisung zur Sicherung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung bejaht und – gestützt auf die gutachterlichen Vorschläge – für die betreffende Wasserversorgungsanlage ein solches Schutzgebiet ausgewiesen und die erforderlichen Maßnahmen angeordnet. Diesen Gutachten ist in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden. Die Beschwerde war sohin – soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wendet – als unbegründet abzuweisen.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Sollte hingegen zukünftig das Wasserbenutzungsrecht, für das ein Wasserschutzgebiet bestimmt wurde, erlöschen, dann kommt den vom Schutzgebietsbescheid betroffenen Liegenschaftseigentümern ein Rechtsanspruch darauf zu, dass die Belastungen aufgehoben bzw im Falle eines Teilerlöschens abgeändert oder eingeschränkt werden (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Festsetzung von Entschädigungen):
Gemäß § 117 Abs 4 WRG 1959 ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs 1 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird.
Während somit eine Schutzgebietsfestsetzung durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht bekämpft werden kann, ist gegen die Entscheidung über die Entschädigung die Anrufung des (Zivil-)Gerichtes nach § 117 Abs 4 WRG 1959 eingeräumt (vgl VwGH 29.10.2015, Ra 2014/07/0086, mwN).
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde gegen die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides festgesetzten Entschädigungen ist die Beschwerde diesbezüglich zurückzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage feststand, weitere Ermittlungen durch das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen wurden und die Beschwerde keine relevanten Sachverhalts- oder Rechtsfragen aufgeworfen hat. Die Beschwerdeführer bestreiten den hier relevanten Sachverhalt und das der Ausweisung des Schutzgebietes zugrunde gelegte Gutachten für Geologie und Hydrogeologie nicht. Ebenso wenden sich die Beschwerdeführer nicht gegen die mit dem Schutzgebiet angeordneten Maßnahmen. Im gegenständlichen Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt somit geklärt und die Rechtsfragen bereits durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet. In der Beschwerde werden keine relevanten Rechts- oder Sachverhaltsfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl etwa VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0087; VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung wurde im Einklang mit der bereits bestehenden, oben näher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 34 Abs 1 WRG 1959 getroffen. Die Unzulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ergibt sich klar aus § 117 Abs 4 WRG 1959 sowie der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Es waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu klären. Es war sohin auszusprechen, dass die ordentliche Revision jeweils unzulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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