projets
LVwG-2024/32/3099-5•LVwG T LVwG-2024/32/3099-5
LVwG-2024/32/3099-5Tribunal administratif régional15 janv. 2025
Befreiung von der Schulpflicht<br/>Schulpflichtverletzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.10.2024 wurde dem Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:09.09.2024 - 04.10.2024
Ort:**** Z, Adresse 2, VS Z,
Sie, Herr AA, geb. XX.XX.XXXX, sind Vater und Erziehungsberechtigter von Ihrer an der Volksschule Z, **** Z, Adresse 2, schulpflichtigen Tochter BB, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter zu sorgen.
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihrer Tochter BB, geboren am XX.XX.XXXX, zu sorgen, zumal diese vom 09.09.2024 bis einschließlich 04.10.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2024 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2024 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt (die Beschwerde richtet sich auch gegen ein anderes an ihn gerichtetes Straferkenntnis und zwei weitere an Frau CC gerichtete Straferkenntnisse):
„…
wegen:Straferkenntnis GZ: ***
BESCHEIDBESCHWERDE
Anträge auf S. 10
I. Beschwerdegegenstand
Ich erhebe Beschwerde gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellte Straferkenntnis ist datiert vom 31.10.2023, mit oben genanntem
Geschäftszeichen. Die Beschwerde wird somit rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.
Begründung:
Nur auf Verlangen und Anmahnung des Verlangens wurden die elektronischen original Dokumente von der BH Y, die
Geschäftszeichen betreffend:
***, ***- CC und
***, *** -AA zugesandt.
Diese elektronischen original Dokumente habe ich bei RTR zur Validierung / Prüfung der elektronischen Signatur hochgeladen, mit folgendem Ergebnis.
Das Prüfergebnis weist keine prüfbaren Signaturen der betreffenden
Organwalterin auf, es weist lediglich das Siegel, welches durch die Bildmarke --- Land Tirol ---- als Amtssignatur der BH Y
Die Amtssignatur sowie das Zertifikat ist auf die Organisation / juristische Person ---- Land Tirol vom VDA DD ausgestellt.
Dieses Ergebnis bedeutet, dass keine fortgeschrittene Signatur der Organwalterin, welche durch ein qualifiziertes Zertifikat des VDA DD als qualifizierte Signatur bescheinigt wird, welche alleinig eine handschriftliche Unterschrift ersetzt, vorliegt.
Für den Empfänger eines behördlichen Dokuments muss die Unterschrift, sei diese handschriftlich oder elektronisch gefertigt, ersichtlich oder prüfbar sein.
Und zwar nicht erst bei Akteneinsicht sondern bei Erhalt des Dokuments.
Mir, als Empfänger, wird nirgendwo die handschriftliche oder die elektronische Signatur des verfassenden Organwalters nachgewiesen.
Weder im Elak noch über ein Berechtigungs- und Rollenkonzept, noch über das Stammzahlenregister, da der Empfänger nirgendwo Einblick erhält.
Vergleich E-govG 10/2004
§ 19 Amtssignatur - Alte Fassung - Bundesgesetz 2005 BGBI. I Nr. 10/2004
Stand 31.12.2007und
§ 19Amtssignatur - aktuelle Fassung — Stand 21.11.2024,
Alte FassungE-govG
S 19. (1) Die Amtssignatur ist eine elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
Aktuelle Fassung E-govG
§ 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
( Die alte Fassung weist unter § 19 (12 aus. dass die Amtssignatur ausschließlich eine elektronische Signatur ist, in der aktuellen Fassung kann die Amtssignatur aus einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder aus einem fortgeschrittenen elektronischen SIEGEL bestehen.
Fortgeschrittene elektronische Signatur und fortgeschrittenes elektronisches Siegel haben unterschiedliche Rechtswirkungen
Alte FassungE-govG
S 19 (2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einer Behörde. Sie darf daher ausschließlich von Behörden unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
Aktuelle Fassung E-govG
§ 19 (2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
Dazu mein Kommentar
In der alten Fassung dient die Amtssignatur der erleichterten Erkennbarkeit der
Herkunft eines Dokuments von Behörden, in der aktuellen Fassung der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokumentes von einem Verantwortlichen Bereichs.
Wer sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs ???
Gemäß Art. 2 § 26 DSG Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs
(1) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 sind Verantwortliche des öffentlichen Bereichs alle Verantwortlichen
1die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft. oder
2soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.
(Z) Verantwortliche des öffentlichen Bereichs sind Partei in Verfahren vor der Datenschutzbehörde
(3)Verantwortliche des öffentlichen Bereichs können Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(4)Die dem Abs. I nicht unterliegenden Verantwortlichen gelten als Verantwortliche des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.
D.h. ein bestimmter Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs - ein bestimmter Organwalter - ist aus der Masse, nämlich aus allen Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs, nicht bestimmbar, und bei einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel schon gar nicht !!
Kommentar Ende
Alte FassungE-govG
§ 19 (3) Die Darstellung der Amtssignatur in Ansichten elektronischer Dokumente geschieht durch eine Bildmarke, die die Behörde im Internet als die ihre gesichert veröffentlicht hat. Neben der Bildmarke sind in der Ansicht zumindest die
Seriennummer sowie der Name und das Herkunftsland des
Zertifizierungsdiensteanbieters und der eigentliche Signaturwert anzugeben.
Aktuelle Fassung E-govG
§ 19 (3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
Dazu mein Kommentar
In der alten Fassung musste die Amtssignatur die Bildmarke der Behörde und
die Seriennummer des Zertifizierungsanbieters und den eigentlichen Signaturwert enthalten.
In der aktuellen Fassung ist die Bildmarke eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs also die Bildmarke aller Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs als Amtssignatur veröffentlicht.
Diese Bildmarke besteht aus dem Bild Land Tirol — und wird von allen 8 BH in Tirol verwendet.
Allein von der Bildmarke her. veröffentlicht als Amtssignatur. ist nicht einmal eine bestimmte BH zu bestimmen da kein Merkmal vorhanden ist eine bestimmte BH von anderen BH zu unterscheiden.
Die Unterscheidungsfaktoren wie Seriennummer des Zertifikates des
Zertifizierungsanbieters und die Nennung des eigentlichen Signaturwertes sind in der aktuellen Fassung E-govGr § 19 (3) weg gefallen !! )
Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels werden von der BH n i c h t bereitgestellt, lediglich wird die Verifizierung des Ausdrucks. also die Bestätigung, dass der Ausdruck von der BH Y stammt wird unter
amtssignatur.tirol.gv.at angeboten
Kommentar Ende
Vergleich Bundesgesetz 2005
Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz - E-GovG), i.d.F: BGBI. I Nr. 10/2004
§ 20 Beweiskraft von AusdruckenStand 31.12.2007 und
E-governmentG- aktuelle Fassung, Stand 21.11.2024
§ 20 Beweiskraft von Ausdrucken
Alte Fassung E-govG
S 20 Auf Papier ausgedruckte elektronische Dokumente von Behörden haben die Vermutung der Echtheit für sich, wenn das Dokument mit einer Amtssignatur signiert ist und die Überprüfbarkeit der Signatur auch in der ausgedruckten Form durch Rückführbarkeit in das elektronische Dokument gegeben ist. Das Dokument muss zu diesem Zweck die Eigenschaft der Rückführbarkeit angeben und einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet enthalten, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen dargestellt sind.
Aktuelle Fassung E-govG
S 20 Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBI. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der
Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
Dazu mein Kommentar
( In der alten Fassung des § 20 E-govG haben Ausdrucke von elektronischen
Dokumenten von Behördenn i c h t von Verantwortlichen des öffentlichen
Bereichs noch die Vermutung der Echtheit wenn das Dokument mit einer Amtssignatur s i g n i e r t also u n t e r z e i c h n e t / unterschrieben ist. Die Prüfbarkeit des Ausdrucks musste durch Rückführung in das elektronische Dokuments die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur ---bezeichnet als Amtssignatur gewährleistet sein.
In der aktuellen Fassung des § 20 E-govG heißt es nun hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde".
Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein.
D.h., das elektronische Dokument --- n i c h t die Signatur --- muss muss validierbar/prüfbar sein. Von Prüfbarkeit der elektronischen Signatur ist in § 20 E-govG, aktuelle Fassung keine Rede mehr. )
Kommentar Ende
Da von der BH auf dem Ausdruck kein Hinweis steht wo die Rückführung in das elektronische Originaldokument möglich ist, und auch kein Hinweis zur anderweitigen Verifizierung / Validierung der Amtssignatur ( in Form der fortgeschrittenen elektronischen Signatur der Organwalterin ) genannt wird, habe ich als Empfänger überhaupt keine Möglichkeit diese zu prüfen. Die Prüfung der Amtssignatur ist unter www.signaturpruefung.gv.at (RTR) möglich.
Für die Prüfung der Amtssignatur unter o.g. Link ist eben das elektronische Originaldokument unerlässlich. Bei der BH Y muss ich jedesmal dieses Dokument anfordern.
Hinzu kommt, dass die Amtssignatur gem. S 19 E-govG aus einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur o d e r aus einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel besteht
Da weder eine fortgeschrittene elektronische Signatur (ohne qualifiziertes
Zertifikat ) noch ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel die
Rechtswirkung einer handschriftlichen Unterschrift erfüllen ist erwiesen, dass Bescheide, die n u r mit Amtssigniert beschriftet sind keine Rechtswirksamkeit aufweisen.
Gesamte Rechtsvorschrift für Signaturgesetz, i.d.F vom 30.06.2016
I. Abschnitt
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Gegenstand und Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
fortgeschrittene elektronische Signatur: eine elektronische Signatur, die
a)ausschließlich dem Signator zugeordnet ist,
b)die Identifizierung des Signators ermöglicht
3a qualifizierte elektronische Signatur: eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und von einer sicheren Signaturerstellungseinheit erstellt wird;
Signaturerstellungsdaten: einmalige Daten wie Codes oder private Signaturschlüssel, die vom Signator zur Erstellung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
Signaturprüfdaten: Daten wie Codes oder öffentliche Signaturschlüssel, die zur Überprüfung einer elektronischen Signatur verwendet werden;
Signaturprüfeinheit: eine konfigurierte Software oder Hardware, die zur Verarbeitung der Signaturprüfdaten verwendet wird;
qualifiziertes Zertifikat: ein Zertifikat einer natürlichen Person, das die Angaben des § 5 enthält und von einem den Anforderungen des § 7 entsprechenden ZDA ausgestellt wird;
Rechtserheblichkeit elektronischer Signaturen
Allgemeine Rechtswirkungen
Im Rechts- und Geschäftsverkehr können Signatur-verfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen und unterschiedlichen Zertifikatsklassen verwendet werden.
Besondere Rechtswirkungen
Eine qualifizierte elektronische Signatur erfüllt das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB, sofern durch Gesetz oder Parteienvereinbarung nicht anderes bestimmt ist.
Auszug Signaturgesetz Ende
Da die Amtssignatur im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, E-govG § 19, aus der Bildmarke - Land Tirol -, mit dem Hinweis Amtssigniert, besteht die Amtssignatur ausschließlich aus der Bildmarke.
Die Bildmarke ist das elektronische Siegel der Organisation - Land Tirol -
Für Verantwortliche des öffentlichen Bereichs — das digitale Behördensiegel oder Stempel,für Firmen der Firmenstempel.
https://www.DD.at/de/digitaler-firmenstempet/
Unterschied zwischen digitalem Firmenstempel und elektronischer Signatur
Im geschäftlichen Datenverkehr sind der digitale Firmenstempel und die elektronische Signatur die zwei wesentlichen rechtlichen Verfahren, um digitale Dokumente zu verifizieren. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Verfahren ist, dass die elektronische Signatur in der Regel von einer natürlichen Person geleistet wird.
Dabei unterscheidet man zwischen verschiedenen Sicherheitsstufen (einfache elektronische Signatur, fortgeschrittene elektronische Signatur, qualifizierte elektronische Signatur). Nur die qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt und wird EU-weit als rechtsgültig anerkannt. Sie wird über einen zertifizierten Trust Service Provider wie der DD ausgestellt und kann dann zur digitalen Unterzeichnung verwendet werden.
Rechtliche Stellung eines digitalen Firmenstempels
Der digitale und eindeutigere Firmenstempel kann sinnvoller-weise nur dann eingesetzt werden, wenn keine persönliche Signatur notwendig ist. Liegt ein
Schriftformerfordernis vor, muss die Unterzeichnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Dementsprechend ist die rechtliche Wirksamkeit des digitalen Firmenstempels geringer als die einer qualifizierten elektronischen Signatur. Er dient eher dazu, die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit eines Dokuments zu erhöhen. Auszug DD Ende
Ergänzend zu Informationen von DD
Elektronische Signaturen sind technische Verfahren, mit denen die Zuordnung elektronischer Daten zum „Signator" sichergestellt werden soll.
Die Bezeichnung Signator ist ein spezieller signatur-rechtlicher Begriff.
Mit Signator wird der Inhaber der Signatur / des Signaturzertifikates, eine natürliche Person,bezeichnet.
Gemäß elDAS-VO besteht die elektronische Signatur aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.
Der Unterzeichner -Signator — muss hierbei eine natürliche Person sein, woraus sich die Abgrenzung zum elektronischen Siegel ergibt.
Das LVwG Tirol verwendet häufig in seinen Erkenntnissen folgenden Satz: „ Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht."
Bei dem Straferkenntnis *** handelt es sich bei der SIDNummer nicht um Security Identifier sondern um eine Sitzungs-ID / Session-ID.
https://www.tenfold-security.com/wiki/sid-security-identifier/
Was ist eine SID? (Security Identifier)
Die Abkürzung SID steht für Security Identifier, eine einzigartige Zeichenfolge, die Windows Server automatisch jedem Computer, jedem Benutzer und jeder Gruppe zuweist, um das jeweilige Objekt eindeutig zu identifizieren. Die SID ist unveränderlich und bleibt auch gleich, wenn das Objekt selbst (also zum Beispiel der Benutzer) umbenannt wird.
Die SID wird beispielsweise in der ACL eingetragen, um den berechtigten Benutzer oder die berechtigte Gruppe eindeutig zu identifizieren. Wird ein Benutzer nunmehr umbenannt, so bleiben dessen Berechtigungen erhalten, weil die SID sowohl beim Benutzer selbst, als auch in der ACI- von der Namensänderung nicht betroffen ist.
Format einer Windows SID:
Eine SID hat immer den folgenden Aufbau, mit Zahlenwerten die von Bindestrichen unterbrochen werden:
S: Der Buchstabe S zeigt an, dass es sich bei der Zeichenfolge um eine SID handelt.
1: Die zweite Stelle gibt die Revisionsnummer an, also die spezifische Version dieser SID. Der Wert von I wurde bei Windows Systemen noch nie geändert.
5: An der dritten Position findet sich die Identifer Authority. Bei Windows Server Systemen liegt der Wert bei 5 (NT Authority).
Domänen-ID: Dieser 48-Bit-String identifiziert den Computer bzw. die Domäne, die diese SID angelegt hat.
Relative ID (RID): Die relative ID bzw. RID setzt sich aus vier Zahlen zusammen und dient der genauen Identifikation des Objekts als
Sicherheitsprinzipal in der lokalen Domäne. Beim Anlegen von RIDs zählt Windows von 1000 an aufwärts.
Fügt man all diese Elemente zusammen, könnte ein Beispiel für eine SID etwa so aussehen:
s-1-5-43-4342332-4365423-981231-1015
Die Zeichenfolge / Nummer von Amtssigniert SID......... auf dem Straferkenntnis hat keinerlei Ähnlichkeit mit Security Identifier, sie beginnt immer mit der Jahreszahl.
Alle SIDS beginnen mit dem Buchstaben Die einzelnen Bestandteile der SID sind durch Bindestriche getrennt. Die einzelnen Bestandteile der SID sind Zeichenfolgen, die aus Zahlen und Bindestrichen bestehen.
Es handelt sich bei SID um die Sitzungs-lD (Session ID) des Benutzers.
https://www.internetserviceagentur.com/faq/session-ids.html
Session IDs
Die Sitzungs-IDs (kurz SID oder Sitzungs- Identifikationen) sind vom Server erzeugte
Identifikationsnummern. Man nennt sie auch Sitzungsnummer, Sitzungskennung,
Sitzungsbezeichner, englisch Session Identifier, genannt. Sie ist sehr hilfreich im ECommerce. Mit ihr werden Nutzeranfragen zu einer Sitzung (dem Besuch einer Internetseite) zugeordnet. Meistens wird sie als Cookie und/ oder URI-Attribut übertragen, oder als unsichtbares Formular-feld (Hidden Form Field), und im Browser des Nutzers gespeichert. Der Server speichert sie, in einem speziellen Verzeichnis, auf seiner Festplatte. So können Identifikationen von Besuchern durchgeführt werden.
Das heißt, der Nutzer meldet sich beim Server an, identifiziert sich gegenüber dem Server und erhält die SID / SitzungsID und genehmigt die Auslösung der Amtssignatur in Form eines elektronischen Siegels.
Schlussendlich weist ausschließlich ein qualifiziertes Zertifikat, ausgestellt auf den Verfasser eines Bescheides eine rechtsverbindliche elektronische Signatur aus.
Ein qualifiziertes Signaturzertifikat ist die Basis für ELAK, Berechtigungs- und Rollenkonzepte.
Das elektronische Dokument ist die Urschrift. Ist diese Urschrift nicht mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen, welche durch ein qualifiziertes Zertifikat bescheinigt wird, gilt auch ein Ausdruck ( § 20 E-govG ) vom Organwalter nicht als unterschrieben.
Es wird beantragt
1)Das genaue Gesetz zu benennen aus dem eindeutig hervor geht, dass das Höchststrafmaß 440,00 e für diese Verwaltungsübertretung verdoppelt werden kann, aus dem hervor geht, dass das Höchststrafmaß nicht auf Mutter und Vater zu jeweils 220,00 C aufzuteilen ist
2)Das qualifizierte Signaturzertifikat, lautend auf den Namen
EE vorzulegen
3)Das LVwG verfügt über die Möglichkeit Auskünfte beim Vertrauensdienst DD einzuholen.
Das beiliegende Prüfergebnis von *** ist DD vorzulegen, mit der Bitte um Auskunft
--- ob es sich bei diesem Prüfergebnis um eine fortgeschrittene Signatur der natürlichen Person EE Handelt
--- ob durch den Prüfbericht ein qualifiziertes Zertifikat die elektronische Signatur der natürlichen Person EE nachgewiesen ist
4)Das Prüfprotokoll, aus dem der Name EE hervor geht ist seitens der BH Y vorzulegen
5. )Bei Nicht-Beibringung der Antragspunkte 1), 2), 3), 4) ist der Bescheid Straferkenntnis *** einzustellen.
6. )eine mündliche Verhandlung mit Ladung EE Anlage 1 Darstellung der Einkommenssituation als Alleinverdiener einer 6köpfigen Familie
AA
Der Eingabe vom 09.01.2025 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass eine Amtssignatur keine Darstellung der genehmigenden Organwalterin ersetzt und diesen auch nicht enthält. Weiters wird vorgebracht, dass in Österreich Unterrichtspflicht bestehe.
In einer weiteren Eingabe vom 14.01.2025 wird vorgebracht, dass BB betreffend eine Schulbefreiung bei der Bildungsdirektion für Tirol beantragt worden sei, das Verfahren noch laufe. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Amtssignatur nicht ausreiche. Zudem wird nochmals auf den Einkommenssteuerbescheid hingewiesen und ausgeführt, dass durch die zeitlich kurz getakteten Doppelbestrafungen finanzielle Belastungen auftreten, welche zu berücksichtigen sein.
Zudem wurde angekündigt, dass der Beschwerdeführer der mündlichen Verhandlung Fernbleiben werde und beruft sich auf die bereits eingebrachten Unterlagen.
Es wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer – wie angekündigt – jedoch nicht erschienen ist.
II.Sachverhalt:
Der Beschuldigte ist der erziehungsberechtigte Vater von BB, geb XX.XX.XXXX, die in Z wohnhaft ist.
Dem behördlichen Akt liegen die Mitteilungen der Schulleitung der Volksschule Z, zuletzt vom 07.10.2024, ein, aus denen hervorgeht, dass die Schülerin BB dem Unterricht seit Schulbeginn 2023/2024 bis zum 07.10.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist.
Ein Antrag auf Befreiung vom Besuch der Schule ist bei der Bildungsdirektion für Tirol anhängig, das Verfahren ist jedoch nicht abgeschlossen; dies führt der Beschwerdeführer selbst aus.
Das angefochtene Straferkenntnis vom 31.10.2024 wurde von EE am 31.10.2024 elektronisch gefertigt (Beiblatt zum Straferkenntnis vom 31.10.2024). EE verfügt über die Fertigungsbefugnis bei der Bezirkshauptmannschaft Y (Fertigungsbefugnis vom 01.08.2006, ***). Das angefochtene Straferkenntnis wurde amtssigniert an den Beschwerdeführer versandt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol einliegenden Schriftstücke getroffen werden.
Das Fernbleiben von der Schule wird im Übrigen auch nicht substantiell bestritten.
IV.Rechtslage:
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4)
Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 157/2024:
„§ 18
Erledigungen
(1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19.“
Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, EGVG, BGBl I Nr 87/2008 idF BGBl I Nr 177/2023:
„Artikel I
[…]
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
[…]“
E-Gov-Gesetzes – E-GovG, BGBl I Nr 10/2004 idF BGBl I Nr 117/2024:
„§ 19
Amtssignatur
(1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
§ 20
Beweiskraft von Ausdrucken
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde. Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet FF vom 19.05.2023 ein, in dem ua wie folgt ausgeführt wird:
„Im Rahmen der Betriebsaufnahme der Anwendung VSTV - Verwaltungsstrafverfahren in den Tiroler Bezirkshauptmannschaften, dem Amt der Tiroler Landesregierung und der Stadt X wurden unter anderem untenstehende Punkte geprüft und festgestellt, dass den Anforderungen an ein System zur elektronischen Aktenführung, inkl. elektronischen Genehmigungen/Unterschriften gemäß AVG 1991 §§ 14, 16, 18 („[..] wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.“) mit der Anwendung entsprochen wird.
Identifizierung/Identität: Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt.
Authentizität: Eindeutige, nachvollziehbare Genehmigungsprozesse: Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw. welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.“
Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass unter anderem auch das angefochtene Straferkenntnis ohne rechtliche Existenz sei, ist darauf zu verweisen, dass der verfahrensgegenständliche behördliche Akt mittels der Anwendung VSTV - Verwaltungsstrafverfahren geführt wird. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 18 Abs 3 und Abs 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits und der Ausfertigung gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden. Wurde eine Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 AVG an die Stelle nur eine Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisierter Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die Sicht der Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in dieser vorgenommenen Genehmigung an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und ist es andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organanwaltes getragen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommene Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, jedoch nicht geboten. Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit. Wie oben dargelegt, liegt ein derartiges elektronisches Aktenverwaltungssystem vor und wurden im gegenständlichen Fall die entsprechenden Vorschriften eingehalten.
Zum angefochtenen Straferkenntnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß Art I Abs 1 Z 2 EGVG iVm § 24 VStG auch die Bestimmungen nach § 18 AVG anzuwenden hat.
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 leg cit).
Die Bestimmungen des § 18 AVG wiederum nehmen Bezug auf das E-Government-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.
Dem gegenständlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen (darunter auch das gegenständliche angefochtene Straferkenntnis) von der unterzeichnenden EE elektronisch genehmigt wurden.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssignatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich unter anderem der Hinweis, dass unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw ein Scan ausreicht. Zur Verifizierung des Ausdruckes eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann diese an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden: Elektronisch mit Online-Formular, E-Mail, elektronischem Zustelldienst (jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage) oder Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage) oder persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie).
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert wird, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GovG. Die zusätzliche Anbringung einer SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.
Die Ausfertigung weist eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden ist. Sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss den Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001). Hier liegt jedoch ohnehin eine schriftlich erteilte Fertigungsbefugnis vor.
Im gegenständlichen Fall wurde der Verwaltungsakt elektronisch geführt und sieht für diesen Fall § 18 Abs 3 2. Satz AVG vor, dass an die Stelle für schriftliche Erledigungen eingeforderten Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden oder der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten kann. Aufgrund der im behördlichen Akt vorgenommenen Protokollierungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen (darunter auch das angefochtene Straferkenntnis) von EE elektronisch genehmigt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) von der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung und der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird im § 18 Abs 3 AVG, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Parteien im § 18 Abs 4 AVG geregelt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042).
Die elektronische Genehmigung der Erledigung ist von einer Amtssignatur auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Im gegenständlichen Fall ist auch eine elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst. Insofern ist jeder Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der Schulpflicht verantwortlich und können daher sowohl der erziehungsberechtigte Vater als auch die erziehungsberechtigte Mutter nebeneinander bestraft werden.
Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Unbestrittenermaßen hat die Tochter des Beschwerdeführers die Volksschule Z seit Beginn des Unterrichtsjahres mit 09.09.2024 bis einschließlich 04.10.2024 nicht besucht. Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 24.04.2018, 2008/10/0304) haben Eltern bzw Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09,1993, 93/10/0005).
Die Beschwerdeführer hat von seinem Wahlrecht, die Schulpflicht während des vorgeworfenen Zeitraums durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 31.07.2023, Nr 53, in der Volksschule Z zu erfüllen gewesen wäre.
Daran ändert auch nichts, dass – wie der Beschwerdeführer vorbringt – ein Antrag betreffend BB betreffend eine Schulbefreiung bei der Bildungsdirektion für Tirol anhängig ist, da für den Tatzeitraum keine Befreiung vorliegt.
Auch sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - beide Elternteile gesondert zu bestrafen (sohin im gegenständlichen Fall auch der Vater), zumal die Strafbestimmung im § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 ausdrücklich darauf hinweist, dass beide Elternteile zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und im Falle der Unterlassung der Verpflichtung zu bestrafen sind und „Eltern“ keine eigene Rechtspersönlichkeit iSd Verwaltungsstrafrechtes darstellen. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt daher auch in dieser Hinsicht nicht vor. Es handelt sich um fortgesetzte Delikte, weshalb das Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes auch mehrfach nacheinander bestraft werden kann. Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt nicht vor.
Im Ergebnis steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“
Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Der Beschwerdeführer hat somit den subjektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, wobei auch in Ansehung der vorliegenden einschlägigen Verwaltungsvorstrafen von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist.
Strafbemessung
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Einkommenssituation und der Sorgepflicht ist von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Als Verschuldensgrad liegt – wie erwähnt - Vorsatz vor.
Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft, wie dem angefochtenen Straferkenntnis und dem im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Auszug aus dem Register betreffend die Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Dies ist erschwerend zu werten.
Milderungsgründe haben sich auch im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht ergeben.
Die Festsetzung der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in dieser Höhe ist notwendig, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Bestrafung in dieser Höhe jedenfalls geboten. Auch wenn das Verwaltungsgericht nunmehr von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeht, so ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen) und der Beschwerdeführer gleich mehrfach wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 vorbestraft ist. Dies rechtfertigt aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch aufgrund des Umstandes, dass seit Beginn des Unterrichtsjahres 2023/2024 bis zum 04.10.2024 die vorgeworfene Schulpflichtverletzung vorliegt, die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.