LVwG T LVwG-2024/15/2435-4

LVwG-2024/15/2435-4Tribunal administratif régional15 janv. 2025

Regest

Rodungsbewilligung<br/>Rechte dinglich Berechtigter<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/2435-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.15.2435.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: BB, Adresse 2, **** Y gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.07.2022, ***, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BB eine Rodungsbewilligung auf Teilflächen des Grundstückes **1 in der KG ***** im Ausmaß von 12.497 m2 erteilt. Dieser Bescheid wurde ursprünglich nur an die BB sowie die Standortgemeinde zugestellt.

Mit E-Mail-Nachricht vom 30.07.2024 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich auf der Parzelle, auf die sich die Rodungsbewilligung bezieht, Dienstbarkeiten zugunsten unterschiedlicher Grundstücke eingeräumt seien und daher sich die Frage stelle, warum die dinglich Berechtigten über diesen Rodungsbescheid nicht informiert worden seien. Nach weiteren Erhebungen in dieser Angelegenheit wurde unter anderem der Beschwerdeführer am 28.08.2024 der eingangs angeführte Bescheid zugestellt. Daraufhin wurde vom Beschwerdeführer am 09.09.2024 und somit fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes zunächst die Beschwerde der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht. In der Stellungnahme vom 14.10.2024 wurde mitgeteilt, dass nach der Erteilung der Rodungsbewilligung eine Grundteilung durchgeführt wurde, wobei die gesamte Rodungsfläche in das neu gebildete Grundstück **2 abgeschrieben wurde. Auf dieser Fläche würden sich Werkstätten, Lager- und Verwaltungsgebäude, Stell- und Lagerplätze für Maschinen, Gerätschaften und Material, Tankstelle, Waschplatz, Wildbretkammer, Laderampen etc befinden.

Das angeführte Recht des Beschwerdeführers könne sich ausschließlich auf die auf dem Grundstück **1 befindlichen Wege beziehen und würden diese durch das Rodungsvorhaben, welches ausschließlich das nunmehrige Gst **2 betreffe, nicht berührt. Es liege daher keine Beschwer des Beschwerdeführers vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin eine forstfachliche Stellungnahme eingeholt. In dieser Stellungnahme werden im Wesentlichen die Ausführungen der mitbeteiligten Partei bestätigt und festgehalten, dass dingliche Rechte des Beschwerdeführers durch die Erteilung der Rodungsbewilligung nicht berührt werden.

Nachdem dem Beschwerdeführer dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wurde, hat dieser mit Schreiben vom 20.12.2024 vorgebracht, dass die Intention der Beschwerde nicht gewesen sei, dass er sich in der Benutzung seines Wegerechtes behindert gefühlt habe. Vielmehr sei die Intention des Rechtsmittels gewesen, dem Landesverwaltungsgericht gravierende inhaltliche Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides darzulegen und damit eine Aufhebung und gegebenenfalls Neuerstellung des Bescheides zu bewirken. Diese nach Ansicht des Beschwerdeführers gravierenden Fehler wurden sodann in der Stellungnahme näher dargelegt.

II.Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BB eine Rodungsbewilligung für eine Teilfläche auf dem damaligen Grundstück **1 in der KG ***** erteilt. Durch die Erteilung der Rodungsbewilligung werden dingliche Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt. Insbesondere wird dadurch das dem Beschwerdeführer zustehende Wegerecht nicht beeinträchtigt, zumal sich die konkrete Rodungsfläche nicht auf den Bereich der Grundfläche bezieht, auf der die fragliche Weganlage besteht.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Gutachten des forstfachlichen Sachverständigen vom 22.11.2024 und ist nicht strittig, bringt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.12.2024 doch selbst vor, dass er sich in der Benutzung seines Wegerechtes nicht behindert fühlt.

IV.Rechtslage:

Forstgesetz

Rodungsverfahren

§ 19

(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

[…]

(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

[…]“

V.Erwägungen:

§ 19 Abs 4 Z 4 Forstgesetz definiert unter anderem die Eigentümer und die dinglich Berechtigten an der zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldfläche als Parteien des Rodungsverfahrens.

Die Einräumung der Parteistellung an Personen, die an der Rodungsfläche dingliche Rechte haben, soll diese in die Lage versetzten eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch eine Rodung zu verhindern (VwGH 14.09.1982, 81/07/0200).

Das gesetzliche Mitspracherecht eines dinglich Berechtigten besteht somit nur insofern, als durch die Erteilung einer Rodungsbewilligung sein Recht beeinträchtigt wird. Durch diese eingeschränkte Parteistellung wird dem dinglich Berechtigten allerdings keine Befugnis dazu eingeräumt, über die Frage, ob sein dingliches Recht durch die Erteilung einer Rodungsbewilligung beeinträchtigt wird, Rechtsverletzungen geltend zu machen. Zumal die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes bei einem Rechtsmittel einer Nebenpartei, wie hier des dinglich Berechtigten, mit dem Umfang seines Rechtes im konkreten Fall beschränkt ist, ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol von vornherein nicht gestattet, auf Aspekte einzugehen, die nicht von der Parteistellung des Beschwerdeführers abgedeckt werden. Das Landesverwaltungsgericht kann daher nicht auf Fragen der objektiven Rechtmäßigkeit des Bescheides eingehen, die das dem Beschwerdeführer gesetzlich eingeräumte Recht nicht tangieren.

Insofern sei lediglich grundsätzlich darauf hingewiesen, dass eine Rodungsbewilligung unabhängig von der Frage erforderlich ist, ob eine Fläche bestockt ist oder nicht. Solang daher eine Waldfläche im Kataster als Wald ausgewiesen ist, bleibt diese auch Waldfläche, selbst wenn diese illegal gerodet worden sein sollte bzw nach Ablauf einer befristeten Rodungsbewilligung nicht wieder bewaldet wurde. Die Frage der Bestockung ist grundsätzlich für die Festlegung einer Fläche als Wald somit generell nicht alleine maßgeblich.

Festgehalten wird allerdings ausdrücklich, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol diesbezüglich keine Sachverhaltserhebungen durchgeführt hat, steht doch schon alleine aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers fest, dass das ihm gesetzlich eingeräumte Recht im vorliegenden Fall nicht verletzt wurde.

Festgestellt wird, dass ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde. Außerdem wird festgehalten, dass die Akten und insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, weshalb die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 und 4 VwGVG unterbleiben konnte.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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