LVwG T LVwG-2024/43/2966-4

LVwG-2024/43/2966-4Tribunal administratif régional10 janv. 2025

Regest

Zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Nachbarn<br/>Eingeschränkte Nachbarrechte<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/43/2966-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.43.2966.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl auf Grund des Vorlageantrags des AA über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.08.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

(Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG Z.)

I.Verfahrensgang

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Mit Bescheid vom 13.07.2023 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde) BB (im Folgenden: die Bauwerberin) die Baubewilligung zur „Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Grundstück Nr **1, KG Z“. In dem Verfahren, welches zu Erlassung dieses Bescheides führte, hatte der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. In einer zivilrechtlichen Vereinbarung hatte sich in weiterer Folge die Bauwerberin gegenüber AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) verpflichtet, bei der Errichtung der Einfahrt, der Einfriedung und im Bereich der nordseitigen Wandhöhe bestimmte Höhen einzuhalten. Des Weiteren, dass die Wärmepumpe jedenfalls nicht im nördlichen bzw. östlichen Bereich des Wohnhauses errichtet werde. Daraufhin hatte der Beschwerdeführer seine Einwendungen zurückgezogen.

Mit Eingabe vom 26.07.2024 suchte die Bauwerberin bei der belangten Behörde um Erteilung der Baubewilligung für die gegenüber dem Bescheid vom 13.07.2023 geänderte Ausführung bzw zusätzliche Baumaßnahmen an („Änderung Eingangsbereich ihm UG, Änderungen im Wohnhaus Innenbereich, Errichtung einer Außensauna, Errichtung einer Stützmauer mit Holzgeländer, Gartenzaun in Holz westseitig, Holztreppe vom EG auf den Balkon und Errichtung eines Gartenhauses“).

Mit Bescheid vom 14.08.2024 erteilte die belangte Behörde die Baubewilligung für das Vorhaben: „geänderte Ausführung Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Grundstück Nr **1, KG Z“.

Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.

a)Beschwerdevorbringen

Mangelnde Befugnis der Planverfasserin

Der Beschwerdeführer bemängelte, die CC, welche den genehmigten „Tekturplan“ erstellt habe, verfüge nicht über die gewerberechtliche Befähigung und Befugnis zur Planerstellung.

Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Pläne

Die Pläne würden weder korrekte Gelände- noch Gebäudedarstellungen enthalten (fehlende Schnitte, falsche Angaben zu Stützmauern, Böschungen, Geländeschnitten etc); sämtliche nachvollziehbare Berechnungen zu Kubatur und Baumasse würden fehlen.

Ohne Genehmigung durchgeführte Baumaßnahmen

Da „mehrere bauliche Maßnahmen“ abweichend vom Baubescheid 2023 ausgeführt worden seien, verstoße der vorliegende Bescheid gegen „allgemeingültige gesetzliche und […] nachbarschützende Vorschriften“.

Verstoß gegen „nachbarschützende Vorschriften“

Der Baubescheid vom 13.07.2023 beinhalte „nachbarschützende Vorschriften und verweist als integralen Bestandteil und Basis des Baubescheids auf getroffene, zivilrechtliche Vereinbarungen (Anlage E-1/2 1,3/21 und 20/21) und Planunterlagen“. Die im angefochtenen Bescheid genehmigten Maßnahmen würden diese nachbarschützenden Vereinbarungen missachten.

In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:

„Beischaffung der Bauunterlagen des Bauvorhabens, insbesondere der Pläne und Gutachten, die der Gemeinde Z im Genehmigungsverfahren vorgelegt wurden.

Durchführung eines Ortsaugenscheins zur Feststellung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf die nachbarliche Liegenschaft des Beschwerdeführers.

Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen zur Prüfung der Abstände und der Auswirkungen auf die nachbarliche Liegenschaft des Beschwerdeführers.

Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen zur Prüfung der Einhaltung der Vereinbarungen und Auflagen, gemäß rechtskräftigem und integralen Bestandteil der Baubewilligung vom 13.07.2023, Aktenzeichen *** mit Bescheid zur „Errichtung eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten und Tiefgarage auf Grundstück Nr **1, KG Z, EZ **2“, Frau BB, Adresse 1, **** Z und der Auswirkungen auf die nachbarliche Liegenschaft des Beschwerdeführers, insbesondere der Situierung der Luftwärmepumpe.“

Die belangte Behörde erließ daraufhin zu Zl *** eine Beschwerdevorentscheidung, datiert vom 30.10.2024, in welcher sie der Beschwerde keine Folge gab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus:

b)Begründung der Beschwerdevorentscheidung

Aufgrund des Abstands seines Grundstücks zum Bauplatz von 6,10 m sei der Beschwerdeführer Nachbar im Sinne des § 33 Abs 4 TBO 2022 und berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a (Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist) und b (Bestimmungen über den Brandschutz) leg cit. genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Es sei jedoch in der Beschwerde die Nichteinhaltung einer dieser Vorschriften nicht geltend gemacht worden. Auch seien die baulichen Anlagen zur Aufstellung einer Wärmepumpe gemäß § 6 Abs 4 lit b TBO 2022 im Mindestabstandsbereich zulässig.

Der Tiroler Bauordnung zufolge sei die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für bereits realisierte/fertiggestellte Baumaßnahmen zulässig. Die Formulierung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachten in der Zukunftsform schade entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht und beruhe im Übrigen auf der Tatsache, dass es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle.

Bezüglich der Planverfasserin sei dem Beschwerdeführer ein Irrtum unterlaufen. Er habe den GISA-Auszug der DD mit dem Gewerbewortlaut Zimmermeister vorgelegt. Der Gewerbewortlaut der tatsächlichen Planverfasserin CC, Adresse 2, **** Y, laute auf „Baumeister, eingeschränkt auf die Planung“. Somit verfüge letztere über die gewerberechtliche Befähigung und Befugnis zur Planerstellung und Einreichung gegenständlicher Planunterlagen.

Die Nichteinhaltung von zwischen dem Beschwerdeführer und der Bauwerberin abgeschlossenen zivilrechtliche Vereinbarungen sei nicht Bestandteil des baubehördlichen Prüfungsumfangs und auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Die Genehmigungsfähigkeit des vorliegenden Bauvorhabens sei durch den zum nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen bestellten EE bestätigt worden. Daher sei die Baubewilligung zu erteilen gewesen.

Rechtzeitig brachte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein.

c)Begründung des Vorlageantrags

Begründend verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 20.10.2024.

Der Vollständigkeit halber weise er darauf hin, dass „sich die nachbarschützende Wirkung der Regelungen aus der zwischen mir und der Bauwerberin getroffenen Vereinbarung (vgl Anlage E-1/2 1,3/21 und 20/21) unmittelbar ergibt. Diese Vereinbarung ist integraler Bestandteil des Ursprungsbaubescheid vom 13.07.2024 geworden, da dieser hierauf unmittelbar verweist. Eine hiervon nachteilige Abweichung, nämlich das Gegenteil der getroffenen Vereinbarung, verletzt mich unmittelbar in individuell vereinbarten nachbarschützenden Rechten.“

Der „Tekturplan“ weise im Deckblatt die CC als Planerstellerin, als Sachbearbeiterin jedoch die „DD“ aus. Die CC würde „unstreitig“ nicht über die notwendige gewerberechtliche Befugnis zur Bauplanung und Einreichung verfügen. Es müsse in einem sensiblen, reglementierten Bereich, wie dem öffentlichen Baurecht klar ersichtlich sein, wer tatsächlich Planer und Planeinreicher sei. Eine „Wahlfeststellung zur Person des Planers“ sei jedenfalls unzulässig.

2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Am 08.01.2025 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser nahmen der Beschwerdeführer sowie belangte Behörde teil.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Gst Nr **3 welches einen horizontalen Abstand von 6,10 m zur Grenze des Bauplatzes Gst Nr **1 aufweist.1

Das Bauvorhaben weist einen Abstand von weniger als 50 m zur Grundgrenze des Beschwerdeführers auf.2

Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben umfasst Änderungen an dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2023, Zl ***, genehmigten Bauvorhaben. Diese Änderungen betreffen ua auch die Errichtung einer Stützmauer mit Holzgeländer und eines Gartenzauns in Holzbauweise. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben umfasst keine Änderungen, welches sich auf die Situierung der baulichen Anlagen zur Aufstellung einer Wärmepumpe beziehen. Laut dem ursprünglichen Baubescheid vom 13.07.2023 sind diese an der Ostseite des Gebäudes im Bereich der nordöstlichen Hausecke zu errichten.3

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten vollständigen Bauakt, der sowohl die Unterlagen zum ursprünglichen Baubescheid 2023 als auch jene zum verfahrensgegenständlichen Bescheid 2024 enthält.

1Diese Daten wurden nicht in Zweifel gezogen, konnten im TIRIS–Tiroler Raumordnungsinformationssystem nachvollzogen und somit unbedenklich aus dem angefochtenen Bescheid übernommen werden.

2Anhand des Lageplans, welcher bereits im Bauvorhaben zur Erlangung der Baubewilligung vom 13.07.2023 vorgelegt wurde, ist mit einfachem Maßstabslineal festzustellen, dass der gesamte Bauplatz innerhalb eines 50 m Radius zur Grundstücksgrenze des Beschwerdeführers liegt.

3Der Verfahrensgegenstand – und dass es sich hierbei gerade nicht um eine geänderte Situierung der baulichen Anlagen zur Aufstellung einer Wärmepumpe handelt – ergibt sich zunächst aus dem Antrag der Bauwerberin vom 26.07.2024, welcher eine Auflistung der geplanten Maßnahmen enthält. Des Weiteren findet sich auf dem mit einem Genehmigungsvermerk der belangten Behörde versehenen Plan der CC vom 19.07.2024, Projektnummer ***, Kennzahl *** (handschriftlich ausgebessert), keinerlei Darstellung der baulichen Anlagen zur Aufstellung einer Wärmepumpe, insbesondere nicht in Rot als Neubau. Auf den Planunterlagen zum ursprünglichen Baubescheid vom 13.07.2023 (Lageplan der FF vom 28.02.2023, *** und Plan der CC vom 13.02.2023, Projektnummer ***, Kennzahl ***) ist hingegen eine Luftwärmepumpe an der Ostseite des Gebäudes im Bereich der nordöstlichen Hausecke ersichtlich.

Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers wurde darüber hinaus nicht nachgekommen. Ein Ortsaugenschein konnte unterbleiben, da es sich im Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt (vgl Punkt V.3.a.i.), weshalb der Verfahrensgegenstand durch die Planunterlagen bereits in einer zur baurechtlichen Beurteilung ausreichenden Weise definiert ist. Ein hochbautechnischer Sachverständiger musste nicht beigezogen werden, da einerseits die Einhaltung von Abstandsregelungen nicht von den Nachbarrechten des Beschwerdeführers umfasst (vlg Punkt V.2.) und andererseits die Errichtung baulicher Anlagen zu Errichtung einer Wärmepumpe nicht verfahrensgegenständlich ist (siehe oben). Die Prüfung der beantragten Baumaßnahmen in Hinblick auf die zwischen dem Beschwerdeführer und der Bauwerberin getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen durch einen Sachverständigen konnte ebenso unterbleiben, da solche Vereinbarungen in Bauverfahren nicht beachtlich sind (vgl wieder Punkt V.3.a.i.).

IV.Rechtslage:

§ 33 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 64/2023, lautet (auszugsweise):

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(5) Nachbarn nach Abs 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Solche Nachbarn haben die Art und das Ausmaß der vom jeweiligen Betrieb ausgehenden zulässigen Emissionen durch entsprechende Nachweise zu belegen.

(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.

(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,

(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.

(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“

V.Erwägungen:

1. Verfahrensgegenstand

Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall änderte die belangte Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 07.09.2021, ***, den Berichtigungsbescheid vom 04.11.1999, ***, ab.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber beabsichtigt. So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009, Blg Nr 24. GP 5, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrags nicht außer Kraft treten solle, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde dies jedoch zuerkannt hat.

Der VwGH hat zu dieser Thematik in Ro 2015/08/0026 ausgeführt, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags dennoch die Beschwerde bleibt (auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrags wieder als unerledigt gilt). Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine zusätzliche Begründung enthalten, was aber gemäß § 15 Abs 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung daher auch auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht.

Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung.

2. Zur Rechtsstellung der Nachbarn im Bauverfahren

Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2024 zutreffend ausführte, sind die Rechte des Beschwerdeführers als Nachbar im Bauverfahren durch § 33 Abs 4 TBO 2022 definiert bzw eingeschränkt.

Aus dem Katalog der Nachbarrechte gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022, aus welchem Nachbarn mit einem Grenzabstand von höchstens 5 m zum Bauplatz schöpfen können, kann der Beschwerdeführer, da sein Grundstück einen Abstand von 6,10 m aufweist, nur die Nichteinhaltung jener nach lit a und b – soweit sie auch seinem Schutz dienen – geltend machen. Die genannten Bestimmungen beziehen sich auf folgende Bereiche:

Einhaltung „der Festlegungen des Flächenwidmungsplans, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist“ (lit a leg cit.)

Bestimmungen über den Brandschutz (lit b leg cit.)

Darüber hinaus gehende baurechtliche Regelungen, die rein öffentliche Interessen betreffen, stellen hingegen keine individuellen, im Verfahren verfolgbaren Ansprüche der Nachbarn dar (objektiv-öffentliche Rechte).

Ebenso weit wie die materiellen Rechte der Nachbarn geht auch deren Anspruch auf Einhaltung des Verfahrensrechts. Somit können die Nachbarn nur solche verfahrensrechtlichen Mängel im Beschwerdeverfahren wirksam geltend machen, durch welche sie an der zweckmäßigen Verfolgung der ihnen nach § 33 Abs 3 bzw 4 TBO 2022 zukommenden Nachbarrechte gehindert wurden bzw werden.

3. Zu den Beschwerdepunkten

a)Verstoß gegen „nachbarschützende Vorschriften“; Nachbarrechte

i.zur zivilrechtlichen Vereinbarung aus dem Jahr 2023

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die vor Erlassung des Bescheids vom 13.07.2023 getroffene zivilrechtliche Vereinbarung sei „integraler Bestandteil“ dieser Baubewilligung, weshalb das gegenständliche Bauvorhaben (Änderung des 2023 bewilligten Bauvorhabens) gegen seine „nachbarschaftlichen Rechte“ verstoße. Solche „individuell vereinbarten nachbarschützenden Rechte“ müsse die Baubehörde im Bauverfahren berücksichtigen.

Dem ist nicht zuzustimmen. Beim Bauverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Die Baubehörde hat das vorgelegte Projekt auf die Einhaltung sämtlicher baurechtlicher Bestimmungen hin zu prüfen und darf nur bei Übereinstimmen mit diesen die Baubewilligung erteilen. Nur in wenigen Fällen sieht § 6 TBO 2022 ein Zustimmungsrecht des Nachbarn vor, sodass Abweichungen von ansonsten zwingenden Regelungen zugunsten (!) des Bauwerbers möglich sind, wenn die Zustimmung des Nachbarn vorliegt. Solche Regelungen beziehen sich beispielsweise auf die Ausführung begehbarer Dächer im Mindestabstandsbereich (Abs 4 lit a leg cit.), die Höhe von Einfriedungen (Abs 4 lit e leg cit.) oder die Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze (Abs 7 leg cit.). Liegt die Zustimmung des betroffenen Nachbarn liquide vor, darf eine entsprechende – den Bauwerber begünstigende – Baubewilligung erteilt werden.

Die mit der 2023 geschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarung bezweckte Einschränkung eines Bauvorhabens auf einen geringeren, als den baurechtlich zulässigen Rahmen, ist im Tiroler Baurecht hingegen nicht vorgesehen. Derartige Vereinbarungen hat die Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilligung daher nicht zu berücksichtigen. Dies ungeachtet der Tatsache, dass allenfalls das Bauvorhaben aus zivilrechtlichen Gründen nicht wie bewilligt ausgeführt werden könnte. Dies müsste der Beschwerdeführer gegebenenfalls im Zivilrechtsweg geltend machen.

ii.Zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zu den eingeschränkten Nachbarrechten des Beschwerdeführers (Punkt V.2.) ist weiters auszuführen, dass dieser die Einhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 (ebenso wie die Einhaltung von Bebauungsplanfestlegungen) nicht geltend machen kann. Selbst wenn das vorliegende Bauvorhaben hinsichtlich der Einfriedung und Situierung der Wärmepumpe (nach Gesetzeswortlaut: der erforderlichen baulichen Anlagen zur Aufstellung desselben) von den Vorgaben des § 6 TBO 2022 abweichen würde, könnte dies der Beschwerdeführer daher nicht geltend machen.

iii.Zum Immissionsschutz

Der Beschwerdeführer verweist in der vorliegenden Beschwerde darauf, dass seine Einwendungen gegen das ursprüngliche Bauvorhaben sich auf die Wärmepumpe „als Geräuschemissionen verursachende Quelle“ bezogen hätten, woraufhin die bereits mehrfach erwähnte zivilrechtliche Vereinbarung geschlossen worden sei. Er bringt damit jedenfalls zum Ausdruck, dass er sich gegen die Immissionen der Wärmepumpe zur Wehr setzen möchte.

Wie oben zu Punkt V.2. ausgeführt, wäre ein Nachbar mit gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 eingeschränkter Parteistellung auch berechtigt, einen Immissionsschutz geltend zu machen. Jedoch konnte oben zu Punkt II. festgestellt werden, dass Änderungen in Bezug auf die Wärmepumpe nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.

Der Vollständigkeit halber ist aufgrund des Beschwerdevorbringens festzuhalten, dass allfällige Abweichungen vom Genehmigungsstand (Bescheide vom 13.07.2023 und vom 14.08.2024), soweit sie baurechtlich relevant sind, von der Baubehörde in einen baupolizeilichen Verfahren aufzugreifen sind.

b)Ohne Genehmigung durchgeführte Baumaßnahmen

Der Beschwerdeführer moniert, dass die nunmehr mit dem bekämpften Bescheid genehmigten Baumaßnahmen zum Teil bereits vorher ausgeführt waren. Auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde verwiesen. Zutreffend stellte sie fest, dass die nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung für bereits realisierte Baumaßnahmen baurechtlich zulässig ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ebenfalls ins Leere.

Insofern, als der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde immer wieder die tatsächliche Ausführung in der Natur und die projektmäßige Ausführung vermischt, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in der Natur grundsätzlich durch entsprechende Baubescheide legitimiert sein muss. Sollten hier Diskrepanzen bestehen, müssten diese von der Baubehörde in einem eigenen baupolizeilichen Verfahren aufgegriffen werden.

c)Mangelnde Befugnis der Planverfasserin, Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Pläne

Wie im vorangegangenen Punkt V.2. ausgeführt, können Nachbarn in Bauverfahren nicht rein öffentliche Interessen, sondern nur die ihnen zukommenden Nachbarrechte geltend machen. Im Rahmen seiner Nachbarrechte nach § 33 Abs 4 TBO 2022 kann der Beschwerdeführer nur Mängel bezüglich des Immsissions- und Brandschutzes geltend machen. Daraus ergibt sich, dass Mängel der Planunterlagen nur insofern relevant sein können, als er durch diese an der Verfolgung seiner Rechte hinsichtlich des Imission- und Brandschutzes gehindert würde.

Wie oben erläutert, ist die Situierung der Luftwärmepumpe nicht Verfahrensgegenstand und geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Dass zu seinen Lasten Vorschriften des Brandschutzes verletzt würden bzw er dies aufgrund mangelhafter Planunterlagen nicht geltend machen könne, brachte der Beschwerdeführer nicht einmal vor. Auch anhand des Akteninhalts bzw des vorliegenden Sachverhalts erkennt das Verwaltungsgericht keinen Hinweis darauf, dass eine solche Problematik vorliegen könnte. Immerhin weist das Grundstück des Beschwerdeführers einen Abstand von 6,10 m zur Bauplatzgrenze auf.

Es ergibt sich somit, dass selbst dann, wenn die Planunterlagen mangelhaft wären, sich dies nicht auf die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers auswirken könnte.

VI.Ergebnis

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Einhaltung zivilrechtlicher Vereinbarungen zwischen Nachbarn nicht Angelegenheit der Baubehörde ist, eine Verletzung der durch § 33 Abs 4 TBO 2022 eingeschränkten Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht dargetan wurde und daher auch allfällige Mängel der Planunterlagen unrelevant sind.

Aufgrund des Vorlageantrags war daher die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

VII.Unterlassene mündliche Verkündung

Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).

VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.