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LVwG-2024/14/1263-12•LVwG T LVwG-2024/14/1263-12
LVwG-2024/14/1263-12Tribunal administratif régional10 janv. 2025
Abschleppung<br/>Halte- und Parkverbot<br/>Abschleppzone<br/>Maßnahme<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen das Abschleppen seines Motorrads am 29.4.2024 vor dem Bundesoberstufenrealgymnasium in Z durch Organe des Stadtmagistrats der Stadt Z (belangte Behörde), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024,
zu Recht:
1. Gemäß § 89a Abs 2 lit b StVO 1960 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass das Abschleppen des Motorrads des Beschwerdeführers mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 29.4.2024 um 9:48 Uhr in der Adresse 1 gegenüber der Hausnummer Adresse 2 zu Recht erfolgte.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
In seiner am 13.5.2024 eingelangten Maßnahmenbeschwerde rügte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – das Abschleppen seines Motorrads am 29.4.2024 um 9:48 Uhr vor dem Bundesoberstufenrealgymnasium in der Adresse 1 in Z. Das Motorrad sei nicht verkehrsbehindernd, in einer Feuerwehrzone, zufahrtsbehindernd oder sonst irgendwie den Verkehr oder die Zufahrt störend abgestellt worden. Deshalb sei das Abschleppen rechtswidrig, nicht erforderlich und überschießend gewesen. Der Einsatz durch Mitarbeiter des Stadtmagistrats sei unverhältnismäßig gewesen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben Kostenersatz das Abschleppen seines Motorrads als rechtswidrig festzustellen.
In ihrer Gegenschrift vom 22.5.2024 begründete das Stadtmagistrat Z seine Zuständigkeit gemäß § 89a Abs 2 lit b StVO 1960 und legte eine Stellungnahme der Mobilen Überwachungsgruppe vom 21.5.2024 samt Verordnung, Plan und Kundmachungsvermerk zur gegenständlichen Abschleppzone vor. Daraus gehe hervor, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug sei mit vollem Umfang im dortigen Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ abgestellt gewesen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 16.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt BB, sowie CC für die belangte Behörde. Der Mitarbeiter der Mobilen Überwachungsgruppe, DD, wurde als Zeuge einvernommen.
Im Anschluss an die öffentliche Verhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 24.10.2024 die ungekürzte Ausfertigung.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer parkte am 29.4.2024 vor 9:00 Uhr sein Motorrad mit dem österreichischen Kennzeichen *** vor dem Bundesoberstufenrealgymnasium in der Adresse 1 in Z gegenüber der Hausnummer Adresse 2.
In diesem Bereich befinden sich eine durch blaue Bodenmarkierungen gekennzeichnete Kurzparkzone und ein durch die Zusatztafel „Abschleppzone“ gekennzeichneter Bereich mit Halte- und Parkverbot.
Das Motorrad des Beschwerdeführers war mit vollem Umfang im dortigen Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ abgestellt.
Eine Streife der Mobilen Überwachungsgruppe der belangten Behörde fuhr um 9:28 Uhr routinemäßig vorbei und nahm das Motorrad wahr. Nach entsprechender Aufforderung wurde das Fahrzeug um 9:48 Uhr vom Abschleppunternehmen „EE“ abgeschleppt.
Nicht festgestellt werden konnte, dass das Motorrad durch eine andere Person verschoben wurde.
III.Beweiswürdigung
Das Kontrollorgan gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig und nachvollziehbar an, bei seiner dienstlichen Fahrt um 9:28 Uhr stand das Motorrad des Beschwerdeführers in vollem Umfang im Bereich des Halte- und Parkverbots mit der Zusatztafel „Abschleppzone“. Dies bestätigt das angefertigte Lichtbild. Darauf ist klar ersichtlich, das Motorrad stand in vollem Umfang außerhalb der blauen Markierung in der Abschleppzone.
Mit seinen Aussagen, ein unbekannter Dritter habe das ursprünglich innerhalb der blau markierten Kurzparkzone abgestellte Motorrad in den Bereich des Halte- und Parkverbots verschoben, vermochte der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen. Seinen Angaben, es passiere Öfters, dass sein Motorrad verschoben wurde, trat das glaubwürdige Organ der Mobilen Überwachungsgruppe nachvollziehbar entgegen. Er gab an, er arbeitet seit eineinhalb Jahren Vollzeit und fährt pro Dienst ein- oder zweimal an der Adresse 1 vorbei. In seiner beruflichen Laufbahn hat er noch nie Jemanden gesehen, der Motorräder auf öffentlichen Parkplätzen verschieben würde. Darüber hinaus lag zwischen dem Abstellen des Fahrzeuges und dem Wahrnehmen durch das Kontrollorgan ungefähr eine halbe Stunde. In Zusammenschau erscheint es dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht lebensnah, dass das Fahrzeug durch einen Dritten verschoben worden sei.
Die genauen Abschleppzeiten sind dem Abschleppeinsatzbericht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Bereich verordnete die belangte Behörde an 21.8.2014, ***, ein Halte- und Parkverbot nach § 52 lit a Z 13b StVO 1960 mit der Zusatztafel „Abschleppzone“. Diese Verordnung wurde im Bereich ostseitig, im Bereich der nördlichen Zufahrt zur Liegenschaft Adresse 1 (Bundesoberstufenrealgymnasium) und ostseitig, im Bereich der südlichen Zufahrt zur Liegenschaft Adresse 1 (Bundesoberstufenrealgymnasium) durch entsprechende Beschilderung kundgemacht. Die Beschilderung ist auf den Lichtbildern der Beilagen B und D klar ersichtlich.
IV.Erwägungen
A. Rechtmäßigkeit des Abschleppens
§ 89a Abs 2 lit b StVO verpflichtet die Behörde, die Entfernung eines Fahrzeugs ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, das im Bereich eines – aus Gründen der Sicherheit erlassenen und durch das Vorschriftszeichen mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ kundgemachten – Halte- und Parkverbot abgestellt ist.
Wurde ein Fahrzeug in einer Sicherheitszone abgestellt, welche für Einsatzfahrzeuge vorgesehen ist, können Fahrzeuge ohne weiteres Verfahren entfernt werden. Solche Sicherheitszonen sind mit einer entsprechenden Zusatztafel zu kennzeichnen, sodass Fahrzeuglenker darauf aufmerksam gemacht werden, dass ein dort abgestelltes Kraftfahrzeug abgeschleppt werden könnte, auch wenn es den Verkehr nicht beeinträchtigt (Grundtner, § 89a – Entfernung von Hindernissen, in Grundtner [Hrsg], Straßenverkehrsordnung [3. Lfg 2019] Rz 89).
Für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs allein darauf an, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entfernung gegeben waren (etwa VwGH 25.1.2002, 99/02/0141 mwN).
Die Behörde ist berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren, das bedeutet unmittelbar ohne Bescheiderlassung, bei Vorliegen der in § 89 Abs 2 StVO 1960 angeführten Voraussetzungen die Entfernung des Gegenstandes zu veranlassen (VwGH 11.12.1991, 90/03/0249).
Nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei festgestellten Sachverhalt nahm ein Kontrollorgan der belangten Behörde das Motorrad des Beschwerdeführers wahr, das in vollem Umfang im Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ stand. Somit veranlasste das Organ das Abschleppen um 9:48 Uhr rechtmäßig gemäß § 89a Abs 2 lit b StVO 1960.
B. Keine Gesetzwidrigkeit der zugrundeliegenden Verordnung
Der Beschwerdeführervertreter beantragte in seiner Stellungnahme vom 27.5.2024 ein Verordnungsprüfungsverfahren nach § 139 B-VG.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt erstens in § 89a Abs 2 lit b StVO 1960 keine Verfassungswidrigkeit. Die vom Beschwerdeführervertreter vorgebrachte Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund der Grundrechte, erfolgte, wie die Vertreterin der belangten Behörde zutreffend ausführte, schon vor der Erlassung der Verordnung. Somit wird den grundrechtlichen Vorgaben Genüge getan.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht sich zweitens nicht dazu veranlasst, von Amts wegen ein Verordnungsprüfungsverfahren einzuleiten. Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 23.9.2024, LVwG-2024/37/1727 aus, betreffend ein Strafverfahren bezüglich eines Motorrades, welches an derselben Stelle zur selben Zeit in der Adresse 1 in der Abschleppzone abgestellt und in weiterer Folge abgeschleppt wurde:
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Verordnung vom 21.8.2014, ***, wurde offenkundig aus Anlass des VfGH-Verfahrens zu Zl V 55/2014 erlassen. So hebt Punkt 2. dieser Verordnung die Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.4.1988, ***, betreffend Verkehrsmaßnahmen in der Adresse 1 auf.
Aus § 18 Zer Stadtrecht ergibt sich, dass der Gemeinderat zur Beschlussfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen ist, soweit die Beschlussfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist. Nach Abs 2 kann der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten unter bestimmten Voraussetzungen an andere Organe übertragen.
Allerdings ist jenes Vorbringen unzutreffend, wonach auch die gegenständliche Verordnung vom 21.8.2014 vom Gemeinderat hätte erlassen werden müssen. Zwar trifft es – wie oben dargelegt – zu, dass die ursprüngliche Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 13.4.1988, ***, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2014, V 55/2014, deshalb für gesetzwidrig erklärt wurde, weil diese nicht vom hierfür zuständigen Gemeinderat erlassen wurde. Allerdings konnte die belangte Behörde im Rahmen des durchgeführten Beschwerdeverfahrens nachweisen, aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 29.3.2012 und gemäß § 18 Abs 2 Zer Stadtrecht wurde dem Bürgermeister die Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach § 94d StVO 1960 übertragen. Der § 2 dieser Verfügung nimmt zwar gewisse Verordnung hiervon aus, nicht aber Verordnungen nach § 94d Z 4 lit a StVO 1960, zu denen auch die gegenständliche zählt.
Diese Verordnung wurde somit zu Recht von der damaligen Bürgermeisterin erlassen. Hinreichende Anhaltspunkte für die im Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 29.8.2024 behauptete Verfassungswidrigkeit der genannten Aufgabenübertragung sind für das Landesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Gerade der oben angesprochene § 2 des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.3.2012 zeigt, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht pauschal alle Angelegenheiten übertragen wurden, sondern entsprechend dem § 18 Abs 2 Zer Stadtrecht nur bestimmte Angelegenheiten.
Was die Kritik am Inhalt der gegenständlichen Verordnung betrifft, ist maßgeblich, dass diese unter ihrem Punkt 1. Folgendes verordnet:
„Adresse 1:
1. ‚Halten und Parken verboten‘ (§ 52 lit. a Z. 13b StVO)
a) ostseitig, im Bereich der nördlichen Zufahrt zur Liegenschaft Adresse 1 (Bundesoberstufenrealgymnasium)
b) ostseitig, im Bereich der südlichen Zufahrt zur Liegenschaft Adresse 1 (Bundesoberstufenrealgymnasium)
jeweils gemäß dem beiliegenden Plan Nr. 045-14/01 des Amtes für Verkehrsplanung, Umwelt vom 01.08.2014“.
Aus dem zuletzt genannten Plan geht eindeutig der Standort und anhand des Maßstabes auch die Länge der verordneten Abschleppzonen hervor. Zudem geht aus einer Kontrollmessung vom 17.7.2024 hervor, dass die Verkehrszeichen den Geltungsbereich der Abschleppzonen korrekt wiedergeben.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht somit fest, dass die gegenständlichen Abschleppzonen ordnungsgemäß kundgemacht wurden, da die aufgestellten Verkehrszeichen diese Abschleppzonen mit hinreichender Genauigkeit bezeichnen. Es besteht keine Verpflichtung zur „zentimetergenauen“ Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen (etwa VwGH 25.1.2002, 99/02/0014).
Da die blauen Bodenmarkierungen iSd § 25 Abs 2 StVO 1960 keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen, berechtigt deren in nicht konsequenter Weise erfolgte Anbringung an einzelnen Stellen nicht zu der Annahme, es werden dadurch Ausnahmen von der in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222; 24.1.1979, 1952/78).
Die Positionierung der blauen Bodenmarkierungen war im vorliegenden Fall somit nicht ausschlaggebend für die Frage, ob die gegenständliche Verordnung ordnungsgemäß durch Verkehrszeichen kundgemacht wurde.
Die gegenständliche Verordnung ist auch sachlich gerechtfertigt. Diese stützt sich laut ihrer Promulgationsklausel unter anderem auf § 43 Abs 1 lit b StVO 1960. Danach sind dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, wie insbesondere Halte- und Parkverbote, zu erlassen, „wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert“.
Somit geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die gegenständliche Verordnung auf ausreichende Grundlagen stützt und auch somit keine Rechtswidrigkeit vorliegt. Dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – allenfalls zeitweise auch Müllkübel, Altpapiercontainer, Fahrradständer etc in der gegenständlichen Abschleppzone abgestellt werden, mag zutreffen und auch tatsächlich das jederzeitige Zufahren in den Schulhof erschweren, ändert aber nichts daran, dass die gegenständlichen Abschleppzonen aus den genannten Gründen sachlich gerechtfertigt sind.
C. Ergebnis
Im Kern des gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahrens steht eine strittige Sachverhaltsfrage. Diese wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol zweifelsfrei geklärt. Der Beschwerdeführer stellte sein Motorrad im Halte- und Parkverbot mit der Zusatztafel „Abschleppzone“ ab. Das Abschleppen stützte sich auf § 89a Abs 2 lit b StVO 1960 und war durch die ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung aus Gründen der Sicherheit rechtmäßig und verhältnismäßig.
Die Maßnahmenbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V.Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.
Die belangte Behörde verzichtete in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.10.2024 ausdrücklich auf Ersatz der Kosten.
VI.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN; 25.9.2017, Ra 2017/20/0282).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
M i t t e i l u n g
Der Beschwerdeführer hat nach § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b Gebührengesetz 1957, BGBl 1957/276 idF I 2019/103 iVm der Eingabengebührverordnung, BGBl II 2014/387 idF 2017/118, für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde eine Eingabengebühr von € 30 zu entrichten. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe.
Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Zum Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine Kopie des Zahlungsbeleges oder des Ausdruckes über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung zu übersenden.
Die Entrichtung der Gebührenschuld hat ehestmöglich, jedenfalls innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung dieses Schriftsatzes zu erfolgen. Wird die Gebühr nicht innerhalb der gesetzten Frist entrichtet, wird eine zwingende Gebührenerhöhung um 50 % der verkürzten Gebühr erfolgen (§ 9 Gebührengesetz). Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung dieser mitgeteilten Gebühren erfolgt gemäß § 34 Gebührengesetz eine Meldung an das Finanzamt, welches die Gebühren mit Bescheid vorschreiben wird.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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