LVwG T LVwG-2024/24/2819-1

LVwG-2024/24/2819-1Tribunal administratif régional7 janv. 2025

Regest

Kontrolle<br/>Anmeldung zur Sozialversicherung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/24/2819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.24.2819.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetz (ASVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 11., 13. und 14. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die Beschwerde wird zu den Spruchpunkten 1. bis 10. und 12. als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat zu den Spruchpunkten 1. bis 10. und 12. einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 73,00, sohin insgesamt Euro 803,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Angefochtenes Straferkenntnis:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.09.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lila ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: CC geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

2. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: Deniz Enver BIR geb. 24.04.1994.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 07:45.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

3. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: DD geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

4. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: EE geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

5. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: FF geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

6. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: GG geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:30.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

7. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: JJ geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

8. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: KK geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

9. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: LL geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

10. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: MM geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

11. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: MM geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

12. Datum/Zeit:14.04.2024,11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: NN geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:30.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

13. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: MM geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:00.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

14. Datum/Zeit:14.04.2024, 11:30 Uhr

Ort:**** X, BB Konzertgelände

Der Beschuldigte hat nachstehende Person, bei welcher es sich um eine nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z.3 lit.a ASVG pflichtversicherte Person handelt, am 14.04.2024 um 11:30 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Österreichische Gesundheitskasse Tirol Krankenkasse als nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherte/r angemeldet wurde, obwohl Abs. 1 auch für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(n) vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet.

Name: EE geb. xx.xx.xxxx.

Arbeitsantritt: 14.04.2024 08:30.

Beschäftigungsort: **** X, BB Konzertgelände

Der Beschwerdeführer habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Ziff. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 i.V.m. § 33 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016, begangen und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe je Euro 365,00 (EFS je 8 Stunden) gemäß § 111 Abs 2 ASVG 1955 idF BGBl I Nr 99/2020 verhängt.

I.2. Beschwerde:

Der Beschwerdeführer erhob gegen das Straferkenntnis, GZ ***, fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammenfassend aus, die angeführten Personen im Straferkenntnis würden in den Punkten 4., 11., 13. und 14. identisch sein. Es sei dem Beschwerdeführer durchaus bewusst gewesen, dass die Arbeitnehmer in Österreich gemeldet werden müssen. Der Auftraggeber der OO habe dem Beschwerdeführer vorab mitgeteilt, dass bei kurzfristigen Anmeldungen auch eine Nachmeldung möglich sei. Da der Beschwerdeführer noch niemals mit derartigen Angelegenheiten in Erfahrung geraten sei, habe er auf die Information des Auftraggebers, Herr PP, vertraut, und habe den Auftrag mit der Absicht ausgeführt, am nächsten Tag die Meldungen bei der ÖGK durchzuführen. Dies sei aufgrund der Kontrolle dann nicht mehr geschehen. Der Beschwerdeführer leide zudem aufgrund eines diesen Jahres erlittenen Schlaganfalles an körperlichen Problemen. Aus diesem Grund könne er nicht mehr derart schwer arbeiten. Dies würde auch seine Zahlungsfähigkeit hinsichtlich der hohen Strafe beeinträchtigen.

Der Beschwerdeführer beantragte, unter der Rechtfertigung, dass er sich bei der Kontrolle sehr kooperativ gezeigt habe und von der ÖGK ebenfalls eine Strafe in annähernd gleicher Höhe erhalten habe, die Herabsetzung der Strafe sowie die Möglichkeit zur Ratenzahlung.

I.3. Beweisaufnahme:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Finanzpolizei Team *** vom 26.04.2024, GZ ***, samt Personalerhebungsprotokollen, in die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14.05.2024, GZ ***, in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ***, in die Stellungnahme der Finanzpolizei Team ***, GZ ***, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.

II.Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer betreibt die QQ mit Sitz in ***** Z/W, Adresse 1.

Am 14.04.2024 um 11:30 Uhr fand eine Kontrolle auf der V in **** X beim „***“ auf Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, durch Organe der Finanzpolizei Team *** des Amtes für Betrugsbekämpfung, statt.

Es wurden von den Organen zunächst Arbeiter der RR bei deren Funktion als Securitymitarbeiter am *** angetroffen und gemäß § 3 Z 2 ABBG kontrolliert.

Der Einsatzleiter für die Durchführung des Sicherheitseinsatzes auf dem „***“ war SS. Er teilte den Kontrollorganen der Finanzpolizei mit, die Securitymitarbeiter seien teilweise von der RR und teilweise auch vom Unternehmen OO vor Ort beschäftigt. Er selbst würde keine Securitymitarbeiter am Event beschäftigten. Herr PP habe wiederum zwei Subunternehmen mit Sicherheitsagenden für die Veranstaltung auf der V beauftragt. Dabei handle es sich unter anderem um die QQ mit Sitz in Deutschland. Es wurde den Organen die Telefonnummer von Herrn PP und Herrn AA als jeweilige Ansprechpersonen der genannten Security-Unternehmen bekannt gegeben.

Herr PP wurde von den Organen gleich im Anschluss telefonisch kontaktiert und erhielt den Auftrag die jeweiligen Auftragsvergaben nachzureichen.

Die Kontrollorgane kontaktierten zudem anschließend auch den Beschwerdeführer telefonisch.

Es wurde ein zeitnahes Treffen im Eingangsbereich des V-Restaurants vereinbart.

Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Kontrollorganen an, selbst auch als Dienstnehmer von Herrn PP gemeldet zu sein. Der an diesem Tag durchgeführte Security-Auftrag auf der V würde aber über sein Unternehmen – QQ – durchgeführt werden.

Die OO hätte sein Unternehmen kurzfristig beauftragt. Er sei deswegen mit vierzehn Security-Mitarbeitern vor Ort. Alle vierzehn Mitarbeiter würden ihren ersten Arbeitstag haben und würden in Deutschland nicht für ihn arbeiten. Die Beschäftigung sei nur für den 14.04.2024 erfolgt. Eine Anmeldung sei weder in Deutschland noch Österreich seinerseits durchgeführt worden. Er habe sich aber erkundigt und wolle alle nachversichern. Es wurden vom Beschwerdeführer nachfolgende Angaben zu den Dienstnehmern gemacht:

1. CC, geb. xx.xx.xxxx, deutsche Staatsbürgerin

2. TT, geb. xx.xx.xxxx, deutsche Staatsbürgerin

3. DD, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

4. EE, geb. am xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

5. FF, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

6. GG, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

7. JJ, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

8. KK, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

9. MM, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

10. UU, geb. xx.xx.xxxx, deutsche Staatsbürgerin

11. VV, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

12. WW, geb. xx.xx.xxxx, deutscher Staatsbürger

Es wurde von den Arbeitnehmern jeweils ein Personenerhebungsblatt ausgefüllt. In diesem gaben ein paar der Arbeitnehmer an, sie wären über die OO beschäftigt. Der Beschwerdeführer berichtigte dies direkt innerhalb der Kontrolle, und gab an, dass die Arbeitnehmer über sein Unternehmen, QQ, beschäftigt sind.

Mit E-Mail vom 15.04.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die beigefügten Fragebögen zum Arbeitseinsatz vom 14.04.2024 zu beantworten. Es wurde dabei eine Frist bis zum 19.04.2024 gesetzt.

Mit E-Mail vom 17.04.2024 bestätigte Herr PP die Teilabtretung des Security-Einsatz-Auftrages auf der V in X an die QQ, mit 15 Mitarbeitern. Dabei wurden Rechnungen der letzten Aufträge an die QQ in Österreich beigefügt.

Die Finanzpolizei beantragte zudem am selben Tag in deren Antwort-Mail die Nachreichung der Abrechnung vom Arbeitseinsatz am 14.04.2024.

Der Beschwerdeführer teilte der Finanzpolizei mit Schreiben vom 21.04.2024 mit, es sei ihm erst bis zum 24.04.2024 möglich, die Fragebögen zu beantworten. Rechtfertigend gab er an, er habe Informationstermine beim Landratsamt/Gewerbeamt, um zukünftige Fehler in diesem Bereich vermeiden zu können.

Die Frist zur Nachreichung der Fragebögen endete mit 19.04.2024. Bis zur Erstattung der Anzeige am 26.04.2024 wurde keine weiteren Erklärungen und keine Unterlagen an die Finanzpolizei übermittelt. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäß § 111 Abs 1 Z 1 ASVG die Anmeldung zur Sozialversicherung der genannten Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt der Arbeitnehmer nicht vorgenommen hat und zudem keine nachträgliche Anmeldung bei der Sozialversicherung der ÖGK durchgeführt hat.

Der Nachforderung der FinPOl*** wurde nicht entsprochen und es wurden keine Fragebögen oder Erklärungen bzw. Unterlagen vom Beschwerdeführer nachgereicht.

Zum Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der OO:

Das Unternehmen RR beauftragte das Unternehmen OO den Security Einsatz am „***“ am 14.04.2024 auf der V in **** X durchzuführen.

Die OO beschäftigt selbst keine Securitymitarbeiter. Es wurden aus diesem Grund Subunternehmen mit der Securitytätigkeit für die Veranstaltung beauftragt.

Der Inhaber der OO (Herr PP) beauftragte dabei unter anderem die QQ mit Sitz in Z in Deutschland. Es kam zwischen der QQ und der OO dadurch ein Werkvertrag zustande. Herr PP nannte als Ansprechpartner der QQ deren Geschäftsführer, Herrn AA.

Der Beschwerdeführer gab der Finanzpolizei im Zuge der Kontrolle am 14.04.2024 an, dass die vierzehn Security-Mitarbeiter, welche oben bereits namentlich genannt wurden, erstmals am 14.04.2024 beschäftigt wurden. Er war am 14.04.2024 selbst in **** X vor Ort und beim Security-Einsatz auf der V dabei.

III.Beweiswürdigung:

Zunächst wird auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.

Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere aus dem Strafantrag der Finanzpolizei, Team ***, vom 26.04.2024, FA-GZ ***, samt beigelegten Personalblättern.

Dass die 14 beschäftigten Arbeitnehmer beim Einsatz am 14.04.2024 auf der V beim „***“ alle samt nicht bei der Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer gemeldet wurden, ist unstrittig. Dies gab der Beschwerdeführer schon bei der Kontrolle gegenüber den Kontrollorganen an.

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurde zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt des Strafantrages der Finanzpolizei Team *** vom 26.04.2024 herangezogen. Dass die oben genannten Personen Arbeitnehmer der QQ waren, ergibt sich aus den Angaben der Personen gegenüber der Finanzpolizei sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor Ort. Er gab an, er habe die vierzehn Personen zum Einsatz als Security-Mitarbeiter für das „***“ aus Deutschland mitgebracht. Die telefonischen Angaben des Herrn PP am 14.04.2024 ergaben zudem die Feststellung, dass die QQ als Subunternehmerin von seinem Unternehmen „OO“ auf der V am 14.04.2024 beauftragt wurde. Die betreffende Auftragsvergabe wurde von Herrn PP am 17.04.2024 durch Übermittlung von Unterlagen per E-Mail dem Amt für Betrugsbekämpfung bestätigt.

Dass vom Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Fragebögen bis zum Ende der Frist am 19.04.2024 nachgereicht wurden, ergibt sich ebenfalls aus dem behördlichen Akt.

Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, er sei ihm bewusst, dass die beschäftigten Arbeitnehmer in Österreich gemeldet werden hätten müssen. Zu einer derartigen Anmeldung kam es nach Erstattung der Anzeige seinerseits nicht mehr.

Der Beschwerdeführer führte im Hinblick auf 4., 11., 13. und 14., dass die darin ausgeführte Person identisch ist. Zugunsten des Beschwerdeführers wird in diesem Zusammenhang von einer Doppelbestrafungseinrede ausgegangen. Im Übrigen beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe. Da die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 1. bis 3., 5. bis 10. und 12. nur gegen die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Damit ist eine Teilrechtskraft eingetreten und war deshalb nur mehr auf die Strafe einzugehen.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt:

Meldungen und Auskunftspflicht.

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten.

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016

§ 33.

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

[…]

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

[…]

Strafbestimmungen.

Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020

§ 111.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt oder

5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder

6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €,

-bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

[…]

V.Erwägungen:

Zu den Spruchpunkten 11., 13. und 14.:

Bezüglich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in den Spruchpunkten 11., 13. und 14. des angefochtenen Straferkenntnisses jeweils idente Personen angeführt wurden, ist beizutreten. Offenbar wurden diese Person irrtümlich von der Erstbehörde dort mehrfach aufgelistet. Da ein Austausch (Richtigstellung) dem Landesverwaltungsgericht in Bezug auf die Personen UU, VV und WW verwehrt ist, war das Straferkenntnis in diesen Punkten einzustellen.

Zu den Spruchpunkten 1. bis 5. bis 10. und 12.:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt wurde. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, keine Meldungen für die genannten Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung der ÖGK durchgeführt zu haben. Die erhobenen Vorwürfe werden von ihm nicht bestritten und richtete sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden

und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Die hier anzuwendende Strafbestimmung nach § 111 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG – idF BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020 sieht für Übertretungen und Zuwiderhandlungen eine Geldstrafe von Euro 730,00 bis zu Euro 2.180,-- und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen vor

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen war von einem zur Tatzeit bestehenden Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten vierzehn Arbeitnehmern auszugehen, wobei gemäß § 33 Abs 2 in Verbindung mit § 33 Abs 1 ASVG jedenfalls eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bestand. Eine Anmeldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger, bei dem auch die bloß in der Unfallversicherung Pflichtversicherten zu melden sind, ist gegenständlich unstrittig nicht erfolgt.

Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von dolus eventualis auszugehen. Mildernd war zu werten, dass der Beschwerdeführer bisher keine einschlägigen Vorstrafen aufweist. Erschwerend war zu werten, dass der Beschwerdeführer eine große Anzahl an Arbeitnehmern beschäftigte, ohne diese zur Sozialversicherung anzumelden.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die verhängten Geldstrafen keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts-und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Mindeststrafe von € 730,00 wurde von der Erstbehörde ohnehin gemäß § 111 Abs 2 ASVG wurde in Anwendung des § 20 VStG auf die Hälfe herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Ratenzahlung:

Dem Beschwerdeführer steht es frei, bei der Erstbehörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Y, zu GZ ***) einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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