LVwG T LVwG-2024/47/2606-5

LVwG-2024/47/2606-5Tribunal administratif régional18 déc. 2024

Regest

Nichtanmelden einer Versammlung<br/>Veranstalter<br/>Spontanversammlung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/2606-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.2606.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz 1953 (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, 20 Stunden) auf Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 22 Stunden) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema ***, welche am 30.04.2024, von 11:30 Uhr bis ca. 12:45 Uhr, in Adresse 2, *** X, unmittelbar vor der BB, veranstaltet wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich und somit rechtzeitig anzuzeigen.

Er habe dadurch gegen § 2 Abs 1 VersG verstoßen, weshalb über ihn eine Strafe in der Höhe von € 100,00 (5 Tage, 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 VersG verhängt wurde.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 24.09.2024, in welcher die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß beantragt wurde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die Versammlung im Zusammenhang mit einer Pressekonferenz, an welcher unter anderem CC teilgenommen hat, stattgefunden habe. Eine rechtzeitige Anmeldung der Versammlung sei nicht möglich gewesen, da der DD 24 Stunden vor Beginn der Versammlung noch keine Kenntnis von der Pressekonferenz gehabt habe. Veranstalterin sei der DD gewesen. Das durch Artikel 11 EMRK geschützte Interesse des DD auf Abhaltung der Versammlung in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit politisch verantwortlichen Personen überwiege dem öffentlichen Interesse auf Einhaltung der 48-stündigen Anzeigefrist. Zur Versammlung sei im Namen des Vereins eingeladen worden und diese sei im Namen des Vereins durchgeführt worden. Dies ergebe sich aus dem DD-Logo auf den Kundgebungsbannern. Der Beschwerdeführer sei nur als Ansprechperson für die Beamten vor Ort aufgetreten, was nicht ausreiche, um eine Veranstaltereigenschaft in Sinne des VersG zu begründen. Er habe lediglich geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Durchführung der Verhandlung vorgenommen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschwerdeführers (OZ 1), die Einvernahme des Beschwerdeführers, des Zeugen EE und des Zeugen FF in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.11.2024 (OZ 3), die Einsichtnahme in ein Lichtbild des Beschwerdeführers (Beilage ./A zu OZ 3).

II.Sachverhalt:

Am 30.04.2024 fand in *** X, Adresse 2, unmittelbar vor der BB, von 11:30 Uhr bis 12:45 Uhr, eine Versammlung statt, an welcher mehrere Personen teilnahmen. Der Beschwerdeführer nahm selbst an dieser Versammlung teil. Von mehreren Versammlungsteilnehmern (wie auch dem Beschwerdeführer) wurden vor Ort über ein Mikrofon und eine Lautsprecherbox Reden gehalten. Es wurde außerdem ein Transparent mit dem Titel „***“ und dem DD-Logo aufgestellt. Diese Versammlung wurde nicht angemeldet.

Am Tag der Versammlung wurde in den Räumlichkeiten der landwirtschaftlichen Lehranstalt um 12:00 Uhr eine Pressekonferenz in Anwesenheit des Bundesministers CC abgehalten. Der Beschwerdeführer erlangte am Tag vor dieser Pressekonferenz davon Kenntnis. Er stelle diese Information in eine Chat-Gruppe, an welcher mehrere Personen teilnehmen, und fügte folgende Nachricht bei: „Morgen ein CC+ Termin in Tirol. Ma kommt öffentlich gut hin, fährt aber ur lang. Wer wäre motiviert? :P Abfahrt mit dem Zug in Z wäre etwa 6:30 Uhr.“ Personen, die in dieser Chat-Gruppe angehören sind Mitglieder des DD. Drei bis vier dieser Personen reisten dann auf Initiative des Beschwerdeführers mit dem Zug nach Tirol. Zur Versammlung kamen dann auch Mitglieder des DD aus Tirol dazu.

Zwei Beamte der PI X wurden vom Bezirkspolizeikommando informiert, dass eine nicht angemeldete Kundgebung bei der BB in W stattfindet. Als sie vor Ort eintrafen, standen acht Leute entlang der L*** vor dem Schulgebäude. Der Leiter der Amtshandlung, FF, erkundigte sich bei den Teilnehmern der Versammlung, wer der Versammlungsleiter ist. Die Frage des Beamten, ob er hier „der Chef“ sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er deklarierte sich gegenüber den Beamten als Versammlungsleiter. Der Beschwerdeführer erklärte den Beamten, dass die Teilnehmer nur entlang der Straße stehenbleiben und Transparente hochhalten werden. Von ihm wurde auch darauf hingewiesen, dass es eine Kundgebung gibt. Für die Beamten war der Beschwerdeführer vor Ort die Hauptansprechperson. Er sicherte den Beamten auch zu, dass die Straße freigehalten wird und die Teilnehmer nicht auf die Straße gehen werden. Für den Leiter der Amtshandlung war aber erkennbar, dass der DD hinter dieser Versammlung steht.

Nachdem Bundesminister CC das Schulgelände verlassen hat, gingen die Versammlungsteilnehmer auseinander und verließen den Versammlungsort. Ein Eingreifen durch die Beamten vor Ort war nicht erforderlich, da es bei der Versammlung keine Störaktionen gab.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen zur Versammlung, zu den Örtlichkeiten und zur Tatzeit ergeben sich aus der dem Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige der PI X und den Aussagen der beiden als Zeugen einvernommenen Beamten. Es wurde vom Beschwerdeführer auch weder die Örtlichkeit noch die Tatzeit bestritten.

Dass es sich bei der Versammlung um eine friedliche Zusammenkunft ohne Störaktionen handelte, haben die beiden Beamten einhellig in ihrer Zeugeneinvernahme angegeben und dies wurde auch vom Beschwerdeführer so ausgesagt.

Die Feststellung, wie es zur Versammlung gekommen ist, ergibt sich einerseits aus der vom Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vorgelegten Urkunde (Chat-Verlauf vom Tag vor der Versammlung). Diesbezüglich hat er selbst angegeben, dass die Information hinsichtlich der Pressekonferenz mit dem Bundesminister CC am 30.04.2024 von ihm selbst in die Chat-Gruppe gestellt wurde und dass er mit einer Nachricht die Mitglieder der Chat-Gruppe gefragt hat, wer motiviert wäre nach Tirol zu fahren. Aus diesem Chat- Verlauf geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer für den DD zur Versammlung aufgerufen hat.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor Ort als Versammlungsleiter aufgetreten ist, ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Meldungslegers, welcher dezidiert den Beschwerdeführer danach gefragt hat, ob er „der Chef“ sei. Diese Frage wurde von ihm bejaht. Dies hat auch der zweite Beamte wahrgenommen. Die wurde vom Beschwerdeführer außerdem nicht bestritten.

Der Meldungsleger legte im Rahmen seiner Einvernahme schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Beamten als Versammlungsleiter aufgetreten ist, da er ihre Hauptansprechperson war, den Grund der Versammlung dargelegt und auch den weiteren Ablauf erklärt hat.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 63/2017 (§ 2), BGBl I Nr 50/2012 (§ 19), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2.

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

§ 19.

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 1 VersG muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zwecks, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass am 30.04.2024, im *** X, Adresse 2, unmittelbar vor der BB eine öffentlich zugängliche Versammlung zum Thema *** veranstaltet wurde, welche nicht spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde.

Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung handelt es sich unbestritten um eine Versammlung im Sinne des § 2 VersG. Das heißt, um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einer gemeinsamen Wirkung zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen, entsteht.

Mitglieder des DD haben während einer Pressekonferenz am Gelände der BB, an welcher der Bundesminister CC teilgenommen hat, mit Transparenten auf das Thema *** aufmerksam machen wollen.

Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potentiellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass vom Beschwerdeführer die Information bezüglich der Pressekonferenz des Bundesministers CC in eine Chat-Gruppe, an welcher Mitglieder des DD beteiligt sind, gestellt wurde und dieser mit den Worten „Morgen ein CC+Termin in Tirol. Ma kommt öffentlich gut hin, fährt aber ur lang. Wer wäre motiviert? Abfahrt mit dem Zug in Z wäre um etwa 6:30 Uhr“ zu dieser Versammlung aufgerufen hat. Er hat in den Teilnehmern dadurch den Willen hervorgerufen, sich zu versammeln. Die Versammlung wurde von ihm durch diesen Aufruf in der Chat-Gruppe initiiert. Er hat auch bereits die Abfahrzeit festgelegt und sohin die Versammlung auch geplant.

Mit seinem Vorbringen, dass dieser Aufruf nicht von ihm als natürliche Person ergangen ist, sondern vom DD, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Dies lässt sich aus den von ihm vorgelegten Chat-Nachrichten nicht ableiten. Bereits daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Versammlung veranstaltet hat und ihn als Veranstalter die Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs 1 VersG anzuzeigen, trifft.

Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solche auftritt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mWN). Das durchgeführte Verfahren hat außerdem vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer auf dezidierte Nachfrage der Beamten vor Ort während der Versammlung als Versammlungsleiter deklarierte. Er erklärte dem Leiter der Amtshandlung gegenüber den Hintergrund der Versammlung und sicherte diesem auch zu, dass die Teilnehmer nicht auf die Straße gehen werden und entlang der Straße stehenbleiben werden, um dort ein Transparent zu halten. Er erklärte den Beamten gegenüber auch, dass Ansprachen gehalten werden und diese aber nicht groß stören werden. Aus alledem ergibt sich, dass er während der Versammlung in der Öffentlichkeit vor den Beamten der PI X als Veranstalter aufgetreten ist.

Unbestritten hat er sich auch auf die Frage, wer hier „der Chef“ sei, als Versammlungsleiter deklariert. Mit seinem Vorbringen, dass er damit nur gemeint habe, vor Ort als erfahrener Versammlungsteilnehmer die Ansprechperson für die Polizei zu sein, vermochte er nichts zu gewinnen. Mit seinem Auftreten gegenüber den Beamten vor Ort setzte der Beschwerdeführer nämlich auch nicht bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung.

Der Beschwerdeführer ist sohin einerseits aufgrund des Umstandes, dass er durch seine Chat-Nachricht zur Versammlung aufgerufen hat, diese initiiert hat und in den Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat und andererseits aufgrund seines Auftretens gegenüber den Beamten während der Versammlung, als Veranstalter der verfahrensgegenständlichen Versammlung iSd des VersG anzusehen.

Der Beschwerdeführer führte in seinem Rechtsmittel aus, dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Versammlung in eine sogenannte „Spontanversammlung“ gehandelt hat, welche nicht rechtzeitig bei der Behörde angemeldet werden konnte, da der Termin der Pressekonferenz des Bundesministers CC in Tirol am 30.04.2024 erst am Tag davor und sohin am 29.04.2024 bekannt wurde und die Vorbereitungszeit inkl. der Anzeigepflicht in das Wochenende gefallen wäre, was die Organisation erschwert hat.

Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass auch „Spontanversammlungen“ den Bestimmungen des Versammlungsgesetztes unterliegen (VfSlg 14.366/1995). Bei einer „Spontanversammlung“ fallen Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen. Es sind darunter öffentliche Versammlungen zu verstehen, die sich ohne vorherige Einladung oder sonstiger Absprache bilden. Gegenständliche Versammlung ist aber unbestritten aufgrund einer Einladung zu Stande gekommen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH liegt eine Spontanversammlung aber auch dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg 14.366/1995). Es ist sohin zu prüfen, ob in Ansehung der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Versammlungsanzeige ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Mit seinem Vorbringen, dass es sich bei der gegenständlichen Versammlung um eine zulässige „Spontanversammlung“ gehandelt hat, deren rechtszeitige Anmeldungen möglich gewesen sei, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die Protestkundgebung hat im Rahmen eines Besuchs des Bundesministers CC in Tirol stattgefunden. Der Termin wurde erst am Tag vor der Versammlung bekannt und die Versammlungsteilnehmer wollten als Mitglieder der DD vor Ort ihren Protest betreffend die *** auf Vollspaltböden kundtun. Der Beschwerdeführer vermochte nicht überzeugend darzulegen, weshalb es notwendig gewesen ist, die Versammlung in der beabsichtigten Weise - ohne vorangehende Anmeldung - genau an diesem Tag während des Besuchs des Herrn Bundesministers in Tirol durchzuführen. Damit ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine solche Protestkundgebung nicht nach Anmeldung der Versammlung zu einem anderen Termin hätte stattfinden können. Das bloße Vorliegen der Entrüstung über das Verhalten des Herrn Bundesministers und der Politik im Allgemeinen betreffend die *** ändert nichts an dieser Beurteilung. Auch das Vorbringen, dass man von Seiten des DD versuche, bei jedem Termin des Bundesministers gegen die Vollspaltböden zu protestieren, rechtfertigt dies nicht.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt, für dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass ihn nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie schon nicht die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die § 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und etwaige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 19 VersG sieht einen Arrest bis zu sechs Wochen oder eine Geldstrafe bis zu € 270,00 vor. Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,- verhängt.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten wurden vom Beschwerdeführer keine Angaben gemacht, weshalb von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.

Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, findet aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 das Auslangen. Eine Strafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen und aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das kumulative Vorliegen der Voraussetzung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG. Zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gering ist, kommt eine Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG und sohin der Erteilung einer Ermahnung aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht in Betracht.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab. Eine außerhalb dieser Judikatur des VwGH liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage hervor.

§ 19 VersG 1953 sieht bei der Übertretung des VersG nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 720,00, sondern auch einen Primärarrests vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gem § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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