LVwG T LVwG-2024/30/0735-12

LVwG-2024/30/0735-12Tribunal administratif régional18 déc. 2024

Regest

Aufenthaltstitel<br/>Beschwerde<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/30/0735-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.30.0735.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

2. Dem Beschwerdeführer wird seinem Antrag entsprechend ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 06.09.2023 persönlich bei der belangten Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Rahmen einer Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau CC, geboren am xx.xx.xxxx, und seinen beiden Kinder DD, geboren am xx.xx.xxxx, und EE, geboren am xx.xx.xxxx, die alle die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, beantragt. Die Ehefrau CC ist am beabsichtigten gemeinsamen Wohnsitz in **** Y, Adresse 2, und die beiden minderjährigen Söhne sind bei der Kindesmutter in **** X, Adresse 3, wohnhaft. Dem Antrag waren die für das Verfahren erforderliche Unterlagen beigegeben. Aufgrund der im Strafregister der Republik Österreich aufscheinenden und zwischen 2003 und 2019 erfolgten Verurteilungen zu bedingten und unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen, die schlussendlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines auf 5 Jahre befristenden Einreiseverbotes mit Bescheid des BFA vom 01.12.2018 und einer begleitenden Abschiebung des Beschwerdeführers am 30.11.2019 nach Bosnien führten, und einer neuerlichen Verurteilung im Jahre 2021 durch das Gemeindegericht W in Bosnien wegen der Begehung der Straftat einer Urkundenfälschung zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr ist die belangte Behörde in ihrer Gesamtbeurteilung davon ausgegangen, dass der neuerliche Aufenthalt des Antragstellers die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde, wobei die von ihm ausgehende Gefahr Grundinteressen der Gesellschaft berühren würde. Eine von der belangten Behörde nach Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers ausgegangen.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 26.02.2024 wurde Folgendes ausgeführt:

„In umseits bezeichneter Rechtsache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, Vollmacht erteilt hat.

Der bevollmächtigte Vertreter beruft sich gemäß § 10 AVG und § 8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht und erhebt für den Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.2024, GZ ***, zugestellt am 01.02.2024, sohin innert offener Frist, nachstehende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der angefochtene Bescheid wird in seinem vollen Umfang bekämpft.

I. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit

Der Beschwerdeführer ist Partei des angefochtenen Bescheids und demnach beschwerdelegitimiert.

Der bekämpfte Bescheid wurde per Hinterlegung im USP am 01.02.2024 zugestellt. Die am 26.02.2024 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Die Gebühr für die Einbringung der Beschwerde in Höhe von EUR 30,00 wurde unwiderruflich überwiesen.

Beweis: • Unwiderruflicher Einzahlungsbeleg vom 26.02.2024

• PV

II. Sachverhaltsdarstellung

Der Beschwerdeführer - in weiterer Folge als „BF" bezeichnet - hat am 06.09.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt.

Der BF hat den Antrag samt allen erforderlichen Unterlagen bei der hier belangten Behörde eingebracht und ist sämtlichen Aufforderungen derselben fristgerecht nachgekommen. Der BF ist verheiratet mit CC. Die Ehefrau des BF ist die Zusammenführende in diesem Verfahren.

Der BF ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Er ist als Kleinkind zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Die erste Aufenthaltsbewilligung wurde am 15.03.1994 ausgestellt. Die zuletzt erteilte Bewilligung der „Rot-Weiß-Rot-Karte" lief am 28.07.2016 aus. Der BF befand sich von Februar 2016 bis Oktober 2016 in Bosnien-Herzegowina. Am 19.12.2016 hat er einen Antrag auf Bewilligung eines Aufenthaltstitels gern § 55 AsylG gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 30.10.2018 abgewiesen.

Dagegen hat der BF kein Rechtsmittel erhoben und ist die Entscheidung mit 01.12.2018 in Rechtskraft erwachsen. Mit diesem Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung gern § 52 Abs 3 AsylG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt und gern § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren verhängt. Mit Bescheid vom 15.07.2022 wurde das

Einreiseverbot vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf 30 Monate verkürzt, sodass dieses am 30.05.2022 endete. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr darstellt!

Der BF hat in Österreich die Schule besucht und kann sich auf Muttersprachniveau in Deutsch verständigen. Im Zeitraum von Jänner 2005 bis Jänner 2016 hat er für insgesamt 55 Monate in Österreich gearbeitet. Er ist Vater zweier in Österreich geborener und lebender Kinder für die er unterhaltspflichtig ist und eine sehr innige Beziehung führt. Mit CC, österreichische Staatsbürgerin, führt er eine jahrelange Beziehung und sind die beiden mittlerweile glücklich verheiratet. Zwischen 17.01.2017 und seiner Verhaftung am 27.11.2018 haben sie gemeinsam mit CCs Sohn FFin Y gelebt. Dort kann der BF natürlich jederzeit wieder dauerhaft einziehen. Während der BF sich in Bosnien-Herzegowina aufgehalten hat, ist er einer geregelten Arbeit nachgegangen und hat sich sein Leben aus Eigenem finanziert. Familiäre oder sonst persönliche Anknüpfungspunkte hat er in seinem Herkunftsland überhaupt keine.

Beweis: • Akt des BFA zu Gz ***, welcher beigeschafft werden möge

• Akt der BH-Y zu Gz ***

• PV

III. Beschwerdegründe

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens

§ 37 AVG normiert, dass es Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze wurden bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides gröblich missachtet und hiezu ausgeführt wie folgt:

1.1. Unzureichende Sachverhaltsermittlung

Die belangte Behörde hat es unterlassen, den notwendigen Sachverhalt abschließend zu ermitteln. Die belangte Behörde hat es unterlassen, das Familienleben des BF zu hinterleuchten, insbesondere die Ehefrau, die Kinder und die Familie des BF zum Familienleben zu befragen. Im gesamten Bescheid findet sich kein Hinweis auf die Ermittlungen der belangten Behörde, wie sich das Familienleben darstellt, wie verfestigt selbiges ist und insbesondere, wie sich dieses auf die Integration bzw Verfestigung des BF in Österreich auswirkt.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF auch nie von der Behörde aufgefordert wurde, irgendwelche Nachweise zum Familienleben zu erbringen; dies auch vor dem Hintergrund, dass der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl als Beweismittel angeboten wurde.

Die belangte Behörde ist verpflichtet, sich bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens ein Bild des BF zu verschaffen, insbesondere die Ehefrau des BF einzuvernehmen und überhaupt aktuelle Feststellungen zum Leben des BF in Österreich zu treffen - sich damit zu begnügen, diese bloß oberflächlich aus Standesurkunden abzuleiten, kann keinesfalls eine Grundlage für eine Entscheidung darstellen, die derart tief in ein Familienleben einer in Österreich lebenden Familie eingreift.

Obwohl die belangte Behörde auf Seite 14, 3. Absatz des hier bekämpften Bescheides ausführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Abwägung nach Art 8 EMRK vorgenommen werden muss, fehlt es einer solchen gänzlich, was wohl schon damit zu begründen ist, dass es dem Bescheid an tragenden Feststellungen für eine derartige Abwägung fehlt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl VfGH 28.6.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere Beziehungsformen ein. [Maßgebend ist hier das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Zuschaustellung der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder etc.] Der VfGH führte zur Familienbeziehung zwischen Eltern und Kindern aus, dass diese nicht dadurch beendet wird, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird. Es ist auch in diesem Fall stets zu prüfen, welche Auswirkungen eine Außerlandesbringung auf die Beziehung und das Kindeswohl hat (VfGH 11.6.2018, E435/2018).

Anstelle einer entsprechenden Sachverhaltsermittlung begnügt sich die belangte Behörde damit, unzählige Male auf die Vergangenheit des BF und dessen Verfehlungen hinzuweisen.

Es wäre der belangten Behörde auch möglich gewesen, sich ein persönliches Bild vom Antragsteller zu machen und im Wege des Parteiengehörs eine Einvernahme vornehmen. Der Beschwerdeführer hatte nicht die Möglichkeit, das entscheidende Organ davon zu überzeugen, dass aufgrund seines nunmehrigen Alters, Entwicklung und Werdegangs bewusst ist, dass er sich nach Erhalt des beantragten Aufenthaltstitels strikt an die geltenden Gesetze zu halten hat und ein unrechtmäßiges, insbesondere strafgesetzwidriges Verhalten zu schwerwiegenden Konsequenzen, allenfalls Verurteilungen und wiederum aufenthaltsbeendenden Maßnahmen führen wird. Der BF hat Fehler gemacht, die er auch nicht in Abrede stellt und die Konsequenzen auch getragen hat.

Beweis: • Wie vor

• Konvolut Unterstützungsschreiben der Kinder des BF

• ZV CC, Adresse 2, **** Y

• ZV DD und EE sowie FF, die bei Bedarf stellig gemacht werden können

• PV

1.2. Mangelhafte Begründung und fehlende Beweiswürdigung

Wie bereits vorstehend erwähnt, muss die belangte Behörde eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs 3 NAG vornehmen.

Es ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach neben der fehlenden Sachverhaltsermittlung keinerlei Feststellungen zum tatsächlichen Familienleben getroffen wurden.

Die Feststellung, dass der BF verheiratet ist und leibliche als auch Stiefkinder hat, bildet keine Grundlage, um eine Interessenabwägung im Sinne der gesetzlichen Normen vornehmen zu können.

Zur Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, ist anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs 3 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung eines Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (VwGH 20.10.2011, 2009/21/0182; VwGH 18.6.2009, 2008/22/0387). Eine verfassungskonforme Entscheidung erfordert, dass die Behörde tatsächlich eine Abwägung vornimmt und sich dabei mit den einzelnen relevanten Faktoren auseinandersetzt (VfGH 29.9.2007, B 328/07). Dabei ist auf entscheidungsrelevante Umstände selbst dann Bedacht zu nehmen, wenn die antragstellende Partei dazu in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht kein Vorbringen erstattet hat (VfGH 11.10.2017, E 1320/2017).

Hervorzuheben sind die Feststellungen und Ausführungen zur Ehe und den Kindern. Die belangte Behörde verkennt nicht, dass der BF nunmehr mit CC verheiratet ist. Die Ehe selbst wird aber nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß geprüft. Vollkommen unberücksichtigt geblieben ist, dass die Eheleute vor ihrer Heirat bereits ein langjährige Beziehung geführt haben. Die Feststellung, dass sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Heirat eines unsicheren Aufenthaltsstaus des BF hätten bewusst sein müssen ist schlicht falsch. Die Beziehung hat über die Jahre Vieles überdauert und standen sich die beiden in den sogenannten „guten und schlechten Tagen“ zur Seite. Die Eheschließung erfolgte nicht unmittelbar nach seiner Wiedereinreise, sondern war geplant und haben sie damit auch zugewartet, bis das dem BF auferlegte Einreiseverbot abgelaufen war. Sie konnten, insbesondere als rechtliche Laien, davon ausgehen, dass die Zukunft des BF und daher auch die gemeinsame Zukunft als Ehepaar und Familie gesichert ist.

Die belangte Behörde führt auch an, dass zwischen Eheschließung und Antragstellung ein entsprechender zeitlicher Konnex liege, was in Zusammenschau mit der damit verbundenen Begründung einer Unterstellung gleich kommt. Entgegenzuhalten ist, dass die belangte Behörde selbst ausführt, dass bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels beim BFA anhängig war und die Eheschließung es erforderlich machte, einen Antrag nach dem NAG zu stellen. Hierüber wurde das Ehepaar auch vom BFA informiert und der dort gestellte Antrag einvernehmlich zurückgezogen. Die aufrechte rechtmäßige Ehe zwischen Mann und Frau ist stets geschütztes Familienleben. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten (noch) nicht zusammenleben (VfGH 29.6.2013, U 2430/2011; VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0129).

Minderjährige Kinder aus einer Ehe oder einer sonstigen unter das Familienleben fallenden Lebensgemeinschaft sind ipso iure von Geburt an und durch den bloßen Umstand der Geburt Teil dieses Familienlebens (EGMR 1.6.2004, 45582/99, L./NL; VfGH 21.2.1013, B 1506/12). Hier müssen faktische Bindungen - etwa die Anerkennung nach der Geburt, regelmäßiger Kontakt, Beiträge zur Betreuung und Erziehung oder Unterhaltszahlungen - hinzutreten, um ein geschütztes Familienleben zu begründen (EGMR 8.1.2009, 10606/07, Joseph Grant ua/GB). Ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt ist jedoch nicht notwendig (EGMR 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan/GB; VfGH 11.6.2018, E 343/2018 ua; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016; VfGH 29.11.2011, B 884/11). Auf die Obsorge kommt es nicht an (vgl Peyrl/Czech, NAG2, § 11, Rz 41, mwN). Rechtsprechung und Lehre sind sich also einig, dass die Beziehung zwischen dem BF und seinen leiblichen Kindern nicht alleine auf eine Unterhaltsleistung reduziert werden kann. Die belangte Behörde wäre also auch hier verhalten gewesen, entsprechende Erkundigungen einzuholen, die die Beurteilung der Beziehung zwischen dem BF und seinen leiblichen Söhnen überhaupt erst möglich machen. Gleich verhält es sich mit seinem Stiefsohn.

Die von der belangten Behörde unzureichend vorgenommene Abwägung ist zu begründen. Eine bloße Aneinanderreihung der Kriterien, eine Wiederholung von Rechtssätzen oder Entscheidungen oder eine formelhafte Begründung genügen diesen Anforderungen nicht (VfGH 13.3.2008, B 1032/07; VwGH 20.10.2011,2009/21/0363).

Es liegt jedenfalls ein wesentlicher Begründungsmangel vor und handelt sich um eine wider die rechtsstaatlichen Prinzipien vorgenommene Beweiswürdigung, sodass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Beweis: • Wie vor

• PV

Aus den vorstehenden Gründen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der hier angefochtenen Entscheidung nicht die Voraussetzungen der §§ 58, 60 AVG erfüllt. Die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung ergeben sich nicht aus der Entscheidung.

2. unrichtige Gesetzesauslegung

Die belangte Behörde befasst sich im angefochtenen Bescheid mit § 11 Abs 3 NAG, ohne jedoch einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Hiezu darf auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden.

Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sie der Ansicht sei, dass beim BF kein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehe. Damit hat sie der zitierten Gesetzesstelle einen Inhalt unterstellt, der dieser Bestimmung nicht zukommt. Unerhört erscheinen in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen der belangten Behörde, dass eine Ehe sowie das Familienleben zu den Kindern mit modernen Kommunikationsmitteln und zeitweisen Besuchen aufrechterhalten werden könnte. Der Form halber sei erwähnt, dass für die von der belangte Behörde genannten Wochenendbesuche eine Reisezeit von rund 20h notwendig sind. Bei schulpflichtigen Kindern ist ein derartiger Besuch objektiv nicht möglich.

3. unrichtige Feststellung

§ 11 Abs 4 Z 1 NAG sieht die Erstellung einer sogenannten Gefährdungsprognose bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs „sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde" vor. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde auch nicht müde, die vom BF begangenen Straftaten wiederholt aufzulisten.

Die belangte Behörde hat es aber unterlassen, die einzelnen Verfehlungen genau zu prüfen. Bspw war die Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2016 überhaupt der Grund, weshalb es zur Ausweisung des BF kam. Er war nämlich für einige Monate in seinem Herkunftsland, um seine kranke Großmutter zu pflegen und zu unterstützen. Während dieser Zeit ist sein Aufenthaltstitel ausgelaufen und befand er sich anschließend illegal in Österreich. In Zusammenhang mit der erforderlichen Antragstellung beim BFA - aufgrund des Auslaufens seines NAG-Titels fiel er salopp gesagt aus dem System - wurde dann die in Rede stehende Rückkehrentscheidung erlassen. Bei den aufgelisteten Straftaten ist unberücksichtigt geblieben, dass es sich überwiegend um Jugendstraftaten handelte und auch die ausgesprochenen Strafen (Höhe derselben) für einen geringeren Verhaltensunwert sprechen. Lediglich die zuletzt in Österreich begangene Tat wurde umschrieben, wobei die dahingehend erfolgte Begründung bzw Zitierung (VwGH 24.01.2008, AW 2008/18/0043) vollkommen verfehlt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich nicht betont, dass der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr ein besonders öffentliches Interesse zukommt, sondern hat in vorgenanntem Erkenntnis einzelfallbezogen ausgesprochen, dass beim Zusammentreffen von Suchtgift- und Gewaltkriminalität sowie an der Verhinderung von Gefahren im Straßenverkehr ein sehr großes Gewicht zukommt.

Vorliegend hat sich aber die belangte Behörde in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Wesentlichen mit kursorischen Feststellungen anhand des Strafregisters begnügt und nicht das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Fehlverhalten konkret festgestellt. Daher haftet der von der belangten Behörde gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG 2005 vorgenommen Prognoseentscheidung ein Feststellungsmangel an.

4. unrichtige rechtliche Beurteilung

Die belangte Behörde hat die Bestimmung des § 11 NAG falsch beurteilt.

Dabei hat die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass ein Aufenthaltstitel jedoch trotz Ermangelung der Voraussetzungen von § 11 Abs 2 Z 1 bis 6 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist (§11 Abs 3 NAG), (vgl hiezu VfGH 22.09.2017, ZI E 2670/2017; 08.10.2003, ZI G 119, 120/03; VwGH 27.01.2004, ZI 2002/21/0138 bis 0140; 30.03.2004, ZI 2002/21/0069, ZI 0079 und ZI 2003/21/0077; 26.01.2012, ZI 2010/21/0346; 26.06.2012, ZI 2010/22/0184).

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde sohin zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer die geforderten Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt; insbesondere über ein schützenswertes Privat- und Familienleben und besonders berücksichtigungswürdige Integration verfügt.

Wie bereits einleitend ausgeführt und von der belangten Behörde auch berücksichtigt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 15.07.2022 entschieden, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellt. Für die dem bekämpften Bescheid zu Grunde liegende Prognosebeurteilung hat die belangte Behörde sämtliche Straftaten bis 2021 sowie eine Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2016 aufgelistet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sohin zum Entscheidungszeitpunkt 2022 alle Faktoren berücksichtigt. Der BF ist daher der Ansicht, dass diese Entscheidung nicht nur Anhaltspunkt für die belangte Behörde sein kann.

Aus all diesen Gründen ist der Beschwerde Folge zu geben und werden sohin gestellt, die

ANTRÄGE,

1. den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.02.204 zu ***, aufheben und dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt wird;

in eventu

2. den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverweisen;

3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

4. das Land Tirol als Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz verpflichten

Z, am 26. Februar 2024 BB

für AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde eine Stellungnahme beim BFA betreffend die Verkürzung des Einreiseverbotes auf 30 Monate, das somit am 30.05.2022 endete, eingeholt, insbesondere, weil bei der Verkürzung des Einreiseverbotes zwar die bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die zur Erlassung des Einreiseverbotes führte, nicht jedoch die in Österreich zuletzt erfolgte Verurteilung vom 02.08.2019 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten und die Verurteilung durch das Gemeindegericht in W wegen Urkundenfälschung vom 23.11.2021 angeführt wurden bzw auf diese Urteile nicht Bezug genommen wurde. Das BFA teilte per E-Mail am 20. Juni 2024 mit, dass sich der seinerzeitige Sachbearbeiter mittlerweile in Pension befindet. Der nunmehrige Sachbearbeiter hätte unter Berücksichtigung der angeführten Urteile, welche nach Erlassung des Einreiseverbots ergingen, eine die für die Zukunft negative Zukunftsprognose „erlassen“ und in weiterer Folge der Antrag auf Verkürzung bzw Aufhebung des Einreiseverbotes abgewiesen. Festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass das seinerzeitige auf 5 Jahre befristete Einreiseverbot auch bei einer Nichtaufhebung durch das BFA zwischenzeitlich mit 01.12.2023 abgelaufen wäre. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters am 11.09.2024 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung sind der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und die Zeuginnen CC und GG erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der Beschwerdeverhandlung wurde die Anfrage an das BFA - Regionaldirektion Tirol und die Beantwortung der Anfrage betreffend die Verkürzung des seinerzeitigen gültigen Einreiseverbotes dargetan. Der Schriftverkehr wurde in Kopie dem Rechtsvertreter ausgehändigt. Weiters wurden die im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer, dessen beiden Kindern und der Kindesmutter dargetan.

In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer auf Befragung Folgendes an:

„Ich möchte festhalten, dass ich letzten Donnerstag nach Österreich eingereist bin, speziell um an der heutigen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Laut heute eingeholtem ZMR-Auszug bin ich noch nicht bei der Gemeinde Y polizeilich gemeldet. Dies werde ich sofort nachholen. Ich halte mich noch innerhalb des sichtvermerksfrei möglichen Zeitraums von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich auf. Ich werde wahrscheinlich heute bereits wieder Österreich verlassen und nach Bosnien zurückkehren. Ich möchte festhalten, dass die Sachverhalte in der Begründung des angefochtenen Bescheides grundsätzlich den Tatsachen entsprechen, insbesondere was die Zeiträume meines Aufenthaltes in Österreich, die Verurteilungen in Österreich und in Bosnien und meine familiäre Situation betreffen. Hinsichtlich meines Volksschulbesuches möchte ich anführen, dass laut Schülerstammblatt im Aufenthaltsakt die Volksschule V vom 05.09.1995 bis 23.05.1997 und dann wieder vom 09.12.97 bis 07.07.2000 besucht wurde. Ich habe die zweite Klasse wiederholt. Im Abschlusszeugnis der 4. Klasse hatte ich in Deutsch ein Genügend. Die Fehlzeiten ab Mai 97 bis Ende des Schuljahres 1997 und die Fehlzeit vom Beginn des Schuljahres 1997/1998 zwischen September und 09.12.1997 ist darauf zurückzuführen, dass damals meine Eltern geschieden wurden, ich bei meinem Vater lebte und es auch dort Probleme gegeben hat und ich bin damals auch öfters von zu Hause weggelaufen. Ich habe damals öfters dann bei anderen Familienangehörigen gewohnt, deshalb kam es zu diesen Schulfehlzeiten. Betreffend die Schulzeiten nach der Volksschule habe ich bereits bei den Schulen, die ich damals nach der Volksschule besucht habe, nachgefragt. Ich konnte diesbezüglich keine Bestätigung erlangen. Auch meine Zeugnisse von der Hauptschule habe ich nicht mehr. Ich habe auch schon bei der Hauptschuldirektorin in U nachgefragt, sie hat auch keine Zeugnisse gefunden, bzw waren keine eingetragen. Ich werde diesbezüglich nochmals versuchen Schulzeugnisse zu organisieren, auf denen der Schulbesuch bestätigt und die Deutschnote ersichtlich ist. Sollte dies nicht gelingen, werde ich natürlich eine Sprachprüfung auf einfachstem Niveau wie es in § 21a NAG vorgesehen ist, nachholen und dies von meinem Rechtsvertreter vorlegen lassen. Zu meiner Einkommenssituation möchte ich angeben, dass ich zurzeit in Bosnien nicht arbeite. Es geht sich mit meinen regelmäßigen Österreichbesuchen nicht aus. Ich habe somit kein eigenes Einkommen. Nach einer etwaigen Einreise mit dem erforderlichen Aufenthaltstitel könnte ich sofort bei der Firma JJ in X als Servicemitarbeiter tätig werden. Ich lege jetzt heute eine Einstellungszusage vom 04.09.2024 vor. Ich würde dann beim Gasthof JJ in X ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca 1.800,00 bis 1.900,00 Euro bekommen. Meine Ehefrau ist zurzeit arbeitslos und verfügt nur über einen Arbeitslosengeldbezug in Höhe von ca 1.300,00 Euro. Für die Wohnung meiner Frau fällt eine Miete incl Betriebskosten von 405,00 bis 500,00 Euro an. Es handelt sich um eine 2-Zimmer-Wohnung, in der wir zu Dritt wohnen, also ich, meine Frau und mein 12-jähriger Stiefsohn FF. Ich zeige den Mietvertrag meiner Ehefrau mit der KK vor. Darauf ist noch eine Bruttomiete von Euro 337,34 zum Zeitpunkt des Abschlusses am 1. Mai 2022 angegeben. Weiters lege ich zwei Bilder von einem gemeinsamen Besuch bei meinen beiden Söhnen vor der Mittelschule in X vor. Weiters lege ich handschriftliche Schreiben für mich meines Stiefsohnes FF und meiner Schwiegereltern sowie meiner beiden leiblichen Söhne vor. Daraus ergibt sich, dass sie sich wünschen, dass ich wieder da bin und dass der familiäre Kontakt besteht. Zum gemeinsamen Familienleben lege ich noch eine Zusammenfassung mehrerer Bilder von familiären Anlässen vor, auf denen ersichtlich ist, dass der Kontakt mit meinen beiden leiblichen und meinem Stiefsohn und mit den Schwiegereltern aufrecht besteht. Auch bei der Hochzeit waren meine beiden leiblichen Söhne dabei. Der Kontakt zu meinen leiblichen Söhnen besteht und wird dieser auch von meinen Kindern gewünscht. Unterhalt kann ich mangels Einkommen zurzeit noch keinen bezahlen. Ich habe diesbezüglich auch beim Bezirksgericht T vorgesprochen. Es wurde mit dem zuständigen Rechtspfleger vereinbart, dass ich mich betreffend Zahlung von Unterhalt sofort melden werde, sobald ich den für die Beschäftigungsausübung notwendigen Aufenthaltstitel erhalten sollte. Mit meiner Ehefrau, meinen zwei leiblichen Kindern und meinem Stiefsohn war ich im August eine Woche auf Urlaub in Montenegro. Der Urlaub wurde von mir und meiner Frau bestritten. Die vorgezeigten Unterlagen werden zur Verhandlungsschrift genommen.“

Die Zeugin GG gab wahrheitsbelehrt Folgendes an:

„Ich bin österreichische Staatsbürgerin und ich war die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Zeitraum von ca 2009 bis 2015. Wir hatten auch einen gemeinsamen Wohnsitz. In dieser Zeit kamen unsere gemeinsamen Söhne DD, geboren am xx.xx.xxxx, und EE, geboren am xx.xx.xxxx, zur Welt. Nach der Geburt des zweiten Kindes ist dann die Beziehung relativ schnell auseinandergegangen. Zusammengelebt hat Herr AA mit seinen Kindern und mir bis der jüngere Sohn ca 1 ½ Jahre alt war. Ab ca 2015 habe ich dann alleine mit meinen beiden Kindern gewohnt. Ich bin damals von S nach X umgezogen. AA hatte immer mit seinen beiden Söhnen auch nach der Trennung Kontakt, das habe ich auch nie unterbunden. Er ist also regelmäßig zu Besuch gekommen oder hat die Kinder abgeholt. Auch der Vater von AA, also der leibliche Opa väterlicherseits, hat die Kinder besucht oder abgeholt. Hinsichtlich des an und für sich zustehenden Unterhalts für die beiden Kinder habe ich mich durch die Jugendwohlfahrt der Bezirkshauptmannschaft R vertreten und beraten lassen. Es wurde gerichtlich zwar ein Unterhalt festgestellt, die Unterhaltszahlungen habe ich immer von der Republik Österreich erhalten. AA hat bis jetzt mir keinen Unterhalt für die noch minderjährigen Söhne bezahlt. Der staatliche Unterhalt wird befristet immer erteilt. Dieser Unterhalt wurde zuletzt etwas gekürzt. Ich erhalte aber die Unterhaltszahlungen von der Republik Österreich weiterhin monatlich überwiesen. Der Kontakt mit dem Kindervater und auch mit dem Opa besteht regelmäßig. Es ist eigentlich ein guter Kontakt. Es hat diesbezüglich nie Probleme mit den Kindern bei mir gegeben. Am Wochenende halten sich die Kinder auch häufig beim Opa in X auf. Zuletzt waren die beiden Kinder mit ihrem Vater in Montenegro auf Urlaub. Auch diesbezüglich hat es keine Probleme gegeben. Mir ist nur wichtig, dass die Kinder regelmäßig und ordnungsgemäß ihrer Schulpflicht nachkommen. Ich habe betreffend Besuchsrecht und Umgang meiner beiden Söhne mit ihrem Vater keinerlei Probleme und hoffe, dass das auch weiterhin so bleibt.“

Die Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau CC, gab ihrerseits als Zeugin befragt Folgendes an:

„Ich bin die Ehefrau des anwesenden Beschwerdeführers. Ich wurde über meine Entschlagungsrechte informiert. Ich bin mir bewusst, dass eine falsche Zeugenaussage gerichtlich strafbar ist.

Meinen anwesenden Ehemann kenne ich bereits seit dem Jahre 2015. Wir waren das erste halbe Jahr nur befreundet, danach sind wir dann mehr oder weniger in eine Lebensgemeinschaft übergegangen. Er ist dann auch relativ rasch zu mir nach Y gezogen. Im Jahre 2015 war er noch bei seiner damaligen Frau. Polizeilich gemeldet wurde er dann laut vorgezeigtem ZMR-Auszug im Jahre 2016 an der Unterkunft meiner Eltern in Y, Adresse 4. Im Jahre 2017 habe ich dann selbst eine Wohnung gemietet und zwar in Y, Adresse 2. In dieser Unterkunft wohnen wir heute noch. Während des Gefängnisaufenthaltes in der Dauer von ca 1 Jahr habe ich ihn regelmäßig in der Justizanstalt in Q besucht. Nach der erfolgten Abschiebung nach Bosnien bin ich dann auch regelmäßig zu Besuch nach Bosnien gefahren. Ich habe auch immer meinen Sohn FF mitgehabt. Er kennt meinen nunmehrigen Mann bereits seit er 3 Jahre alt ist. Es besteht ein enger Kontakt zwischen meinem Sohn FF und meinem Ehemann AA. Für meinen Sohn ist er eigentlich der Vater bzw übernimmt er die Vaterrolle. Mein Ehemann kann bei mir in der Wohnung wohnen, das ist kein rechtliches Problem. Die monatliche Miete inclusive Betriebskosten beträgt ca 500,00 Euro. Ich bin seit 3 Monaten arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld in der Höhe von ca 1.300,00 Euro netto monatlich. Ich bewerbe mich laufend. Eine konkrete Anstellung habe ich aber noch nicht. Meine monatlichen Einkünfte betragen also das monatliche Arbeitslosengeld und die Unterhaltszahlungen und die Familienbeihilfe für meinen Sohn FF. Diese Beträge verwende ich für meinen Sohn FF. Im August 2023 habe ich meinen Ehemann beim Standesamt in Y geheiratet. Die Ehe ist grundsätzlich aufrecht und funktioniert gut. Die längeren Aufenthalte sind natürlich an die Visumbestimmungen gebunden, das heißt, mein Mann kann maximal 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von einem halben Jahr nach Österreich einreisen. Das ist insofern nicht ganz das Problem, weil das vorher auch nicht viel anders/besser gewesen ist. Dass es aufenthaltsrechtlich Probleme gibt mit meinem Mann, war mir vor und nach der Ehe bekannt, das war eigentlich schon von Anfang an so. Der Vorfall treffend die Kennzeichen des Autos meiner Mutter war so, dass mein Ehemann das auf meine Mutter zugelassene Auto in Bosnien gefahren ist und ihm vom Auto die Kennzeichen gestohlen wurden. Ich habe den Diebstahl damals der Versicherung gemeldet und es wurden dann neue Kennzeichen (Ersatzkennzeichen) ausgestellt. In der Zwischenzeit hat er sich aber, damit er in Bosnien fahren kann, selbst die gestohlenen Kennzeichen nachgemacht und dies ist dann bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen und führte dann zur Anzeige und zur Verurteilung im Jahre 2021. Auf Frage durch den Rechtsvertreter meines Ehemannes gebe ich an, dass ich mir natürlich für meine/unsere gemeinsame Zukunft wünschen würden, dass sich die Aufenthaltssituation ändern würde und zwar, dass mein Mann ständig bei mir in Österreich wohnen und aufhältig sein kann. Es würde vieles viel einfacher machen. Über Nachfrage betreffend Arbeit gebe ich an, dass mein Mann eigentlich problemlos beim Hotel JJ wieder arbeiten könnte, dort hat er schon einmal ausgeholfen und ich habe auch dort gearbeitet.“

Der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt wurde dargetan, die in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen, nämlich eine Einstellungszusage des Hotel JJ in X vom 09.02.2024, mehrere Bilder von gemeinsamen Familienaktivitäten des Beschwerdeführers mit seinen beiden Kindern und handschriftliche „Referenzschreiben“ der beiden Kinder und der Schwiegereltern des Beschwerdeführers für die Ermöglichung eines dauernden Aufenthalts in Österreich wurden zur Verhandlungsschrift genommen. Aus den ebenfalls vorgelegten privaten Lichtbildern ist ersichtlich, dass ein doch enger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, dessen beiden Kindern und auch zusammen mit der Ehegattin und deren minderjährigen Sohn (Stiefsohn des Beschwerdeführers) besteht.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt in der Beschwerdeverhandlung, dass eine zweimonatige Frist für den Nachweis der erforderlichen monatlichen Einkünfte und erforderlichen Deutschkenntnisse nach § 21a NAG eingeräumt wird. Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch Folgendes an:

„Es wird nochmals festgehalten, dass die Verurteilung in Bosnien wirklich nur eine Lappalie betraf und zwar hat sich der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Übermittlung der Ersatzkennzeichen eine Nummerntafel selbst angefertigt, um diesen kurzen Zeitraum abzudecken. Es war angeblich nur ein Tag, an dem dieses Kennzeichen verwendet wurde. Das Fahrzeug war aber grundsätzlich zugelassen und angemeldet. Diesbezüglich handelt es sich sicherlich um kein schwerwiegendes Vergehen. Im Nachhinein bereut er natürlich diesen Sachverhalt und es tut ihm auch sehr leid. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen Unterlagen werden nachgereicht. Es wird daher beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der beantragte Aufenthaltstitel Familienangehöriger für den angepeilten Familiennachzug zur Ehegattin, den beiden gemeinsamen Kindern und dem Ziehsohn ermöglicht wird. Der Beschwerdeführer ist sich auch seiner Situation bewusst und wird sich sicherlich zukünftig wohlverhalten. Der Rechtsvertreter beantragt die Übermittlung einer Reinschrift des heutigen Verhandlungsprotokolls. Einer anschließenden schriftlichen Entscheidungsausfertigung wird ausdrücklich zugestimmt.“

Nach Übermittlung der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls wurden vom Rechtsvertreter ein unterfertigter Arbeitsvorvertrag für eine Anstellung des Beschwerdeführers beim Hotel JJ in **** X mit einem monatlichen Nettolohn von Euro 2.000,00 und eine Bestätigung der Mittelschule P, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2000/2001 die erste Klasse der Hauptschule mit nachfolgenden Noten abgeschlossen hat. Das Fach Deutsch wurde mit Genügend und somit positiv benotet. In weiterer Folge wurde auch noch ergänzend ein Dienstvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Firma LL in **** Z vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin mit 02.12.2024 eine Beschäftigung als Angestellte im Bereich Verkaufsinnendienst aufnimmt und bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 30 Wochenstunden monatlich brutto 1.920,00 verdient. Eine durchgeführte Sozialversicherungsabfrage hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin die angeführte Beschäftigung am 02.12.2024 aufgenommen hat.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere des durchgeführten Beschwerdeverfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist bosnischer Staatsangehöriger und lebte zwischen 1990 und 2019 knapp 30 Jahre lang in Österreich. Nach Aufhebung des mit 01.12.2018 ausgesprochenen Einreiseverbotes im Jahre 2022 hält sich der Beschwerdeführer im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zeitlich befristet legal zu Besuchszwecken in Österreich auf (maximal 90 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen). Der Beschwerdeführer wurde beginnend mit seiner Strafmündigkeit bis 19.06.2017 (letzte Tat, die zu einer Verurteilung in Österreich führte) wegen mehrerer gerichtlich strafbaren Handlungen insgesamt siebenmal rechtskräftig verurteilt. Bei den begangenen Taten handelt es sich überwiegend um Vermögensdelikte. Die Tathandlungen, die dadurch begangenen strafbaren Handlungen und die dafür verhängten Strafen wurden in der Begründung des angefochtenen Bescheides chronologisch geordnet angeführt. Die Letztverurteilung erfolgte durch das Oberlandesgericht Innsbruck mit Berufungsurteil vom 22.08.2019. Der Beschwerdeführer wurde hierbei wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB und des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 StGB, wobei die letzte Tathandlung, für die der Beschwerdeführer in Österreich belangt wurde, am 19.06.2017 in O begangen wurde, zu einer unbedingten Haftstrafe von 16 Monaten verurteilt. Nach Verbüßung der zuletzt verhängten Haftstrafe wurde der Beschwerdeführer am 30.11.2009 nach Bosnien abgeschoben. Mit Bescheid des BFA vom 15.07.2022 wurde das im Jahre 2018 gegen den Antrag erlassene Einreiseverbot auf 30 Monate und somit um die Hälfte verkürzt und endete das Einreiseverbot somit am 30.05.2022. Nach der erfolgten Aufhebung des Einreiseverbots hielt sich der Beschwerdeführer mehrmals zu Besuchszwecken legal in Österreich auf. In Österreich ist der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer wurde nach der erfolgten Abschiebung noch einmal in Bosnien mit Urteil des Gemeindegerichts in W rechtskräftig zu einer viermonatigen Haftstrafe, deren Vollstreckung für eine Probezeit von einem Jahr ausgesetzt wurde, verurteilt, weil am 08.09.2021 bei einer Verkehrskontrolle in der Stadt W in Bosnien festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zwei von ihm angefertigte Kennzeichen mit der österreichischen Kennzeichennummer *** hergestellt, am angeführten Kraftfahrzeug angebracht und das Fahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet hatte. Es wurde dem Beschwerdeführer die Straftat der Urkundenfälschung nach dem Strafrecht von Bosnien-Herzegowina angelastet. Die diesbezügliche Tathandlung wurde vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau damit gerechtfertigt, dass am verwendeten PKW der Schwiegermutter des Beschwerdeführers die Kennzeichen gestohlen und der Diebstahl der Versicherung gemeldet und neue Kennzeichen (Ersatzkennzeichen) ausgestellt wurden. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer, damit er in Bosnien auf öffentlichen Straßen fahren konnte, die gestohlenen Kennzeichen selbst nachgemacht und ist dies dann bei einer Verkehrskontrolle aufgefallen und zur Anzeige gebracht worden. Der Beschwerdeführer hielt sich überwiegend (knapp 30 Jahre lang) und bereits seit dem Kleinkindalter in Österreich auf. Er besuchte in Österreich die Volksschule und auch mehrere Jahre die Hauptschule. Nachgewiesen werden konnten 5 Schuljahre in der Volksschule und zumindest ein besuchtes und abgeschlossenes Hauptschuljahr in der Hauptschule P. Es wurde das Fach Deutsch laut vorgelegter Hauptschulbestätigung im Schuljahr 2020/2021 positiv mit der Note Genügend abgeschlossen. Im Jahre 2010 und 2014 kamen die beiden minderjährigen Söhne des Beschwerdeführers in Österreich zur Welt. Diese besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Zu seinen Kindern besteht nachgewiesener Weise zwar kein durchgehender aber ein doch naher und inniger Bezug. Dies wurde ebenfalls auch von der leiblichen Mutter der beiden gemeinsamen Kinder in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt. Die nahe Beziehung und der grundsätzlich gute Kontakt ergibt sich auch aus den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen und Lichtbildern. Der Beschwerdeführer zahlt zurzeit keinen Unterhalt für seine beiden minderjährigen Söhne. Nach dem begehrten Zuzug nach Österreich und der erforderlichen Beschäftigungsaufnahme wird es diesbezüglich auch zu Unterhaltszahlungen an die Mutter der gemeinsamen Kinder des Beschwerdeführers kommen. Zurzeit kommt es nach den Angaben des Beschwerdeführers noch zu keinen Zahlungen des gerichtlich festgesetzten Unterhalts. Die Kindesmutter erhält ersatzweise Unterhaltszahlungen von der Republik Österreich. Der Beschwerdeführer und dessen Vater pflegen regelmäßig einen guten Kontakt mit den beiden Söhnen bzw. Enkelsöhnen. Es gibt laut der Mutter der gemeinsamen Kinder bei der Ausübung des Besuchsrechts und im Umgang mit den beiden gemeinsamen Söhnen mit dem Beschwerdeführer keinerlei Probleme. Der Beschwerdeführer heiratete am 25.08.2023 seine langjährige Freundin und Lebensgefährtin CC, geborene CC, geboren am xx.xx.xxxx, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in **** Y, Adresse 2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat weiters einen minderjährigen Sohn namens FF, zu dem der Beschwerdeführer einen jahrelangen, sehr guten und engen Kontakt und nunmehr auch als dessen Stiefvater pflegt. Als Unterkunft für den beabsichtigten Familiennachzug des Beschwerdeführers steht die Wohnung der Ehefrau zur Verfügung. Diese ist als ortsüblich und ausreichend groß anzusehen. Die Miete incl Betriebskosten betragen monatlich Euro 500,00. Die von der belangten Behörde herangezogenen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dargetanen Tathandlungen sind grundsätzlich unstrittig. Die letzte in Österreich begangene Tathandlung liegt rund siebeneinhalb Jahre zurück.

Eine gemäß § 11 Abs 2 Z 4 und Abs 5 NAG im Beschwerdeverfahren durchgeführte Unterhaltsberechnung hat ergeben, dass für den Beschwerdeführer und dessen Ehegattin unter Berücksichtigung der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der seit 01.01.2024 geltenden ASVG-Richtsätze unter Heranziehung der Mietkosten samt Betriebskosten in der Höhe von Euro 500,00 und Abzug des Wertes der freien Station von Euro 359,72 ein monatliches Mindesteinkommen von Euro 2.437,60 erforderlich ist. Bei der Berechnung wurde für die beiden nicht im Haushalt des Beschwerdeführers, sondern bei der leiblichen Mutter lebenden, minderjährigen Kinder der Erhöhungsbeitrag für den Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG von Euro 187,93 je Kind herangezogen. Das für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderliche Familieneinkommen setzt sich aus dem monatlichen Einkommen der Ehefrau in der Höhe von Euro 1.920,00 und dem zukünftigen Einkommen des Beschwerdeführers beim Hotel JJ in **** X in der Höhe von monatlich netto Euro 2.000,00 zusammen. Unter Berücksichtigung eines 13.und 14.Monatsgehaltes ergibt dies bei der Ehefrau des Beschwerdeführers laut “Brutto-Netto-Rechner“ der AK ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.890,54. Das zukünftige monatliche Einkommen des Beschwerdeführers ergibt unter Berücksichtigung eines 13. und 14. Gehaltes ein errechnetes Nettoeinkommen von Euro 2.333,33 (= Monatsnettolohn mal 14 dividiert durch 12). Das somit errechnete gemeinsam zur Verfügung stehende Familieneinkommen beträgt somit Euro 4.152,90. Diese monatlich zur Verfügung stehenden Einkünfte ergeben einen errechneten Überschuss zum erforderlichen Mindesteinkommen von Euro 1.715,30.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag

1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,

2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder

3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.

Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhaltes des vorgelegten Aufenthaltsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Falle die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ im Rahmen einer Familienzusammenführung gemäß § 47 Abs 2 NAG vorliegen.

Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass keine zwingenden Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG vorliegen. Der von der belangten Behörde herangezogene Abweisungsgrund nach § 11 Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 1 NAG, dass der Aufenthalt des Antragstellers öffentlichen Interessen widerstreiten würde, liegt nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren und der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol ebenfalls nicht (mehr) vor.

Gemäß § 11 Abs 4 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem öffentlichen Interesse nach § 11 Abs 2 Z 1 NAG, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (§ 11 Abs 4 Z 1 NAG) oder der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hätte (§ 11 Abs 4 Z 2 NAG). Ein im Sinne des § 11 Abs 4 Z 2 NAG mögliches Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung lag weder für die belangte Behörde noch für das Landesverwaltungsgericht vor und ergeben sich aus dem vorgelegten Aufenthaltsakt auch keine diesbezüglichen Versagungsgründe. Zu den von der belangten Behörde herangezogenen gerichtlich strafbaren Tathandlungen des Beschwerdeführers, die einen Zeitraum vom Beginn der Strafmündigkeit des Beschwerdeführers bis in das Jahr 2017 betreffen, ist auszuführen, dass die diesbezüglichen Tathandlungen nunmehr bereits mehr als 7 Jahre zurückliegen. Der Beschwerdeführer hat auch aufgrund der Letztverurteilung die zu verbüßende Haftstrafe angetreten und vollzogen. Die nach der Letztverurteilung in Österreich noch erfolgte Verurteilung im Jahre 2021 in Bosnien zu einer mit einem Jahr befristeten bedingten Bewährungsstrafe ist von der Tathandlung her nicht so schwerwiegend, dass daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Österreich ableitbar ist. Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich kein Jugendlicher und kein junger Erwachsener mehr, sondern ein durch die Vergangenheit geläuterter 34-jähriger Ehemann und Vater zweier minderjähriger Söhne und eines 12-jährigen Stiefsohnes. Es besteht ein nachgewiesener enger und inniger Kontakt zu seiner Ehefrau, seinen beiden leiblichen Söhnen und seinen Stiefsohn. Beinahe das gesamte Privat- und Familienleben bezieht sich auf das Bundesgebiet und nur in einem äußerst untergeordneten Ausmaß auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und seiner Vorfahren. Es ist davon auszugehen und wurde dieser Eindruck auch in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bestätigt, dass dem Beschwerdeführer seine private und familiäre Situation und in diesem Zusammenhang auch die Folgen eines etwaigen Fehlverhaltens sehr wohl bewusst sind. Der Beschwerdeführer hat mit der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nunmehr auch die Möglichkeit und natürlich auch die Verpflichtung für sich und seine Familie und insbesondere auch für den Unterhalt seiner zwei minderjährigen Söhne auch finanziell zu sorgen. Es wird somit seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgrund des vom Beschwerdeführer geplanten Zuzuges zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau, seinen Kindern, seinem Vater und seinen Schwiegereltern und der konkret beabsichtigten Beschäftigungsaufnahme mit keiner neuerlichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit in Österreich (mehr) gerechnet. Der beabsichtigte Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet somit nicht öffentlichen Interessen im Sinne des § 11 Abs 2 Z 1 und Abs 4 NAG. Die erforderliche Genehmigungsvoraussetzung nach § 11 Abs 2 Z S NAG liegt somit im gegenständlichen Falle vor. Auch im gegenteiligen Falle, von dem der Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich nicht ausgeht, wäre trotz Vorliegens eines Erteilungshinweises nach §11 As 2 Z 1 NAG der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK gerade im konkreten Einzelfall aufgrund der aufgezeigten intensiven privaten und familiären Lebensumstände in Österreich geboten wäre. Das Vorliegen der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG wurde im gegenständlichen Verfahren nachgewiesen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 30.06.2033 gültigen bosnischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Gültigkeitsdauer zu erteilen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 19 Abs 10 NAG die belangte Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen hat, wenn der Aufenthaltstitel – wie im gegenständlichen Fall – durch ein Verwaltungsgericht des Landes erteilt wird.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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