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LVwG-2024/37/2490-1•LVwG T LVwG-2024/37/2490-1
LVwG-2024/37/2490-1Tribunal administratif régional17 déc. 2024
Untersuchung zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG<br/>Sprengelarzt<br/>pauschale Abgeltung<br/>Gebührenanspruchsgesetz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der A, Adresse 1, **** Z, gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 22.08.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz 1998,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 11.07.2024 stellte AA (= Beschwerdeführerin) den Antrag auf Ersatz der Kosten in Höhe von Euro 328,08, die am 09.07.2024 im Zuge einer Untersuchung nach § 8 Unterbringungsgesetz (UbG) entstanden seien. Der Honorar-note 239-787 war die Bestätigung der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.07.2024,Zl ***, beigefügt.
Mit Bescheid vom 22.08.2024, Zl ***, entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin wie folgt:
„1.Gemäß § 197 (2) des Ärztegesetzes 1998, BGBl Nr 169/1998 in der geltenden Fassung, wird die vorgeschriebene pauschale Abgeltung in Höhe von € 87,00 gewährt.
2. Weiters wird eine Abgeltung der Kosten für die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges zur Zurücklegung einer Wegstrecke von 74 Kilometern in der Höhe von € 0,42 pro Kilometer, insgesamt somit € 31,08 gewährt.
3. Das Mehrbegehren in Höhe von € 75,00 für die die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 Unterbringungsgesetz wird abgewiesen.
4. Das Mehrbegehren in Höhe von € 130,00 für Zeitversäumnis, Mehrzeitzuschlag und Augenscheinzuschlag gem. § 35 (1) Gebührengesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 202/2021 wird abgewiesen.“
Mit dem am 28.08.2024 bei der belangten Behörde eingelangten, als „Einspruch“ bezeichneten Schriftsatz erhob AA Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2024, Zl ***, soweit das geltenden gemachte Honorar abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei am 09.07.2024 von der Polizei zu einer Untersuchung gemäß § 8 UbG an die Adresse 2, **** X, beordert worden. Allerdings seien ihr zunächst zweimal falsche Anforderungsadressen bekanntgegeben worden, sodass sie [= die Beschwerdeführerin] eine deutlich längere Wegstrecke zurücklegen und daher auch mehr Zeit in Anspruch nehmen haben müssen. Da am 09.07.2024 W gesperrt gewesen sei, habe sie, da sie ihre Sprengelarzttätigkeit auch von ihrer Wohnadresse in V (Gemeinde U) aus praktiziere, über T ausweichen müssen. Der Einsatz habe drei Stunden gedauert, weshalb sie [= die Beschwerdeführerin] die Zuschläge verrechnet habe. Die belangte Behörde habe das Mehrbegehren daher zu Unrecht abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 23.09.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2024 vor. Gleichzeitig verzichtete die belangte Behörde im Vorlageschreiben auf die Teilnahme an einer allenfalls anberaumten mündlichen Verhandlung.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Sprengelärztin des Sanitätsprengels Z und führt gemeinsam mit BB ihre Ordination für Allgemeinmedizin in **** Z, Adresse 1.
Am 09.07.2024, 14:15 Uhr, wies die Polizeiinspektion Z die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Sprengelärztin an, eine Untersuchung zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG durchzuführen. Diesem Auftrag kam die Beschwerdeführerin nach und führte die Untersuchung an der Adresse 2, **** X, durch. Der Einsatz der Beschwerdeführerin endete um 16:30 Uhr.
Die Beschwerdeführerin machte mit der Honorarnote vom 11.07.2024 für ihre Tätigkeit am 09.07.2024 den Ersatz nachstehend angeführter Kosten in Höhe von insgesamt Euro 323,08 geltend:
Untersuchung nach § 8 UbG (lt. Gebührenanspruchsgesetz)Euro 162,00
Fahrtspesen pro km € 0,42Euro 31,08
Zeitversäumnis, Mehrzeitzuschlag und AugenscheinzuschlagEuro 130,00
III.Beweiswürdigung:
Die Polizeiinspektion Z bestätigte im Schriftsatz vom 09.07.2024, Zl ***, dass die Beschwerdeführerin am 09.07.2024 zu einer Untersuchung zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG angefordert wurde und diese Tätigkeit von 14:15 bis 16:30 Uhr dauerte. Unabhängig davon sind die von der Beschwerdeführerin im Zuge der angeführten Untersuchung am 09.07.2024 erbrachten Leistungen unbestritten. Die von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegten Honorarnote vom 11.07.2024 ist Bestandteil des behördlichen Aktes.
Diese Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 21/2024 (ÄrzteG 1998), lauten auszugsweise wie folgt:
§ 197. (1) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte sind verpflichtet, als nichtamtliche Sachverständige Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 Unterbringungsgesetz, BGBl Nr 155/1990, vorzunehmen, wenn hiefür ein anderer im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt oder ein Polizeiarzt nicht zur Verfügung steht.
(2) Distrikts-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 herangezogen werden, gebührt hiefür eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 87 Euro zuzüglich der allfälligen Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehenen Vergütung.
(3) Der Anspruch nach Abs. 2 ist binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 des Unterbringungsgesetzes erfolgte. Die Auszahlung der Entschädigung ist kostenfrei.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Unterbringungsgesetzes, BGBl Nr. 155/1990 in der geltenden Fassung BGBl I Nr. 77/2023 (UbG), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für in Österreich befindliche Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie, in denen Personen in einem geschlossenen Bereich angehalten oder sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden.
[...]“
„Unterbringung ohne Verlangen
Ärztliche Untersuchung und Bescheinigung
§ 8. (1) Eine Person darf gegen oder ohne ihren Willen nur dann in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen.
(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung zur Durchführung der in § 8 Abs. 1 genannten Untersuchung und Bescheinigung sowie für die Entziehung der Ermächtigung festzulegen. In Wahrnehmung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes unterstehen die ermächtigten Ärzte der Aufsicht und den Weisungen des Landeshauptmanns und sind diesem auf dessen Verlangen zur jederzeitigen Information verpflichtet.
(3) Der in Abs. 1 genannte Arzt hat nachweislich abzuklären, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann; dazu kann, soweit dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, insbesondere
1. ein Gespräch mit der betroffenen Person, mit anwesenden Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen sowie mit von der betroffenen Person namhaft gemachten Personen,
2. ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt oder dem betreuenden Dienst oder
3. die Beiziehung eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Krisendienstes, wenn ein solcher regional zur Verfügung steht, dienen.
(4) Der Arzt hat in der Bescheinigung leserlich seine Kontaktdaten und weiters im Einzelnen die Gründe anzuführen, aus denen er das Vorliegen einer psychischen Krankheit und einer daraus resultierenden Gefährdung im Sinn des § 3 Z 1 annimmt sowie darzulegen, weshalb diese Gefährdung nur durch Aufnahme in einer psychiatrischen Abteilung abgewendet werden kann.“
„Vorführung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 9.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des § 3 Z 1 für gegeben erachten, zur Untersuchung zu einem Arzt im Sinn des § 8 Abs. 1 zu bringen oder diesen der Amtshandlung beizuziehen.
[...]“
3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung BGBl I Nr. 88/2023 (AVG), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
§ 53a. (1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
[…]“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 88/2023, lauten samt Überschriften auszuweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
[…]“
„Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin am 28.08.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 28.08.2024 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der für die Einbringung auf digitalen Weg vorgesehenen E-Mail-Adresse der belangten Behörde eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht die Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28.08.2024 bezieht sich inhaltlich unmissverständlich auf die Abweisung ihres „Mehrbegehrens“ gemäß den Spruchpunkten 3. und 4. des angefochtenen Bescheides vom 22.08.2024. Die Beschwerdeführerin ist auch nur im Umfang der Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Bescheides beschwert.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind daher ausschließlich die Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Bescheides vom 22.08.2024, mit denen die belangte Behörde ein betragsmäßig definiertes Mehrbegehren der Beschwerdeführerin als unbegründet abwies.
§ 197 ÄrztG 1998 regelt den Kostenersatz (Entgelt) von Sprengelärzten für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG. Die Bestimmung betrifft die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung nach § 8 UbG im Falle einer Unterbringung ohne Verlangen. Bei dieser haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Person, „bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des § 13 Z 1 UbG (Voraussetzungen der Unterbringung) für gegeben erachten, zur Untersuchung zu einem Arzt im Sinn des § 8 Abs. 1 UbG zu bringen oder diesen zur Amtshandlung beizuziehen.“ § 8 UbG sieht in der derzeitig geltenden Fassung vor, dass diese Untersuchung durch einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt, einen Polizeiarzt oder einen vom Landeshauptmann ermächtigten Arzt erfolgen muss. Diese Bestimmung betrifft eine Teilgruppe der im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte, nämlich die nach den Gemeindesanitätsdienstgesetzen der Länder bestellten Distrikt-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzte [Stöger in Stöger/Zahrl (Hrsg), ÄrzteG (2023) § 197 Rz 1 mit weiteren Hinweisen]. Die Bezeichnung der nach § 197 ÄrzteG 1998 tätigen Ärzte als nichtamtliche Sachverständige stellt klar, dass deren diesbezügliches Handeln nicht der Gemeinde oder dem Sanitätssprengel zuzuordnen ist, sondern dass sie freiberuflich tätig sind und insoweit durch die Sicherheitsbehörde in Pflicht genommen werden. Aus der Bezeichnung als nichtamtliche Sachverständige folgt die sinngemäße Anwendung des § 52 Abs 4 und § 53 AVG. Die Bestimmung des Gebührenanspruches hat jedoch nicht auf der Grundlage des § 53a AVG, sondern nach den Bestimmungen des § 197 Abs 1 und 2 ÄrzteG 1998 zu erfolgen. [Stöger in Stöger/Zahrl (Hrsg), ÄrzteG (2023) § 197 Rz 3]. Distrikt-, Gemeinde-, Kreis- und Sprengelärzten, die zu Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG herangezogen werden, gebührt gemäß § 197 Abs 2 ÄrzteG 1998 eine Pauschalabgeltung in der Höhe von 87,00 zuzüglich der allfälligen Abgeltung der Kosten für die Benützung eines eigenen Fahrzeuges in der nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehenen Vergütung. Ein solcher Anspruch ist gemäß § 197 Abs 3 ÄrzteG 1998 binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich bei der Bezirks-verwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Untersuchung erfolgte.
Die Beschwerdeführerin ist Sprengelärztin des Sanitätsprengels Z und damit Angehörige einer Berufsgruppe, die berechtigt sind, Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG durchzuführen. Die Beschwerdeführerin wurde am 09.07.2024 von der Polizeiinspektion Z für eine Untersuchung nach § 8 UbG angefordert. Der Einsatz der Beschwerdeführerin dauerte 3 Stunden. Die Beschwerdeführerin machte fristgerecht mit der Honorarnote vom 11.07.2024 insgesamt Euro 323,08 geltend. Die belangte Behörde sprach der Beschwerdeführerin allerdings lediglich den gemäß § 197 Abs 2 ÄrzteG 1998 pauschalierten Kostenersatz in Höhe von Euro 87,00 (Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides) und Fahrtspesen für die von ihr zurückgelegten Wegstrecke von insgesamt 74 km in Höhe von Euro 31,08 (Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 22.08.2024) zu.
Zu der mit Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 22.08.2024 erfolgten Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von Euro 75,00 für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Die Leistung eines Arztes, der für eine Untersuchung zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG von Organen der öffentlichen Sicherheit nach § 9 UbG herangezogen wird, ist gemäß § 197 Abs 2 ÄrzteG 1998 mit einer Pauschale in Höhe von Euro 87,00 abzugelten. Mit diesem pauschalierten Geldbetrag wird die in § 197 Abs 1 ÄrzteG 1998 umschriebene Leistung (Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 8 UbG) ohne Spezifizierung nach ihrem Durchschnittswert abgegolten. Folglich gebührt der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit am 09.07.2024 – neben den ihr erwachsenen und zugesprochenen Fahrtspesen – der gesetzlich vorgesehene (pauschalierte) Kostenersatz in Höhe von Euro 87,00. Eine Abgeltung allfällig entstandener (Mehr-)Kosten aufgrund spezifischer Umstände, wie etwa ein überdurchschnittlicher hoher Zeitaufwand oder Begutachtungsaufwand, sieht § 197 Abs 2 ÄrzteG 1998 nicht vor. Die belangte Behörde wies daher zu Recht das über die Pauschalabgeltung in Höhe von Euro 87,00 hinausgehende Kostenbegehren in Höhe von Euro 75,00 ab.
Zu dem von der Beschwerdeführerin begehrten Ersatz von Kosten in Höhe von Euro 130,00 für Zeitversäumnis, Mehrzeitzuschlag und Augenscheinzuschlag hält das Landesverwaltungs-gericht Tirol Folgendes fest:
Die von der Beschwerdeführerin begehrten Kosten für Zeitversäumnis, Mehrzeitzuschlag und Augenscheinzuschlag sind ihrem Wortlaut nach Kostenpositionen nach dem Gebühren-anspruchsgesetz, die ein nichtamtlicher Sachverständiger (gegebenenfalls) gemäß § 53a AVG für die von ihm erbrachte Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren verlangen darf. Für nicht amtliche Sachverständige, die einer Personengruppe im Sinn § 197 Abs 1 und 2 ÄrzteG 1998 angehören und für eine Untersuchung zum Zweck der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG einer Amtshandlung hinzugezogen wurden, regelt den Gebührenanspruch § 197 Abs 2 ÄrzteG 1998. Diese Spezialnorm verdrängt die generelle Norm des § 53a AVG und folglich auch die sinngemäße Anwendung jener Bestimmungen des Gebührenanspruchs-gesetzes, auf die § 53a AVG Bezug nimmt. Die Bestimmung und der Umfang der Gebühr für Tätigkeiten nach § 197 Abs 1 ÄrzteG 1998 – Untersuchungen zwecks Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG – hat ausschließlich auf Grundlage des § 197 Abs 2 und 3 ÄrzteG 1998 zu erfolgen.
§ 197 Abs 2 ÄrzteG 1998 sieht – neben Fahrtspesen – für die Untersuchung zwecks Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG lediglich einen pauschalierten Kostenersatz in Höhe von Euro 87,00 vor. Die Abweisung des Mehrbegehrens in Höhe von Euro 130,00 für Zeitversäumnis, Mehrzeitzuschlag und Augenscheinzuschlag durch die belangte Behörde (vgl Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) ist somit nicht rechtswidrig.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht unstrittig fest. Fragen der Beweiswürdigung traten nicht auf. Den Verfahrensgegenstand bildete lediglich die Lösung einer nicht übermäßigen komplexen Rechtsfrage. Selbst unter Beachtung der Bestimmung des § 24 Abs 4 VwGVG konnte daher das Landesverwaltungsgericht Tirol von der Durchführung einer Verhandlung absehen. Darüber hinaus haben weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerdeführerin wurde als Sprengelärztin des Sanitätssprengels Z von Organen der öffentlichen Sicherheit einer Amtshandlung in **** X, Adresse 2, zu einer Untersuchung zwecks Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG als nichtamtliche Sachverständige hinzugezogen. Die für den Kostenersatz maßgebliche Bestimmung des § 197 Abs 2 ÄrzteG 1998 sieht für die Erbringung einer solchen Leistung einen pauschalierten Kostenersatz in Höhe von Euro 87,00 vor. Die üblicherweise für den Kostenersatz für nichtamtliche Sachverständige anzuwendenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes verdrängt die Spezialbestimmung des § 197 Abs 2 ÄrzteG 1998 und sind daher nicht anzuwenden. Die belangte Behörde wies daher die über den pauschalierten Kostenersatz hinausgehenden Mehrbegehren der Beschwerdeführerin mit den Spruchpunkten 3. und 4. des Bescheides vom 22.08.2024, Zl ***, zu Recht als unbegründet ab, da ein Ersatz für diese Kosten gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des Bescheides der belangten Behörde vom 22.08.2024, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte auf der Grundlage eines unbestrittenen Sachverhaltes die Rechtsfrage zu klären, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin für die in § 197 Abs 1 ÄrzteG 1998 umschriebene Tätigkeit – Untersuchung zwecks Ausstellung einer Bescheinigung nach § 8 UbG – Kostenersatz zusteht. Diese Rechtsfrage war anhand der eindeutigen Bestimmung § 197 ÄrzteG 1998 zu klären. Da die Rechtslage nach der in Betracht kommenden Norm des § 197 ÄrzteG 1998 klar und eindeutig war, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu der angeführten Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162-5).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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