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LVwG-2024/25/2842-3•LVwG T LVwG-2024/25/2842-3
LVwG-2024/25/2842-3Tribunal administratif régional17 déc. 2024
Arbeitsvertrag oder Dienstzettel bereithalten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, I-***** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, vom 31.10.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.09.2024, SZ/***, betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozial-dumping Bekämpfungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
2. Hinsichtlich Spruchpunkte 2. und 3. wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf jeweils Euro 1.000,00 herabgesetzt wird.
3. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit zusammen Euro 200,00 neu festgesetzt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis werden dem Beschuldigten folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:
„CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in I-***** Z, Adresse 1, haben als Geschäftsführer der DD mit Sitz in ***** W, Adresse 3, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten, welche im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 02.05.2024 in der Zeit von 16:15 Uhr bis 19:00 Uhr auf dem EEfest in **** FF festgestellt werden konnten:
Gemäß § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) haben Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden.
CC hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD mit Sitz in Italien, diese ist Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten, dass diese den Arbeitnehmer GG, geb. XX.XX.XXXX, italienischer Staatsangehöriger, zum Kontrollzeitpunkt als Person im Sicherheitsdienst für das EEfest in das Bundesgebiet von Österreich entsendet und hier beschäftigt hat, ohne die Entsendung über die Arbeitsaufnahme des angeführten Arbeitnehmers bzw die Beschäftigung des angeführten nach Österreich entsandten Arbeitnehmers vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden, wodurch die DDals Arbeitgeberin im Sinne des § 19 Abs. 1 LSD-BG die Meldung entgegen § 19 hinsichtlich den angeführten Arbeitnehmer nicht erstattet hat.
Gemäß § 22 Abs. 1 LSD-BG haben Arbeitgeber während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung unter anderem den Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABI. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32, zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
CC hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD mit Sitz in Italien, welche Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat ist, zu verantworten, dass die Arbeitnehmer der DD,
1. JJ, geb. XX.XX.XXXX, italienischer Staatsangehöriger,
2. GG, geb. XX.XX.XXXX, italienischer Staatsangehöriger,
3. KK, geb. am XX.XX.XXXX, deutscher Staatsangehöriger,
4. LL, geb. am XX.XX.XXXX, deutscher Staatsangehöriger,
von der DD in das Bundesgebiet entsandt wurden und im Bundesgebiet beschäftigt wurden, jedoch die angeführte Arbeitgeberin die unten angeführten Lohnunterlagen zur Überprüfung des den entsandten Arbeitnehmern für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts während der Dauer der Entsendung in deutscher oder englischer Sprache nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zum Zeitpunkt der Erhebung zugänglich gemacht hat.
Folgende Lohnunterlagen wurden nicht bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Ein Arbeitsvertrag oder Dienstzettel mit der DDfür alle vier angeführten Arbeitnehmer der DD.
Dadurch hat die DDals Arbeitgeberin entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b LSD-BG die Lohnunterlagen nicht bereithalten.
Die DDmit Sitz in Italien hat als Arbeitgeberin mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat unter anderem ihre Arbeitnehmer
in das Bundesgebiet entsandt. Im Zuge der Kontrolle durch das Amt für Betrugsbekämpfung wurden Sie als Vertreter der DD gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 LSDBG schriftlich vom Amt für Betrugsbekämpfung aufgefordert, die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen, nämlich
1. den Handelsregisterauszug der Firma DD,
2. den Handelsregisterauszug der Firma DD,
3. die Gewerbeberechtigung der Firma DD,
4. die Arbeitsverträge/Dienstzettel in englischer oder deutscher Sprache für die vier angeführten Arbeitnehmer der DD
dem Amt für Betrugsbekämpfung spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dem 06.05.2024, zu übermitteln. Jedoch hat CC bzw die DD entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG bis 08.07.2024 nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Amt für Betrugsbekämpfung übermittelt. Die Arbeitsverträge/Dienstzettel in englischer oder deutscher Sprache für die vier angeführten Arbeitnehmer der DD wurden nicht vorgelegt und übermittelt.
Dadurch hat die DD als Arbeitgeberin die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG nicht übermittelt.
CC hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. )§ 26 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
2. )§ 28 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
3. )§ 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/2021 i.V.m. § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2024 i.V.m. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über CC folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß:
Ersatzfreiheitsstrafe von:
1. ) 1.000,00 Euroentfällt§ 26 Abs. 1 Z 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
2. ) 2.000,00 Euroentfällt§ 28 Z 1, zweiter Strafsatz Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
3. ) 2.000,00 Euroentfällt§ 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/2021
Ferner hat CC gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro zu bezahlen. Das sind zu Spruchpunkt 1.) 100,00 Euro und zu Spruchpunkt 2.) und 3.) jeweils 200,00 Euro.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens beträgt daher insgesamt 500,00 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher:
Haftungsausspruch:
AA als Geschäftsführer der DD verhängten Geldstrafen und die zu diesen Spruchpunkten angefallenen Verfahrenskosten, sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.“
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschuldigte das Straferkenntnis vollumfänglich bekämpft. Zusammengefasst bringt er durch seinen Rechtsvertreter vor, dass die DD in Auflösung und Liquidation sei. Die Mitarbeiter der DD seien von der DD übernommen worden und dabei keine neuen Arbeitsverträge zwischen den Mitarbeitern und der DD abgeschlossen worden. Beim EEfest 2024 seien die Mitarbeiter der DD außerhalb des Ortes von FF untergebracht gewesen und seien gesammelt um die Mittagszeit nach FF gefahren, um sich das Fest anzuschauen. Keiner der Mitarbeiter sei zu dieser Zeit schon im Dienst gewesen, sie hätten aber alle ihre Dienstkleidung getragen, da vor Dienstantritt keine Möglichkeit mehr bestanden hatte, zu ihrem Quartier zu gelangen. Mit dem Veranstalter sei vereinbart worden, dass der Arbeitsbeginn der Mitarbeiter flexibel und wetterabhängig gestaltet werde. Mit dem Veranstalter sei auch vereinbart gewesen, dass sich alle Mitarbeiter im Laufe des Tages einmal persönlich bei ihm zu melden haben, wo ihre Identität kurz überprüft wurde, um im Nachhinein keine Probleme mit der Abrechnung zu haben. Da es am 02.05.2024 zu keinen Regenschauern gekommen sei, habe das Partyzelt planmäßig um ca 20:00 Uhr geöffnet. Der Arbeitnehmer GG sei als Ansprechperson im Sinn des § 23 LSD-BG vor der Entsendung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass von dieser Meldung auch die Meldung als entsendeter Mitarbeiter umfasst sei. Wenn dies falsch gewesen sei, habe es sich um ein entschuldbares Versehen bzw einen entschuldbaren Irrtum gehandelt. GG sei als Teamleiter für das Partyzelt eingeteilt gewesen; um 18:44 Uhr sei seine Meldung als entsandter Arbeitsnehmer erstattet worden und somit rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme um 20:00 Uhr. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die Frage zu klären, ob GG von 16:00 Uhr bis 19:15 Uhr bereits seine Tätigkeit aufgenommen hatte oder nicht. Es hätten die Mitarbeiter der DD einvernommen werden müssen, um den Beginn ihrer jeweiligen Dienstzeit zu klären. Die Arbeitsverträge sämtlicher Mitarbeiter seien elektronisch der Finanzpolizei übermittelt worden. In Italien bestehe die Möglichkeit, dass ein Arbeitsverhältnis von einem neuen Arbeitgeber übernommen wird, da eine Vertragskündigung und Neuabschluss mit dem neuen Arbeitsgeber mit nachteiligen Auswirkungen für die Arbeitnehmer verbunden wäre. Der Beschwerdeführer habe den Organen der Finanzpolizei gegenüber auch erklärt, dass es zu einer Vertragsübernahme gekommen sei. Für alle vier Arbeitnehmer seien die Arbeitsverträge übermittelt worden, die zwar auf die DD lautend, aber auf die DD im vollen Umfang mit 01.01.2020 übergegangen sein. Vom Beschuldigten seien zwar keine als „Dienstzettel“ bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden, jedoch Unterlagen, die die notwendigen Informationen enthielten. Die belange Behörde habe sich auch nicht mit den Gegebenheiten des italienischen Arbeitsrechts auseinandergesetzt, so seien dort „Arbeiter auf Abruf“ erlaubt. In diesem Fall werde der vereinbarte Stundenlohn im Ausmaß der monatlich verrichteten Arbeitsstunden ausbezahlt. Die Arbeitsverträge enthielten auch Entgeltvereinbarungen, die entweder im Vertrag geregelt sind oder sich aus dem Kollektivvertrag ergeben würden. Die nachträglich vorgelegten Bestätigungen des Arbeitsmarktservice Autonome Provinz W-Südtirol würden den relevanten Inhalt eines Dienstzettels aufweisen. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass seine Vorgangsweise gesetzeskonform ist und die von ihm bereitgehaltenen Unterlagen, die dem italienischen Recht entsprechen, in Österreich als ausreichend angesehen werden. Dieser Umstand könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Das Verschulden des Beschwerdeführers sei äußerst geringfügig und auf einen entschuldbaren Irrtum zurückzuführen, weshalb eine Ermahnung angemessen wäre. Die verhängten Geldstrafen seien unverhältnismäßig hoch. Es werde deshalb ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnises beantragt, in eventu von der Verhängung einer Strafe zur Gänze abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen in eventu die Strafhöhen herabzusetzen.
In der mündlichen Verhandlung am 04.12.2024 gab der Beschwerdeführer darüber hinausgehend noch Folgendes an:
„Wenn ich gefragt werde, wie die Kontaktaufnahme zwischen meinen Mitarbeitern und der Finanzpolizei am 02.05.2024 ab 16:15 Uhr erfolgte, so war es dermaßen, dass mir ein Mitarbeiter mitteilte, dass die Finanzpolizei am Gelände ist und Kontrollen durchführt. Ich sagte ihm dann, dass mir das Recht ist und ich bin dann zum Einsatzleiter, zu Herrn MM gegangen, der mit zwei weiteren Mitarbeiter anwesend war.
Ergänzend möchte ich anführen, dass sämtliche Mitarbeiter die Security-Arbeit nicht als Hauptberuf, sondern als Nebenberuf ausüben, sie haben sich für das EE-Fest Urlaub genommen. Sämtliche Mitarbeiter haben die in Italien vorgeschriebene Ausbildung für Security-Mitarbeiter absolviert.
Die Mitarbeiter haben sich dann beim Veranstalter gemeldet, da es in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen ist, dass Mitarbeiter Stunden verrechnet haben, obwohl sie nicht im Dienst waren. Die Leute haben sich zu unterschiedlichen Zeiten beim Veranstalter gemeldet. Da meine Mitarbeiter das nur als Zweitjob machen, habe ich davor nicht genau gewusst, wieviel Dienstnehmer tatsächlich zum EE-Fest kommen werden. Da ich meinen Mitarbeitern den selben Stundenlohn bezahle wie in Italien, muss ich sie für einen Auslandseinsatz entsprechend motivieren und so war das EE-Fest eben als Art Urlaub oder als Attraktion dafür gedacht. Mein Lohn in Österreich war sogar etwas höher als der Lohn, den ich in Italien bezahle.
Es wurden von der Finanzpolizei nicht sämtliche Dienstnehmer einvernommen und ich habe daraufhin den GG gebeten, er soll die Ausweise von sämtlichen Mitarbeitern bringen, um sie der Finanzpolizei zeigen zu können. Wir waren nicht das einzige Sicherheitsunternehmen am EE-Fest, es waren insgesamt über 100 Sicherheitsleute im Dienst.
Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich die Organe der Finanzpolizei auf den Dienstbeginn um 20:00 Uhr hingewiesen hätte. Die Finanzpolizei hat die Leute dort kontrolliert, wo sie sie angetroffen hat. Teilweise waren Mitarbeiter von mir schon im Festzelt im Dienst, da das Festzelt bereits offen hatte. Teilweise sind die Leute auf der Straße gestanden und diese Leute waren noch nicht im Dienst. Die Leute haben geraucht, sich unterhalten, und so war es offensichtlich, dass sie noch nicht im Dienst waren.
Wenn ich gefragt werde, ob ich mich mit der österreichischen Rechtslage zur Entsendung von Arbeitnehmern vertraut gemacht habe, so antworte ich darauf, dass ich aufgrund meiner Strafen seitens der BH V mich entsprechend informiert hatte. Dort habe ich etwas falsch gemacht und deshalb auch die Strafe anstandslos bezahlt. Ich habe mich mit der österreichischen Polizei in Y in Verbindung gesetzt, da ich davon ausging, dass – so wie bei uns in Italien - die Polizei Kontroll- und Aufsichtsbehörde für die Security-Dienste ist. Die hatten mir gesagt, dass sie das nicht wissen und sie rieten mir, mich bei der Wirtschaftskammer darüber zu informieren. Dort habe ich angefragt und es wurde mir gesagt, dass ich entweder die ZKO 3 oder die ZKO 4 Meldung erstatten muss. Die Lohnunterlagen hatte ich nicht mitgenommen, da wir voll digitalisiert sind und dann haben wir vom Büro aus dies an die E-Mail-Adresse von der Finanzpolizei gesendet. Dann ist es vom Büro aus nicht durchgegangen und dann haben wir es geschafft, die Daten zur Finanzpolizei zu senden. Dort war auch der Arbeitsvertrag mit der DD enthalten; in Italien haben wir keinen Dienstzettel so wie in Österreich, aber die Anmeldung, wo die Daten vom Mitarbeiter festgehalten sind, habe ich der Finanzpolizei übermittelt. Auf diesen Zetteln steht genau das geschrieben, was auch dem österreichischen Dienstzettel entspricht.
Ich habe auch bei meinem italienischen Steuerberater nachgefragt, welche Unterlagen ich für die Entsendung mitbringen muss. Aus diesen von mir übermittelten Unterlagen hat sich ergeben, dass die Arbeitnehmer von der DD auf die DD übernommen wurden. Dies habe ich auch den Organen der Finanzpolizei erklärt; ein jüngerer von den Finanzpolizisten hatte mir dazu erklärt, dass GG nur als Teamleiter gemeldet war, aber, wenn ich vor 19:00 Uhr GG als entsandten Arbeitnehmer nachmelde, würde dies passen. Dort habe ich just der Finanzpolizei erklärt, dass der Dienstbeginn erst um 20:00 Uhr ist. Wir haben die Arbeitsverträge der vier Dienstnehmer vorgelegt, welche auf die alte Gesellschaft gelautet haben. Der Dienstzettel wurde am 03.05.2024 um 11:00 Uhr per E-Mail nachgereicht, auf Anfrage von Herrn NN. Diese Dienstzettel haben auf die DD gelautet, somit auf den aktuellen Dienstgeber.
Meine Mitarbeiter haben sich beim Veranstalter gemeldet, allerdings nicht als Dienstbeginn, sondern sie haben ihre Anwesenheit bekanntgegeben. Dies aus diesem Grund, damit der Veranstalter weiß, wieviel Security-Personal anwesend ist. Sollten wir aufgrund Schlechtwetters früher zu arbeiten beginnen müssen, damit er weiß, wieviel Personal anwesend ist. Der Veranstalter hatte aufgrund der Videoüberwachung gewusst, welche Mitarbeiter von mir wann zu arbeiten begonnen haben. Wir waren auch noch am Nachmittag bzw am Abend vom 03.05. und 04.05. zur Arbeit eingeteilt. GG hatte im Blick, welche Mitarbeiter wann arbeiteten. Das Festzelt sperrt schon am frühen Nachmittag auf, damit die Leute dort essen können und das Partyzelt sperrt erst abends auf, damit die Leute dort abfeiern können.
Ich bezahle meine Leute erst ab Arbeitsbeginn und der ergibt sich aus dem Arbeitseinsatz. Ich habe davor die Leute eingeteilt, und zwar diejenigen, die im Partyzelt bzw im Festzelt tätig sind. Ich bezahle sie ab der Öffnung der jeweiligen Zelte bis zur Schließung der Zelte. Die vier Arbeitnehmer JJ, GG, KK und LL waren im Partyzelt eingeteilt. Es kann sein, dass KK davor auch schon im Festzelt tätig war.
Ich bin davon ausgegangen, dass GG als Ansprechperson der Chef der Mitarbeiter ist und damit auch als entsandter Mitarbeiter umfasst sein müsste. Wie könnte ich ihn melden als Ansprechperson, wenn er selbst nicht dort arbeitet. Dies habe ich der Mitarbeiterin der Finanzpolizei auch so gesagt, und dann wurde mir von Herrn NN gesagt, dass ich GG noch bis 19:00 Uhr nachmelden solle, dann würde das passen.
Damit ich nicht mit über 100 Mitarbeitern neue Dienstverträge abschließen muss, diese Mitarbeiter wohnen auch teilweise entfernt von Südtirol, habe ich auf Anraten meines Steuerberaters eine Konstruktion gewählt, dass die Mitarbeiter von der DD auf die DD übernommen werden. Für die Arbeitnehmer, die schon vor dem Jahr 2020 (Gründung der DD) bei mir beschäftigt waren, wurden keine neuen Dienstverträge abgeschlossen, sondern die alten übernommen.
Die Einsatzbesprechung habe ich für jedes Zelt zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt, beim Festzelt früher und beim Partyzelt danach. Beim Partyzelt war es erst nach der Kontrolle. Meiner Erinnerung nach hat das Festzelt um 18:00 Uhr aufgesperrt und das Partyzelt um 20:00 Uhr.
Die Absperrungen rund um das Zelt habe ich in der Nacht von Donnerstag auf Freitag aufgestellt. Ich war um 04:00 oder 05:00 Uhr in der Früh mit einem Mitarbeiter einer anderen Security-Firma dort anwesend. Die Bundespolizei hatte dies mit ihren Videokameras aufgenommen.
Bezüglich des Ablaufs des Geschehens sind ich und der Finanzpolizist uns ziemlich einig. Alle Mitarbeiter konnte die Finanzpolizei nicht angetroffen haben, weil sie nicht alle zur selben Zeit am Ort waren. Für den Eingang war nicht unsere Firma zuständig, sondern eine andere Sicherheitsfirma (OO). Was schon stimmen kann, dass Mitarbeiter von meiner Firma ein paar Absperrgitter von links nach rechts getragen hatten (ich war zu dieser Zeit nicht anwesend), möchte ich darauf hinweisen, dass ich meinen Mitarbeitern keinen Auftrag erteilt hatte, die Absperrgitter einzurichten. Offenbar hatten Mitarbeiter meiner Firma den Kollegen von der anderen Sicherheitsfirma dabei geholfen. Wir hatten, da nicht alle Mitarbeiter angetroffen wurden, alle Ausweise zur Finanzpolizei gebracht. Ich habe mit den Leuten die im Festzelt eingeteilt waren, die Teamsitzung davor abgehalten und es kann schon sein, dass diese Leute die Absperrgitter dann dorthin getragen haben. Dies war dann die Truppe vom Festzelt und nicht diejenige, die für das Partyzelt verantwortlich war. GG war der Teamleiter für die Mitarbeiter vom Partyzelt. Für das Festzelt war PP Teamleiter. Mit PP hatte ich schon davor den Einsatz abgesprochen. Meine Mitarbeiter gehen am Festzelt herum und es kann sein, dass ein Mitarbeiter meiner Firma auch Amtshandlung zuhörte. Ich kann nicht bestreiten, ob GG auch zugehört hatte. Für die Straße waren nicht wir zuständig, sondern eine andere Security-Firma. Ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass meine Mitarbeiter nur für die beiden Zelte zuständig waren und auch von mir nur für die beiden Zelte eingeteilt wurden. Meine Mitarbeiter waren nicht für die Straße und nicht für das Aufstellen der Partygitter zuständig.
Wenn mich der Verhandlungsleiter darauf hinweist, dass ich in der Nacht davor Absperrgitter aufgestellt hatte, so muss ich das in der Weise erklären, dass ich die Absperrgitter vor dem Partyzelt aufgestellt habe. Es stimmt, dass die Finanzpolizei beim Festzelt die Kontrolle durchgeführt hat. Da war PP zuständiger Teamleiter und nicht GG. Die Finanzpolizei hat vor dem Festzelt und nicht vor dem Partyzelt die Ausweise kontrolliert. Meine Mitarbeiter heben sechs Absperrgitter zusammen mit den Mitarbeitern einer anderen Sicherheitsfirma dorthin getragen. Es können nicht 18 Leute sechs Absperrgitter rüber tragen, das sind viel zu viel Leute dafür. Ich lass nicht GG um 18:00 Uhr Absperrgitter hinübertragen, wo er erst um 20:00 Uhr den Dienstantritt hatte. GG wurde auch erst ab 20:00 Uhr von mir bezahlt. Ich habe dann beide Zelte koordiniert. Wenn die Nachmeldung von GG, die um 18:44 Uhr eingelangt ist, den Dienstbeginn mit 18:00 Uhr nicht wie tatsächlich um 20:00 Uhr angegeben hat, so begründe ich dies damit, dass der Mitarbeiter im Büro in W nicht weiß, wie die Wetterlage ist und wann der Arbeitnehmer tatsächlich zu arbeiten begonnen hat.“
Der Vertreter der Finanzpolizei gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll:
„Um 16:15 Uhr am 02.05.2024 haben wir mit der Kontrolle begonnen. Wir haben beim Eingang beim Festzelt auf der rechten Seite begonnen, weil wir dort festgestellt haben, dass die Security die Absperrungen in Position gebracht haben, und damit haben wir die Beschäftigungskontrolle hinsichtlich dieser Mitarbeiter durchgeführt. Es waren das Mitarbeiter von der DD. Bei der Kontrolle wurden dann auch Personalien aufgenommen und Bilder angefertigt über die Ausweise.
Dann ist der Beschwerdeführer als Chef zu uns gekommen und teilte uns mit, dass er nur noch eine Einsatzbesprechung hat und danach die restlichen Leute uns für die Personalaufnahme schickt. Er hat uns mitgeteilt, dass er sämtliche Unterlagen elektronisch bereithält und dann haben wir auch den Ausweis von Herrn GG kontrolliert; einige Mitarbeiter hatten keinen Ausweis mit und konnten sich damit nicht ausweisen und so drängten wir darauf, dass diese Ausweise noch nachgereicht werden. Mit den angefertigten Bildern sind wir dann zu unserem Fahrzeug gegangen, wo uns der Beschuldigte begleitet hat und er hat uns sämtliche Unterlagen, die elektronisch zur Verfügung waren, zur Verfügung gestellt. Es herrschte eine gute Atmosphäre zwischen uns und dem Beschwerdeführer.
Es hat Schwierigkeiten bei der Übermittlung gegeben, und dann haben wir ein Zeitlimit bis 19:00 Uhr gesetzt. Zwei Minuten vor 19:00 Uhr ist das letzte E-Mail gekommen und dann hat unsere Sichtung von den Unterlagen stattgefunden. Dabei haben wir dann festgestellt, dass Herr GG nur als Verantwortlicher angeführt ist, aber nicht als entsendeter Arbeitnehmer. Unter anderem haben wir bei den Arbeitsverträgen dann festgestellt, dass unserer Meinung nach die DD eine unterschiedliche Rechtspersönlichkeit gegenüber der DD darstellt.
Die ZKO Meldung für GG wurde nicht gemacht, das heißt, dass wenn wir ein Zeitlimit geben, sämtliche Unterlagen bis zu dieser Zeit bei uns sein müssen. Dann wird es erst von uns bewertet. Dann haben wir dann festgestellt, dass er als Ansprechperson und nicht als entsandter Arbeitnehmer gemeldet wurde. Dies ändert aber nichts daran, dass für Herrn GG keine Entsendemeldung vor Arbeitsbeginn erstattet wurde.
Wie wir die Leute kontrolliert haben, ist überhaupt nichts uns gegenüber bezüglich des Arbeitsbeginns um 20:00 Uhr kommuniziert worden, weil wir abgewartet haben, dass wir die Mitarbeiter bei der Arbeit antreffen und das war, wie die Mitarbeiter die Absperrungen am Eingang angebracht hatten; das war für uns eindeutig eine Arbeitsleistung und nicht Freizeit. Das Ringelspiel war bereits früher in Betrieb, als wir gekommen waren, war es bereits beim Laufen.
Wir haben eine Begehung mit dem Herrn Bürgermeister um ca 15:30 Uhr gemacht und da waren auch schon Security-Mitarbeiter des Beschwerdeführers beim Zelteingang, die kontrolliert haben, ob diese Person ins Zelt hineindarf oder nicht, weil das Aufstellen und der Vorbetrieb seitens der Firmen bereits wesentlich früher durchgeführt wurden. Für uns war es dann mitschlüssig, dass Personen, die im Zelt nichts zu suchen haben, durch die Security nicht eingelassen werden.
Wir haben nicht feststellen können, dass Mitarbeiter der DD im Festzelt gegessen hätten oder sich bei Schaustellergeschäften belustigt hätten.
Seitens der Finanzpolizei sind wir der Meinung, dass wenn man einen Teamleiter hat, der von Anfang an eingebunden ist, dass das Arbeitszeit sein muss. Bezüglich des Dienstbeginns von den Arbeitnehmern wurde uns gegenüber nichts kommuniziert.
Es stimmt, so wie der Beschwerdeführer ausführte, dass seine Mitarbeiter am Eingang rechts auf der Straße sich auch unterhalten haben und dabei nicht gearbeitet haben, da haben wir dann abgewartet; dann muss von irgendjemanden der Auftrag gekommen sein, die Absperrung herzurichten und dann haben wir die Kontrolle durchgeführt.
Für die Finanzpolizei ist auch eine Einsatzbesprechung Dienstzeit.
Die anderen - außer den vier im Straferkenntnis genannten - Mitarbeiter hatten Arbeitsverträge mit der DD und wurde dies von uns nicht beanstandet. Grundsätzlich hatte Herr AA seine Unterlagen beisammengehabt und die Finanzpolizei teilte ihm mit, dass ihm mit der Meldung ein Fehler unterlaufen ist, dass dies ein Fehler seitens des Unternehmens ist und nicht der Finanzpolizei.
Wenn ich gefragt werde, welche in Österreich vorgeschriebenen Angaben bei den übermittelten Arbeitsverträgen der vier Arbeitnehmer mit der DD bzw den Bestätigungen des Arbeitsmarkt-Service autonome Provinz W - Südtirol fehlten, verweise ich auf die Schreiben der Finanzpolizei vom 14.08.2024 und vom 29.08.2024. Diese Schreiben werden nochmals kopiert und sowohl zum Akt genommen [als Beilage 2 zur VHS] als auch dem Rechtsvertreter übergeben.
Ich kann nicht bestätigen, wann das Festzelt aufgesperrt hatte, ich war zu dieser Zeit nicht mehr anwesend. Rechtlich relevant ist, was Arbeitszeit ist und was nicht.“
II.Sachverhalt:
AA ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD mit Sitz in I-***** W, Adresse 3, und auch der DD mit gleicher Anschrift. Am 02.05.2024 war die DD mit 18 Mitarbeitern am EEfest in FF als Sicherheitsdienst vom Veranstalter engagiert worden. Bezüglich der Mitarbeiter JJ, GG, KK und LL lagen nur Dienstverträge mit der DD und nicht mit der DD vor. Der Grund dafür lag darin, dass diese vier Mitarbeiter bereits vor dem 01.01.2020 bei der DD angestellt waren und mit 01.01.2020 die DD deren Arbeitsverträge übernahm. Mit diesen vier Mitarbeitern wurden keine neuen Arbeitsverträge seitens der DD abgeschlossen. Aus diesem Grund konnten der Finanzpolizei auch nur die Arbeitsverträge mit der vorangegangenen Arbeitgeberin DD vorgewiesen werden und nicht mit der aktuellen Arbeitgeberin DD. Aus diesem Grund konnte der Aufforderung seitens des Amtes für Betrugsbekämpfung nicht nachgekommen werden, die Arbeitsverträge/Dienstzettel dieser Arbeitnehmer bis zum Ablauf des zweitfolgenden Werktages zu übermitteln. Der Arbeitnehmer GG wurde nur als Ansprechperson im Sinn des § 23 Abs 1 LSD-BG vor der Entsendung gemeldet und nicht als entsandter Arbeitnehmer. Diese Meldung wurde am 02.05.2024, um 18:44 Uhr, erstattet.
Die Mitarbeiter der DD waren nur für die Sicherung der beiden Zelte eingeteilt, nämlich des Festzeltes und des Partyzeltes. Auf dem Festgelände waren Sicherheitsleute von verschiedenen Firmen, insgesamt ca mehr als 100 Sicherheitsleute. GG war der Teamleiter für die Mitarbeiter vom Partyzelt, welches um 20:00 Uhr aufsperrte. GG war noch mit den Arbeitnehmern JJ, KK und LL für das Partyzelt eingeteilt. Für das Festzelt war Teamleiter PP mit den ihm zugeteilten Mitarbeitern. Das Festzelt hatte um 18:00 Uhr aufgesperrt, das Partyzelt um 20:00 Uhr. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Einsatzbesprechung für das Partyzelt vor 18:44 Uhr stattfand. Die Finanzpolizei begann um 16:15 Uhr mit ihrer Kontrolle beim Eingang zum Festzelt. Die Kontrolle erfolgte, nachdem Mitarbeiter der DD begonnen hatten, Absperrungen vor dem Festzelt in Position zu bringen. Etliche Mitarbeiter der DD hatten sich bereits seit der Mittagszeit bzw dem frühen Nachmittag in ihrer Dienstkleidung am Festgelände befunden, da ihr Quartier außerhalb von FF war und sie nicht mehr die Möglichkeit hatten, sich vor Dienstbeginn umzuziehen. Der Beschwerdeführer hatte seinen Mitarbeitern keinen Auftrag erteilt, die Absperrgitter einzurichten, da dies die Aufgabe der Sicherheitsfirma OO gewesen ist. Offenbar haben die Mitarbeiter seiner Firma den Sicherheitsleuten der Firma OO dabei geholfen, Absperrgitter einzurichten. Auch bereits um 15:30 Uhr haben Security Mitarbeiter der DD beim Zelteingang Kontrollen durchgeführt, ob diese Person für das Aufstellen und den Vorbetrieb der Firmen das Zelt betreten darf oder nicht. Weder vom Beschwerdeführer noch von den von der Finanzpolizei einvernommenen Mitarbeitern wurde irgendetwas zur Zeit ihres Dienstbeginnes erwähnt. Der Beschwerdeführer hat seine Mitarbeiter für die Stunden bezahlt, als sie in den jeweiligen Zelten im Einsatz waren, das variierte zwischen den beiden Zelten. Bezüglich des Arbeitseinsatzes ab 20:00 Uhr für die Mitarbeiter, die im Partyzelt eingeteilt waren, wurde der Finanzpolizei gegenüber nichts erwähnt.
Seitens der Finanzpolizei wurden die Mitarbeiter der DD aufgrund ihrer Dienstkleidung zugeordnet, es wurde jedoch nicht festgestellt, welcher Mitarbeiter wo welche Arbeit tätigte. Somit kann nicht festgestellt werden, wann GG, JJ, KK und LL den Dienstantritt hatten. Bezüglich der übrigen 14 Mitarbeiter wurden Arbeitsverträge vorgelegt, die auf die aktuelle Arbeitsgeberin DD lauteten.
Der Beschwerdeführer hatte sich bei der Wirtschaftskammer Österreich über die österreichische Rechtslage bei der Entsendung von Arbeitnehmern informiert, da er bereits von der Bezirkshauptmannschaft V wegen Übertretungen nach dem LSD-BG bestraft wurde. Seitens der Wirtschaftskammer wurde ihm gesagt, dass er entweder die ZKO-3 oder die ZKO-4 Meldung erstatten müsse. Auf Anraten seines italienischen Steuerberaters hat der Beschwerdeführer, damit er nicht mit über 100 Mitarbeitern neue Dienstverträge abschließen muss, die Konstruktion gewählt, dass die Mitarbeiter der DD von der DD übernommen wurden. Für die Arbeitnehmer, die schon vor dem Jahr 2020 (Gründung der DD) beschäftigt waren, wurden deshalb keine neuen Dienstverträge abgeschlossen, sondern die alten übernommen.
Die Entsendemeldung für GG als entsandter Arbeitnehmer wurde am 02.05.2024, um 18:44 Uhr, erstattet. In dieser Meldung war der Dienstbeginn bei GG mit 18:00 Uhr eingetragen. Diese Meldung erfolgte über telefonische Aufforderung seitens des Beschwerdeführers an seinen Mitarbeiter im Büro W. Da dieser Mitarbeiter nicht über die Wetterlage Bescheid wusste bzw ihn dies nicht kommuniziert wurde, trug er den Dienstbeginn mit 18:00 Uhr ein.
Bei den Firmen DD und DD handelt es sich um zwei unterschiedliche Rechtspersonen mit unterschiedlichen Steuernummern, die lediglich an derselben Firmenadresse etabliert sind.
AA verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von€ 2.900,00; er wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 16.03.2023 wegen Übertretungen nach § 26 Abs 1 Z 1 und § 28 Z 1 LSD-BG rechtskräftig bestraft.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft X und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Bei der mündlichen Verhandlung wirkte der Beschwerdeführer glaubwürdig und bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die Richtigkeit seiner Angaben in Zweifel zu ziehen.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl I Nr 44/2016 in der Fassung BGBl I Nr 111/2022, maßgeblich.
„§ 12
Erhebung des Amtes für Betrugsbekämpfung
(1)Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21, 21a und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
[…]
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21, 21a und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und – soweit kein Einsatz mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 oder von Anhang 31 Teil A Abschnitt 2 des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vorliegt – die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen,
[…]
§ 19
Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(1)Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2)Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
[…]
§ 22
Bereithaltung von Lohnunterlagen
(1)Arbeitgeber im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 haben während der Dauer der Beschäftigung (im Inland) oder des Zeitraums der Entsendung insgesamt oder des Rahmenzeitraums (§ 19) den
1. Arbeitsvertrag oder Dienstzettel im Sinne der Richtlinie 91/533 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen, ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991 S. 32,
2. Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen für die aufgrund konkreter Tätigkeiten oder des konkreten Einsatzes zustehenden Zulagen und Zuschläge,
3. Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung, sofern sich die Einstufung nicht aus anderen Lohnunterlagen ergibt
zur Überprüfung des dem entsandten Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts in deutscher oder englischer Sprache am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen, auch wenn die Beschäftigung des einzelnen Arbeitnehmers in Österreich früher geendet hat. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.§ 21 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
[…]
§ 23
(1)Die in der Meldung nach § 19 Abs. 3 Z 3 genannte Ansprechperson muss ihre Aufgaben bei einer Kontrolle am Arbeit(Einsatz)ort wahrnehmen können, wie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Unterlagen zugänglich machen, Dokumente entgegennehmen und Auskünfte erteilen. Die Ansprechperson muss in Österreich anwesend sein. Sie kann insbesondere ein nach Österreich entsandter Arbeitnehmer oder eine in Österreich niedergelassene und zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (§ 21 Abs. 2 Z 3) sein.
[…]
§ 26
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
(1)Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
[…]
§ 27
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
[…]
§ 28
Nichtbereithalten und Nichtübermitteln der Lohnunterlagen
(1)Wer als
1. Arbeitgeber entgegen § 22 Abs. 1, Abs. 1a oder 1b die Lohnunterlagen nicht bereithält, oder
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, zu bestrafen.“
V.Erwägungen:
Zu Spruch Punkt 1.:
Das Beweisverfahren hat nicht ergeben, wer von den 18 Mitarbeitern jeweils welche Tätigkeit zu welcher Zeit ausführte. Bezüglich GG kann nicht mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass er vor 20:00 Uhr als entsandter Arbeitnehmer tätig war. Er war Teamleiter des Partyzeltes, welches um 20:00 Uhr aufsperrte. Dass die Einsatzbesprechung für das Partyzelt vor 18:44 Uhr stattfand, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Welche Mitarbeiter von der DD den für die Aufstellung der Sicherheitsgitter beauftragten Mitarbeitern der OO beim Aufstellen der Absperrgitter vor dem Festzelt geholfen haben, konnte nicht festgestellt werden, insbesondere nicht, ob GG dort mithalf bzw ob er überhaupt dort war. Es kann daher im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten nicht festgestellt werden, dass GG bzw die ihm zugeteilten Mitarbeiter für die Beaufsichtigung des Partyzeltes beim Aufstellen der Absperrgitter vor dem Festzelt mitgeholfen haben.
Da in der um 18:44 Uhr übermittelten Entsendemeldung für GG sein Arbeitsbeginn mit 18:00 Uhr angegeben wurde, musste die Finanzpolizei davon ausgehen, dass die Entsendemeldung nicht vor dem Arbeitsbeginn erfolgte. Der Beschuldigte hätte seinen Mitarbeiter im Firmenstandort W, der die Meldung von dort aus erstattete, besser instruieren müssen, insbesondere über den tatsächlichen Arbeitsbeginn von GG. Dieses Unterlassen stellt ein vorwerfbares Verschulden dar, wenngleich das Ausmaß des Verschuldens als gering angesehen werden kann, ebenso wie die Beeinträchtigungsintensität der Tat, weshalb gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorgegangen werden konnte, jedoch dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wurde, da dies geboten erscheint, um ihn von der Begehrung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Zu Spruchpunkten 2. und 3.:
Tatsache ist, dass die DD und die DD zwei Firmen mit unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten sind. Dies hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 19.08.2024 auch ausdrücklich bestätigt. Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Z 1 LSD-BG bezieht sich selbstredend auf den aktuellen Arbeitgeber und nicht auf einen vorigen. Da die Nachfolgegesellschaft eine andere juristische Person ist als die Vorgängergesellschaft, hätten der Arbeitsvertrag oder der Dienstzettel vom aktuellen Arbeitgeber ausgestellt werden müssen.
Diesbezüglich ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.04.2018,Ra 2017/11/0219 zu verweisen, wo unter anderen zum Ausdruck gebracht wird, dass die geäußerte Rechtfertigung, der Beschuldigte sei der Auffassung gewesen, dass die am Kontrolltag aufliegenden Lohnunterlagen ausreichend gewesen wären, weder verschuldensmindernd, geschweige denn schuldausschließend sein können, da von einem Unternehmer jedenfalls verlangt werden könne (was im Anlassfall auch nicht unzumutbar ist), dass er sich hinsichtlich der Ausübung seines Gewerbes der einschlägigen Rechtsvorschriften kundig macht, zu denen er im Falle einer grenzüberschreitenden Entsendung jedenfalls die einschlägigen Bestimmungen nach dem LSD-BG zählen. Da der Beschwerdeführer bei der Wirtschaftskammer Österreich sich offensichtlich nur über die Entsendemeldung und nicht über Arbeitsvertrag/Lohnzettel erkundigt hatte und die Vorgangsweise, die ihm sein italienischer Steuerberater empfohlen hatte mit der Übernahme der Mitarbeiter von der alten auf die neue Gesellschaft, ohne mit der neuen Gesellschaft Dienstverträge abgeschlossen zu haben, nicht den Bestimmungen des LSD-BG entspricht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Schuldlosigkeit an den Übertretungen 2. und 3. glaubhaft zu machen. Die Ansicht, dass die notwendigen Unterlagen, die zur Gänze den Anforderungen des italienischen Rechts entsprechen, auch nach österreichischem Recht ausreichen würden, können ihn nicht von einem Verschulden befreien.
Grundsätzlich bleibt zu den Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten, dass in Österreich die österreichischen Bestimmungen und nicht ausländisches Recht gilt. Zu verlangen, dass die österreichischen Behörden ausländisches Arbeitsrecht, ausländische Kollektivverträge und Ähnliches kennen bzw sich mit diesen Bestimmungen auseinandersetzen müssen, wäre völlig überzogen; deshalb wäre ein Dienstzettel im Sinne der österreichischen Vorschriften vorzulegen gewesen, damit für die Behörden Klarheit herrscht. Mit der Vorlage eines Dienstzettels wäre die Arbeitgeberin auch nicht zum Neuabschluss von Arbeitsverträgen mit den Dienstnehmern gezwungen gewesen. Der Schuldspruch zu Spruchpunkten 2. und 3. ist somit zu Recht ergangen.
Da jedoch die Finanzpolizei dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar erklären konnte, welche der in Österreich vorgeschriebenen und relevanten Angaben bei den übermittelten Arbeitsverträgen der vier Arbeitnehmer der DD bzw den Bestätigungen des Arbeitsmarktservice Autonome Provinz W-Südtirol fehlten, waren die Strafhöhen jeweils spruchgemäß herabzusetzen, da die Beeinträchtigungsintensität der Taten geringer ist, als sie von der Erstbehörde angenommen wurden. Das Verschulden ist in diesem Fall jedoch mehr als nur geringfügig, da der Beschwerdeführer sich über die Bestimmungen des § 22 Abs 1 Z 1 LSD-BG offenbar nicht ausreichend informiert hatte. Dieser Umstand ist – siehe obiges VwGH-Erkenntnis – nicht als verschuldensmindernd anzusehen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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