LVwG T LVwG-2024/36/2216-5

LVwG-2024/36/2216-5Tribunal administratif régional13 déc. 2024

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Benutzungsuntersagung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/2216-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.36.2216.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass AA gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 mit sofortiger Wirkung die weitere Benützung des Gebäudes mit der Adresse **** Z, als Freizeitwohnsitz untersagt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.08.2020,Zl ***, wurde dem von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) und seiner Ehefrau CC beantragten Neubau eines Wohnhauses mit Carports auf Gst **1 KG Z die Baubewilligung erteilt und das verfahrensgegenständliche Gebäude mit der Adresse **** Z, errichtet.

Seit dem 30.08.2021 ist der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Gebäude mit Hauptwohnsitz gemeldet. Mit weiteren Wohnsitz ist der Beschwerdeführer - auch nach wie vor - an der Adresse 3, in ***** X (bzw X) in Deutschland gemeldet.

Aufgrund einer eingelangten Anzeige, wurden dann ab dem 18.04.2023 zahlreiche Kontrollen zur Klärung der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes im Auftrag der Baubehörde durchgeführt und erging dann dazu ua auch an den Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 18.01.2024.

Dazu brachte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und seine Ehefrau) die Stellungnahme vom 04.03.2024 ein, in der ua auch ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer als Autor im gegenständlichen Gebäude tätig sei. Derzeit arbeite er an einem Buch zu sportlichen Grenzerfahrungen und sei er ehrenamtlicher Ornithologe im Auftrag der DD als Gebietsbetreuer für den Bereich W. Er nutze das gegenständliche Gebäude nicht nur zu privaten Zwecken, sondern auch zu beruflichen Zwecken und habe seinen Lebensmittelpunkt nach Tirol verlegt. Der Beschwerdeführer sei bei mehreren Gesellschaften beteiligt und habe verschiedene Funktionen inne und sei daher mehrere Tage im Jahr auf Geschäftsreisen zu Generalversammlungen, Fachvorträgen oder Messen im Ausland.

Von der belangten Behörde wurden dann nochmals bis zum 18.06.2024 Kontrollen beim verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführt.

Insgesamt wurden ca 150 Kontrollen durchgeführt, die auch schriftlich dokumentiert und dabei auch teilweise Lichtbilder angefertigt wurden. Nur bei ca 30 Kontrollen war entweder jemand anwesend bzw gab es Hinweise, dass seit der letzten Kontrolle Änderungen erfolgt sind.

Am 11.07.2023 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers angetroffen und gab diese nähere Auskünfte worüber vom Kontrollorgan auch ein Protokoll angefertigt wurde.

Weiters wurde von der belangten Behörde der Wasserverbrauch sowie die Müllentleerungen der letzten Jahre erhoben.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.07.2024, Zl ***, wurde dann dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes mit der Adresse in **** Z als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 untersagt.

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde vom 19.08.2024 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Mit detaillierten Ausführungen wurde eine Verletzung des Art 6 EMRK sowie des Art 48 GRC geltend gemacht und dazu zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich völlig unzureichend in das gegenständliche Verwaltungsverfahren einbringen habe können und durch die Untersagung der Nutzung übermäßig belastet sei. Die durchgeführten Prüfungsmaßnahmen seien an sich ungeeignet, um die Qualität des Wohnsitzes des Berufungswerbers festzustellen. Für die Beurteilung, ob es sich um einen Freizeitwohnsitz handelt, seien Prüfungen an Feiertagen bzw Brückentagen wohl ungeeignet. Es liege innerhalb der gewöhnlichen Lebenserfahrung, dass Personen an Feiertagen ihre Zeit nicht stets zu Hause verbringen. Ein Hauptwohnsitz lasse sich so jedenfalls nicht feststellen (so geschehen zB 25.12.2023 Feiertag, 27.12.2023 Brückentag zw Weihnachten und Neujahr, 31.12.2023 Brückentag zw Weihnachten und Neujahr, 04.01.2024 Brückentag zu Neujahr oder Überprüfungen zu Beginn der Sommerferien für 12.07.2023).

Der Beschwerdeführer habe bereits seit dem 30.08.2021 seinen Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z gemeldet und habe er dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Sinne des MeldeG (familiär, privat, beruflich). Der Beschwerdeführer habe seit überwiegender Zeit vermehrt Kontakt mit seinem Wohnumfeld aufgenommen und an altersgerechten gemeinsame Aktivitäten teilgenommen und sonstige Anknüpfungspunkte in der Region gefunden. Der Beschwerdeführer habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Z. Die Behörde hätte eine gesamtheitliche Betrachtung anstellen müssen. Das bloße aufzählen von Tagen sei weder rechtlich vorgesehen noch tunlich. Die getroffenen Dispositionen würden auch wirtschaftliche Gesichtspunkte betreffen, so unter anderem den Ankauf von Inventar und Pflege des gegenständlichen Haushalts. Der Beschwerdeführer habe so unter anderem das Inventar, wie für einen Hauptwohnsitz üblich, vermehrt und das Haus / die nutzbare Wohnfläche nach seinen privaten Vorlieben ausgestaltet. So habe er auch diverse Handwerksarbeiten durchführen lassen und unter anderem die Küche und den Wohn- und Essbereich entsprechend gestaltet, dies schon um seine sittlichen Pflichten zu erfüllen bzw um seine privaten/familiären Verpflichtungen nachzukommen.

Da der im vorgelegten Akt einliegende bekämpfte Bescheid nicht unterfertigt war und dem Akt auch nicht zweifelsfrei entnommen werden konnte, an wen die Zustellung erfolgte bzw ob ein allfälliger Zustellmangel iSd § 9 Abs 3 Zustellgesetz geheilt wäre, erging im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.09.2024.

Mit Schriftsatz vom 12.09.2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass ihr der bekämpfte Bescheid vom Beschwerdeführer zunächst per Email und dann im Original im Postweg übermittelt und bei ihr am 12.09.2024 eingelangt ist und wurde dieser im Original dem Landesverwaltungsgericht als Beilage ergänzend vorgelegt.

Weiters wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren am 20.11.2024 eine Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und der belangten Behörde sowie deren jeweiligen Vertretern durchgeführt.

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegt Akt, insbesondere der durchgeführten Kontrollen und der erhobenen Verbrauchsdaten, sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin einvernommenen Ehefrau im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. (…)“

Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

(…)

g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt einer Erledigung die Bescheidqualität, wenn die Urschrift nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl VwGH 11.12.2002, 2002/12/0264; VwGH 12.12.2001, 2000/03/0135; VwGH 15.10.2003, 2003/08/0062; ua).

Diese Rechtsprechung gilt auch für die durch die Novelle BGBl I Nr 10/2004 geschaffene Rechtslage, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift eine elektronische Beurkundung durch elektronische Signatur oder auf andere Weise erfolgen kann, die die Nachweisbarkeit der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges ausreichend sicherstellt.

Davon kann nur abgesehen werden, wenn die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides eine dem § 18 Abs 2 AVG entsprechende Unterfertigung durch den Genehmigenden (Originalunterschrift, elektronische Signatur) trägt und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl VwGH 15.10.2003, 2003/08/0062; VwGH 06.12.2022, Ra 2021/12/0022; ua).

2. Da der im vorgelegten Akt einliegende gegenständlich bekämpfte Bescheid nicht unterfertigt war, erging daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zunächst an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.09.2024, um zunächst zu klären, ob im gegenständlichen Einparteienverfahren ein vom Genehmigenden unterfertigtes bzw entsprechend amtssigniertes Exemplar der gegenständlich bekämpften Erledigung zugestellt wurde.

Anderenfalls wäre die gegenständliche Erledigung als Nichtbescheid zu qualifizieren und die vorliegende Beschwerde dagegen aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 12.09.2024 wurde von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht der dem Beschwerdeführer zugestellte bekämpfte Bescheid im Original vorgelegt und weist dieser eine Originalunterschrift des Genehmigenden auf.

3. Hinsichtlich der Zustellung des gegenständlich bekämpften Bescheides hat sich weiters Folgendes ergeben:

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten gemäß § 9 Abs 1 Zustellgesetz andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Aus der im gegenständlichen Verfahren bei der belangten Behörde eingebrachten Vollmachtsbekanntgabe vom 04.03.2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Versendung des bekämpften Bescheides bereits anwaltlich vertreten war.

4. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Wird an den Vertretenen selbst zugestellt, statt an dessen Vertreter, und tritt auch keine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz ein, wäre diese Zustellung unwirksam und damit ein Bescheid, der auch keinem weiteren Bescheid-Adressanten rechtswirksam zugestellt wurde, damit nicht erlassen.

Auch in einem solchen Fall wäre eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

5. Aus dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 22.07.2024, GZ ***, und dem weiteren Inhalt des von der belangten Behörde übermittelten Aktes hat sich nicht zweifelsfrei ergeben, an welche Adresse dieser Bescheid versendet wurde.

Am Rückschein findet sich zur Angabe der Empfängerin nur der handschriftliche Vermerk „***“.

Aus dem Rückschein ergibt sich, dass eine Hinterlegung dieses Schriftstückes erfolgt ist.

6. Im gegenständlichen Fall war daher weiters zunächst zu klären, ob der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertreterin oder aber dem Beschwerdeführer direkt (durch Hinterlegung) zugestellt wurde.

7. Gemäß 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz kann ein allfälliger Zustellmangel infolge der Zustellung an die Partei selbst statt an deren Vertreter nämlich nur dann heilen, wenn dem (Rechts)Vertreter der vollständige Bescheid auch tatsächlich und im Original zukommt.

Eine Weiterleitung des Bescheides von der Partei an den Rechtsvertreter zB per Email oder eine Weitergabe des Bescheides nur in Kopie heilt diesen Zustellmangel nicht (vgl VwGH 16.09.2009, 2006/05/0080; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082; uva).

Mit Schriftsatz vom 12.09.2024 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ua mit, dass ihr am 12.09.2024 der bekämpfte Bescheid im Original im Postweg vom Beschwerdeführer zugekommen ist und wurde dieser dem Landesverwaltungsgericht von ihr auch ergänzend vorgelegt.

Der hinsichtlich des bekämpften Bescheides gegenständlich gegebene Zustellmangel (Zustellung an Partei selbst statt an deren Rechtsvertreter) ist sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz am 12.09.2024 geheilt.

8. Im Einparteienverfahren - wie auch dem gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren - ist eine verfrüht eingebrachte Beschwerde im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann saniert, wenn die Partei den Bescheid bereits kennt und im Zeitpunkt der Entscheidung über das dagegen eingebrachte Rechtsmittel der Bescheid ihr gegenüber bereits rechtswirksam erlassen worden ist (vgl VwGH 04.06. 1987, 86/02/0198, VwGH 29.03.2001, 2001/06/0004; ua).

Hat daher - wie auch im gegenständlichen Fall erfolgt - der Bescheidadressat gegen einen (zB wegen eines Zustellmangels) noch nicht wirksam erlassenen Bescheid, dessen Inhalt er kennt, Beschwerde erhoben, darf die vorzeitig eingebrachte Beschwerde nicht mehr zurückgewiesen werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung darüber die Zustellung des Bescheides (etwa auch durch Heilung des Zustellmangels) bereits wirksam vollzogen ist.

9. In inhaltlicher Hinsicht ist zum gegenständlich erteilten baupolizeilichen Auftrag auszuführen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um keinen zulässigen Freizeitwohnsitz handelt, was im Übrigen vom Beschwerdeführer im Weiteren auch gar nicht bestritten wird, weshalb darauf nicht im Detail einzugehen war.

10. Gemäß § 13 Abs 1 erster Satz TROG 2022 (und seiner inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen) sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden, sofern nicht eine der gesetzlich normierten Ausnahmen besteht.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zur Freizeitwohnsitznutzung ausführt, ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (vgl VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345; VwGH 30.09.2015, Zl Ra 2014/06/0026; VwGH 26.11.2010, Zl 2009/02/0345; ua).

11. Gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 8 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.

Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung über Beschwerden gegen baupolizeiliche Aufträge (zB auch Benützungsuntersagungen) grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht; dabei handelt es sich um keine vom Verwaltungsgericht zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl VwGH 28.04.2022, Ra 2022/06/0056 mwN; ua).

12. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 (arg: “… als Freizeitwohnsitz… verwendet …“) ergibt sich eindeutig, dass auf die Intention der Käufer beim Erwerb eines Objekts bzw beim Bau eines Gebäudes und die ursprünglich künftig beabsichtigte Nutzung (zB später in der Pension) nicht abzustellen ist, sondern die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung wesentlich ist.

Soweit der Beschwerdeführer daher in seiner in der Verhandlung abgegebenen Stellungnahme ua zusammengefasst ausführt, dass das gegenständlichen Gebäude nicht als Ferienwohnung geplant war, sondern im Hinblick auf den herannahenden Ruhestand errichtet wurde, um dort künftig einen Familienwohnsitz für die in mehreren europäischen Staaten lebenden Familienmitglieder und auch für Freunde zu schaffen, konnte diesem Vorbringen keine Berechtigung zukommen, da im gegenständliche Fall nicht auf eine beabsichtige künftige Nutzung abzustellen ist, sondern die tatsächliche Nutzung im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung entscheidend ist.

13. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar sind (vgl VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).

In seiner jüngeren Rechtsprechung (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089) führte der VwGH zu § 13 TROG 2022 aus, dass die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran anknüpft, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält.

Allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der betreffenden Person(en) liegt.

Selbst der Umstand, dass sich zB eine Person – wie im Anlassfall dieser höchstgerichtlichen Entscheidung gegeben - die Hälfte der Tage pro Jahr in der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufhält, vermag daher für sich genommen nicht auszuschließen, dass eine Nutzung bloß "zeitweilig zu Erholungszwecken" im Sinne des § 13 Abs 1 TROG 2022 erfolgte, und die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diente.

14. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist es nach dieser jüngeren Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes auch nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist demnach nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt.

Wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen.

Liegt die Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist nach Ansicht des VwGH von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen.

15. Im gegenständlichen Fall wurden im Zeitraum vom 18.04.2023 bis zum 18.06.2024 mehr als 150 schriftlich dokumentierte Kontrollen beim verfahrensgegenständlichen Gebäude durchgeführt und dabei auch teilweise Lichtbilder angefertigt. Nur bei 28 Kontrollen war entweder jemand anwesend oder gab es Hinweise, dass seit der letzten Kontrolle Änderungen erfolgt sind.

Die durchgeführten Kontrollen sind auch zu unterschiedlichen Wochentagen und Uhrzeiten erfolgt, sodass dem diesbezüglichen Vorbringen (ungeeignete Wahl der Kontrolltage) keine Berechtigung zugekommen ist.

Dass bei ca 150 Kontrollen über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr beim verfahrensgegenständlichen Gebäude nur bei ca 30 Kontrollen entweder jemand anwesend war oder es Hinweise gab, dass seit der letzten Kontrolle Änderungen erfolgt sind, spricht nicht für eine ständige Anwesenheit.

16. Soweit der Beschwerdeführer dazu mit nähren Ausführungen ua zusammengefasst vorbringt, dass die Kontrollen nicht aussagekräftig seien und er in der Verhandlung eine detaillierte Auflistung seiner Anwesenheiten in Tirol vorlegte, aus der sich ergebe, dass sie von Jänner bis Juni 2024, sohin in der gegenständlich relevanten Zeit vor Erlassung des bekämpften Bescheides, von 182 Kalendertagen 98 Tage (sohin ca die Hälfte) in Z gewesen seien, ist wiederum auf die vorangeführte jüngere Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, die - unbeschadet des Umfanges der verbrachten Zeit im jeweils verfahrensgegenständlichen Gebäude - darauf abstellt, ob ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist (vgl VwGH 16.06.2023, Ra 2023/06/0089).

Es war daher auch aus diesem Grund dem zur Anwesenheit des Beschwerdeführers gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Johann Ascher als Zeuge im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Folge zu geben.

17. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer neben dem verfahrensgegen-ständlichen Gebäude in Tirol zudem auch in Deutschland an der Adresse 3 in ***** X nach wie vor mit Wohnsitz gemeldet ist.

Bei diesem Wohnsitz handelt es sich um ein Wohnhaus, in dem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seit ca 20 Jahren auch mit den beiden gemeinsamen Kindern wohnen. Nunmehr lebt die Tochter des Beschwerdeführers grundsätzlich in Heidelberg, der Sohn studiert nunmehr in R und hat im Zeitpunkt der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol noch in der elterlichen Wohnung gelebt. Der im behördlichen Verfahren vorgebrachte geplante Studienantritt des Sohnes in V ist sohin nicht erfolgt.

Zur weiteren Familie des Beschwerdeführers gab dieser an, dass sein Vater in der Nähe von U lebt, von wo der Beschwerdeführer auch stammt. Seine Geschwister leben verstreut in T, S und U.

18. Seine Freunde leben in R und hat er auch Freunde sonst in der Welt verteilt.

Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol einen sympathischen und kommunikativen Eindruck hinterlassen, so dass auch ihr Vorbringen glaubhaft war, dass sie in Z an Veranstaltungen teilnehmen und dort auch schon zu Geburtstagen eingeladen wurden.

19. Auch wenn daher seitens des erkennenden Gerichts nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer auch Freunde in Z hat, so hat sich aber dennoch zusammengefasst ganz eindeutig ergeben, dass der Mittelpunkt der privaten Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers - vor allem hinsichtlich des engsten Familienkreises - in Deutschland gegeben ist und nicht in Z.

20. In Vereinen und dergleichen ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben sowohl als Mitglied der ornithologischen Gesellschaft in R und im Sportverein in X, er ist allerdings auch Mitglied beim Wintersportverein in Z.

21. Soweit vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zunächst vorgebracht wurde, dass er als Autor tätig ist, wurde von ihm dazu in der Verhandlung konkret befragt, zusammengefasst ausgeführt, dass er bislang nur in einem sehr untergeordneten Ausmaß als Autor, durch Veröffentlichungen im Internet insbesondere im Zusammenhang mit seinen sportlichen Aktivitäten tätig war (bislang ca 20 Kurzbeiträge von jeweils ca 15 Seiten).

22. Das „Hüttenprojekt“, sowie auch das Buchprojekt, das der Beschwerdeführer und seine Ehefrau andenken, ist auch derzeit erst noch ganz in den Anfängen ist (vgl ua Beilage ./3 Email vom 09.11.2024 an den Bürgermeister der Gemeinde Z).

23. Soweit vom Beschwerdeführer weiters mit nähren Ausführungen und Belegen vorgebracht wird, dass er ehrenamtlich als Ornithologe tätig ist ua auch in der Region W als Gebietsbetreuer für DD, und dazu in der Verhandlung für die Jahre 2023 und 2024 jeweils eine umfassende Liste mit Vogelsichtungen vorgelegt wurden, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist den Listen nicht zu entnehmen, dass diese Sichtungen dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können.

Doch selbst dann, wenn diese alle dem Beschwerdeführer zugerechnet werden könnten, zeigt sich doch auch daraus, dass es vielfach Tage mit vermehrten Sichtungen gibt, und dann wieder zT mehrere Tage ohne Eintrag.

Zudem ergibt sich aus der Internet-Recherche des Gerichts, dass im Jahr 2024 nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch von einer anderen Person Sichtungen in der gegenständlichen Region gemeldet wurden.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer Mitglied der EE und nicht einer entsprechenden Vereinigung in Österreich.

Vom Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit auch nach eigenen Angaben nur einmal eine ornithologische Führung in der Gemeinde Z bzw in der Region durchgeführt und ist seine ehrenamtliche ornithologische Tätigkeit als Freizeitgestaltung zu qualifizieren.

24. Auch wenn der Beschwerdeführer und auch seine Ehefrau in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt haben, dass es ihnen von Beginn des Hausbaus an wichtig war sich in der Gemeinde Z zu integrieren und am Gemeinschaftsleben teilzunehmen und zwischenzeitlich hier wohl auch Freundschaften geschlossen wurden, so ergibt sich doch bei gebotener Zusammenschau im gegenständlichen Fall ganz eindeutig, dass der Mittelpunkt der gesamten privaten Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers nicht in Z ist, sondern in Deutschland.

25. Zur beruflichen Tätigkeit hat sich - insbesondere auch aus den Internet Recherchen und den eigenen Aussagen in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ergeben, dass der Beschwerdeführer angestellter Geschäftsführer der Firma FF mit Firmensitz in ***** Q, Adresse 4, in Deutschland ist.

Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund des Arbeitsvertragen sowohl hinsichtlich der Arbeitszeit als auch des Ortes der Arbeitsverrichtung freigestellt ist.

Auf konkrete Nachfrage in der Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er zudem auch Geschäftsführer der GG und der JJ ist, die ebenfalls ihren Sitz in der Adresse 4 in Q in Deutschland haben. Wenn Tätigkeit für all diese Firmen vor Ort erforderlich sind, werden diese auch dort vom Beschwerdeführer ausgeführt.

Zur GG gab er an, dass dies seine eigene Holding ist und über keine Mitarbeiter verfügt.

Bei der JJ handelt es sich eine „Software Plattform“, die über FF betrieben wird und hat diese lt Homepage mehrere Mitarbeiter (vgl ***).

Zum Ausmaß und Ort der beruflichen Tätigkeit teilt der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst mit, dass es grundsätzlich so ist, dass er drei Tage in R bzw bei Kunden ist und zwei Arbeitstage in Z.

Der Beschwerdeführer versteuert sein Einkommen in Deutschland und ist er dort krankenversichert.

Auf den Beschwerdeführer - wie auch seine Ehefrau - ist in Österreich auch kein Auto zugelassen.

Der Beschwerdeführer hat zwar bei der KK in Tirol ein Konto die „Entschädigung“ für seine berufliche Tätigkeit geht aber nicht auf dieses Konto.

Das Konto in Tirol besteht wohl primär für die Begleichung der Verbrauchsabgaben (zB Strom).

26. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung glaubhaft ausgesagt hat, dass er und auch seine Ehefrau im verfahrensgegenständlichen Gebäude aufgrund der guten Internetverbindung auch beruflich in Homeoffice tätig sind, ist dazu auszuführen, dass es der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen, wenn im Gebäude gelegentlich auch berufliche Tätigkeiten ausgeübt wurden (vgl VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 und 0057; VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).

27. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Ausführungen, dass auch der berufliche Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers eindeutig in Deutschland und nicht in Tirol gelegen ist.

28. Weiters sind dem Beschwerdeführer auch die Verbrauchsdaten entgegenzuhalten.

Der Wasserverbrauch beträgt durchschnittlich ca 130 Liter pro Person und Jahr. Damit ergibt sich ein Wasserverbrauch von fast 50m3 pro Person im Jahr.

Aus den von der belangten Behörde erhobenen Verbrauchsdaten des Wasserverbrauchs der letzten Jahre ergibt sich für das gegenständliche Wohngebäude (Einfamilienwohnhaus) ein Verbrauch in den Jahren 2021 bis 2024 von jährlich zwischen 53 m3 bis 56 m3.

Selbst bei zugestandenem sparsamem Wasserverbrauch ergibt sich damit ein durchschnittlicher Jahresverbrauch für nur eine Person.

Zudem ist aber hinsichtlich des Wasserverbrauches auch noch zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich um ein Haus mit Garten handelt, und der Beschwerdeführer selbst vorgebracht hat, dass er im gegenständlichen Haus zudem auch Besuch von seiner Familie hat.

So sagte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Verhandlung auch aus, dass sie und ihr Mann - wenn auch nicht ausschließlich - so doch überwiegend gemeinsam im gegenständlichen Gebäude sind.

Der Wasserverbrauch ist daher in gebotener Gesamtbetrachtung im gegenständlichen Fall als sehr gering zu bezeichnen.

29. Zu den geringen Müllentleerungen im Jahr 2024, die von der belangten Behörde in der Verhandlung ergänzend vorgelegt wurden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie strickte Mülltrennung macht und er den Müll in die Mülltonne in Z gibt. Die Müllsachen für den „gelben Sack“ nimmt er mit nach Deutschland, weil es dort leichter zu entsorgen ist.

Dem ist allerdings ua auch entgegen zu halten, dass die Wertstoffsammelzentrale der Gemeinde Z sowohl am Wochenende (Samstag 10.00 - 11.00 Uhr) als auch einmal wöchtentlich abends (Mittwoch 18:00 - 19:00 Uhr) geöffnet ist und damit jedenfalls ausreichend Gelegenheit bietet, für jemanden der in Z tatsächlich den Lebensmittelpunkt hat, dort auch ordnungsgemäß die zu recycelnden Wertstoff gesammelt abzugeben.

30. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergeben, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude dem Beschwerdeführer nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und ein deutliches Übergewicht der privaten und beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in Deutschland gegeben ist, und nicht in Z.

31. Dem Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren und zudem ergänzend durch die Möglichkeit der Ausführungen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht auch jedenfalls ausreichend Gelegenheit gegeben, sich zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu äußern.

32. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das behördliche und verwaltungsgerichtliche Ermittlungsverfahren sohin zusammengefasst ergeben, dass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben war und daher die gegenständlich bekämpfte Untersagung der Benützung des gegenständlichen Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz von der Baubehörde zu Recht ergangen ist.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war die gegenständlich konkret erteilte Benützungsuntersagung sofort mit Rechtskraft vollstreckbar.

Da im gegenständlichen Fall eine Nutzung des Gebäudes als Freizeitwohnsitz - wie bereits vorstehend ausgeführt - zu keiner Zeit zulässig war, war daher durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 ergänzend mit sofortiger Wirkung zu untersagen.

33. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Höchstgerichte aufgrund der bereits seit den 1990er Jahren in Tirol bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz mit dieser Thematik vielfach befasst waren.

Dazu kann insbesondere auf zahlreiche Entscheidungen des VwGH verwiesen werden, in denen ua auch die europarechtliche Zulässigkeit von Freizeitwohnsitz beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGHs bereits mehrfach bestätigt wurde (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0078; VwGH 28.06.2021, Ra 2021/06/0056; uva).

Auch der VfGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen vor dem Hintergrund seiner ständigen Rechtsprechung zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei der Regelung von Freizeitwohnsitzen und zur Raumordnungskompetenz des Landesgesetzgebers gesehen (vgl VfSlg. 17.976/2006; uva).

Es konnte daher auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Bedenken keine Berechtigung zukommen.

34. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlichen Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen im Lichte der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Ergebnis keine Berechtigung zukommen konnte.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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