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LVwG-2024/31/2368-3•LVwG T LVwG-2024/31/2368-3
LVwG-2024/31/2368-3Tribunal administratif régional12 déc. 2024
Verspätete Beschwerde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br/>Erkrankung in Rechtsmittelfrist<br/>Zweiwochenfrist ab Wegfall des Hindernisses<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hengl über den Wiedereinsetzungsantrag des AA, Adresse 1, **** Z, vom 29.9.2024 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.7.2024, ***, sowie über die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.7.2024, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr,
I.
zu Recht erkannt:
1. Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 29.9.2024 wird keine Folge gegeben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
den B e s c h l u s s gefasst:
1. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.7.2024, ***, wurde AA zur Last wie folgt:
„1.Datum/Zeit:17.12.2022, 00:01 Uhr
Ort:**** X, Adresse 2, B***,
Adresse 2, **** X, auf Höhe des
Geschäfts BB, talauswärts
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37a i.V.m. § 14 Abs. 8 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 2/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2020
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
3 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37a Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 2/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009“
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Akt einliegenden RSb-Rückschein am Freitag, den 2.8.2024 persönlich ausgehändigt.
Gegen diesen Bescheid erhob AA laut Poststempel am Montag, dem 2.9.2024 Beschwerde und führte darin aus, dass die im bekämpften Bescheid ins Treffen geführten Beweismittel weder glaubwürdig noch widerspruchsfrei seien und von keiner rechtskonformen und analog zu den Bestimmungen der Bedienungsanleitung erfolgten Alkomatmessung auszugehen ist und dementsprechend das festgestellte Ausmaß der Alkoholisierung nicht zugrunde zu legen gewesen sei.
Nach Übermittlung dieser Beschwerde durch die belangte Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.9.2024, LVwG2024/31/2368-1, auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei die Möglichkeit eingeräumt, allfällige Umstände zum Zustellvorgang ins Treffen zu führen, widrigenfalls ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werde.
Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 29.9.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.10.2024, brachte AA vor, dass er wegen Versäumung der Beschwerdefristfrist nunmehr mit beiliegendem Schreiben einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht habe.
Im diesbezüglichen Antrag brachte der Beschwerdeführer vor, dass letzterer innerhalb der Einreichungsfrist der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.7.2024 gemeinsam mit der Lebensgefährtin schwer erkrankt sei und ein Test am 26.8.2024 ergab, dass beide mit Corona angesteckt worden seien. Die Folge war Übelkeit, hohes Fieber und Gliederschmerzen. Bis 31.8.2024 sei der Beschwerdeführer ans Bett gefesselt und nicht in der Lage gewesen, konkrete Handlungen zu tätigen und Gedanken zu fassen. Erst am Montag, den 2.9.2024, sei es ihm möglich gewesen, die Beschwerde zur Post zu bringen und abzuschicken. Die Krankheit sei als unvorhersehbares und unverschuldetes Ereignis zu qualifizieren und werde daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einreichung der Beschwerde gestellt und wurde zum Beweis dieses Vorbringens ein ärztliches Attest der Allgemeinmedizinerin CC vom 23.9.2024 in Vorlage gebracht, wonach AA und dessen Lebensgefährtin vom 26.8.2024 bis 1.9.2024 nachweislich Corona hatten.
Erst durch das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16.9.2024 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass seine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y offensichtlich zu spät zur Post gebracht worden sei. Erstmals aufgrund dieses Schreibens habe der Beschwerdeführer von der Versäumung der Einreichfrist Kenntnis erhalten.
Beweis wurden aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
II.Rechtliche Grundlagen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 88/2023 (VwGVG), lauten auszugsweise wie folgt:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. …
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
[…]
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. …
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…]“
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 88/2023 (AVG) von Relevanz:
„Fristen
§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Unstrittig ist aufgrund des im Akt einliegenden RSb-Rückscheines zunächst, dass der bekämpfte Bescheid dem Beschwerdeführer am Freitag, dem 2.8.2024 eigenhändig zugestellt wurde. Unter Zugrundelegung dieses unbeanstandet gebliebenen Zustelldatums ist die Beschwerdefrist in Anwendung des § 32 Abs 2 AVG am Freitag, den 30.8.2024 um 24:00 Uhr abgelaufen.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen führt, dass er gegen Ende der Rechtsmittelfrist am 26.8.2024 an Corona erkrankt und infolge der Krankheitsfolgen außerstande gewesen sei, konkrete Handlungen zu tätigen und Gedanken zu fassen, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen wie folgt:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Erkrankung grundsätzlich als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis iSd § 33 Abs 1 VwGVG in Betracht kommt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass bei Glaubhaftmachung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis knapp nach Ablauf der Beschwerdefrist dispositionsunfähig war und sich dieser Umstand als ein unverschuldetes, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellte, ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt (VwGH 20.2.2001, 2001/18/0024).
Allerdings kann eine Krankheit nicht in der Regel von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet – nach der ständigen Judikatur des VwGH – nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl etwa VwGH 26.7.2002, 2002/02/0093 uva).
Die vom Beschwerdeführer über bloße Behauptungen hinaus diesbezüglich ins Treffen geführten Nachweise, die sich im ärztlichen „Attest“ vom 23.9.2024 erschöpfen, legen allenfalls einen milden Verlauf der Corona-Erkrankung nahe, aber weder einen gebotenen Krankenhausaufenthalt, noch eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit oder die Notwendigkeit zur Verschreibung von Medikamenten.
Von einer Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers im obigen Sinn kann daher nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Diesbezüglich gilt zu bedenken, dass die diesbezügliche Glaubhaftmachung dem Beschwerdeführer obliegt. (vgl wiederum VwGH 20.2.2001, 2001/18/0024).
Unabhängig davon, dass seitens des Beschwerdeführers keine derart gravierende, die Dispositionsfähigkeit ausschließende, Erkrankung glaubhaft gemacht wurde, galt zudem zu berücksichtigen, dass von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels und damit dem Beginn der Frist zur Stellungnahme eines Wiedereinsetzungsantrages nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen ist, zu dem die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl etwa VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0113 mwN).
Wann eine Kenntnis in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts; im Gegenstandsfall musste dem Beschwerdeführer eine offenkundige Verspätung seiner Beschwerde bereits bei der gegenständlichen Einbringung des Rechtsmittels am 2.9.2024 um 08:15 Uhr bewusst sein, weil er laut den Angaben in der Beschwerde selbst von einer Zustellung frühestens am 1.8.2024 (tatsächlich erfolgte die Zustellung einen Tag später am 2.8.2024) ausging, sodass die Beschwerde verspätet wäre.
Die gegenständliche Beschwerde, in der deren Rechtzeitigkeit behauptet wurde, wurde aber weder datiert (am Ende des Rechtsmittels wurde angeführt „Z am“ (ohne weiteren Angaben), noch finden sich in diesem Rechtsmittel irgendwelche Hinweise, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Beschwerdefrist schwer erkrankt und deswegen außerstande gewesen sei, die Beschwerde fristgerecht einzubringen.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer aber weder über den exakten Zeitpunkt der persönlichen Zustellung noch hinsichtlich des aus diesem zeitlichen Momentum abgeleiteten Fristenlaufs und dem daraus resultierenden Ende der Rechtsmittelfrist hinreichend disponiert war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit spätestens im Zeitpunkt der Überwindung seiner Coronainfektion mit 2.9.2024 auffallen musste, zumal ihm die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels bereits zu diesem Zeitpunkt erkennbar war.
Dementsprechend wäre selbst im Falle einer gravierenden, die Dispositionsfähigkeit ausschließenden, Erkrankung von einer verspäteten Einbringung des laut Poststempel am 30.9.2024 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrages auszugehen, zumal die zweiwöchige Einbringungsfrist des § 33 Abs 3 VwGVG spätestens mit dem Wegfall des Hindernisses durch die Gesundung des Beschwerdeführers am 2.9.2024 zu laufen begonnen hat. Dementsprechend wäre der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag selbst im Fall einer im obigen Sinn maßgeblichen Erkrankung als verspätet zurückzuweisen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. gilt anzuführen, dass das bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.7.2024, ***, dem Beschwerdeführer am Freitag, dem 2.9.2024 persönlich zugestellt wurde und dieser Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung enthalten hat.
In dieser wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung bei der Bezirkshauptmannschaft Y schriftlich Beschwerde einzubringen ist.
Die Beschwerdefrist endete, wie bereits mehrfach ausgeführt, mit Ablauf des Freitags, 30.8.2024.
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde allerdings erst am 2.9.2024 – und somit drei Tage nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – eingebracht und erweist sich diese als verspätet.
Dementsprechend war die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. beschlussmäßig als verspätet zurückzuweisen.
IV.Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin hat in seiner Beschwerde vom 2.9.2024 keine mündliche Verhandlung beantragt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt I. konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 4 VwGVG entfallen, weil aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hinsichtlich Spruchpunkt II. konnte vor dem Hintergrund des § 44 Abs 2 erster Fall VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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