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LVwG-2024/44/0902-6•LVwG T LVwG-2024/44/0902-6
LVwG-2024/44/0902-6Tribunal administratif régional9 déc. 2024
Versagung einer Rodungsbewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.01.2023, Zahl ***, betreffend eines Rodungsverfahrens nach dem Forstgesetz 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.1967, ***, wurde BB (nunmehr CC) die Errichtung und der Betrieb einer Schottergrube auf Teilstücken des Grundstücks Nr **1, KG Z, genehmigt. Zum Zweck des weiteren Schotterabbaus wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.11.1975, ***, die befristete Rodung für einen Teil dieses Grundstücks bewilligt. Dieser Bescheid enthält die Auflage, dass die gerodete und abgebaute Fläche nach erfolgtem Abbau wieder aufzuforsten ist. Davon ausgenommen ist eine 1,5 ha große Fläche, die laut Bescheid vom 06.05.1966, ***, in eine Wiese umgewandelt werden kann.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers – dem aktuellen Eigentümer des Grundstücks Nr **1 – auf Erteilung einer Rodungsbewilligung für die 6.895 m2 große Wiederaufforstungsfläche auf dem Grundstück Nr **1 zum Zwecke der Umwandlung in eine Agrarfläche (Wiese) gemäß § 17 Abs 3 ForstG 1975 abgewiesen. Der betroffenen Waldfläche komme nämlich eine mittlere Schutz- und Wohlfahrtsfunktion zu, sodass ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung bestehe. Auch aus Sicht des Naturschutzes bestehe ein öffentliches Interesse an der Wiederaufforstung aufgrund der Verbesserung der Biodiversität und der Schaffung eines wertvollen Lebensraumes. Die mit der Rodung beabsichtigte Agrarstrukturverbesserung sei hingegen nicht zur Existenzsicherung des antragstellenden landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.03.2023, mit der auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Rodungsfläche zwar gemäß dem Waldentwicklungsplan eine mittlere Wohlfahrtsfunktion und eine mittlere Schutzfunktion aufweise, dass die Forstbehörde aber für eine korrekte Interessensabwägung konkrete Feststellung über das tatsächliche Ausmaß der Waldfunktionen treffen müsse. Der Waldentwicklungsplan könne wegen des groben Rasters bloß einen ungefähren Anhaltspunkt für die Bewertung des Einzelfalles liefern. Im vorliegenden Fall habe der forstfachliche Amtssachverständige zwar die mittlere Schutzfunktion des Waldes mit der Seichtgründigkeit des Bodens begründet, allerdings sei die Rodungsfläche nach Abschluss des Tagbaubetriebes rekultiviert und entsprechend dem Abschlussbetriebsplan mit einer Rekultivierungsschicht von 50 cm versehen worden. Der nunmehrige Bodenaufbau habe nichts mehr mit den ursprünglichen Standortbedingungen gemein. Außerdem habe der Sachverständige zugestanden, dass auch eine geschlossene Grasnarbe – wie auf der beantragten Weidefläche – eine mittlere Bodenschutzfunktion biete und ausreichend vor Erosionen schütze. Die mittlere Wohlfahrtswirkung sei vom Amtssachverständigen mit der Staubfilterfunktion gegenüber der angrenzenden Schottergrube und mit der allgemeinen Filterwirkung gegenüber Luftschadstoffen begründet worden. Die Schottergrube werde jedoch nicht mehr betrieben, sodass die Staubfilterfunktion nicht mehr von Relevanz sei. Außerdem sei die Wohlfahrtswirkung vom Sachverständigen geringer eingeschätzt worden als bei tal- und talnahen Wäldern, die dem XTal unmittelbar zugewandt seien.
Die Forstbehörde habe auch in der Verbesserung der Biodiversität und in der Schaffung eines wertvollen Lebensraums ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung gesehen. Das zugrundeliegende Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen quantifiziere jedoch nicht die Beeinträchtigung der Schutzgüter nach dem Naturschutzgesetz. Außerdem existiere derzeit gar kein Lebensraum Wald, sodass die Rodung keine nachteiligen Auswirkungen auf einen solchen Lebensraum haben könne – ein fiktiver Zustand dürfe nicht zur Beurteilung herangezogen werden. Umgekehrt müsse es gemäß § 17 Abs 4 ForstG 1975 als öffentliches Interesse an der Rodung gewertet werde, dass die beantragte Grünlandwirtschaft zeitnah zu einem wertvollen Lebensraum führe. Die Wiederaufforstung würde hingegen Jahrzehnte benötigen, bis wieder ein strukturierter Wald entstehe. Durch die Rekultivierung sei jedenfalls ein leistungsfähiger landwirtschaftlicher Boden geschaffen worden, der entsprechend den Zielen des Bodenschutzes für die Hervorbringung von Futtermitteln genutzt werden sollte. Das öffentliche Interesse an der Rodung bestehe in der Agrarstrukturverbesserung. Durch den Neubau eines Stalles und einer Hofzufahrt sei dem Betrieb des Beschwerdeführers landwirtschaftliche Flächen verloren gegangen, sodass die Rodungsfläche der Grünlandwirtschaft dienen solle. Die Rodungsfläche sei schon vor dem Jahr 1966 als Waldweide genutzt worden und sei bereits damals zum Teil nicht bestockt gewesen. Es sei auch sehr schwer, alternative landwirtschaftliche Pachtflächen im XTal zu erhalten. Seit seiner Hofübergabe im Jahr 2016 habe er große Summen in bauliche Anlagen sowie Maschinen und Geräte investiert, sodass er keine hohen Pachtpreise für alternative Weideflächen zahlen könne. Der vermehrte Zukauf von Grundfutter sei unwirtschaftlich. Die landwirtschaftliche Nutzung der zur Rodung beantragten Fläche sei deshalb für seinen Betrieb von existenzieller Bedeutung. Schließlich hat der Beschwerdeführer auch Ersatzaufforstungen im Ausmaß von ca 2000 m2 angeboten.
Das Landesverwaltungsgericht hat ergänzende Gutachten aus forst- und agrarwirtschaftlicher Sicht eingeholt und in Anwesenheit des Beschwerdeführers am 03.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Entscheidung mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer hat fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 07.07.1967, ***, wurde die Errichtung und der Betrieb einer Schottergrube bewilligt. Zum Zweck des weiteren Schotterabbaus wurde mit Bescheid vom 12.11.1975, ***, auch eine – teilweise befristetete – Rodungsbewilligung für das Grundstück Nr **1, KG Z, erteilt. Gemäß einer Auflage dieses Bescheides war die befristet gerodete Fläche nach Abschluss des Schotterabbaus zu humusieren, zu begrünen und wieder aufzuforsten. Mit Bescheid vom 25.06.2018, ***, wurde der Abschlussbetriebsplan für die Schottergrube genehmigt. Dieser enthält unter anderem die Rekultivierung des Grundstücks Nr **1 entsprechend dem Bescheid vom 12.11.1975.
Nunmehr beabsichtigt der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Nr **1 auf der befristeten Rodungsfläche – die bis dato nicht aufgeforstet wurde – zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung (Grünlandwirtschaft) 6.895 m2 dauernd zu roden. Sein landwirtschaftlicher Betrieb DD (Milchviehbetrieb im Vollerwerb), der aktuell eine landwirtschaftliche Fläche von insgesamt ca 29,46 ha (davon 10,7 ha Pachtfläche) mit 31 Milchkühen, 46 Jungrindern, 5 Pferden und 7 Ziegen bewirtschaftet, würde somit zusätzlich ca 0,69 ha Grünland erhalten und damit – in Kombination mit Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft – eine zusätzliche Großvieheinheit (eine Milchkuh) halten können. Der jährliche landwirtschaftliche Reinertrag für den gegenständlichen Betrieb auf Basis der Eigentumsfläche errechnet sich ohne die beantragte Rodungsfläche mit € 21.954,- und inklusive der beantragten Rodefläche mit € 22.939,-. Somit würde die beantragte Rodung zu einem jährlichen Mehrertrag in Höhe von € 985,- führen. Um eine zusätzliche Milchkuh zu halten, könnte auch alternativ eine Gründlandfläche gepachtet werden. In diesem Fall läge der jährliche Reinertrag bei € 22.167,- und somit € 772,- niedriger als im Fall der Rodung.
Aus agrarstruktureller Sicht wäre die Rodungsfläche aufgrund ihrer Nähe zur Hofstelle zwar gegenüber einer Pachtfläche vorzuziehen. Für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb ist die Rodung anstelle der Pachtung aber nicht erforderlich. Die beantragte Rodung hat nämlich keinen Einfluss auf die bestehenden landwirtschaftlichen Flächen, sondern würde lediglich eine geringfügige Erhöhung der Eigentumsflächen des Beschwerdeführers bedeuten.
Der zur Rodung beantragte Wald weist laut Waldentwicklungsplan eine mittlere Wohlfahrtsfunktion und eine mittlere Schutzfunktion auf. Die Wohlfahrtsfunktion ergibt sich aus der Schadstofffilterwirkung in dem mit Luftschadstoffen belasteten XTal. Als im Bereich des Talbodens liegendem Wald kommt ihm dabei eine höhere Wohlfahrtsfunktion zu als höher liegende Bergwälder. Allerdings ist die Wohlfahrtswirkung gegenüber direkt in der Hauptlinie des XTals verlaufenden Wälder geringer (diese weisen nicht nur eine mittlere, sondern eine hohe Wohlfahrtfunktion auf) und ist die Staubfilterfunktion infolge des Schotterabbaus wegen dessen Einstellung künftig nicht mehr von Relevanz. Nichtsdestotrotz hat gerade der im Bereich des Talbodens und damit in der Nähe der EE-Autobahn sowie eines Industriegebietes gelegene Wald eine hohe Bedeutung für die Ausfilterung von Luftschadstoffen und wirkt klimaausgleichend in Bezug auf Luftfeuchtigkeit und Temperatur, sodass seine Erhaltung und überhaupt der sparsame Umgang mit Waldflächen im XTal im besonderen öffentlichen Interesse gelegen ist.
Was die Schutzfunktion des Waldes betrifft, bezieht sich diese im vorliegenden Fall auf die Seichtgründigkeit des Bodens. Allerdings wurde nach Einstellung des Schotterabbaus eine Rekultivierungsschicht mit 50 cm Humus aufgetragen, die auch durch eine geschlossene Grasnarbe im Rahmen der Grünlandwirtschaft geschützt werden kann. Zwar könnte der Wald mit seiner Durchwurzelung des Bodens auch tiefere Bodenschichten erreichen und damit besser schützen, aufgrund der Flachheit des gegenständlichen Geländes ist dies aber aus Sicht des Bodenschutzes nicht zwingend notwendig. Auch bei einer geschlossenen Grasnarbe ist mit keinen Auswaschungen und Erosionen zu rechnen. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung beschränke sich somit auf die Wohlfahrtsfunktion.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die vom Landesverwaltungsgericht eingeholten schriftlichen Gutachten des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen FF vom 19.04.2023, ***, sowie des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen GG vom 23.08.2023, ***. Beide Amtssachverständigen wurden in Anwesenheit des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einvernommen.
Soweit der Beschwerdeführer die aus dem Waldentwicklungsplan abgeleitete Schutzfunktion des Waldes wegen der Seichtgründigkeit des Bodens bestreitet, ist ihm insofern zu folgen, als der forstwirtschaftliche Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass aufgrund der Flachheit des Geländes eine geschlossene Grasnarbe zum Bodenschutz ausreicht. Der Beschwerdeführer hat auch Recht, dass der Staubfilterfunktion gegenüber der Schottergrube aufgrund deren Einstellung keine Bedeutung mehr zukommt. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer den Gutachten aber nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat er nicht substantiiert widerlegt, dass sämtlichen Wäldern im Bereich des Talbodens eine relevante Wohlfahrtsfunktion in Bezug auf die Luftgüte zukommt. Und den Wirtschaftlichkeitsberechnungen des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen hat er nicht widersprochen.
IV.Rechtslage:
Forstgesetz 1975:
„Nachhaltigkeit
§ 1. (1) Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung in einer sich durch den Klimawandel verändernden Umwelt.
(2) Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1. die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens,
2. die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 2 nachhaltig gesichert bleiben und
3. die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung.
(…)
Begriffsbestimmungen
§ 1a.
(1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang oder in der Verordnung gemäß Abs. 1a angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(…)
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
(3) Unbeschadet ihrer besonderen Nutzung gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen und Rückewege).
(…)
§ 6. (1) Aufgabe der Raumplanung für den Lebensraum Wald (forstlichen Raumplanung) ist die Darstellung und vorausschauende Planung der Waldverhältnisse des Bundesgebietes oder von Teilen desselben.
(2) Zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgabe ist das Vorhandensein von Wald in solchem Umfang und in solcher Beschaffenheit anzustreben, daß seine Wirkungen, nämlich
a)die Nutzwirkung, das ist insbesondere die wirtschaftlich nachhaltige Hervorbringung des Rohstoffes Holz,
b)die Schutzwirkung, das ist insbesondere der Schutz vor Elementargefahren und schädigenden Umwelteinflüssen sowie die Erhaltung der Bodenkraft gegen Bodenabschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung,
c)die Wohlfahrtswirkung, das ist der Einfluss auf die Umwelt, und zwar insbesondere auf den Ausgleich des Klimas einschließlich der Bedeutung für die Kohlenstoffaufnahme und -speicherung, auf den Ausgleich des Wasserhaushaltes, auf die Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser und auf den Erhalt der biologischen Vielfalt,
d)die Erholungswirkung, das ist insbesondere die Wirkung des Waldes als Erholungsraum auf die Waldbesucher
bestmöglich zur Geltung kommen und sichergestellt sind.
(…)
Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(…)
Rodungsbewilligung; Vorschreibungen
§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
(…)
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
(…)
b)zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)
geeignet sind.
(…)
(7) Es gelten
1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,
(…)
Waldweide; Schneeflucht
§ 37. (1) Durch die Waldweide darf die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.
(…)“
V.Erwägungen:
Eingangs ist klarzustellen, dass der dem Wald im Zuge einer befristeten Rodung entzogene Waldboden nach Ablauf der Frist wieder Wald ist (VwGH 20.02.1986, 83/07/0303). Gemäß § 18 Abs 7 Z 1 ForstG 1975 gelten ab dem Ablauf der Befristung wieder sämtliche Bestimmungen des ForstG 1975, sodass ab diesem Zeitpunkt die Verwendung der Fläche für andere Zwecke als für solche der Waldkultur einer Rodungsbewilligung bedarf.
Ist ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald anzunehmen, kommt die Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht in Betracht; diesfalls ist in die Interessenabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 einzutreten. Nach der Rechtsprechung ist ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung dann gegeben, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion oder hohe Erholungswirkung gemäß dem Waldentwicklungsplan zukommt. Ob dies im konkreten Fall zutrifft, ist von der Forstbehörde anhand des Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen, wobei dem Waldentwicklungsplan eine wesentliche Indizwirkung zukommt (VwGH 22.10.2013, 2011/10/0164).
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass laut Waldentwicklungsplan ein Wald mit mittlerer Schutz- und Wohlfahrtsfunktion gerodet werden soll, sodass prima facie ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald besteht. Da es sich – wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt – beim Waldentwicklungsplan nur um ein grobflächiges Planungsinstrument handelt, das nicht unmittelbar und ohne weitere Erhebung zur Versagung der Bewilligung führen kann (VwGH 04.07.2018, Ra 2018/10/0018), wurde ein forstwirtschaftliches Amtssachverständigengutachten eingeholt, welches die Einstufung des Waldentwicklungsplans zumindest hinsichtlich der Wohlfahrtsfunktion bestätigt. In dem vom Landesverwaltungsgericht unter Beiziehung des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen durchgeführten Ermittlungsverfahren sind keine Zweifel an der mittleren Wohlfahrtsfunktion des gegenständlichen Waldes aufgetreten, sodass die Voraussetzungen des § 17 Abs 2 ForstG 1975 nicht vorliegen und die beantragte Rodung nur gemäß § 17 Abs 3 ForstG 1975 bewilligt werden kann.
Nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an der Rodung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Der Beschwerdeführer begründet seine Rodungsabsicht mit einer Agrarstrukturverbesserung iSd § 17 Abs 4 ForstG 1975. Nach der Rechtsprechung ist ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse aber nur dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (VwGH 27.03.2019, Ra 2018/10/0135).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass es die beantragte Rodung dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ermöglichen würde, zusätzlich zu den 31 Milchkühen und 46 Jungrindern eine weitere Milchkuh zu halten. Dies würde zu einer Steigerung des Jahreserlöses von € 21.954,- auf € 22.939,- führen. Zur Sicherung der Existenz ist die beantragte Rodung daher nicht notwendig. Aber auch wenn die Haltung einer zusätzlichen Milchkuh einen relevanten Beitrag zur Existenzsicherung leisten würde, könnte dieser Zweck durch die Pachtung einer alternativen landwirtschaftlichen Fläche erreicht werden. Der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige hat unbestritten berechnet, dass diese Alternative zu einem Jahreserlös von € 22.167,- führen würde. Gegenüber der Rodung ergäbe sich damit ein um ca € 64,- niedrigeres monatliches Ergebnis. Bei diesem Betrag kann keine Rede davon sein, dass die beantragte Rodung notwendig wäre, um die Existenz des Betriebes zu sichern.
Freilich hätte die beantragte Rodungsfläche für den Beschwerdeführer aufgrund ihrer räumlichen Nähe zu seiner Hofstelle Vorteile gegenüber einer weiter entfernten Pachtfläche und würde insofern eine agrarstrukturelle Verbesserung seines Betriebes darstellen. Privatwirtschaftliche Nützlichkeitserwägungen reichen aber zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden nicht aus (VwGH 18.06.2013, 2012/10/0133). Außerdem ist die Rodung nicht für einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb erforderlich, zumal die benötigte Weidefläche auch gepachtet werden kann und der Betrieb bereits derzeit zu einem erheblichen Anteil aus Pachtflächen besteht. Auf der anderen Seite kommt dem sparsamen Umgang mit den im Bereich des Talbodens des XTals gelegenen Waldflächen insbesondere in Bezug auf die Luftgüte eine besondere Bedeutung zu. Sämtliche Wälder im Bereich des belasteten Talbodens des XTals sind für die Waldausstattung iSd § 17 Abs 5 ForstG 1975 relevant. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiegt somit im vorliegenden Fall das Interesse des Beschwerdeführers an der Verkürzung seiner Wirtschaftswege und an der Erhöhung seiner Eigentumsflächen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er die zusätzliche Agrarfläche benötige, da durch den Neubau eines Stalles und einer Hofzufahrt landwirtschaftliche Flächen verloren gegangen seien und er seit dem Jahr 2016 große Summen in bauliche Anlagen sowie Maschinen und Geräte investiert habe, sodass er keine hohen Pachtpreise für alternative Weideflächen zahlen könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Interessenabwägung des § 17 Abs 3 ForstG 1975 grundsätzlich nur das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung gegenüberzustellen ist. Es können nur solche Interessen berücksichtigt werden, die unmittelbar und konkret durch den Rodungszweck verwirklicht werden. Mittelbar verbundene wirtschaftliche Interessen stellen hingegen keine öffentlichen Interessen dar, die zu einem Überwiegen über die Walderhaltungsinteressen führen könnten (vgl VwGH 25.04.2001, 99/10/0055, zur Interessenabwägung nach dem TNSchG 2005). Die Umwandlung des Waldes in Agrarflächen, um anderswo bauliche Anlagen errichten und einen Maschinenpark finanzieren zu können, stellt somit kein öffentliches Interesse dar, das zu einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 führen könnte.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, inwiefern auch aus Naturschutzgründen ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldfläche besteht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, dass die Forstbehörde die Beeinträchtigung der Schutzgüter nach dem Naturschutzgesetz nicht hinreichend quantifiziert habe, ist jedoch klarzustellen, dass im Rodungsverfahren nach dem ForstG 1975 keine Beurteilung nach dem TNSchG 2005 vorzunehmen ist. Vielmehr ergibt sich aus § 6 Abs 2 lit c ForstG 1975, dass die Wohlfahrtswirkung des Waldes seinen Einfluss auf die Umwelt, insbesondere auch auf den Erhalt der biologischen Vielfalt, mitumfasst. Zumal die Wiederaufforstung des gegenständlichen Waldes iSd Ziele des ForstG 1975 zu erfolgen hat, wird der Waldeigentümer den Wald so zu behandeln haben, dass auch die biologische Vielfalt gemäß § 6 Abs 2 lit c ForstG 1975 nachhaltig gesichert wird. Da davon auszugehen ist, dass sich der Waldeigentümer rechtskonform verhalten wird, ist bei der Wiederaufforstung schon von Gesetzes wegen mit einer positiven Wirkung auf die biologische Vielfalt und damit auf natürliche Lebensräume zu rechnen.
Sofern der Beschwerdeführer umgekehrt den Naturschutz gemäß § 17 Abs 4 ForstG 1975 ins Treffen führt, um ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche darzutun, ist zunächst festzuhalten, dass der Rodungsantrag und der angefochtene Bescheid lediglich eine Rodung zum Zweck der Agrarstrukturverbesserung und nicht zum Zweck der Renaturierung zum Gegenstand haben. Aus der bloßen Schaffung einer Wiese für konventionelle Grünlandwirtschaft lässt sich noch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines im Naturschutz gelegenen öffentlichen Interesses an der Umwandlung der Waldfläche gewinnen (vgl VwGH 29.11.2010, 2004/10/0217). Auch wenn im Rahmen der beabsichtigten Grünlandwirtschaft Lebensräume entstehen und CO2 gebunden werden kann, kann daraus – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – nicht ohne weiteres ein Überwiegen öffentlicher Interessen über das öffentliche Interesse an der Walderhaltung abgeleitet werden. Derartige besondere Umstände – zB eine extensive Streuobstwiese – sind nicht antragsgegenständlich und können daher nicht ins Kalkül gezogen werden.
Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach die Wiederaufforstung Jahrzehnte benötige, während die Rekultivierung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Bodens zeitnah möglich sei. Gemäß § 1 Abs 1 Forst 1975 verfolgt nämlich das Forstrecht als oberstes Ziel den Wald als solchen nachhaltig, das heißt auch für kommende Generationen im Sinne des öffentlichen Interesses zu sichern (VwGH 19.03.2002, 2001/10/0215). Kurzfriste Vorteile haben vor diesem Hintergrund kein relevantes Gewicht. Abgesehen davon kann keine Rede davon sein, dass ein Jungwald keine positiven Wirkungen iSd § 6 Abs 2 ForstG 1975 hätte.
Sofern der Beschwerdeführer einwendet, dass die Rodungsfläche schon vor dem Jahr 1966 als Waldweide genutzt worden und bereits damals zum Teil unbestockt gewesen sei, ist zum einen klarzustellen, dass der angefochtene Bescheid – also die Versagung der Rodungsbewilligung – nicht in das grundsätzlich bestehende Recht auf Waldweide iSd § 37 ForstG 1975 eingreift. Eine vor der befristeten Rodungsbewilligung ausgeübte Waldweide ist also auch nach Ablauf der befristeten Rodung gemäß § 37 ForstG 1975 zulässig, sofern dadurch die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen gemäß § 6 Abs 2 ForstG 1975 nicht gefährdet wird. Zum anderen gelten gemäß § 1a Abs 2 und 3 ForstG 1975 auch vorübergehend oder dauernd unbestockte Grundflächen unter beststimmten Bedingungen als Wald. Zudem steht aufgrund des Bescheides vom 12.11.1975, ***, rechtskräftig fest, dass es sich bei der befristeten Rodungsfläche um Wald iSd ForstG 1975 handelt, sodass der Einwand unbestockter Flächen vor dem Jahr 1966 ins Leere geht.
Schließlich hat der Beschwerdeführer auch eine Ersatzaufforstung im Ausmaß von ca 2.000 m2 gemäß § 18 Abs 1 Z 3 lit b ForstG 1975 angeboten. Dazu ist festzuhalten, dass eine Ersatzaufforstung nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern nur als deren Nebenbestimmung in Betracht kommt, wenn jene zulässig ist und erteilt wird. Sie ist daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen. Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Antrags auf Rodungsbewilligung auch nicht wesentlich, da die Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG 1975 erst für den Fall der Rodung Bedeutung zukommt (VwGH 27.09.2018, Ra 2015/06/0057).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere unterliegt die Interessensabwägung nach § 17 Abs 3 ForstG 1975 grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Wertungsfragen im Einzelfall stellen keine Rechtsfragen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG dar (vgl VwGH 22.04.2024, Ra 2022/07/0164).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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