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LVwG-2024/29/2892-8•LVwG T LVwG-2024/29/2892-8
LVwG-2024/29/2892-8Tribunal administratif régional9 déc. 2024
Krankheitsbedingtes Fernbleiben vom Unterricht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 09.09.2024 -17.09.2024
Ort: **** Z, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigte/r der/des schulpflichtigen BB, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der/des Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die/der Schüler/in im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen am 09.09., 10.09., 11.09., 12.09., 13.09., 16.09. und 17.09.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht an der MS X, **** Z, Adresse 2, ferngeblieben ist.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 iVm § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der Minderjährige aufgrund mehrfach bekannter Angstzustände derzeit nicht am Unterricht der MS Z teilnehmen könne. Der Minderjährige werde bei Frau Dr.in CC MSc in Y betreut, es liege jedoch noch kein Gutachten vor. BB wolle nicht freiwillig in die Schule und wolle die Beschwerdeführerin keine Gewalt gegen ihr Kind anwenden, weshalb die Strafe ungerechtfertigt sei. Sämtliche Behörden, wie Bildungsdirektion Tirol und auch die MS Z seien über den Sachverhalt informiert, weshalb sie nicht verstehen könne weshalb die Behörde diese Umstände ignoriere und das Fernbleiben vom Unterricht nicht als gerechtfertigt angesehen werde. Gleichzeitig wurde eine ärztliche Bestätigung der Dr.in med. DD (Allgemeinmedizinerin) vom 06.11.2024 in Vorlage gebracht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer solchen beantragt hat.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des mj BB, geb am XX.XX.XXXX. Der Minderjährige ist an der Adresse 1, **** Z wohnhaft.
Der Minderjährige hat in der Zeit vom 09.09.2024 bis einschließlich 17.09.2024 den Unterricht an der MS Zer Tal, **** Z, Adresse 3, nicht besucht. Das Fernbleiben vom Unterricht wurde vorab von den Eltern des Minderjährigen gegenüber der MS Z nicht entschuldigt. Der MS Z wurde erstmals eine Krankmeldung datiert mit 08.10.2024 vorgelegt, in welcher vermerkt ist, dass der Minderjährige am 08.10.2024 erstmalig in der Ordination vorstellig geworden sei und aufgrund diffuser Ängste und Konzentrationsstörungen seit längerem kein Schulbesuch mehr stattgefunden habe. Es werde die Teilnahme an einem online Unterricht und engmaschige psychologische Betreuung empfohlen. Als Diagnose ist „Adoleszentenkrise, generalisierte Angststörung“ vermerkt (Fachärztlicher Befund Dr. EE, MSc, vom 08.10.2024).
Mit Bescheid der Bildungsdirektion Tirol vom 14.11.2024 wurde der Minderjährige gemäß § 15 SchulpflichtG für den Zeitraum 06.11.2024 bis einschließlich 15.02.2025 aus medizinischen Gründen vom Besuch an der MS Z befreit (Bescheid Bildungsdirektion Tirol vom 14.11.2024, ***).
Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde eine Befreiung vom Unterricht für den Zeitraum 09.09.2024 bis einschließlich 17.09.2024 des Dr. FF vorgelegt, in welcher ausgeführt ist, dass der Minderjährige aus gesundheitlichen Gründen im genannten Zeitraum nicht am Unterricht teilnehmen kann (Schreiben Dr. FF vom 29.11.2024).
Bereits im zweiten Semester der Schuljahres 2023/2024 wurde von Dr. DD im Kurzartbrief vom 25.03.2024 mitgeteilt, dass es dem Minderjährigen aufgrund einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität; Angststörungen, generalisierter Angst, spezfi. Phobie, hoher Wahrscheinlichkeit der Ausbildung einer sozialen Phobie dzt und auch in den nächsten Wochen nicht möglich ist, am Unterricht teilzunehmen, die Familie warte auf einen Termin für den Minderjährigen zur Aufnahme an der Klinik in W (Kurzarztbrief Dr. DD vom 25.03.2024).
Die MS Zer Tal ist die zuständige Sprengelschule für den Minderjährigen.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Seitens der Beschwerdeführerin wird nicht in Abrede gestellt, dass sie Erziehungsberechtigte und Mutter des mj BB ist und dieser im Zeitraum 09.09.2024 bis 17.09.2024 den Unterricht an der Mittelschule Zer Tal nicht besucht hat. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass die MS Zer Tal die zuständige Sprengelschule für den Minderjährigen ist.
Die Fehlzeiten vom Unterricht an der MS Z sind darüber hinaus durch die entsprechenden Anzeigen der Direktorin MS Z im Behördenakt dokumentiert. Dass das Fernbleiben vom Unterricht im Tatzeitraum vorab von den Eltern des Minderjährigen nicht entschuldigt wurde, wurde seitens der Direktorin der MS Z über entsprechende Nachfrage telefonisch mitgeteilt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten wie folgt:
„§ 9.
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
(1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2)Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3)Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
[…]
(5)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.
[…]
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Sachverhaltes steht fest, dass der mj Sohn der Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.09.2024 bis 17.09.2024 den Unterricht an der für ihn zuständigen Sprengelschule, der MS Zer Tal, nicht besucht hat, obwohl er der allgemeinen Schulpflicht unterliegt.
Auch wenn die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung iSd § 9 Abs 5 SchulpflichtG, nämlich den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von der Verhinderung ihres Sohnes ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen, nicht nachgekommen ist, wurde nachträglich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine ärztliche Bestätigung dahingehend vorgelegt, dass der Minderjährige im Tatzeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen konnte.
Im Sinne des § 9 Abs 3 Z 1 SchulpflichtG 1985 iVm Abs 2 leg cit war das Fernbleiben vom Unterricht im Tatzeitraum daher gerechtfertigt, zumal durch Erkrankung entschuldigt, weshalb der Tatbestand der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt ist.
Das angefochtene Erkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
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