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LVwG-2024/22/3030-1Tribunal administratif régional9 déc. 2024
Ausbildungsfahrten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, Adresse 1, 6020 Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 24.10.2024, ***, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Bewilligung für Ausbildungsfahrten gemäß § 19 FSG
zu Recht
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde, gestützt auf § 19 FSG, der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.3.2024 auf Erteilung der Bewilligung für Ausbildungsfahrten betreffend ihren Vater BB, geb. xx.xx.xxxx, abgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25.11.2024 Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst auf die große praktische Erfahrung ihres Vaters hingewiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtsgrundlagen
Folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2017/15 (zu § 19) und BGBl I 2021/154 (zu § 7) sind gegenständlich von Belang (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(…)
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
(…)
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
(…).
§ 19.
(1) Beantragt ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse B die Ausbildungsvariante der vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B, so kann er die Fahrschulausbildung mit Ausbildungsfahrten frühestens sechs Monate nach Vollendung des 15. Lebensjahres beginnen.
(2) Für die Erteilung der Bewilligung von Ausbildungsfahrten und die Durchführung der Ausbildungsfahrten gelten § 122 Abs. 1 bis 3, 6 und 8 KFG 1967, wobei § 122 Abs. 2 Z 1 lit. d KFG 1967 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der gemäß Abs. 4 Z 2 im Verordnungsweg vorgeschriebene Inhalt und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung zu absolvieren ist. Ist der Bewerber noch minderjährig und ist nicht wenigstens einer der Begleiter auch der Erziehungsberechtigte des Bewerbers, so ist der Fahrschule eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen. Ausbildungsfahrten dürfen nur unter Aufsicht eines Begleiters durchgeführt werden. Bei der Durchführung der Ausbildungsfahrten ist ein Fahrtenprotokoll zu führen. Der Begleiter hat dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung von Ausbildungsfahrten das Fahrzeug entsprechend gekennzeichnet ist. Sofern die Lenkberechtigung für die Klasse B vor Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt wird, dauert die Probezeit (§ 4) jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.
(3) Im Zuge der Ausbildung zur vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B sind Ausbildungsfahrten im Ausmaß von mindestens 3 000 Kilometern zu absolvieren. Nach jeweils 1 000 gefahrenen Kilometern haben der Bewerber und der oder ein Begleiter eine begleitende Schulung, die eine Ausbildungsfahrt beinhaltet, in der Fahrschule zu besuchen. Nach 3 000 gefahrenen Kilometern hat der Bewerber eine Perfektionsschulung in der Fahrschule zu besuchen. Die Ausbildungsfahrten von jeweils 1 000 Kilometern sind möglichst gleichmäßig verteilt jeweils in einem Zeitraum von mindestens zwei Wochen zu absolvieren. Nach Absolvierung der gesamten vorgeschriebenen Ausbildung, frühestens aber mit Vollendung des 17. Lebensjahres, ist der Bewerber zur praktischen Fahrprüfung zuzulassen, wenn die Fahrschule die Absolvierung der vorgeschriebenen Ausbildung bestätigt.
(…)“
Folgende Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl 267 (KFG) idF BGBl I 2023/35 ist ebenfalls von Belang:
„§ 122.
(1) Ein Bewerber um eine Lenkberechtigung für Kraftwagen darf Übungsfahrten auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur in Begleitung eines Besitzers einer Lenkberechtigung für die betreffende Klasse durchführen, wenn er hiefür eine Bewilligung der Behörde besitzt. Der Antrag auf Bewilligung von Übungsfahrten ist bei der vom Bewerber um eine Lenkberechtigung besuchten Fahrschule einzubringen und von dieser im Führerscheinregister zu erfassen. Über den Antrag hat die Behörde zu entscheiden, in deren Sprengel die vom Antragsteller besuchte Fahrschule ihren Sitz hat. Im Antrag sind eine oder zwei Begleitpersonen anzugeben. Diese dürfen für ihre Tätigkeit kein Entgelt annehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(…)
a)muss seit mindestens sieben Jahren eine Lenkberechtigung für die betreffende Klasse besitzen,
b)muss während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre Kraftfahrzeuge der betreffenden Klasse gelenkt haben,
c)muss in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
d)darf innerhalb der in lit. b angeführten Zeit nicht wegen eines der § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte bestraft worden sein und darf nicht zwei zu berücksichtigende Vormerkungen im Sinne von § 30a Abs. 2 FSG aufweisen.“
III.Rechtliche Erwägungen:
Fest steht und wird auch nicht bestritten, dass der Vater der Beschwerdeführerin innerhalb der letzten drei Jahre vor Einbringung des Antrages um Bewilligung als Begleiter im Jahre 2022 zweimal wegen eines der in § 7 Abs 3 FSG genannten Delikte bestraft worden ist. Einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet, bei der die zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h überschritten wurde, ein anderes Mal wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung (siehe die Details zur Bestrafung in der Begründung des angefochtenen Bescheides). Beide Delikte sind ausdrücklich in § 7 Abs 3 FSG genannt.
Das Gesetz kennt dazu keinen Handlungsspielraum. Setzt ein vorgesehener Begleiter während der der Einbringung des Antrages um die Bewilligung unmittelbar vorangehenden drei Jahre ein in § 7 Abs 3 FSG genanntes Delikt, ist er zwingend von der Funktion als Begleiter ausgeschlossen.
Zumal vorliegend die für den Ausschluss als Begleiter geltenden Voraussetzungen unstrittig als erwiesen feststehen, konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden. Eine weitere Klärung der Rechtssache wäre durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht zu erwarten gewesen. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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