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LVwG-2024/37/2592-2•LVwG T LVwG-2024/37/2592-2
LVwG-2024/37/2592-2Tribunal administratif régional4 déc. 2024
Führerschein<br/>Ungültigkeit<br/>Unleserlichkeit<br/>Abgabe ohne unnötigen Aufschub<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.08.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
1.1. der Vorwurf, den ungültig gewordenen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen, auf den Tatzeitraum vom 27.03.2024 bis zum 05.06.2024 eingeschränkt wird,
1.2. die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind (§ 44a Z 2 VStG):„§ 37 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 74/2015, in Verbindung mit (iVm) § 14 Abs 4 FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 169/2020“, und die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):„§ 37 Abs 2a FSG, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015“zu lauten haben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 29.08.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde dem AA, Adresse 1, **** Z, zur Last, es bis dato unterlassen zu haben, seinen ungültig gewordenen Führerschien unverzüglich bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG verletzt, weswegen über ihn gemäß § 37 Abs 2a FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 21 Stunden, verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob AA (= Beschwerdeführer) mit Schriftsatz vom 10.09.2024 Beschwerde und beantragte unter Hinweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.03.2024, Zl LVwG-2023/42/1474-1, die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass ihm die belangte Behörde bereits mit Straferkenntnis vom 06.04.2023, Zl , zur Last gelegt habe, dass er am 11.01.2023 um 15:00 Uhr, auf der B im Bereich von Strkm 112,350 einen ungültigen Führerschein verwendet habe, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben sei und er es unterlassen habe, unverzüglich (nach dessen Ungültigkeit) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu be-antragen. Seiner gegen das Straferkenntnis vom 06.04.2023 erhobenen Beschwerde habe das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 20.03.2024, Zl LVwG-2023/42/1474-1, Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Diese (endgültige) Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens habe zur Folge, dass von der Durchführung (Weiterführung) des Strafverfahrens abgesehen werden müsse. Die nunmehrige Verfolgung wegen derselben Tat sei inhaltlich rechtswidrig.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.08.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 20.11.2024 eine Abfrage im Verwaltungsstrafregister hinsichtlich allfälliger einschlägiger Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers durch.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 25.06.1959 geboren und an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angaben. Er ist gegenüber dritten Personen nicht sorgepflichtig.
Betreffend den Beschwerdeführer scheinen im Verwaltungsstrafregister zwei Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) aus den Jahren 2022 (§ 20 Abs 2 StVO 1960) und 2024 (§ 52 lit a Z 10a StVO 1960) auf.
Am 11.01.2023 lenkte der Beschwerdeführer den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in der Gemeinde **** X auf der B*** (Adresse 2). Gegen 15:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer auf der Kontrollstelle X bei Strkm 112,35 von Polizeibeamten der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Zuge der Amtshandlung händigte der Beschwerdeführer den kontrollierenden Beamten den auf ihn von der belangten Behörde am XX.XX.XXXX, Nr ***, ausgestellten Führerschein aus.
Auf der ersten Seite des auf den Beschwerdeführer ausgestellten Papierführerscheins ist der Nachname des Beschwerdeführers nicht mehr zweifelsfrei abzulesen. Der Führerschein weist an dieser Stelle Beschädigungen am Rand auf und ist der Schriftzug überdies stark verblasst. Die auf der zweiten Seite des Führerscheins angebrachten behördlichen Eintragungen betreffend die mit der Fahrberechtigung verbundenen Fahrzeugklassen sind aufgrund des – auch an dieser Stelle – beschädigten Randes nicht mehr vollständig vorhanden. Sowohl der Inhalt der Überschrift als auch des nachfolgenden Textes für die Führerscheinklasse A ist nicht mehr vollständig lesbar und identifizierbar. Der dazugehörige behördliche Stempel ist nur mehr zum Teil vollständig abgebildet. Zudem war der Papierführerschein bereits geklebt.
Der Beschwerdeführer unterließ es bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses (05.09.2024), den eben beschriebenen Führerschein bei der belangten Behörde abzugeben und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den behördlichen Akt, insbesondere die vom Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde gemachten Angaben, sowie auf das Ergebnis der am 19.11.2024 durchgeführten Abfrage im Verwaltungsstrafregister.
Die Feststellungen über die am 11.01.2023 durchgeführte Verkehrskontrolle ergeben sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.01.2023, Zl ***.
Bestandteil des behördlichen Aktes ist eine Ablichtung (Kopie) des von der belangten Behörde am XX.XX.XXXX, Nr ***, auf den Beschwerdeführer ausgestellten Papierführerscheins. Dieses Beweismittel bildet dir Grundlage für die Beschreibung des auf den Beschwerdeführer ausgestellten Papierführerscheins. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol liegen auch keine Hinweise vor, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses der Führerschein bei der belangten Behörde abgegeben wurde. Gegenteiliges behauptete auch der Beschwerdeführer nicht.
Die dargelegten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetztes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 in den Fassungen BGBl I Nr 74/2015 (§ 37) und BGBl I Nr 169/2020 (§ 14), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
§ 14 (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 15a und des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
[…]
(4) Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
[…]“
„Strafausmaß
§ 37 (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]
(2a) Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.
[…]“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Verhandlung
§ 44 (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“
„Erkenntnisse
§ 50 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52 (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.09.2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 10.09.2024 gab der Beschwerdeführer am 11.09.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post auf. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zum objektiven Tatbestand:
Gemäß § 14 Abs 4 FSG hat der Besitzer eines Führerscheins, wenn dieser Führerschein ungültig geworden ist, ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15 FSG). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stelle.
Zur Frage der Verwirklichung des Tatbestandes des § 14 Abs 4 FSG hat die Behörde im Detail festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften, Stempel unkenntlich geworden sind. Nicht jede Unkenntlichkeit (Unleserlichkeit) der behördlichen Eintragungen erfüllt den Tatbestand, da nach dem (weiten) Wortlaut des Gesetzes nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit des Führerscheins bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit und Echtheit des Führerscheins in Frage stellen [Michael Grubmann, Kommentar zum Führerscheingesetz – FSG (2019), dritte Auflage, Rz 14 mit weiteren Nachweisen; vgl auch VwGH 26.03.2004, 2003/02/0294]. So kommt es etwa nicht darauf an, ob der Name und das Geburtsdatum des Führerscheins „leicht und sicher abzulesen“ sind, sondern darauf, ob die diesbezüglichen Eintragungen unkenntlich geworden sind [so VwGH 09.11.1990, 90/18/0118, zur (wortgleichen) Vorgängerregelung des § 73 Abs 3 KFG 1967].
Der verfahrensgegenständliche Papierführerschein des Beschwerdeführers ist insbesondere an den Rändern derart beschädigt, dass einerseits der Nachname des Beschwerdeführers nicht mehr eindeutig auf dem Führerschein abzulesen ist und andererseits auf der zweiten Seite des Führerscheins Teile der behördlichen Eintragungen in Bezug auf die mit dem Führerschein verbundenen Fahrzeugberechtigungen nicht mehr vollständig vorhanden sind. Erhebliche Eintragungen im Führerschein des Beschwerdeführers sind aufgrund dieser Beschädigungen unkenntlich geworden. Folglich ist die Vollständigkeit, Echtheit und Einheit des auf den Beschwerdeführer ausgestellten Führerscheins vom XX.XX.XXXX, Nr ***, nicht mehr gegeben. Der auf den Beschwerdeführer ausgestellte Führerschein vom XX.XX.XXXX, Nr ***, hat somit seine Gültigkeit verloren. Der Beschwerdeführer unterließ es bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses (05.09.2024), den ungültig gewordenen Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzugeben.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße, da mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.03.2024, Zl LVwG-2023/42/1474-1, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.04.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung aufgrund desselben Sachverhaltes Folge gegeben worden sei. Eine weitere Bestrafung verstoße somit gegen das Doppelbestrafungsverbot.
Zu diesem Vorbringen hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
Mit Straferkenntnis vom 06.04.2023, Zl , legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, dass er am 11.01.2023 um 15:00 Uhr, in X auf der B bei Strkm 112,35 einen ungültigen Führerschein verwendet habe, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben gewesen sei, da der Lenker am Lichtbild nicht eindeutig erkennbar sei. Der Beschwerdeführer habe es zudem unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültig werden) den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Die Strafbarkeit ende somit erst mit der Neuausstellung eines gültigen Führerscheins. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 4 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt wurde.
Aufgrund der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde vom 03.05.2023 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023, Zl ***, dessen Spruch wie folgt lautete:
„Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 – VwGVG wird aufgrund der Beschwerde vom 03.05.2023 der Bescheid vom 06.04.2023, GZ.: ***, insofern abgeändert, als dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
‚Im Zuge einer Kontrolle am 11.01.2023 um 15.00 Uhr wurde in X auf der B*** bei Strkm. 112,35 festgestellt, dass Sie einen ungültigen Führerschein verwendet haben, da bei diesem die Einheit und die Echtheit nicht mehr gegeben war, da der Führerschein stark beschädigt und bereits geklebt ist und das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Sie haben es bis dato unterlassen Ihren ungültig gewordenen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern und die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.‘“
Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hob mit Erkenntnis vom 20.03.2024, Zl LVwG-2023/42/1474-1, dem Beschwerdeführer am 26.03.2024 zugestellt, die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl ***, auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass die belangte Behörde entgegen dem Verschlechterungsverbot mit der Beschwerdevorentscheidung den Tatvorwurf erweitert habe.
§ 14 Abs 4 FSG verpflichtet den Besitzer eines ungültig gewordenen Führerscheins, diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern. Die Unterlassung dieser Verpflichtung – Abgabe des ungültig gewordenen Führerscheins ohne unnötigen Aufschub – begründet ein Dauerdelikt (vgl VwGH 10.05.2023, Ra 2023/07/0006), welches erst mit der Ablieferung des ungültig gewordenen Führerscheins bei der Behörde endet. Gegenstand der Beschwerde-vorentscheidung der belangten Behörde vom 09.05.2023, Zl ***, welche den ursprünglichen Bescheid vom 06.04.2023 ersetzte, war die Verwendung eines ungültigen Führerscheins am 11.01.2023 und die Nichtabgabe des ungültigen Führerscheins bis zu deren Erlassung (Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den ‚Beschwerdeführer). Die Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung und die Einstellung des Verwaltungs-strafverfahrens durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2024, Zl LVwG-2023/42/1474-1, erfasste somit nur den Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2023.
Der Beschwerdeführer kam der in § 14 Abs 4 FSG verankerten Verpflichtung, seinen ungültig gewordenen Führerschein bei der Behörde abzugeben, auch nach der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2024, Zl LVwG-2023/42/1474-1, am 26.03.2024 nicht nach. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.08.2024, Zl ***, erfasst somit das vom Beschwerdeführer deliktische, der Rechtsvorschrift des § 14 Abs 4 FSG widersprechende Verhalten ab dem 27.03.2024.
Der vom Beschwerdeführer behauptete Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot liegt somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer verstieß somit objektiv gegen die Rechtsvorschrift des § 14 Abs 4 FSG und erfüllte damit den objektiven Tatbestand des § 37 Abs 1 FSG.
2.2. Zur subjektiven Tatseite:
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist als „Ungehorsamsdelikt“ zu qualifizieren. Gemäß § 5 Abs 1 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht aus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 § 5 Rz 9 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesener Maßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundungspflicht. Jedermann hat sich mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (vgl VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine solche Erkundungspflicht besteht insbesondere dann, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, so etwa bei der Teilnahme am Straßenverkehr [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG2 § 5 Rz 18 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
Der Beschwerdeführer zeigte mit seinem Vorbringen kein mangelndes Verschulden auf. Er machte auch keine nachvollziehbaren Gründe geltend, warum ihm die Einhaltung der übertretenen Norm des § 14 Abs 4 FSG nicht zumutbar oder unmöglich gewesen sei. Vielmehr argumentierte er lediglich mit dem Verbot einer Doppelbestrafung und Doppelverfolgung, die nicht erfolgt ist. Die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 14 Abs 4 FSG beging der Beschwerdeführer somit fahrlässig und hat diese Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.
Der Beschwerdeführer verwirklichte durch sein Verhalten somit den Verwaltungs-straftatbestand des § 37 Abs 1 FSG.
Für die Bemessung der Strafe ist im gegenständlichen Fall der Sondertatbestand des § 37 Abs 2a FSG anzuwenden. Ausgehend von einem Strafrahmen von Euro 20,00 bis Euro 2.180,00 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00. Die belangte Behörde schöpfte somit den vorgesehenen Strafrahmen im Ausmaß von knapp 6 % aus. Die verhängte Strafe liegt daher im unteren Bereich des Strafrahmens.
Die in § 14 Abs 4 FSG enthaltene Verpflichtung, einen (ungültig) gewordenen Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzugeben, dient der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, da es den in § 35 Abs 2 FSG genannten Organen möglich sein muss, jederzeit eine Kontrolle der Fahrzeugpapiere eines Fahrzeuglenkers vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass der Fahrzeuglenker einen gültigen Führerschein vorweisen kann. Der Unrechtsgehalt der den Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretung ist daher erheblich. Der Beschwerdeführer handelte fahrlässig. Erschwerend sind zudem die beiden Verwaltungsvorstrafen nach der StVO 1960 zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssten die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ein geringes Verschulden ist schon deswegen nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer durch sein Verhalten – Unterlassen der Ablieferung des Führerscheins – das durch § 14 Abs 1 letzter Halbsatz FSG unter Strafe gestellte Verhalten verwirklichte. Die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG und damit die Erteilung einer Ermahnung statt der Verhängung einer Geldstrafe scheidet somit aus.
Die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG setzt voraus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiesen. Dabei kommt es darauf an, dass die Milderungsgründe ihrem Gewicht nach die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen. Allein unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades und des Unrechtsgehaltes der übertretenen Rechtsnorm ist § 20 VStG im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen, auch wenn das rechtswidrige Verhalten des Beschwerdeführers auf den Zeitraum vom 27.03.2024 bis zu zum 05.09.2024 einzuschränken ist. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Tagen und 21 Stunden entspricht den Vorgaben des § 16 iVm § 19 VStG.
2.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 10.09.2024 nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch die belangte Behörde stellte in ihrem Vorlageschreiben vom 02.10.2024, Zl *** keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 übersteigt nicht den in § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG normierten Schwellenwert von Euro 500,00. Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
Der Beschwerdeführer lieferte im Zeitraum vom 27.03.2024 bis 05.09.2024 entgegen der Bestimmung des § 14 Abs 4 FSG seinen ungültig gewordenen Führerschein nicht ohne unnötigen Aufschub bei der belangten Behörde ab. Dadurch beging er eine Verwaltungs-übertretung nach § 37 Abs 1 FSG. Die für diese Verwaltungsübertretung gemäß dem Sondertatbestand verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 ist schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erfüllt die Vorgaben des § 16 iVm § 19 VStG. Das angefochtene Straferkenntnis verletzt – im Gegensatz zu den Darlegungen des Beschwerdeführers – nicht das Doppelbestrafungsgebot. Die gegen das angefochtene Straferkenntnis erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, allerdings war der Tatzeitraum einzuschränken. Dazu war das Landesverwaltungsgericht Tirol auch berechtigt, da es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0032, mwH; vgl auch VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158). Da dem Beschwerdeführer gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG das subjektive Recht zusteht, dass ihm die verletzte Verwaltungsvorschrift und die angewandte Strafsanktionsnorm richtig und vollständig vorgehalten werden, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Spruch durch jene Bundesgesetzblätter zu präzisieren, durch welche die Gesetzesbestimmungen ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten haben (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023). Demensprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird der Tatzeitraum gegenüber dem angefochtenen Straferkenntnis eingeschränkt. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer somt für das gegenständliche Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 14 Abs 1 Z 1 FSG. Da die Rechtslage nach der in Betracht kommenden Norm eindeutig ist, liegt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zur anzuwendenden Form noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Die Berichtigung und Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses durch Zitierung der verletzten Rechtsvorschriften sowie der Strafsanktionsnorm in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung erfolgte im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung.
Die Strafzumessung stütz sich auf den klaren Wortlaut des § 37 Abs 2a FSG und weicht insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht ab. Bei der Strafbemessung handelt es sich zudem um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG rechtfertigen, kommt in der Regel ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu (VwGH 06.08.2021, Ra 2020/02/0030).
Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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