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LVwG-20224/40/1324-9•LVwG T LVwG-20224/40/1324-9
LVwG-20224/40/1324-9Tribunal administratif régional4 déc. 2024
Stützmauer<br/>Fehlende Zustimmung der Nachbarn<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der 1. AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z und des 2. CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 04.04.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben als das Bauansuchen für die Errichtung einer Stützmauer samt Absturzsicherung entlang der westseitigen Grundstücksgrenze gemäß § 34 Abs 4 lit g iVm § 6 Abs 4 Lit e TBO 2022 abgewiesen wird, im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.12.2022, LVwG-2022/31/0011-19, verwiesen.
Mit weiterem Bauansuchen vom 11.07.2023, eingelangt am 25.07.2023 bei der belangten Behörde sowie weiteren Verbesserungen vom 06.10.2023, und 17.01.2024, beantragte DD die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau eines Wintergartens und die Renovierung des Gebäudes auf Gst **1 KG Y, sowie die Errichtung einer Stützmauer.
Mit Kundmachung vom 23.01.2024 wurde die mündliche Bauverhandlung für 01.03.2024 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten eine schriftliche Stellungnahme ab, worin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Stützmauer zu hoch sei, die Grenzfeststellung noch fehle, keine Zustimmung zur Fremdgrundbenützung vorliege und die Stellplatzverordnung nicht eingehalten werde.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte Einwendungen in Bezug auf die Höhe der Stützmauer vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.04.2024, Zl ***, wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Zur fehlenden Zustimmung der Höhe der geplanten Stützmauer samt Absturzsicherung wurde festgehalten, dass vom Urgelände gemäß dem Baubescheid vom 07.12.1960, Zl ***, ausgegangen werde. Im nordwestlichen Bereich der Stützwand ergebe sich eine Gesamthöhe von 2,59 m. Unter Berücksichtigung des bewilligten Bestandes von 1,30 m, werde gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 die Gesamthöhe eingehalten, da jeweils vom höheren anschließenden Gelände ausgegangen werden könne. Das ursprüngliche Gelände mit -0,30 m sei dargestellt, daher sei keine Zustimmung der Nachbarn erforderlich. Die Einwendungen bezüglich der fehlenden Grenzfeststellung würden abgewiesen, da sie gemäß der positiv abgeschlossenen Mattenberichtigung beim Vermessungsamt X ins Leere gingen. Die Nichteinhaltung der Stellplatzverordnung der Gemeinde Y werde zurückgewiesen, da diese nicht von den Parteienrechten umfasst seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass zur Höhe der geplanten Stützmauer samt Absturzsicherung keine Zustimmung erteilt werde. Die geplante Stützmauer sei zu hoch. Die Zustimmung zur vorübergehenden Benützung von Nachbargrundstücken liege nicht vor. Die Stellplatzverordnung der Gemeinde Y sei nicht eingehalten. Selbst im Genehmigungsbescheid werde als Auflage vorgeschrieben, dass in den Einreichplanunterlagen die Stellplätze darzustellen seien.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte in seiner schriftlichen und rechtzeitig eingebrachten Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass seine Zustimmung zur Höhe der geplanten Stützmauer samt Absturzsicherung fehle.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde eine Stellungnahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE eingeholt.
Am 18.09.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der hochbautechnische Amtssachverständige sein bereits schriftlich erstattetes Gutachten näher erläuterte und die Akten der belangten Behörde sowie des Landesverwaltungsgerichtes verlesen wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y vom 07.12.1960, Zl *** und ***, wurde dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Bauwerbers die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Reinhausanlage auf St **2, **3 und **4, KG Y erteilt.
Für das gegenständliche Baugrundstück liegt der Bebauungsplan und der ergänzende Bebauungsplan B*** Adresse 3, Adresse 4, Adresse 5, Adresse 2, vom 05.06.2023, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeine Y am 28.06.2023 vor.
Die Abstände des Hauptgebäudes zu den Nachbargrenzen hin werden eingehalten.
Unstrittig ist, dass eine Stützmauer im Rahmen der damaligen Bauführung rund um 1960 bzw in den 1960iger Jahren samt Aufschüttung errichtet worden ist. Mittlerweile neigt sich diese Stützmauer in Richtung der Gste. **5 und **6 KG Y und überragt die gemeinsame Grundgrenze, offensichtlich aufgrund einer statischen Schwäche der Konstruktion.
Entlang der westseitigen Grundstücksgrenze **4 KG Y soll die bestehende Stützmauer abgetragen und eine neue Stützmauer mit Absturzsicherung in einem Abstand von 5 cm zu den Grundstücksgrenzen **5 und **6, beide KG Y errichtet werden. Die neu geplante Stützmauer soll entlang der westseitigen Grundstücksgrenze erstellt werden, wo sich derzeit bereits eine bauliche Anlage – nämlich eine Stützmauer – befindet.
Vom hochbautechnischen Amtssachverständigen wurden folgende Höhenermittlungen vorgenommen:
Geländeverlauf vor Bauführung
Oberkante Absturzsicherung
Gesamthöhe
565,43
567,50
2,07
565,28
567,50
2,22
565,13
567,50
2,37
565,03
567,50
2,47
564,93
567,50
2,57
564,91
567,50
2,59
Die Erstbeschwerdeführerin ist (Mit-)Eigentümerin des Gst. **5, der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer des Gst. **6, beide KG Y.
Eine Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer und damit der betroffenen Nachbarn, welche beide unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, liegt nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, sowie in die eingeholten Stellungnahmen der hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde, sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichtes.
Gegenstand der gegenständlichen Beschwerden ist ausschließlich die Frage der Höhe der geplanten Stützmauer sowie damit im Zusammenhang die Erforderlichkeit einer Zustimmungserklärung der betroffenen Nachbarn. In Bezug auf das Hauptgebäude und die weiteren geplanten baulichen Maßnahmen enthalten die Beschwerden keinerlei Ausführungen und wird darauf im Rahmen der Beweiswürdigung nicht näher einzugehen sein.
In Bezug auf die Höhe der Stützmauer hat der hochbautechnische Amtssachverständige des Landesverwaltungsgerichtes in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die neu geplante Stützmauer entlang der westseitigen Grundstücksgrenze in einem Bereich erstellt werden soll, wo sich derzeit bereits eine bauliche Anlage – Stützmauer – befindet. Da eine bauliche Anlage nicht als maßgeblicher Geländeverlauf vor Bauführung herangezogen werden kann und sich eine Überschneidung mit der bereits bestehenden und abzubrechenden Stützmauer ergibt, ist hinsichtlich des maßgeblichen Geländeverlaufs im Hinblick auf die Beurteilung der neuen Stützmauerkonstruktion der tiefer liegende und westseitig an die Stützmauerkonstruktion angrenzende Geländeverlauf heranzuziehen. Damit wurden die im festgestellten Sachverhalt ermittelten Höhen der geplanten Stützmauerkonstruktion samt Absturzsicherung in Verbindung mit dem eingereichten Lageplan, der das Gelände vor Bauführung enthält, korrekt ermittelt werden.
Diese Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar und ist keine der beteiligten Parteien diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Dass für die geplante Stützmauer keine Zustimmung der betroffenen Nachbarn vorliegt, ergibt sich bereits aus den Ausführungen in den beiden Beschwerden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44, zuletzt geändert durch LGBl Nr 73/2024, lauten:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen Bauweise oder aufgrund einer darin festgelegten besonderen Bauweise zusammenzubauen oder ein anderer Abstand einzuhalten ist oder aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a)im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
b)im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber vier Meter,
c)auf Sonderflächen nach den §§ 43 bis 47, 49a, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland außer zum Gewerbe- und Industriegebiet und Kerngebiet, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
d)im Freiland das 0,4fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau darunter, jedenfalls aber drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6fache dieses Abstandes, jedenfalls aber vier Meter,
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) Wird eine bauliche Anlage wieder aufgebaut oder lotrecht erweitert, so ist bei Vorliegen eines Lageplanes, aus dem sich das der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegene Gelände ergibt, von diesem Geländeniveau auszugehen. Anderenfalls ist von jenem Gelände auszugehen, das sich aufgrund der geradlinigen Interpolierung der an die Außenhaut der baulichen Anlage anschließenden Geländekonturen ergibt.
(3) Bei der Berechnung der Mindestabstände nach Abs. 1 bleiben außer Betracht und dürfen innerhalb der entsprechenden Mindestabstandsflächen errichtet werden:
a)untergeordnete Bauteile, sofern sie nicht mehr als 1,50 m in die Mindestabstandsflächen ragen und ein ausreichender Brandschutz zum angrenzenden Grundstück gewährleistet ist;
b)Fänge sowie Dachkapfer bis zu einer Länge von insgesamt 33 v. H. der Wandlänge auf der betreffenden Gebäudeseite und bis zu einer Höhe von 1,40 m, wobei vom lotrechten Abstand zwischen dem untersten Schnittpunkt des Dachkapfers mit der Dachhaut und dem höchsten Punkt des Dachkapfers auszugehen ist;
c)Solarenergieanlagen, sofern sie in die Außenhaut von baulichen Anlagen integriert sind oder der Abstand der Solarenergieanlage zur Dach- bzw. Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt, sowie Fassadenbegrünungen, sofern der Abstand der Fassadenbegrünung zur Wandhaut, im rechten Winkel von dieser aus gemessen, an keinem Punkt 30 cm übersteigt. Im Fall der Anbringung auf Flachdächern darf davon abweichend die Neigung der Solarenergieanlage höchstens 15° betragen; dabei hat bei Flachdächern ohne Attika der jeweilige Abstand zum Dachrand hin zumindest der Aufbauhöhe der Solarenergieanlage zu entsprechen.
(4) Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden:
a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, wobei natürliche Be- und Entlüftungsöffnungen im erforderlichen Ausmaß zulässig sind, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; Bienenstände, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. m vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und Bienenhäuser, wenn die Grenzabstände zu Nachbargrundstücken nach § 3 des Tiroler Bienenwirtschaftsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein und eine mittlere Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigen;
b)erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen;
c)freistehende Photovoltaikanlagen mit höchstens 100 m² Fläche, sofern der Abstand der Photovoltaikanlage zum darunterliegenden Gelände an keinem Punkt 30 cm übersteigt, wobei davon abweichend auf ebenem Gelände eine Neigung von höchstens 15° jedenfalls zulässig ist; dabei darf dieser Abstand an keinem Punkt 2 m übersteigen, außer der betroffene Nachbar stimmt einem größeren Abstand nachweislich zu;
d)Pergolen, überdachte Terrassen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind; überdachte Terrassen jedoch nur, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
e)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
f)Stellplätze einschließlich der Zufahrten, erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Ladestationen sowie ebenerdige Gebäudezugänge einschließlich Freitreppen;
g)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
h)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn.
(5) Ist eine Baugrenzlinie festgelegt, so gilt Abs. 3 und 4 lit. e sinngemäß. Soweit keine Baugrenzlinien für unterirdische Geschoßebenen festgelegt sind, gilt weiters Abs. 4 lit. g sinngemäß. Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen, Kinderspielplätze sowie Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden. § 59 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(6) Auf einem Bauplatz dürfen mehrere Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, wenn die nach ihrem Verwendungszweck erforderliche Belüftung und Belichtung gewährleistet ist, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(7) Die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 15 v. H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen im Sinn des Abs. 3 lit. a und Abs. 4 verbaut werden. Dabei bleiben bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. b, c, e und f sowie Vordächer, Pflasterungen und dergleichen unberücksichtigt. Oberirdische bauliche Anlagen nach Abs. 4 lit. a, c und d dürfen überdies nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, dass innerhalb der Mindestabstandsflächen zu jedem angrenzenden Grundstück und zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von solchen baulichen Anlagen frei bleibt, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung nachweislich zu. Gemeinsame Grenzen von weniger als 3 m Länge auf einer Seite bleiben unberücksichtigt.
(8) An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige an der Grundstücksgrenze bestehende bauliche Anlage darf bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand oder des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden, wenn zur betreffenden Seite hin keine Baugrenzlinie festgelegt ist und wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. An bauliche Anlagen, die nach dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck nur zum Schutz von Sachen oder Tieren bestimmt sind, dürfen nur bauliche Anlagen mit einem solchen Verwendungszweck angebaut werden.
(9) Bauliche Anlagen dürfen aufgrund eines gemeinsamen Antrages der Eigentümer der betreffenden Bauplätze oder der daran Bauberechtigten an der Grundstücksgrenze in gekuppelter Bauweise errichtet werden, wenn
a)ein Bebauungsplan nicht besteht und das Orts- und Straßenbild dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird oder
b)dies aufgrund des Bebauungsplanes zulässig ist.
Besteht aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages zumindest für einen der betroffenen Bauplätze eine Baubewilligung oder Bauanzeige, so ist die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Nebenanlagen und Nebengebäuden in offener Bauweise nicht weiter zulässig. Für eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung oder der Erstattung der Bauanzeige aufgrund eines solchen gemeinsamen Antrages an der Grundstücksgrenze bereits bestehende bauliche Anlage gilt Abs. 8 mit der Maßgabe, dass in dem im § 2 Abs. 13 genannten Mindestausmaß jedenfalls zusammenzubauen ist.
(10) Erfüllt ein nach früheren baurechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehendes Gebäude die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 3 bis 5 oder 7 nicht, so sind ein Umbau, ein geringfügiger Zubau, eine sonstige Änderung dieses Gebäudes oder eine Änderung seines Verwendungszweckes auch dann zulässig, wenn
a)von den betreffenden Voraussetzungen nicht weiter als bisher abgewichen wird; dies gilt auch im Fall des Bestehens einer besonderen Bauweise,
b)den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird,
c)bei einer Änderung des Verwendungszweckes weiters keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen auf die angrenzenden Grundstücke, insbesondere durch Lärm, zu erwarten sind und
d)kein Widerspruch zum Bebauungsplan besteht.
An jener Seite des Gebäudes, an der die Mindestabstände unterschritten werden, darf die Wandhöhe gegenüber dem bestehenden Gebäude nicht vergrößert werden. Dieser Absatz gilt sinngemäß für die Änderung sonstiger baulicher Anlagen.
(11) Abs. 10 ist weiters auf den Wiederaufbau von Gebäuden im Fall ihres Abbruches oder ihrer sonstigen Zerstörung anzuwenden, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Gebäudes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen. Dies gilt sinngemäß für die Wiedererrichtung sonstiger baulicher Anlagen mit der Maßgabe, dass bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben anstelle der Erteilung der Baubewilligung auf das Wirksamwerden der Bauanzeige abzustellen ist.
(12) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Bauplatzgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Bauplatzgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt.
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(…).
§ Adresse 5
Baubewilligung
(…)
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
(…)
g) das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.“
V.Erwägungen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nachdem in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015 uva).
Der Nachbar ist in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinaus zu gehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Die beiden beschwerdeführenden Nachbarn haben rechtzeitig und zulässig die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2022 im Hinblick auf die geplante Stützmauer geltend gemacht, wobei sie insbesondere übereinstimmend angaben, dass eine Zustimmungserklärung zur Höhe der geplanten Stützmauer nicht vorliegt.
Nach § 6 Abs 4 lit e TBO 2022 dürfen Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, in die Mindestabstandsflächen von 3 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden. Bis zu dieser angesprochenen Höhe von 2,00 m bedarf es dabei keiner Zustimmung der betroffenen Nachbarn. Die neu geplante Stützmauer entlang der westseitigen Grundstücksgrenze des Gst **1, welche sich somit auch in den Mindestabstandsbereich zu den Grundstücken **5 und **6 der beiden beschwerdeführenden Nachbarn erstreckt, soll in einem Bereich erstellt werden, wo sich derzeit bereits eine bauliche Anlage – nämlich eine Stützmauer – befindet. Da eine bauliche Anlage nicht als maßgeblicher Geländeverlauf vor Bauführung herangezogen werden kann und sich eine Überschneidung mit der bereits bestehenden und abzubrechenden Stützmauer ergibt, ist hinsichtlich des maßgeblichen Geländeverlaufs im Hinblick auf die Beurteilung der Höhe der geplanten Stützmauer samt Absturzsicherung im Sinne des § 6 Abs 4 lit e TBO 2022 der tieferliegende und westseitig an die Stützmauerkonstruktion angrenzende Geländeverlauf heranzuziehen. Berücksichtigt man diese Werte, so ergibt sich eine Gesamthöhe der gegenständlichen Stützmauer samt Absturzsicherung von 2,07 bis maximal 2,59 m. Es liegt sohin eine Überschreitung der laut § 6 Abs 4 lit e TBO 2022 maximal zulässigen Höhe von 2,0 m ohne Zustimmungserklärung der betroffenen Nachbarn vor. Das gegenständliche Bauvorhaben erweist sich daher als unzulässig.
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung diese Problematik mit dem Bauherrn bzw dessen Rechtsvertreter und den Nachbarn bzw deren Rechtsvertreter eingehend diskutiert wurde und seitens des erkennenden Richters auch mehrere Lösungsvorschläge diesbezüglich unterbreitet wurden, wobei der Bauherr bzw dessen Rechtsvertreter bis zum heutigen Tag keinerlei Änderungen am geplanten Vorhaben dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt haben, sodass über das ursprünglich eingereichte Bauansuchen zu entscheiden war.
Infolge der Trennbarkeit des Hauptgebäudes und der gegenständlichen Stützmauer war daher die beantragte Baubewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer zu versagen.
Hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn im Bauverfahren gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 umfasst sind, sodass darauf nicht näher einzugehen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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