LVwG T LVwG-2024/50/2283-3

LVwG-2024/50/2283-3Tribunal administratif régional3 déc. 2024

Regest

Haltungsbedingungen<br/>personenbezogene Voraussetzungen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/50/2283-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.50.2283.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 25.7.2024, ***, betreffend eine Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung mehrerer Tiere nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:

Am 7.5.2024 wurden Herrn AA (Beschwerdeführer) im Rahmen einer behördlichen Tierschutzkontrolle insgesamt 21 Rinder aufgrund des § 37 Abs 2 TSchG abgenommen und sind diese seither amtlich verwahrt.

Mit Schreiben vom 14.6.2024 hat der Beschwerdeführer die Ausfolgung der abgenommenen Rinder beantragt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.7.2024, ***, wurde dieser Antrag auf Ausfolgung als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst und im Wesentlichen begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Verbesserung der Futterversorgung und der Stall- und Tierhygiene erwartet werden könne und der Antragsteller in Zukunft nicht in der Lage sein werde, eine tierschutzkonforme Tierhaltung zu gewährleisten. Die Haltungsbedingungen hätten sich aufgrund mehrmaliger Kontrollen laufend verschlechtert und es sei nicht von einer positiven halterbezogenen Prognose auszugehen.

Mit Schriftsatz vom 23.8.2024 wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt:

„In umseits bezeichneter Rechtssache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er die BB mit seiner rechtlichen Vertretung beauftragt hat. Die Vertreterin beruft sich auf die ihr erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs. 1 RAO und § 10 Abs. 1 AVG.

Der Beschwerdeführer erhebt nachstehende

BESCHEIDBESCHWERDE

gegen den Bescheid der BH Y vom 25.07.2024 zur GZ: ***, mit welchem der fristgerechte Ausfolgungsantrag des Beschwerdeführers vom 14.06.2024 hinsichtlich sämtlicher am 07.05.2024 abgenommen Rinder als unbegründet abgewiesen wurde.

1. Sachverhalt:

Am 02.05.2024 erfolgte in der Zeit von ca. 08:15 Uhr bis 10:10 Uhr sowie am 07.05.2024 in der Zeit von ca. 08:10 Uhr bis 10:00 Uhr jeweils eine unangekündigte veterinärbehördliche Tierschutzkontrolle am Betrieb des Beschwerdeführers an der Adresse, Adresse 2, **** X (LFBIS-Nr. ***). In diesem Zuge wurden die in der beigefügten und einen integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde darstellenden Niederschrift vom 13.05.2024, GZ: *** (Beilage. / A) wiedergegebenen Befunde erhoben.

Durch die belangte Behörde wurden dabei insbesondere der Ernährungs- und Pflegezustand (Haarkleid und Hautoberfläche) der Rinder einerseits sowie der Zustand des Stalles (Einstreu, Bodenbeschaffenheit, Wassernachflussgeschwindigkeit, Hygiene) andererseits bemängelt. Die Unrichtigkeit der Behauptungen der belangten Behörde wurde bereits im Zuge der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde vom 17.06.2024 bekämpft (Parallelverfahren: LVwG- 2024/12/1611-5).

Nach der Tierschutzkontrolle am 07.05.2024 und veterinärsachlicher Gesamtbeurteilung wurde durch Herrn DD gegenüber dem Beschwerdeführer die Abnahme der in der Niederschrift vom 13.05.2024 (Beilage. / A) näher angeführten Tiere (21 Rinder, 9 weiblich, 12 männlich) ausgesprochen.

In der Niederschrift vom 13.05.2024 wird diese Entscheidung mit ungerechtfertigtem Leiden der Tiere, völlig inakzeptablen Haltungsbedingungen und hochgradig vernachlässigter Versorgung sowie einer deutlichen Verschlechterung der Gesamtsituation und insbesondere der Futterversorgung im Vergleich zu letzten Nachkontrolle im Jahr 2022 begründet. Um 10:30 Uhr wurde mit der Räumung der Stallung begonnen und anschließend wurden die Tiere in den Betrieb nach **** W überstellt, wo sie sich nun nach wie vor befinden.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid *** vom 25.07.2024 wurde der Ausfolgungsantrag (Beilage ./C) vom 14.06.2024 des Beschwerdeführers bei der BH Y als zuständige Tierschutzbehörde abgewiesen.

2. Rechtzeitigkeit

Der angefochtene Bescheid wurde dem damaligen rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 26.07.2024 per Web-ERV bereitgestellt. Die gegenständliche Beschwerde erfolgt daher binnen offener Frist und ist somit rechtzeitig.

3. Beschwerdepunkte:

Der Beschwerdeführer wurde durch den rechtswidrigen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der benannten Behörde vom 07.05.2024, nämlich die Abnahme der in der Niederschrift vom 13.05.2024 näher angeführten Tiere (21 Rinder, 9 weiblich, 12 männlich) und die anschließende zwangsweise behördliche Verwahrung der Tiere am Kammerhof in W bis zum heutigen Tag in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Eigentum (Art. 5 StGG), auf Gleichbehandlung (Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG) sowie in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Rechten auf Nichtabnahme von Tieren mangels vorliegender gesetzlicher Voraussetzungen verletzt.

Der angefochtene Bescheid, mit welchem die Ausfolgung der Tiere abgelehnt wird, wird vollinhaltlich angefochten. Dieser Bescheid ist insbesondere deshalb rechtswidrig, da die im angefochtenen Bescheid bezeichneten Missstände am Hof/Stall des Beschwerdeführers nicht bestehen. Da jedenfalls eine artgerechte und ausreichende Versorgung der Tiere gewährleistet ist, ist der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Ausfolgungsantrag folge gegeben wird und die Tiere dem Beschwerdeführer ohne weiteren Aufschub unverzüglich auszufolgen sind. Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinen obengenannten subjektiven Rechten verletzt.

4. Beschwerdegründe:

Die Abnahme des Tierbestandes gemäß § 37 Abs 2 TSchG war aus nachstehenden rechtlichen

Gründen unzulässig:

Gemäß § 37 Abs 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

Voranzustellen ist, dass die Behörde sowie der Amtstierarzt offenbar keine hinreichend objektivierbaren Sachverhaltserhebungen durchgeführt haben. Die Behörde und der Amtstierarzt haben auch nicht die hauptsächlich bemängelte - angeblich – schlechte Wasserversorgung (zu geringe Nachflussgeschwindigkeit in den Tränkbecken) durch entsprechende Messungen überprüft und die Ergebnisse nachvollziehbar dokumentiert.

Vielmehr hat sich die Überprüfung der Wassernachflussgeschwindigkeit durch den Amtstierarzt darauf beschränkt, dass dieser den Wassernachfluss mit „freiem Auge“ beurteilte, ohne eine Messung vorzunehmen. Aus den Videos geht darüber hinaus hervor, dass der Amtstierarzt die Tränkbecken nicht ordnungsgemäß betätigt hat und sich dabei von hinten über den Futterbarren zu diesen beugt, wodurch ein ordentlicher Druckaufbau gar nicht möglich ist. Die behelfsmäßige Überprüfung ist daher nur äußerst oberflächlich, ungenau und nicht sachgerecht erfolgt. Die angeblichen Mängel beruhen sohin im Wesentlichen auf den subjektiven und nicht objektivierbaren Wahrnehmungen des Amtstierarztes.

Der Beschwerdeführer hat den Wassernachfluss jedes Tränkbeckens der Kühe mehrfach überprüft und dabei - ohne dass vorher irgendwelche Veränderungen durchgeführt worden wären - festgestellt, dass der Wassernachfluss bei jedem Tränkbecken der Kühe bei zumindest dem vom Amtstierarzt in seinem Mängelbehebungsauftrag vom 2.5.2024 (Beilage ./B) geforderten bzw angegebenen 6 Litern/Minute liegt. Tatsächlich liegt der Wassernachfluss bei einem Großteil der Tränkbecken der Kühe sogar weit darüber. Es trifft daher nicht zu, dass die Wassernachflussgeschwindigkeit in den Tränkbecken der Kühe zu gering und die Wasserversorgung der Tiere unzureichend gewesen wäre. Es wird jedenfalls gewährleistet, dass sämtliche Tränkbecken im Stall eine sachgerechte Rinderhaltung derzeit und auch für die Zukunft ermöglichen.

Der vom Amtstierarzt bzw der Behörde offenbar gezogene Schluss der unzureichenden Wasserversorgung aufgrund der (angeblich) schlechten Hautelastizität der Rinder, die bestritten bleibt, ist verfehlt. Außerdem wird dabei das Alter der Rinder völlig außer Betracht gelassen, obwohl ältere Rinder im Vergleich zu jüngeren von Natur aus eine geringere Hautelastizität haben; diese nimmt im Alter schlicht ab. Mindestens die Hälfte der Rinder des Beschwerdeführers sind zwischen 10-15 Jahre alt, manche sogar noch älter. Auch der Vorwurf der angeblich unzureichenden Futterversorgung bzw des schlechten Ernährungszustandes ist tatsächlich nicht berechtigt. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass der Futterbarren sowie der Futtergang sowohl bei der Kontrolle futterleer waren. Dies bedeutet aber nicht, dass die Tiere tatsächlich nicht ausreichend mit Futter versorgt wurden. Tatsächlich wurden die Tiere regelmäßig (täglich jeweils morgens und abends) mit Heu und Kraftfutter entsprechend versorgt. Dass der Futterbarren und der Futtergang zum Zeitpunkt der Kontrollen leer waren, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass die Fütterung zu diesem Zeitpunkt schon längst abgeschlossen war. Wie sich aus der allgemein bekannten landwirtschaftlichen Praxis ergibt, werden die Kühe morgens gefüttert und nachdem diese ihre jeweilige Nahrungsration gefressen haben, vom Futterbarren ausgesperrt, um eine Verdreckung der Kuhbetten zu verhindern. Da die Kontrolle im Laufe des Vormittags gegen 10 Uhr stattgefunden haben liegt es in der Natur der Sache, dass die Futterbarren leer waren. Diese werden erst bei der abendlichen Fütterung wieder gefüllt. Der Beschwerdeführer wäre darüber hinaus auch dazu bereit in Hinkunft drei Fütterungen (morgens, mittags, abends) der Tiere durchzuführen, um den Ernährungszustand zu verbessern.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Kontrollen und verfügt nach wie vor über einen ausreichend Heuvorrat (Aktexport - Beilage ./C) und hätte ebenso zeitgerecht für Nachschub des langsam zu Ende gehenden Kraftfuttervorrates gesorgt. Hinsichtlich der Heu- und Grasversorgung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ca. 10 Ha bewirtschafteten Grund verfügt, den er zum Teil mehrschnittig bewirtschaftet und zudem beweidet. Auch für einen ordentlichen Auslauf und eine ordnungsgemäße Weidehaltung hat der Beschwerdeführer stets Sorge getragen und wird dies auch weiterhin im höchstmöglichen Ausmaß tun. Diesbezüglich bietet der Beschwerdeführer explizit die Begehung seines Hofes im Zuge eines Lokalaugenscheines an, um darzutun, dass sämtliche Erfordernisse im Sinne des Mängelbehebungsauftrags vom 02.05.2024 erfüllt wurden. Weiters bietet er zum Beweis dafür die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Veterinärmedizin/Tierhaltung an.

Es wäre völlig lebensfremd anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft seine Tiere nicht ausreichend mit Nahrung versorgt, wenn er doch faktisch über genügend Futter und Weidemöglichkeiten verfügt. Dass er entsprechende Dispositionen hinsichtlich der Anschaffung weiterer Kraftfutter sowie Heumengen erst dann trifft, wenn sich der Vorrat allmählich dem Ende nähert ist schon aufgrund der Lagerkapazitäten offensichtlich und notwendig. Es wird durch den Beschwerdeführer jedoch immer rechtzeitig auf den aktuellen Futterbestand reagiert und auch entsprechende Dispositionen getroffen. Derzeit befindet sich jedenfalls eine beträchtliche Heu- als auch Kraftfuttermenge am Hof.

Außerdem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Rinder - ohne Tierabnahme - Ende Mai bzw Anfang Juni 2024 auf seine Weideflächen bzw Almen (V, U) verbracht hätte. Dort wäre jedenfalls eine ausreichende Futterversorgung gegeben gewesen.

In Anbetracht des gesamten Rinderbestands muss darüber hinaus ebenfalls berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer Rinder verschiedener Rassen führt, welche in ihrem äußeren Erscheinungsbild unterschiedlich sind. Selbst wenn sich einzelne Rinder in einem unterdurchschnittlichen Ernährungszustand befunden haben, so ist dies auf deren Alter zurückzuführen. Da ein Großteil der Rinder über einen guten oder zumindest normalen Ernährungszustand verfügen ist die Unterstellung, dass sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend um seine Tiere gekümmert hat und diese nicht entsprechend gefüttert hat schlichtweg falsch. Dies geht auch eindeutig aus den beiliegenden Lichtbildern des Beschwerdeführers (Beilage ./B) hervor.

Die Stand- und Liegeflächen wurden vom Beschwerdeführer täglich mit Sägemehl gestreut. Der Beschwerdeführer kaufte und kauft dazu zumindest zweimal pro Jahr ca 10 m3 Sägemehl an. Bei Bedarf wurde selbstverständlich vorzeitig Sägemehl angeschafft. Im Zeitpunkt der Tierabnahme war ausreichend Streu im Betrieb des Beschwerdeführers vorhanden (Aktexport - Beilage ./C). Etwaig zu geringe Streuaufbringung - die bestritten bleibt – wäre sohin umgehend behebbar gewesen.

Die Stand- und Liegeflächen sowie der Mistgraben wurden nach Bedarf, aber zumindest einmal bis zweimal täglich ausgemistet und gereinigt.

Dasselbe gilt auch für die Tiere; diese wurden zumindest einmal täglich mit einer Bürste gestriegelt; die Klauen wurden zumindest jährlich gepflegt. Es entspricht diesbezüglich völlig der landwirtschaftlichen Praxis, dass Rinder, die sich in einem Stall befinden leichte Verschmutzungen aufweisen, welche anschließend mehrmals wöchentlich durch Striegeln entfernt werden. Diesbezüglich ist die Unterstellung, dass der Beschwerdeführer die Tiere in verwahrlostem und dreckigen Zustand belassen hat ebenfalls von der Hand zu weisen.

Auch eine Klauenpflege einmal pro Jahr ist für eine ordnungsgemäße Rinderhaltung insbesondere bei monatelanger Weidehaltung ausreichend.

Da der Beschwerdeführer über eine Vielzahl an männlichen Rindern verfügt liegt es ebenso in der Natur der Sache, dass eine erhöhte Verschmutzung der Liegeflächen stattfindet, da diese im Unterschied zu weiblichen Rindern in der Körpermitte, anstatt am hinteren Körperende deren Notdurft verrichten. Der Beschwerdeführer wird diesbezüglich in Hinkunft jedenfalls eine ausreichende Hygiene samt Einstreu gewährleisten.

Der Beschwerdeführer sorgte bei Bedarf stets auch für eine entsprechende veterinärmedizinische Behandlung/Versorgung seiner Tiere durch den „Hoftierarzt“ EE in **** T, Adresse 3, der niemals - auch nicht bei seinem letzten Besuch vor der Tierabnahme ca Mitte April 2024 - einen schlechten Zustand der Tiere beanstandete.

Hervorzuheben ist weiters, dass die Tiere - jedenfalls bei der Kontrolle am 2.5.2024 – sogar nach dem amtstierärztlichen Befund (Beilage ./A) keine auffällige Körperhaltung zeigten, obwohl Rinder mit Schmerzen idR einen aufgekrümmten Rücken haben. Diese Tatsache spricht gegen die von der Behörde angenommenen Qualen, Leiden, Schmerzen oder Angstzustände.

Zudem ist zu bemerken, dass zahlreiche Tiere bei der Verladung im Zuge der Tierabnahme „geblendet“ (Abdecken der Augen mit einer Art Plane) werden mussten, um sie zu beruhigen. Rinder in einem Qualen, Leiden, Schmerzen oder Angst leidenden Zustand müssen nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht mehr „geblendet“ werden, weil deren Allgemeinzustand und -verhalten derart reduziert ist, dass sie nicht mehr beruhigt werden müssen.

Tatsächlich waren die Rinder aktiv und agil und haben sogar zweitweise miteinander „gerangelt“. Dies zeugt von einem guten Allgemeinzustand der Rinder. Wenn auf dem Hof des Beschwerdeführers für die Tiere völlig unerwartet eine Vielzahl an fremden Personen, bei zudem gestresster Stimmung, erscheint, so entsteht automatisch Stress für die Tiere. Dies insbesondere, wenn die Tiere durch diese betriebsfremden Personen begutachtet und aus dem Stall gebracht und auf fremde Fahrzeuge verladen werden.

Insgesamt kann der Beschwerdeführer die erhobenen Vorwürfe nicht nachvollziehen. Der Beschwerdeführer liebt seine Tiere und hat diese stets Liebevoll behandelt und ordnungsgemäß gehalten und wird dies auch künftig tun (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer würde keinem Tier Qualen, Leiden, Schmerzen oder Angst zufügen. Es wird daher ausdrücklich bestritten, dass die Tiere derartiges erleiden mussten.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer am 7.5.2024 und in der Niederschrift vom 13.5.2024 (Beilage ./A) näher angeführten Rinder zu keinem Zeitpunkt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erlitten haben und ohne sofortige Abnahme künftig hätten erleiden müssen. Zudem trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder in der Lage war, Abhilfe zu schaffen. Tatsächlich hätte er die Rinder demnächst auf seine Weiden bzw Almen verbracht. Die Tierabnahme gemäß § 37 Abs 2 TSchG war daher rechtswidrig. Der Beschwerdeführer wurde dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum sowie auf Gleichbehandlung, das auch jegliche Form willkürlicher Behandlung erfasst, einerseits und in seinem einfachgesetzlichen subjektiven Recht auf Nichtabnahme der von ihm gehaltenen Tiere mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt.

Zumindest war aber nicht die Abnahme des gesamten in der Niederschrift vom 13.5.2024 (Beilage ./A) angeführten Tierbestandes erforderlich. Sondern hätten dem Beschwerdeführer - sofern überhaupt, was bestritten bleibt - lediglich einzelne Tiere abgenommen werden dürfen, die tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden mussten. Aus diesem Grund werden dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Fremdunterbringungskosten verursacht, die täglich anwachsen. Weiters wurde dadurch enormer psychischer Stress beim Beschwerdeführer erzeugt.

Es ist nicht einzusehen, dass dem Beschwerdeführer auch all jene Tiere abgenommen worden sind, die sich sogar laut Befund des Amtstierarztes (Beilage ./A) in einem (minder-/mittel- /-guten Ernährungszustand befunden haben und deren Hautelastizität lediglich vermindert ist. Diese Tiere haben keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zu erleiden. Ein verschmutztes oder nasses Haarkleid sowie leicht zu lange Klauen (was ebenfalls bestritten bleibt) rechtfertigen jedenfalls nicht die Tierabnahme.

Selbst wenn also hinsichtlich einzelner Tiere die Voraussetzungen für eine Abnahme nach § 37 Abs 2 TSchG erfüllt gewesen sein sollten, was bestritten bleibt, so hätten dem Beschwerdeführer in Anbetracht des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bloß diese Tiere abgenommen werden dürfen. Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst einzelner Tiere rechtfertigt nicht die Abnahme des gesamten Tierbestandes.

Weiters ist der Beschwerdeführer nach Abnahme der Tiere unverzüglich den behördlichen bzw den gesetzlichen Anforderungen iSd Mängelbehebungsauftrags vollumfänglich nachgekommen.

Bereits vor dem Zeitpunkt (Ende März 2024) der Kontrollen und der damit einhergehenden Abnahme der Tiere ist die den gemeinsamen Haushalt führende Schwester - CC - an einer schwerwiegenden Lungenentzündung erkrankt und war mehrere Wochen in stationärer Krankenbehandlung im KH S. Diese hat sich anschließend nur langsam von den Folgen der Erkrankung erholt. Auch aus diesem Grund hat im Frühjahr 2024 eine kurzfristige Ausnahmesituation am Hof vorgelegen, welche für den Beschwerdeführer aufgrund seiner engen Verbundenheit zu seiner Schwester eine enorme körperliche und psychische Belastung darstellte. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt mit der Situation schlicht und einfach überfordert. Nunmehr hat sich die Schwester erholt und liegt keine Ausnahmesituation mehr vor.

Der Beschwerdeführer hat einerseits sowohl sämtliche sich im Stall befindliche Tränkbecken überprüft und gewährleistet eine ausreichende Versorgung durch Fließwasser. Weiters hat er unverzüglich den gesamten Stall samt Boden/Kuhbetten von Kot- und Urinresten gereinigt und vorliegende Mängel (Unebenheiten/Löcher) im Bereich der Kuhbetten (Böden, etc.) behoben. Diesbezüglich hat er den Holzboden verbessert und zum Teil ausgetauscht und auch entsprechende Gummimatten angebracht. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen großen Vorrat an Heu sowie auch über einen entsprechenden Vorrat an Kraftfutter, welchen er in jedenfalls ausreichendem Maße für die Fütterung der Tiere heranziehen wird. All dies hat der Beschwerdeführer bereits im Ausfolgungsantrag vom 14.06.2024 bekräftigt und wurde seitens der belangten Behörde zu Unrecht ignoriert.

Wenn sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Aussagen des Beschwerdeführers vom 04.07.2024 stützt, so beurteilt sie diese völlig unzureichend und zudem falsch.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer stets seinen besten Willen hinsichtlich der Rinderhaltung zum Ausdruck, da er „Bauer mit Leib und Seele ist“. Wenn der Beschwerdeführer in der Einvernahme aussagte, dass er vom Zustand der Tiere am Kammerhof geschockt sei, so ist diesbezüglich zweifelsohne sein psychischer Ausnahmezustand aufgrund der Abnahme der Tiere zu berücksichtigen. Für den Beschwerdeführer ist es schlicht und einfach sehr schwer zu ertragen, dass seine geliebten Tiere fremduntergebracht sind und er diese nicht mehr sehen und sich darum kümmern kann.

Aufgrund des Nichtvorliegens der behaupteten Mängel am Hof des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einvernahme durch die belangte Behörde, von welcher sich diese keine notwendige Kenntnis verschafft hat und des Vorliegens der Einsicht und des guten Willens hinsichtlich der Rinderhaltung beim Beschwerdeführer, war die Abnahme der Tiere ab diesem Zeitpunkt keinesfalls gesetzlich gedeckt und wäre daher notwendigerweise aufzuheben gewesen.

Da binnen der gesetzlichen Frist von zwei Monaten ab Abnahme sämtliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Rinderhaltung durch den Beschwerdeführer geschaffen und gewährleistet wurden, war eine weitere zwangsweise behördliche Verwahrung der Tiere daher unzulässig und ein etwaiger Verfall der Tiere von Vornherein ausgeschlossen. Die von der Behörde ohne weitere Nachforschungen völlig willkürlich vorgenommene Prognoseeinschätzung hinsichtlich der Rinderhaltung ist nicht zulässig und entspricht in keinster Weise den Tatsachen.

Der Beschwerdeführer leistet seit Abnahme der Rinder gewähr und wird auch in weiterer

Folge jedenfalls gewährleisten, dass sowohl die hygienischen Haltungsbedingungen als auch die notwendigen Fütterungsmaßnahmen sowie die allgemeine Gesundheit und Sicherheit der Tiere (tierärztliche Versorgung, Funktionsfähigkeit des Stalls) gewährleistet wird. Der Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Zeitpunkt jedenfalls in der Lage die Versorgung der Tiere selbstständig durchzuführen und wird auch dafür Sorge tragen, dass diese ordnungsgemäß funktioniert. Sollte der Beschwerdeführer auch nur kurzzeitig aufgrund von Krankheit, Unfall etc. nicht in der Lage sein, eine ausreichende Versorgung der Tiere sicherzustellen, so wurde ihm ausdrücklich Unterstützung seitens des Ortsbauernobmanns zugesagt und wird er in Hinkunft auch die Hilfe entsprechender Stellen (Landwirtschaftskammer, Maschinenring etc.) in Anspruch nehmen. Auch ist der Beschwerdeführer in einem solchen Fall dazu gewillt, den Rinderbestand entsprechend zu minimieren, um einer etwaigen Überforderung von Vornherein aktiv entgegen zu wirken.

Zum Beweis für die Tauglichkeit des Stalls zur Rinderhaltung und des Nichtvorhandenseins der behaupteten Mängel beantragt der Beschwerdeführer die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Veterinärmedizin/Tierhaltung und die Vornahme eines Lokalaugenscheins durch das Gericht an Ort und Stelle. Weiters wird der Beschwerdeführer so rasch als möglich eine umfassende Lichtbilddokumentation samt Videos hinsichtlich des Zustands des Hofs an das Landesverwaltungsgericht Tirol in weiteren Verlauf des Verfahrens

übermitteln. Diese ist bisher nur deshalb nicht erfolgt, da der betagte Beschwerdeführer hinsichtlich der technischen Erstellung auf Fremdhilfe angewiesen ist.

Beweis:

PV des Beschwerdeführers

Konvolut Aktenbestandteile (Beilage ,/A)

Lichtbilder Tierhaltung (Beilage ./B)

Aktenkonvolut mit Lichtbildern - ***, BH-Y (Beilage ./C)

Ortsaugenschein, Messung der Wassernachflussmenge in den Tränkebecken; Zustand Stall + Hof

Sachverständigengutachten aus dem Bereich Veterinärmedizin/Tierhaltung

Einsichtnahme in den Akt des LVwG Tirol zur GZ: LVwG-2024/12/1611-5 der amtswegig

eingeholt werden möge

weitere Beweise vorbehalten

5. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge

1. eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen;

2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 2 VwGVG dahingehend abändern, dass dem Ausfolgungsantrag vom 14.06.2024 stattgegeben wird und die zwangsweise behördlich verwahrten Tiere dem Beschwerdeführer unverzüglich auszufolgen sind;

in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

AA“

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.8.2024, ***, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 3.9.2024, wurde der gegenständliche verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führt am Standort **** X HNr *** einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 21 Rindern. Der Beschwerdeführer ist der Halter dieser Tiere.

Am Betrieb des Beschwerdeführers wurden am 09.03.2022 eine amtstierärztliche Kontrolle durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y durchgeführt und wurde bemängelt, dass alle Tränkebecken leer, die Wassernachflussgeschwindigkeit zu gering und ein Drittel der Tiere hochgradig verschmutzt waren. Zudem war praktisch keine Einstreu vorhanden. Anlässlich der Nachkontrolle am 16.03.2022 waren die Kotverschmutzungen größtenteils entfernt worden, aber der größere Teil der Stand- und Liegeflächen war immer noch nicht eingestreut und mit Ausnahme einzelner weniger Tränkebecken, bei welchen die Nachflussmenge geringfügig verbessert wurde, war die Wasserversorgung praktisch unverändert mangelhaft. Erst anlässlich einer weiteren Kontrolle am 31.03.2022 wurden die Mängel weitgehend durch den Beschwerdeführer behoben (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 13.07.2022, ***, samt Bilddokumentation der Tierschutzerhebung am 09., 10., 16. und 31.03.2022).

Mit Straferkenntnis vom 16.01.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 38 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG durch eine Vernachlässigung in der Betreuung und Ernährung der Rinder zur Last gelegt, weil die Rinder nur unzureichend mit Wasser versorgt wurden. Ein weiterer Verstoß gegen § 38 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 TSchG wurde aufgrund der praktisch einstreufreuen Liegeflächen und der damit einhergehenden hochgradigen Kotverunreinigung der Rinder erkannt. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.03.2024, LVwG-2023/46/0530-11, wurden beide Spruchpunkte zusammengefasst und eine Gesamtstrafe verhängt.

Am 02.05.2024 fand eine weitere tierschutzrechtliche Kontrolle durch den Amtstierarzt FF am Betrieb des Beschwerdeführers in X statt. Im Anbindestall mit 21 Rindern war auf dem Holzboden keinerlei Einstreu vorhanden. Die Stand- und Liegeflächen waren teilweise mit Kot verunreinigt und nass. Der Boden war an mehreren Stellen schadhaft. Im Mistgraben befand sich eine so große Menge an Mist, dass zahlreiche Rinder mit deren Hinterextremitäten direkt im Kot standen. Das Kalb mit der Ohrenmarke *** wurde in der Kälberbox in Anbindehaltung vorgefunden. Die Rinder wurden großteils mit struppigem und großflächig verschmutzten Haarkleid (eingetrocknete Kotkrusten im Bereich der Hinterextremitäten sowie im Becken- und Bauchbereich) vorgefunden, einzelne Tiere mit feuchtnassem Haarkleid im Bereich der Hinterextremitäten und im Bauchbereich. Der Ernährungszustand wurde vom Amtstierarzt bei zahlreichen Rindern als mindergut bis schlecht beurteilt. Das Rind mit der Ohrmarke *** war kachektisch. Die Futterbarren und der Futtergang waren absolut futterleer. Die Tränkebecken waren funktionstüchtig, allerdings wurde die Wassernachflussgeschwindigkeit bei einigen Tränkebecken als zu gering beurteilt (vgl dazu das Erhebungsprotokoll vom 13.05.2024, ***).

Dem Beschwerdeführer wurden diese Mängel bereits bei der Kontrolle durch den Amtstierarzt mündlich mitgeteilt, zusätzlich wurde ihm am 02.05.2024 ein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag vom selben Tag, zur Zahl ***, durch einen zugestellt. In diesem wurden folgende Mängel ausgewiesen:

bei mehreren Tränkebecken ist die Nachflussgeschwindigkeit des Wassers viel zu gering (Behebungsfrist: unverzüglich)

fehlende Einstreu auf den Stand- und Liegeflächen (Holzboden) (Behebungsfrist: unverzüglich)

zahlreiche Tiere sind im Bereich der Extremitäten stark mit Kotresten verunreinigt (Behebungsfrist: unverzüglich)

bei der Stand- und Liegefläche (nordseitig in Türnähe) befindet sich eine größere Vertiefung (Behebungsfrist: unverzüglich)

das Kalb mit der Ohrmarkennummer *** (geb. xx.xx.xxxx) wurde in Anbindehaltung gefunden (Behebungsfrist: unverzüglich).

Am 07.05.2024 wurde vom Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y FF im Beisein eines Amtstierarztes der Landesveterinärdirektion GG, der Tierschutzombudsperson JJ, der Behördenvertreter der Bezirkshauptmannschaft Y DD, KK und LL sowie von vier Polizeibeamten und dem Bürgermeister der Gemeinde X eine tierschutzrechtliche Nachkontrolle durchgeführt.

Dabei erfolgte durch die zwei Amtstierärzte eine Einzeltieruntersuchung und wurden die Rinder wie folgt beurteilt (vgl Erhebungsprotokoll vom 13.05.2024, ***, und amtstierärztliches Gutachten vom 01.07.2024 zur selben Zahl):

Lfd.

Nr.

Ohrmarke (OM)

Ernährungszustand

Pflegezustand

Hautelastizität

Sonstiges

1


mittelgut bis mindergut

Oberschenkel beidseitig haarlos und mit Kot verschmutzt;

  • bis ++ (geringgradig bis mittelgradig vermindert)

lokale Hautentzündung Hinterextremitäten (= HE)

2


mindergut bis schlecht

Hinterextremitäten (inkl. Innenseite) u. Bauch mit Kot verschmutzt;

erhalten

3


mindergut

rechte Körperseite komplett nass und mit Kot verschmutzt;

erhalten

Vorderextremitäten (= VE): Klauen geringgradig zu lang;

4


mittelgut bis gut

ohne offenkundige tierschutzrelevante Besonderheiten;

erhalten

Ohrmarken fehlen beidseitig; VE: Klauen geringgradig zu lang;

5


mittelgut

hochgradige Verschmutzung mit Kot an beiden HE und der linken Bauchwand;

erhalten

HE: Klauen etwas zu lang;

6


schlecht

Oberschenkelbereich geschoren;

erhalten

Klauen geringgradig zu lang, alte verheilte Schwanzwurzelverletzung, deutlich zu geringer Nachfluss beim Tränker;

7


mittelgut

starke Verschmutzungen mit Kot (Vorderextremitäten; Brust- und Bauchwand – v.a. links; rechte HE bis über Sprunggelenk);

erhalten

Deutlich zu geringer Nachfluss beim Tränker; Entlastung der li. VE;

8


mindergut bis schlecht

starke Verschmutzungen mit Kot (v.a. rechts) im Bauchbereich und an den HE;

++ (mittelgradig vermindert)

Ohrmarken fehlen; geringgradig zu lange Klauen (VE+HE)

9


mindergut bis schlecht

starke Verschmutzungen mit Kot (HE und Unterbauch);

++ (mittelgradig vermindert)

Deutlich zu geringer Nachfluss beim Tränker;

10


mindergut

Verschmutzungen im Bereich der HE; Oberschenkelbereich geschoren;

++ (mittelgradig vermindert)

1 Ohrmarke fehlt; hgr. Zähneknirschen; mehrere haarlose Stellen am Hals (v.a. rechts); deutlich zu geringer Nachfluss beim Tränker;

11


mindergut

starke Verschmutzungen mit Kot im Unterbauch (v.a. rechts);

++ bis +++ (mittelgradig bis hochgradig vermindert)

mittelgradig vermindertes Allgemeinverhalten

12


mittelgut

geringe Verschmutzungen mit Kotresten;

erhalten

VE: Klauen geringgradig zu lang;

13


mindergut

starke Verschmutzungen mit Kot (HE bis Mitte Oberschenkel, Bauch- und Brustbeeich);

erhalten

14


mindergut

Verschmutzungen und haarlose Stellen im Bereich der HE;

++ (mittelgradig vermindert)

Münzgroße (ca 2 cm) Liegeschwiele am linken Knie

15


mindergut – schlecht

Verschmutzungen im Bereich der HE, Oberschenkelbereich geschoren;

  • (geringgradig vermindert)

16


kachektisch

starke Verschmutzungen (HE beidseitig), Oberschenkel teilweise geschoren;

+++ (hochgradig vermindert)

Tränker funktioniert, Nachflussmenge zu gering;

17


mittelgut

Verschmutzungen (HE beidseitig, Unterbauch und Brust); Oberschenkel teilweise geschoren

erhalten

18


mittelgut - mindergut

Verschmutzungen (HE und Unterbauch);

erhalten

Zurückgebliebene Gesamtentwicklung (Kümmerer);

19


gut

Verschmutzungen mit Kot (dorsaler Halsbereich; HE beidseitig);

erhalten

VE: Klauen geringgradig zu lang;

20


gut

geringgradige Verschmutzung (HE)

erhalten

Divergenz von Alter und Entwicklungsgrad!

21

ohne OM

gut

erhalten

fehlende Meldung bei der AMA, vom Amtstierarzt erhobenes Geburtsdatum: 15.04.2024

Das Allgemeinverhalten der Rinder wurde als vermindert (matt, apathisch, wenig lebhaft) beschrieben. Zahlreiche Rinder zeigten ein deutlich hörbares Zähneknirschen. Der überwiegende Anteil der Rinder wies ein struppiges und großflächig verschmutztes und teilweise feucht-nasses Haarkleid mit eingetrockneten Kotkrusten, insbesondere im Bereich der Hinterextremitäten sowie im Becken- und Bauchbereich auf. Die Stand- und Liegeflächen waren unverändert ohne Einstreu. Im Mistgraben befand sich wieder eine solche Menge Mist (ohne Einstreu), sodass zahlreiche Rinder mit deren Hinterextremitäten direkt im Kot standen bzw lagen. Im Erhebungszeitpunkt waren die Futterbarren und der Futtergang futterleer. Anlässlich der Kontrolle wurde kein wiederkauendes Rind beobachtet. Das Kalb wurde erst beim Eintreffen der Polizeibeamten von der Kette abgelassen (vgl Erhebungsprotokoll vom 13.05.2024, ***, und amtstierärztliches Gutachten vom 01.07.2024, ***).

Der Amtstierarzt hat aufgrund dieser amtstierärztlichen Erhebungen die gegenständliche Tierhaltung, insbesondere die Versorgung, Betreuung und die Haltungsbedingungen der Rinder, als stark vernachlässigt beurteilt, sodass einem Großteil der Tiere dadurch ungerechtfertigte Leiden, Schmerzen und Schäden in hohem Ausmaß zugefügt wurde. Mit wenigen Ausnahmen (zwei Kälber und das Rind OM ***) wurde der Ernährungszustand des gesamten Rinderbestandes als unzureichend beurteilt. Insbesondere die elf Rinder mit den Ohrenmarkennummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** wurden über einen unbestimmten längeren Zeitraum unzureichend gefüttert und mussten deswegen Hunger erleiden. Die hochgradigen Verschmutzungen der Tiere wurden als Folge einer über längere Zeit andauernde, nicht artgerechten Haltung auf Stand- und Liegeflächen, welche massiv durch Kot und Harn verschmutzt und nicht ausreichend eingestreut waren, beurteilt (vgl amtstierärztliches Gutachten vom 01.07.2024, ***, Erhebungsprotokoll vom 13.05.2024, ***).

Um 10.05 Uhr wurde vom Behördenvertreter DD aufgrund dieses Erhebungsergebnisses und der wiederholten Mängelfeststellungen sowie der Uneinsichtigkeit bzw des Unvermögens des Tierhalters eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten, die Abnahme des gesamten Rinderbestandes gemäß § 37 Abs 2 erster und zweiter Satz TSchG zur Vermeidung weitere Leiden, Schmerzen und Schäden ausgesprochen.

Die 21 abgenommenen Tiere wurden in die Notversorgungsstelle des Landes Tirol in W verbracht. Der Ernährungszustand sowie als Allgemeinverhalten haben sich seit der Unterbringung verbessert.

Der Ausfolgungsantrag vom 14.06.2024 wurde von der belangten Behörde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die technischen Haltungsbedingungen verbessert bzw behoben.

Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer halterbezogenen Prognose nicht in der Lage, für eine tierschutzkonforme Haltung der Tiere in Zukunft zu sorgen - Negative halterbezogene Prognose.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2024/50/2283 und LVwG-2024/12/1611 und den dazugehörigen Behördenakten zu Zl *** sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Amtssachverständigen FF (Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Y)

Der Sachverhalt ergibt sich zum einen aus den in Klammer angeführten Beweismittel sowie aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer der Halter des angeführten Tierbestandes am angeführten Betriebsstandort ist.

Die veterinärbehördlichen Kontrollen sind unter den angeführten Geschäftszahlen in den Akten LVwG-2024/50/2283 und LVwG-2024/12/1611 dokumentiert und liegen die angeführten amtsärztlichen Gutachten, Erhebungsprotokolle, das angeführte Straferkenntnis und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Behördenakt auf.

Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren amtstierärztlichen Gutachten vom 01.07.2024, ***, in dem der Amtstierarzt die Erhebungsergebnisse der amtstierärztlichen Kontrollen vom 02. und 07.05.2024 dokumentiert hat und seine schon bei den Kontrollen vorort getroffenen Schlussfolgerungen festgehalten hat, geht zu den festgestellten Mängeln insbesondere Folgendes hervor:

„Mangelhafte Futterversorgung:

Aus amtstierärztlicher Sicht liegt beim gegenständlichen Rinderbestand eine massive und über unbestimmte längere Zeit anhaltende und systematische Futterunterversorgung vor.

Mit wenigen Ausnahmen (Kälber und das Rind OM ***) ist der Ernährungszustand des gesamten Rinderbestandes absolut unzureichend. Sowohl weibliche als auch männliche Rinder zeigen eine mittel- bis hochgradige Abmagerung. Insbesondere die Rinder *** (geb. xx.xx.xxxx, männlich), *** (geb. xx.xx.xxxx, männlich), *** (geb. xx.xx.xxxx, weiblich) und *** (geb. xx.xx.xxxx, männlich) sind stark abgemagert (minderguter bis schlechter Ernährungszustand). Das Rind *** ist sehr stark abgemagert (schlechter Ernährungszustand). Beim Rind ***, welches vom nachgeborenen Kalb (Geburtstermin Mitte April 2024) gesäugt 6 wird, liegt eine hochgradige Kachexie (krankhafte, sehr starke Abmagerung) vor. …

Ein physiologischer Ernährungszustand wird als „gut“ bezeichnet. Dabei sind die Körperformen durch einen entsprechenden Muskelansatz und subkutanes Fettgewebe mehr oder weniger abgerundet. Ein pathologischer Ernährungszustand wird als „mittelgut“, „mindergut“, „schlecht“ oder „kachektisch“ bezeichnet (Klinische Propädeutik der inneren Krankheiten und Hautkrankheiten der Haustiere, Walter Jaksch; 3. Auflage 1990). …

Sowohl am 02.05.2024 als auch am 07.05.2024 sind die Futterbarren und auch der Futtertisch absolut futterleer. Bemerkenswert ist dabei der Umstand, dass beide Kontrollzeitpunkte (08.15 Uhr und 08.10 Uhr) sehr zeitnah zur Fütterungszeit am Morgen liegen. Im Sinne einer bedarfsgerechten Fütterung müsste den Rindern zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch ein gewisser Futtervorrat zur Verfügung stehen. Vom Amtstierarzt auf die mangelnde Futterversorgung angesprochen erklärt der Tierbesitzer, dass er die Tiere sowohl in der Früh und am Abend entsprechend füttern und dabei auch Kraftfutter verwenden würde.

Im gegenständlichen Fall liegt bei insgesamt 18 von 21 Rindern ein pathologischer Ernährungszustand vor. Die mittel- bis hochgradig ausgeprägte Abmagerung betrifft sowohl männliche und weibliche Tiere und ist aus amtstierärztlicher Sicht die Folge einer länger andauernden systematischen und unzureichenden Futterversorgung. Hierzu bemerkenswert ist der Umstand, dass ein beträchtlicher Teil der Rinder solchen Rassen angehören, welche eher als „Stoffansatztypen“ gelten.

Insbesondere bei den Rindern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** ist es offensichtlich, dass diese über einen unbestimmten längeren Zeitraum unzureichend gefüttert wurden und deswegen Hunger erleiden mussten. Ein minderguter oder schlechter Ernährungszustand ist eine krankhafte und sehr starke Abmagerung und ist jedenfalls als „Schaden“ einzustufen.

Während der gesamten Erhebung ist praktisch kein wiederkauendes Rind zu beobachten. Normalerweise beginnen Rinder etwa eine halbe bis eine Stunde nach der Futteraufnahme mit dem Wiederkauen. Die Dauer des Wiederkauens beträgt mehrere Stunden pro Tag und ist insbesondere von der aufgenommenen Futtermenge (Trockenmasse) abhängig.

Während des gesamten Lokalaugenscheines ist bei zahlreichen Rindern (mit Ausnahme der Kälber) ein deutliches Zähneknirschen akustisch wahrnehmbar (Video 2265). Beim Zähneknirschen werden die Kiefer aufeinandergepresst und gleichzeitig das Unterkiefer seitlich bewegt. Zähneknirschen ist ein deutliches Zeichen für starke Schmerzen oder großen Stress (Schmerzerkennung beim Rind, Kristin Resch, 2023).

Mit Ausnahme der Kälber zeigt praktisch der gesamte Tierbestand ein gering- bis mittelgradig vermindertes Allgemeinverhalten. Die Tiere sind matt, teilnahmslos bis apathisch und nur wenig lebhaft (siehe Video ***). Beim Großteil der Rinder ist die Kopfhaltung niedriger als der Widerrist (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Ein aktives Ohrenspiel ist praktisch bei keinem Rind zu beobachten (siehe Video ***). Bei einigen Rindern sind die Ohren nach hinten gerichtet (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***). Einzelne Rinder zeigen eine leicht gebogene Rückenlinie (siehe Bilder ***, ***, ***, ***). …

Bei der gegenständlichen Rinderhaltung wird der Grundsatz einer bedarfsgerechten Fütterung in keiner Weise eingehalten. Durch die systematische und über längere Zeit praktizierte unzureichende Futterversorgung wurde das Wohlbefinden der Tiere in einem solchen Ausmaß eingeschränkt, sodass den Tieren dadurch ungerechtfertigte Leiden, Schmerzen und Schäden in hohem Ausmaß zugefügt wurden. …

Mangelhafte Wasserversorgung:

Sowohl am 02.05.2024 als auch am 07.05.2024 wird bei der Überprüfung der nachfließenden Wassermenge bei mehreren Tränkebecken eine deutlich zu geringe Durchflussrate festgestellt (siehe Video ***, v. 02.05.2024). …

Bei der Erhebung am 07.05.2024 wurde die Hautelastizität bei allen Rindern kontrolliert (siehe Pkt. *** der Erhebung vom 07.05.2024). Insgesamt zeigten 8 Rinder eine deutlich verminderte Hautelastizität. … Aus veterinärfachlicher Sicht ist die bei insgesamt 8 Rinder festgestellte verminderte Hautelastizität sowohl auf die mangelhafte Wasserversorgung als auch auf die Abmagerung der Tiere zurückzuführen. …

Mangelhafte Bodenbeschaffenheit der Stand- und Liegeflächen:

Sowohl am 02.05.2024 als auch am 07.05.2024 sind die Stand- und Liegeflächen – mit Ausnahme einzelner sehr sparsam mit Sägespänen versehener Liegeplätze - praktisch ohne Einstreu und großflächig mit Kot verschmutzt (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Einzelne Stand- und Liegefläche zeigen eine nasse Beschaffenheit (siehe Bilder ***, ***, 8061, ***, ***, ***, ***, ***) und diverse Schäden in Form von lochartigen Vertiefungen (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***).

Im Mistgraben sind eine größere Menge an einstreulosem Kot und Harn vorhanden, sodass zahlreiche Rinder mit ihren Hinterextremitäten direkt im Kot bzw Harn stehen bzw liegen (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Die im Mist praktisch fehlende Einstreu spricht für eine seit längerer Zeit nicht ausreichend erfolgte Einstreu (siehe Bild ***). In der Kälberbox ist in geringer Menge etwas Einstreu vorhanden. Eine ausreichende trockene und weiche Liegefläche fehlt (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***).

Hochgradige Verschmutzung der Tiere:

Bei der Untersuchung werden beim Großteil der Rinder offensichtliche und teilweise massive Verschmutzungen des Haarkleides durch eingetrockneten und/oder feuchtnassen Kot festgestellt. Diese Verunreinigungen zeigen sich insbesondere im Bereich der Hinterextremitäten (teilweise bis auf Oberschenkelhöhe), im Schwanzbereich sowie am Bauch- und im Brustbereich (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Bei einzelnen Tieren sind zusätzlich auch die Vorderextremitäten verschmutzt (siehe Bilder 8095, 8099, 8104, 8106, 8128).

Einige Rinder zeigen im Schenkelbereich haarlose Stellen bzw. wurden vor geraumer Zeit geschoren (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Trotzdem zeigen mehrere Rinder auch an den geschorenen Stellen teilweise starke Kotverschmutzungen. Beim Rind OM *** findet sich an den Hinterextremitäten beidseitig eine großflächige haarlose Stelle, auf der lokale Hautentzündungen ersichtlich sind (siehe Bilder ***, ***, ***). Das Rind OM *** zeigt im Bereich des Kniegelenks eine münzgroße (ca. 2 cm) Liegeschwiele (siehe Bild ***).

Die hochgradigen Verschmutzungen der Tiere sind zweifelsfrei die Folge einer über längere Zeit andauernden, nicht artgerechten Haltung auf Stand- und Liegeflächen, welche massiv durch Kot und Harn verschmutzt und nicht ausreichend eingestreut waren. Ein hochgradig verunreinigtes, verklebtes und nasses Haarkleid beeinträchtigt das Wohlbefinden von Rindern. Ausschlaggebend dafür sind Juckreiz, eine Beeinträchtigung der Thermoregulation sowie eine verminderte Barrierefunktion der Haut mit nachfolgenden Entzündungsreaktionen. …

Anbindehaltung eines Kalbes:

Bei der Erhebung am 02.05.2024 wird das Kalb ***(laut AMA-Auszug geboren am xx.xx.xxxx) in der Kälberbox in Anbindehaltung vorgefunden (siehe Bild ***). Vom Amtstierarzt darauf angesprochen, erklärt Herr AA, dass dies notwendig sei, da das Kalb ansonsten aus der Kälberbox ausbrechen würde. Vor Beginn der Erhebung am 07.05.2024 wird Herr AA von den Polizeibeamten im Stall angetroffen und dabei beobachtet, wie dieser unmittelbar vor Beginn der veterinärbehördlichen Kontrolle ein angebundenes Kalb losbindet. …

Klauenpflege:

Im Rahmen der Untersuchung werden bei insgesamt 7 Rindern geringgradig zu lange Klauen (siehe Bilder ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) festgestellt. …

Zusammenfassend wird festgestellt, dass bei der gegenständlichen Rinderhaltung aufgrund der vernachlässigten Versorgung, Betreuung und Unterbringung das Wohlbefinden der Tiere in einem Ausmaß eingeschränkt wurde, dass den Tieren dadurch in einem hohen Ausmaß ungerechtfertigte Leiden, Schmerzen und Schäden im Sinne von § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz, BGBl I Nr 118/2004 idgF, zugefügt wurden. …“

Dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht in der Lage ist, für eine tierschutzkonforme Haltung der Tiere in Zukunft zu sorgen (Negative halterbezogene Prognose), ergibt sich aus den folgenden Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2024:

„Auf Nachfrage, wie es zur Abnahme gekommen ist, gibt Herr AA Folgendes an:

Das verstehe ich heute noch nicht. So etwas hält man nicht für möglich. Jetzt bin ich 55 Jahre/50 Jahre bei der Arbeit dabei und der Herr FF ist sozusagen der sechste im Bunde von den Amtstierärzten die ich weiß, und die anderen haben da nie so getan. Das sein so gebildete Leute gewesen.“

„Auf Nachfrage, was ich zum mittelguten bzw schlechten Ernährungszustand der Rinder sage, gebe ich an:

Es sind vier dabei, die sind so (Anm.: Beschwerdeführer gestikuliert), das kommt halt auf die Tierart auch an. Bei den Leuten ist es auch nicht anders. Da gibt es auch magere und dicke. Ich kann ja auch nicht zum Schlanken sagen, „Hast du zu wenig zum Essen, lassen sie dich erhungern“.

Auf Nachfrage, warum die Rinder nicht mit ausreichend Futter und Wasser versorgt worden sind, gebe ich an:

Das Wasser hat gepasst.

Auf Nachfrage, was ich zu den Verschmutzungen der Rinder sage, gebe ich an:

Das ist auch wieder so eine Gschicht. Da kann man die Viecher den ganzen Winter blitz blank sauber haben und alles, da kommt kein Mensch – den ganzen Winter. Wenn ein paar widerliche Umstände zusammenspielen, dann können halt drei, vier Stückeln verdrecken, entweder sie haben mal Durchfall - und nach einem Monat ca setzen sie wieder Haare auf - wenn sie dann wieder in den Dreck hineinflacken, und i hab mir extra gedenkt „eine ist a bisschen heikl“ und nochmals geschert.“

„Auf Nachfrage, ob sich an den Futtermodalitäten etwas geändert hat in den letzten Jahren, gibt Herr AA an:

Ja, ich habe in den letzten 50 Jahren immer gleich gefüttert.

Auf Nachfrage, wie man erklären kann, dass die Rinder einen schlechten Ernährungszustand aufgewiesen haben sollen, wie ist es zu dem gekommen, führt Herr AA aus:

Muss ich nochmals sagen, manche sind dicker, manche sind dünner.

Auf Nachfrage, ob es Überlastungen am Hof gegeben hat, während der Krankheit der Schwester, gibt Herr AA an:

Wenn so etwas eintritt, ein Ausnahmezustand war, wo ich die Herzoperation gehabt hab. Heuer. Nein. Es hat keinen Ausnahmezustand gegeben, aber ich habe gesagt, wenn ich es nicht mehr datua, schaff, dann muss ich mir eppan holen. Und da hat mir der Ortsbauernobmann gesagt, „AA, wenn du Hilfe brauchst, brauchst nur anrufen und wir helfen dir.“

„Auf Nachfrage, wenn der Futterbarren leer ist was das Tier dann weiterfressen sollte?

Wenn der Teller gegessen worden ist, ob ich dann noch 10 Teller haben will.“

Ergänzend führte der Amtssachverständige (FF) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 auf Bitte einer kurzen Erörterung des Gutachtens ua aus (auszugsweise):

„(….) Wir haben von 21 Tieren bei 18 Tieren einen krankhaften Ernährungszustand (…)“

„(…) Die Unterbringung der Tiere am 07.05. entspricht faktisch den Verhältnissen wie wir es eine Woche vorher erlebt haben, mit dem Hinweis, dass sich die Situation nicht nur nicht verbessert hat, sondern eigentlich fast verschlechtert (…)“

„(…) Was die Ernährungssituation anbelangt aus den Ausführungen des Herrn AA kann ich diesbezüglich keine Verbesserung ableiten. Aus veterinärfachlicher Sicht liegt es auf der Hand, dass diese Situation verursacht wurde über eine massive und unbestimmt längere Zeit anhaltende, systematische Unterversorgung. Ich habe darauf hingewiesen auf diesen Ernährungszustand, 18 Tiere von 21 mit einem krankhaften Zustand, gleichermaßen betroffen männliche wie weibliche Tiere. (…)“

Auf Frage des erkennenden Richters, ob aus veterinärfachlicher Sicht beurteilt werden kann, ob in Zukunft der Tierhalter seinen Pflichten nachkommen kann, gab der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.11.2024 folgendes an:

„Auf diese Antwort darf ich ebenfalls auf das Gutachten verweisen, auf die Ausführung auf der Seite 11 und 12 mit der Begründung der Chronologie auf Basis der Intensität der festgestellten Mängel. Wir reden hauptsächlich von Hunger leidenden und absolut ungepflegten, mit Schmerzen behafteten, Tieren, einer Vernachlässigung der Unterbringung mit dem Beigeschmack, dass bis dato keine Verbesserungen waren. Die Entwicklung sich im negativen Sinne entwickelt und dann noch neue Mängel dazukommen und abgesehen von der verbalen Aggression komm ich zum Schluss, aus veterinärfachlichen Gründen, dass der Tierbesitzer nach meinem Empfinden, nach meiner fachlichen Einschätzung, weder Willens noch in der Lage ist.

Auf die Anfrage betreffend heute Ernährung, die Antwort, „es gibt unterschiedlich Gewichtige, es gibt schlankere und weniger schlankere Lebewesen“, entbehrt jeder fachlichen Begründung. In puncto Wasserversorgung, die nebenbei bemerkt, zwischenzeitlich offensichtlich behoben wurde, war nicht ausschlaggebend für die unmittelbare Tierabnahme, zeigt aber auch die Aussage, „es hat ja auch gepasst, nämlich damals“, ist wiederum ein Hinweis dafür, dass das Einsehen diesbezüglich nicht vorhanden ist. Betreffend den Pflegezustand sinngemäß habe ich mir gemerkt, „im Winter, wenn alle sauber sind, gibt es keine Kontrolle und dann ist es ein Zufall, dass drei, vier Rinder verschmutzt wären“, empfinde ich als eine Schutzbehauptung und entspricht aufgrund der gesamten Anzahl nicht der Realität.

Fazit zusammenfassend aus amtstierärztlicher Sicht wäre es für mich absolut fahrlässig, wenn man eine andere Prognoseentscheidung treffen würde.“

Auf Frage, ob die Hygiene im Stall, also Lichtdurchlässe, den Vorgaben entspricht nachdem er gereinigt wurde, gibt der Sachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an:

„Die Bilder zeigen eine deutliche Verbesserung was die Hygiene anbelangt, insgesamt. Die Frage stellt sich nur, das ist eine technische Situation vor Ort. Abhängen tut sie nicht von der Einrichtung im Stall und wie der Stall beschaffen ist oder wie er jetzt beschaffen ist. Die mangelnde Hygiene und die daraus negativen resultierenden Erscheinungen für die Tiere haben sich nicht ergeben aufgrund des Bretterbodens, des Lärchenbodens, was da war, sondern vom Verhalten des Tierbesitzers, das Einstreu und dergleichen und die Betreuung, hochgradigst über lange Zeit vernachlässigt worden.“

Unbestritten ist, dass ausreichend Futtervorrat vor Ort vorhanden war und einige Verbesserungen bzw Behebungen der technischen Haltungsbedingungen vom Beschwerdeführer durchgeführt worden sind. Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen (Videos, udgl).

Dass sich der Ernährungszustand bzw das Allgemeinverhalten der Rinder seit Unterbringung verbessert haben, ergibt sich aus den Aussagen des Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 124/2024:

„Anforderungen an den Halter

§ 12.

(…)

(2) Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(…)

Grundsätze der Tierhaltung

§ 13.

(1) Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn auf Grund ihres Genotyps und Phänotyps und nach Maßgabe der folgenden Grundsätze davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ihr Wohlbefinden nicht beeinträchtigt.

(2) Wer ein Tier hält, hat dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

(3) Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. (…)

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30.

(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(…)

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(…)

(8) Die Ausfolgung von Tieren im Sinne des Abs. 1 an Personen, die ein Eigentumsrecht an diesen Tieren geltend machen, bedarf der Zustimmung der Behörde.“

„Sofortiger Zwang

§ 37.

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),

BGBl. Nr. 52/1991

.

(4) Die Organe der Behörde sind berechtigt, die Kastration von Einzeltieren gemäß § 35 Abs. 6a, die trotz behördlich untersagter Zucht bzw. angeordneter Kastration weiterhin zur Zucht verwendet werden bzw. nicht kastriert wurden, auf Kosten des Halters vornehmen zu lassen.

V.Erwägungen:

Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich aus dem 2. Hauptstück (§§ 12 bis 32) des Tierschutzgesetzes. Die Entscheidung darüber, ob sich die Haltungsbedingungen seit der Abnahme dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs 3 TSchG vorliegen, ist im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffen (vgl VwGH 15.3.2016, Ro 2016/02/0003).

Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 14.06.2024 fristgerecht einen Ausfolgungsantrag.

Die materiellen Voraussetzungen für eine Rückgabe der Tiere nach § 37 Abs 3 TSchG (für eine ordnungsgemäße Haltung ergeben sich diese aus dem zweiten Hauptstück [§§ 12 bis 31] des TSchG) lagen verfahrensgegenständlich zu Folge des festgestellten Sachverhaltes als Prognoseentscheidung nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol aus nachstehenden Gründen nicht vor:

Die verfahrensgegenständliche Tierhaltung ist am 7.5.2024 bereits unter Einbeziehung der vorangegangenen Tierhaltungskontrollen am 2.5.2024 und im Jahr 2022 mit wiederholt festgestellten Mängeln auffällig geworden. Trotz der wiederholten Aufforderungen durch das Veterinäramt zur Mängelbehebung, insbesondere aufgrund der Kontrolle am 2.5.2025 sind keinerlei Verbesserungen erfolgt. Im Gegenteil – so führte der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wörtlich aus: „Die Unterbringung der Tiere am 07.05. entspricht faktisch den Verhältnissen wie wir es eine Woche vorher erlebt haben, mit dem Hinweis, dass sich die Situation nicht nur nicht verbessert hat, sondern eigentlich fast verschlechtert“.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol reichen unter Einbeziehung der vorangegangenen Tierhaltungskontrollen am 02.05.2024 und 07.05.2024 und den dort gleich gelagert festgestellten Mängeln zum Einen, und den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Anderen, sowie auch aufgrund der Aussagen des Amtssachverständigen für die Wiederausfolgung der Tiere nicht aus.

Der Beschwerdeführer gibt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ua sinngemäß an, dass es dünnere und dickere Tiere gibt. Aufgrund der getätigten Aussagen (vgl. Punkt III Beweiswürdigung) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung insbesondere zur Ernährung geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht eingesehen hat, dass seine Tiere unterernährt waren und deshalb dies auch in Zukunft nicht tun wird. Auch die mangelhafte Hygiene und Pflege der Tiere wurde und wird vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht eingesehen.

Es ist zusammengefasst aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nach mehrmaligen Kontrollen nicht davon auszugehen, insbesondere aufgrund der Aufforderungen und Belehrungen, die Haltungsbedingungen zu ändern, dass der Tierhalter tierschutzkonforme Haltungsbedingungen im Falle einer Ausfolgung der abgenommenen Rinder gewährleisten kann. Dies auch nicht zuletzt deshalb, da sich laut Aussagen des Amtstierarztes die Haltungsbedingungen von Kontrolle zu Kontrolle (insbesondere vom 2.5.2024 auf 7.5.2024) nicht verbesserten, sondern sich im Gegenteil verschlechterten.

Die Verbesserung bzw Behebungen der technischen Haltungsbedingungen (zB Wasserversorgung) werden dem Beschwerdeführer zwar zu Gute gehalten, jedoch fallen hier ausschließlich die personenbezogenen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung ins Gewicht. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Tiere in Zukunft aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers (siehe wiederum Punkt III Beweiswürdigung) genug Futter bekommen. Es reicht nicht aus, dass genug Futter vorrätig ist, das Futter muss auch bei den Tieren anlangen und gleichmäßig verteilt werden. Auch die laut Aussage des Beschwerdeführer Verbesserung der künftigen Hygiene/Pflege der Tiere aufgrund der vergangenen Vorfälle wird von Seiten des erkennenden Gerichts bezweifelt. Von einer positiven halterbezogenen Prognose ist daher nicht auszugehen. Auch die Verbesserung bzw Beseitigung der technischen Haltungsbedingungen, wie insbesondere die Wasserversorgung, mag wie oben bereits angeführt, daran nichts ändern. Untermauert wird diese Rechtsansicht noch von den Aussagen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung welcher ua sinngemäß angab, dass er so einen Vorfall noch nie gesehen habe und es fahrlässig wäre, dem Beschwerdeführer die Tiere zurückzustellen.

Im Ergebnis steht daher insgesamt fest, die materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs 3 zweiter Satz TSchG für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung der dem Beschwerdeführer abgenommenen Tiere liegen nicht vor und können als solches von diesen nicht gewährleistet werden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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