LVwG T LVwG-2024/20/1927-3; LVwG-2024/20/1928-3

LVwG-2024/20/1927-3; LVwG-2024/20/1928-3Tribunal administratif régional3 déc. 2024

Regest

Wasserbenützungsgebühr<br/>Kanalbenützungsgebühr<br/>Normprüfung<br/>Mindestgebühr<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/1927-3; LVwG-2024/20/1928-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.1927.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich aufgrund des Vorlageantrages vom 09.05.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.04.2024, Rechnungsnummer ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbenützungsgebühr und einer Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum 17.02.2023 bis 16.02.2024, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr wurde ein Abzug von 10 % vorgenommen (Freimenge gemäß § 5 Z 2 Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z).

Die Abgabenfestsetzungen stützen sich hinsichtlich der Wasserbenützungsgebühr auf § 3 Z 6 und § 4 Z 3 der Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschlüsse vom 20.12.2021 und vom 18.12.2023) sowie hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr auf § 3 Z 5, § 4 Z 2 und § 5 Z 2 der Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z 2022 (Gemeinderatsbeschlüsse vom 20.12.2021 und vom 18.12.2023).

Die Abgaben waren bereits fällig.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 22.04.2024, Rechnungsnummer ***, wurden gegenüber AA (in der Folge: Beschwerdeführer) für das Objekt mit der Adresse 1 in **** Z eine Wasserbenützungsgebühr und eine Kanalbenützungsgebühr wie folgt festgesetzt:

„Bild im pdf ersichtlich“

Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 21.05.2024 ein. In dieser führte er aus, dass auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 07.12.2023, GZ V76/2023 die Vorschreibung einer Mindestwasser- und Kanalgebühr als verfassungswidrig angesehen werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2024, ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Entscheidung die Wassergebühren- und die Kanalgebührenordnung der Gemeinde X betreffe, nicht jedoch die entsprechenden Gebührenordnungen der Gemeinde Z. Der Verfassungsgerichtshof habe in dieser Entscheidung nicht generell festgestellt, dass eine Mindestwasserbenützungs- und eine Mindestkanalbenützungsgebühr verfassungswidrig sei.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag vom 09.05.2024 ein, in dem im Wesentliches ausgeführt wird, dass die gegenständliche Sache bereits hinsichtlich der Jahre 2019, 2020 und 2021 an das Landesverwaltungsgericht herangetragen worden sei. Die Beschwerden wären jeweils ohne mündliche Verhandlung unbegründet abgewiesen worden. Es wäre in dem betreffenden Verfahren kein Parteiengehör gewahrt worden.

Der Beschwerdeführer bezog sich auch auf das Überraschungsverbot, welches im Verwaltungsverfahren auch von den zuständigen Gerichten anzuwenden sei. Unter dem Überraschungsverbot sei das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehe, die der Partei nicht bekannt gewesen wären.

Der Beschwerdeführer habe im Nachhinein erfahren, dass es zwischen dem Amtsleiter der Abgabenbehörde (gemeint: der Gemeinde Z) und dem erkennenden Richter ein Telefonat gegeben hätte, wovon er keine Kenntnis erlangt habe.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 04.07.2022 hätte die zuständige Abgabenbehörde ausgeführt, dass aufgrund eines Hinweises des LVwG-Tirol bzw. aufgrund einer Feststellung im Erkenntnis vom 02.02.2022 bzw. vom 10.02.2022 der Wasserverbrauch aliquot auf den Zeitraum 17.02.2021 bis 31.12.2021 (Tarif 2021) sowie 01.01.2022 bis 16.02.2022 (Tarif 2022) aufgeteilt worden sei. Dementsprechend sei auch die Aufteilung der Kanalgebühr erfolgt. Tatsächlich sei den gegenständlichen Erkenntnissen weder der betreffende Hinweis zu entnehmen gewesen, noch hätten sie entsprechende Vorgaben des LVwG-Tirol enthalten. Der Amtsleiter der Abgabenbehörde sei vom erkennenden Richter aufmerksam gemacht worden, dass das Vorgehen der Abgabenbehörde (den günstigeren Tarif hinsichtlich des gesamten Abgabenzeitraums heranzuziehen) sehr kundenfreundlich sei, jedoch eigentlich der höhere Tarif heranzuziehen gewesen wäre, dies jedoch seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus rechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Welche rechtlichen Gründe dies seien, sei nicht angeführt worden. Es sei auch eine Kundenfreundlichkeit dem Gesetz nicht zu entnehmen. Grundsätzlich hätten Bescheide rechtlich richtig zu sein. Es sei ihm nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung Stellungnahmen u.a. auch zur Bekämpfung der Mindestwasser- und Mindestkanalgebühr abzugeben und sei das nicht nachvollziehbar. Eine allfällige Verfassungswidrigkeit der Mindestgebühren hätte bereits durch Einbringung weiterer Stellungnahmen geklärt werden können. Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs (vom 07.12.2023) müsse dies nun neuerlich geklärt werden.

Mit Vorlagebericht vom 19.07.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht den Abgabenakt vor. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die teilweise Aufhebung der Wassergebührenordnung sowie der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X nicht automatisch die Aufhebung der entsprechenden Gebührenordnungen der Gemeinde Z bewirke. Überdies habe der Verfassungsgerichtshof nicht ausgesprochen, dass eine Mindestgebühr generell unzulässig sei. Aufgrund des festgestellten Wasserverbrauchs von 13 m³ sei entsprechend § 4 Z 4 Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z sowie § 4 Z 2a Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z jeweils eine Hinzurechnung von 17 m³ vorgenommen worden.

Am 28.11.2024 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie der Amtsleiter der Gemeinde Z als Vertreter des Bürgermeisters teilnahmen. In der Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer nochmals, dass die Festsetzung von Mindestgebühren unsachlich und ungerecht sei. Bei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Wasseruhr und interner Aufteilung der Kosten käme es zu einer Begünstigung für unbewohnte Wohneinheiten. Es fehle auch auf Seiten der Gemeinde an einer Transparenz in Bezug auf die Abwasserentsorgung anfallenden Kosten bzw der Verwendung der diesbezüglich erzielten Einnahmen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Objektes Adresse 1 in **** Z, welches an die Gemeindewasserversorgungsanlage und an das Kanalnetz der Gemeinde angeschlossen ist. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus mit einer Nutzfläche von 150 m2. Der Beschwerdeführer wohnt in einem anderen Objekt in der Gemeinde Z.

Er sieht jedoch immer wieder beim Objekt Adresse 1 nach dem Rechten. Für den Zeitraum 17.02.2023 bis 16.02.2024 ergab sich in Bezug auf dieses Objekt ein Wasserverbrauch in Höhe von (lediglich) 13 m3.

Die Gemeinde Z hat in Bezug auf die Kanal- und die Wasserbenützungsgebühr eine Mindestgebühr 30 m3 pro Jahr pro Zähler festgesetzt. Der durchschnittliche Verbrauch pro Person in der Gemeinde Z in den Jahren 2022 und 2023 betrug 39 m3 bzw 41 m3

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (ein Verbrauch unter der festgesetzten Mindestmenge) ist unstrittig. Die Höhe des durchschnittlichen Wasserverbrauchs pro Gemeindebürger wurde vom Vertreter der Abgabenbehörde glaubhaft dargetan.

IV.Rechtliche Erwägungen:

IV.1.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde hinsichtlich eines näher angeführten Abrechnungszeitraums ein Mindestverbrauch zugrunde gelegt und dem Beschwerdeführer unter Heranziehung dieser Bemessungsgrundlage die Wasserbenützungs- und Kanalbenützungsgebühr vorgeschrieben.

§ 3 Z 6 Wasserleitungsgebührenverordnung der Gemeinde Z 2020 und § 3 Z 5 Kanalgebührenverordnung der Gemeinde Z 2020 sehen jeweils eine Mindestpauschale pro Wasserzähler und Jahr vor. Die dafür angesetzte Verbrauchsmenge beträgt 30 m3.

Im § 5 Z 2 der Kanalgebührenverordnung ist „allgemein für alle Abgabenpflichtigen als Freimenge (für Rasenflächen, Blumen- und Gartenbewässerung usw)“ eine Freimenge in Höhe von 10 % der verbrauchten Wassermenge laut Wasserzähler vorgesehen.

IV,2,

Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Erkenntnis vom 28.02.2002, Zl V64/101, ausgesprochen, dass Mindestgebühren grundsätzlich zulässig sind, sofern die Ausgestaltung der Gebührenordnung nicht gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot, das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließe, verstoße. Dabei wurde unter anderem darauf verwiesen, dass eine Gemeinde für den Betrieb, der Erhaltung und Erweiterung einer Wasseranlage Kosten erwachsen würden, die zum überwiegenden Teil auch durch das jederzeitige Bereitstellen und Bereithalten des Wassers entstünden. Es sei zulässig, eine solche Bereitstellungsgebühr in Form einer Mindestgebühr vorzusehen. Eine derartige Mindestgebühr dürfe jedoch nicht unangemessen hoch im Vergleich zum tatsächlichen Verbrauch sein.

In dem vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.12.2023 setzte sich das Höchstgericht mit der Mindest- bzw Grundgebühr der Kanal- und der Wassergebührenordnung der Gemeinde X auseinander. Der Verfassungsgerichtshof führte dabei unter anderem Folgendes aus:

„Es entspricht den Vorgaben des Gleichheitsgrundsatzes, wenn eine Benützungsgebühr für den einzelnen Benützer so ausgestaltet ist, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Es kommt nicht darauf an, dass die Benützungsgebühr auf das tatsächliche Ausmaß der Benützung abstellt, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für das Bereithalten der Gemeindeanlage. Der Verordnungsgeber kann daher im Rahmen des ihm zustehenden Spielraumes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühr typisierend festlegen. Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen eine Bereitstellungsgebühr, sei es in der Art der Grundgebühr zusätzlich zu einer (dem tatsächlichen Verbrauch entsprechenden) Benützungsgebühr, sei es in Form einer Mindestgebühr.“

Im konkreten Fall sah es das Höchstgericht als unsachlich an, die Rechtsform der Eigentumswohnung iSd des Wohnungseigentumsgesetzes als Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Mindestgebühr heranzuziehen. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn Gebühren für Wasser und Kanal unterschiedlich hoch seien, je nachdem, ob es sich um Eigentums- oder um Mietwohnungen handle. Im Übrigen wäre es dem Verfassungsgerichtshof aufgrund unterlassener Erhebungen im Zusammenhang mit der Erlassung der Verordnung bzw. der Festsetzung der Mindestgebühr nicht möglich gewesen, die festgelegten Jahresmindestgebühren für die Wasserbenützung und die Kanalbenützung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen.

IV.3.

Im gegenständlichen Fall hat die Gemeinde hinsichtlich der hier maßgeblichen Benützungsabgaben einen Mindestverbrauch in Höhe von 30 m3 pro Jahr festgelegt. Laut Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) liegt nämlich der durchschnittliche Wasserverbrauch einer Person bei 130 Litern pro Tag, das entspricht 47,5 m3 pro Jahr. In der Gemeinde Z liegt dieser Verbrauch mit 39 m3 bzw 41 m3 pro Jahr (2022 und 2023) etwas niedriger. Dies bedeutet, dass der von der Gemeinde Z festgelegte Mindestverbrauch für ein mit einem Zähler versehenes Objekt (Grundstück) in Höhe von ca 75 % des durchschnittlichen Jahresverbrauchs einer einzelnen Person festgelegt wurde. In Bezug auf die Kanalbenützungsgebühr ist darüber hinaus noch eine Freimenge von 10 % (des Mindestverbrauchs) in Abzug zu bringen.

Insofern ergeben sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keinerlei Bedenken gegen die verordnungsmäßig festgesetzte Mindestgebühr. In Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Mindestgebühren bei Wasser- und Kanalbenützungsgebühren handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Klärung der zur Normprüfung berufene Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl VfGH 30.09.2021, V435/2020; 28.02.2002, Zl V64/101). Das Landesverwaltungsgericht sieht von sich aus keine Veranlassung, eine Normprüfung in die Wege zu leiten. Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers darauf, dass bei der Mindestgebühr nicht stets auf einzelne Wohneinheiten sondern auf Grundstücke abgestellt werde, nichts zu ändern.

IV.4.

Es ist zulässig, bei der Festlegung des Abgabenzeitraumes in Bezug auf Wasserbenützungs- und Kanalbenützungsgebühren nicht auf das Kalenderjahr abzustellen. Es könne auch ein davon abweichender Abrechnungszeitraum herangezogen werden.

Es ist auch rechtskonform, wenn die Abgabenbehörde hinsichtlich des zum Teil in das Jahr 2024 hineinreichenden Abgabenzeitraums (da sind im gegenständlichen Fall 46 Tage) den ab dem 01.01.2024 geltenden (gegenüber dem Vorjahr höheren) Tarif heranzieht.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen. Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter

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