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LVwG-2024/19/0615-5•LVwG T LVwG-2024/19/0615-5
LVwG-2024/19/0615-5Tribunal administratif régional3 déc. 2024
Verdienstentgang<br/>Dienstnehmer<br/>Antragsfrist <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der BB vom 03.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung ihres Dienstnehmers CC im Zeitraum 23.03.2022 bis 29.03.2022 eine Vergütung in der Höhe von Euro 1.829,43 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zuerkannt
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen:
Mit Antrag vom 30.06.2022 (an diesem Tag elektronisch bei der belangten Behörde eingebracht) begehrte die Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 wegen der mit Bescheid zur Zl *** angeordneten Absonderung ihres Dienstnehmers CC, geboren XX.XX.XXXX, und zwar für den Zeitraum von 23.03.2022 bis 31.03.2022 im Umfang von 9 Tagen und in der Höhe von Euro 1.845,21.
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Dienstnehmer CC von 23.03.2022 bis 29.03.2022 behördlich abgesondert gewesen sei, die in § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG normierte Antragsfrist mit 29.03.2022 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 29.06.2022 geendet habe und daher der von der Beschwerdeführerin am 30.06.2022 eingebrachte Antrag verspätet gewesen sei. Daher wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ab.
Beim Dienstnehmer der Beschwerdeführerin, CC, geboren am XX.XX.XXXX, zeigte eine molekularbiologische Testung am 22.03.2022 eine Infektion mit SARS-CoV-2. Aufgrund dessen wurde der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 23.03.2022 bis 29.03.2022 behördlich abgesondert, wobei der letzte Tag dieser Absonderungsmaßnahme der 29.03.2022 war.
Die Auszahlung des Entgeltes samt Dienstgeberbeiträge erfolgte vorliegend am 01.03.2022.
Im Antrag vom 30.06.2022 machte die Beschwerdeführerin einen auf sie übergegangen Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang für sieben Tage in der Höhe von Euro 1.845,21 geltend.
Der vergütungsfähige Verdienstentgang im Zeitraum 23.03.2022 bis 29.03.2022 beträgt tatsächlich Euro 1.829,43.
Mit Anbringen vom 28.11.2024 schränkte die Beschwerdeführerin ihren Antrag entsprechend der Berechnung der belangten Behörde auf die Höhe von Euro 1.829,43 ein.
II.Beweiswürdigung:
Die hier getroffenen Feststellungen wurden bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen. Die Beschwerdeführerin ist diesen Feststellungen nicht entgegengetreten. Sie stehen auch mit der vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage in Einklang. Die Beschwerdeführerin ist auch den von der belangten Behörde offengelegten beweiswürdigenden Überlegungen nicht entgegengetreten. Diese sind auch nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund konnte sich das Landeverwaltungsgericht Tirol den Feststellungen der belangten Behörde anschließen.
Dass der tatsächlich vergütungsfähige Verdienstentgang für den Zeitraum 23.03.2022 bis 29.03.2022 Euro 1.829,43 beträgt, folgt aus der von der belangten Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – auf der Grundlage der mit dem Antrag vorgelegten Lohnunterlagen in Verbindung mit den Angaben im Antrag – durchgeführten und mittels Berechnungsblatt nachvollziehbaren Berechnung.
Mit Anbringen vom 28.11.2024 (beim Landesverwaltungsgericht Tirol am selben Tag eingelangt) erklärte die Beschwerdeführerin, dass die von der belangten Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vorgenommene Berechnung des vergütungsfähigen Verdienstentgangs nachvollziehbar sei und sie ihren Antrag entsprechend auf die Höhe von Euro 1.829,43 einschränke. Aufgrund dieser unmissverständlichen Erklärung folgt die Feststellung über die Einschränkung des Begehrens der Höhe nach.
III.Rechtslage:
1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:
„Wirksamkeit des Gesetzes.
§ 50.
…
(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.
…“
2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Absonderung Kranker.
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.
(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.
(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.
(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.
[…]
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…],
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
[…]
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.
[…]
IV.Rechtliche Beurteilung:
Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde von einem vergütungsfähigen Zeitraum von 23.03.2022 bis 29.03.2022 ausgegangen und hat den 29.03.2022 als letzten Tag der gegenständlich relevanten Absonderungsmaßnahme festgestellt. Ausgehend davon, dass die in § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG normierte Antragsfrist mit 29.03.2022 zu laufen und mit Ablauf des 29.06.2022 geendet habe, kam die belangten Behörde zum Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin am 30.06.2022 eingebrachte Antrag verspätet gewesen sei.
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die gemäß § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG normierte Antragsfrist jedoch am Tag nach Beendigung einer Absonderung und endet am entsprechenden Tag drei Monate später (VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0105 mwN). Demzufolge begann die Frist in vorliegendem Fall – ausgehend vom 29.03.2022 als letzten Tag der Absonderung – am 30.03.2022 zu laufen und endete am 30.06.2022. Daraus folgt, dass der von der Beschwerdeführerin am 30.06.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag – anders als von der belangten Behörde angenommen – fristgerecht war.
Dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs des in Rede stehenden Dienstnehmers im Zeitraum der Absonderung vom 23.03.2022 bis 29.03.2022 auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Es sind auch keine gegenteiligen Hinweise im Beschwerdeverfahren hervorgekommen.
Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin eine Vergütung in der Höhe von Euro 1.845,21. Der tatsächlich vergütungsfähige Verdienstentgang für den Zeitraum 23.03.2022 bis 29.03.2022 wurde auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung – geringfügig niedriger – mit Euro 1.829,43 festgestellt. In der Folge schränkte die Beschwerdeführerin ihr Begehren der Höhe nach auf den Betrag von Euro 1.829,43 ein.
Im Ergebnis war der Beschwerdeführerin somit ein Vergütungsanspruch in der Höhe von Euro 1.829,43 zuzuerkennen.
Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt worden ist, konnte verzichtet werden, da der Sachverhalt unzweifelhaft feststeht und von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten worden ist. Auch konnte eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt und die diesbezüglichen Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt worden sind. Da die beantragte Höhe des Verdienstentgangs von der Beschwerdeführerin ausdrücklich auf den von der belangten Behörde – nachvollziehbar – errechneten Betrag eingeschränkt worden ist, erübrigte sich auch diesbezüglich eine mündliche Erörterung.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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