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LVwG-2024/29/2503-5•LVwG T LVwG-2024/29/2503-5
LVwG-2024/29/2503-5Tribunal administratif régional2 déc. 2024
Freizeitwohnsitzpauschale<br/>gewidmeter Freizeitwohnsitz<br/>Nächtigung <br/>für berufliche Zwecke<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.01.2024, ***, betreffend einer Angelegenheit nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18.01.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gegenüber als Eigentümer des Objektes mit der Adresse 2, **** Y, für das Jahr 2023 das Freizeitwohnsitzpauschale nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz an den Tourismusverband X, berechnet an einer Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes von über 100 m2, mit Euro 720,00 festgesetzt sowie ein Säumniszuschlag in der Höhe von Euro 14,40 vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er die Vorschreibung sowie Höhe des Pauschales an sich für diskriminierend, unverhältnismäßig und gesetzwidrig halte. Er nütze den Wohnsitz nicht ausschließlich als Freizeitwohnsitz, weshalb die Definition Freizeitwohnsitz verfehlt sei. Auch seien gemäß Verfassungsgerichtshof Doppelresidenzen zulässig, eine Hauptwohnsitzmeldung an mehreren Orten in Österreich jedoch nicht möglich. Das Zentrum der Lebensinteressen des Beschwerdeführers sei während des Sommers immer in Y, ab Herbst bis ins Frühjahr sei dies mangels angemessener Beheizung des Objektes nicht möglich. Zeitweise werde der Wohnsitz in Y sogar vom Beschwerdeführer und seiner Mutter als Hauptwohnsitz genutzt.
Zudem läge der Ausnahmetatbestand betreffend die berufliche Nutzung des Objektes aufgrund der Vermietung einer Parkfläche vor, wenn gewünscht, könne der Aufwand für die Vermietung der Parkfläche und die damit verbundenen Nächtigungen künftig dokumentiert und von Zeugen bestätigt werden. Die im Ausnahmetabestand vorgegebene Zeitdauer von 10 Tagen sei unsachgemäß.
Das Objekt sei zwar als Freizeitwohnsitz bewilligt, die diesbezügliche Meldung als Freizeitwohnsitz sei dazumal jedoch von den Behörden so vorgegeben worden. Die Pauschalierung der Abgabe sei unzulässig, zumal hier nicht ausreichend auf die tatsächliche Nutzung des Objektes abgestellt werde.
Der Beschwerdeführer sei weiters einer Doppelbesteuerung ausgesetzt, da er neben der Freizeitwohnsitzabgabe auch das Freizeitwohnsitzpauschale zu leisten habe. Die Vorschreibung eines Säumniszuschlages sei unrechtmäßig erfolgt und könne das Landesverwaltungsgericht Tirol als Institution des Landes Tirol keine objektive, neutrale Beurteilung vornehmen, das Prinzip der Gewaltenteilung werde damit verletzt. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben und die geleisteten Beträge zurückzubezahlen.
Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 17.06.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung des Freizeitwohnsitzpauschales vorliegen würden. Der angeführte Befreiungstatbestand sei nicht erfüllt, da für diese Erwerbstätigkeit kein ununterbrochener Aufenthalt von mehr als zehn Nächtigungen angenommen werden könne. Durch die Tatsache, dass das Objekt nicht ganzjährig bewohnbar sei, werde das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes bereits indiziert. Darüber hinaus liege eine Bewilligung zur Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz vor und halte sich der Beschwerdeführer den Großteil des Jahres nicht vor Ort, sondern an seinem Lebensmittelpunkt in Z auf.
Der Säumniszuschlag von 2% sei eine objektive Säumnisfolge, welche den Abgabepflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll. Die Abgabenbehörden seien verpflichtet, den Zuschlag bei nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträgen vorzuschreiben. Die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, weshalb eine diesbezügliche Unrichtigkeit nicht festgestellt werden könne.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag, in welchem er im Wesentlichen die Beschwerdegründe wiederholte, und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie die ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Akten LVwG-2017/20/1858 (Freizeitwohnsitzpauschale 2015) und LVwG-2019/36/1213 (Freizeitwohnsitzpauschale 2018). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal die Durchführung einer solchen weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt wurde, und seitens der erkennenden Richterin nicht als erforderlich erachtet wird.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2019 Alleineigentümer der EZ ***1, GStNr **1, **2, KG *****Y, mit der Adresse 2, **** Y (Grundbuchsauzug vom 06.11.2024, unbestritten). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.05.1995 wurde festgestellt, dass das GStNr **1, **2, KG Y, als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.05.1995, ***). Die Wohnnutzfläche des gegenständlichen Objektes beträgt 175,2 m2 (Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes vom 30.12.1994, Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 16.05.1995, ***).
Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich seit 04.11.1987 an der Adresse 1 in **** Z. Für das verfahrensgegenständliche Objekt liegt keine melderechtliche Eintragung als Haupt- oder Nebenwohnsitz vor (ZMR-Auszug vom 11.11.2024). Der Beschwerdeführer nutzt die Liegenschaft zu Nächtigungszwecken zumindest während der Sommermonate zur Erholung. Auch seine Mutter nutzt das Grundstück in dieser Zeit zu Erholungszwecken.
Nicht festgestellt werden kann, dass der berufliche oder familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Jahr 2023 in Y war. Weiters nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer das Objekt Adresse 2 in Y im Jahr 2023 (jeweils) für mehr als 10 Nächtigungen durchgehend ausschließlich zu Zwecken der Erwerbsausübung nutzte.
Bereits zu den Verfahren LVwG-2017/20/1858 und LVwG-2019/36/1213 wurden die im Beschwerden wie die gegenständliche des Beschwerdeführers gegen die Festsetzung des Freizeitwohnsitzpauschales für die Jahre 2015 und 2018 als unbegründet abgewiesen.
III.Beweiswürdigung:
Vor angeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und nachstehender Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich beim Objekt Adresse 2, **** Y, um einen bewilligten Freizeitwohnsitz handelt und dass dieser auch als Freizeitwohnsitz zu Erholungszwecken genutzt wird. In diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er das Objekt während des Sommers „als Hauptwohnsitz nutze“ nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, insbesondere hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass der familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt in Y gelegen wäre. Das diesbezügliche Vorbringen widerspricht auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in Z gemeldet hat und das Objekt nicht dem ganzjährigen Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers dient. Dass im Objekt tatsächlich Nächtigungen vom Beschwerdeführer und seiner Mutter in den Sommermonaten erfolgt, bringt der Beschwerdeführer selbst vor.
Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Objekt mehr als 10 Nächtigungen ausschließlich für berufliche Zwecke nutzte, hat dieser weder konkret behauptet noch unter Beweis gestellt. Die diesbezügliche Beweislast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes liegt jedoch beim Beschwerdeführer als Abgabenschuldner, weshalb er gehalten gewesen wäre, seine pauschale Behauptung unter Beweis zu stellen. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass er die Nächtigungen zu Erwerbszwecken künftig durch Lichtbilder und Zeugenanbote (ohne konkrete Nennung des/der diesbezüglichen Zeugen) unter Beweis stellen könne. Wie bereits in den beiden vorangegangen Freizeitwohnsitzpauschale-Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Beschwerdeführer ausgeführt, ist auch für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass eine berufliche Notwendigkeit von mehr als 10 durchgehenden Nächtigungen für die Vermietungstätigkeit eines Abstellplatzes bestanden haben soll. Auch die angeblich damit im Zusammenhang stehenden Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten (es werden in der Beschwerde das „Rasenmähen, Schneiden der Büsche, Einsammeln von Müll“ angeführt) lassen keine Notwendigkeit von durchgehend mehr als 10 Nächtigungen erkennen. Zudem ist festzuhalten, dass trotz der vorangegangen Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen gleich gehalten hat und im Zusammenhang mit dem Nachweis des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes wiederum keinerlei konkretes Vorbringen erstattet oder Beweise vorgelegt oder angeboten hat.
Dass die Beschwerden gegen die Festsetzung der Freizeitwohnsitzpauschale für die Jahre 2015 und 2018 abgewiesen wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich eingeholten und dem Beschwerdeführer bekannten Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Entscheidungen wurden weiter bekämpft.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, LGBl Nr 85/2003, idF LGBl Nr 46/2020, lauten wie folgt:
§ 1
Zweck und Art der Abgabe
(1) Zur Förderung des Tourismus in Tirol wird eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
(2) Die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist/sind:
…
e) „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
f) „Verfügungsberechtigter“ der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
g) „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe;(…)
§ 3
Abgabepflicht
(1) Abgabepflichtig sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus
a) in Beherbergungsbetrieben und
b) in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden,
soweit im § 4 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Abgabepflicht nach Abs. 1 lit. a beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung.
§ 4
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht abgabepflichtig sind:
a)Nächtigungen von Personen in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben;
b)Nächtigungen im Rahmen
1. der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, oder (…)
(2) Personen, die eine Ausnahme von der Abgabepflicht nach Abs. 1 beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.
§ 5
Entstehung und Fälligkeit des Abgabenanspruches
(…)
(2) Der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale entsteht jeweils im Nachhinein mit 1. November. Wird ein Freizeitwohnsitz vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so entsteht der Abgabenanspruch mit dem Tag der Aufgabe. Wird ein Freizeitwohnsitz vor dem 1. November aufgegeben oder erstmals bezogen, so ist für die Berechnung des Freizeitwohnsitzpauschales für jeden vollen Monat der Verfügungsberechtigung ein Zwölftel des Pauschales heranzuziehen. Restzeiten von mehr als zwei Wochen sind auf einen vollen Monat aufzurunden. (…)
(4) Die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
§ 6
Höhe der Abgabe
(…)
(6) Die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am 1. Mai eines jeden Jahres zu entrichtenden Abgabe mit der Nächtigungszahl. Die Nächtigungszahl beträgt bei einer Wohnnutzfläche bis zu 30 m² 120, bis zu 100 m² 240 und darüber 360. Bei einer Staffelung der Abgabe nach Gebietsteilen ist jener Betrag heranzuziehen, der für die Nächtigung in dem Gebietsteil, in dem der Freizeitwohnsitz liegt, zu entrichten ist. Die Verpflichtung des über einen Freizeitwohnsitz Verfügungsberechtigten zur Abfuhr der von anderen Personen als seinen Angehörigen für Nächtigungen im Freizeitwohnsitz zu entrichtenden Abgaben wird durch das Freizeitwohnsitzpauschale nicht berührt. Das Freizeitwohnsitzpauschale vermindert sich jeweils um die Hälfte jenes Betrages, der von den anderen Personen im vorangegangenen Jahr als Abgabe entrichtet worden ist, höchstens jedoch auf ein Viertel.
§ 7
Entrichtung
(…)
(2) Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.
(3) Das jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten.
§10
Haftung, amtliche Bemessung
(…)
(4) Die Landesregierung hat die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Unterkunftgeber oder der über einen Freizeitwohnsitz oder eine mobile Unterkunft Verfügungsberechtigte Abgabenbeträge nicht oder nicht vollständig abgeführt oder entrichtet hat.
IV.Erwägungen:
Die Aufenthaltsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe, zu deren Entrichtung die nächtigende Person bzw der Inhaber/Verfügungsberechtigte eines Freizeitwohnsitzes oder eines Wohnwagens verpflichtet ist.
Der Abgabentatbestand ist in § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz näher umschrieben. Nach dieser Bestimmung sind alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig, wobei zwischen Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben (lit a) und Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen (lit b) unterschieden wird. Hinsichtlich der Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, besteht die Abgabepflicht, soweit in § 4 Abs 1 leg cit nichts anderes bestimmt ist.
In Bezug auf Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen hat sich der Gesetzgeber im Interesse der Verwaltungsökonomie für eine Pauschalierung entschieden. Dabei ist eine Nächtigungszahl zugrunde zu legen, die sich an einer Staffelung der Wohnnutzfläche orientiert (§ 6 Abs Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz). Eine derartige Konzeption ist nicht unsachlich. Es ist jedoch eine angemessene Relation zwischen Besteuerung und Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen einzuhalten (vgl VfGH 16.06.2010, Zl G10/10, V14/10).
Wenn in einem Abgabenzeitraum - aus welchen Gründen immer - keine Nächtigung (im Tourismus) stattfindet, so begründet dies gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keine Abgabeverpflichtung. Ebenso entsteht keine Abgabeverpflichtung, wenn ein Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Tragen kommt.
Soweit am Freizeitwohnsitz tatsächlich Nächtigungen im Rahmen des Tourismus stattfinden, ist gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz maßgeblich, inwieweit diese Nächtigungen allenfalls gemäß § 4 leg cit von der Abgabepflicht ausgenommen sind.
Dass Nächtigungen am verfahrensgegenständlichen Objekt im Jahr 2023 durch den Beschwerdeführer und seine Mutter erfolgten, wurde nicht in Abrede gestellt. Das Objekt ist ein bewilligter Freizeitwohnsitz und wird auch als solcher vom Beschwerdeführer genutzt.
Hiezu ist auszuführen, dass Freizeitwohnsitze gemäß § 2 lit 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden sind, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Die Definition des Freizeitwohnsitzes entspricht § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).
Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es werde bei der Beurteilung, ob ein Freizeitwohnsitz vorliegt, lediglich auf das Vorliegen des Hauptwohnsitzes abgestellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein maßgeblich ist, ob die verfahrensgegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt (VwGH vom 16.06.2023, Ra 2023/06/0089 uVm). Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, handelt es sich um einen Freizeitwohnsitz, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist. Der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes ist zeitlich nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen (VwGH 26.11.2010, 2009/02/0345, VwGH 13.03.2023, Ro 2023/06/0001, ua).
Der Beschwerdeführer selbst gibt an, das Objekt im Adresse 2, **** Y, nur in den Sommermonaten zu nutzen. Damit ist die Befriedigung eines ganzjährigen Lebensbedürfnisses nicht gegeben. Eine „Sommerresidenz“ schließt die ganzjährige Nutzung schlichtweg aus, weshalb das Objekt auch tatsächlich als Freizeitwohnsitzes genutzt wurde. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt im Adresse 2 während der Sommermonate hindurch, im Winter hingegen gar nicht benutzt wurde, hat somit auf die Beurteilung über das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes keine Auswirkungen. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Objekt mangels ausreichender Beheizungsmöglichkeit für den Beschwerdeführer im Winter nicht nutzbar ist.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liegt nicht in Y, sondern in **** Z, wo der Beschwerdeführer auch mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Dass der familiäre oder berufliche Lebensmittelpunkt in Y gelegen wäre, wurde auch nicht behauptet. Zudem ist nur am Rande zu erwähnen, dass das als Freizeitwohnsitz gewidmete Objekt gar nicht aus Hauptwohnsitz genutzt werden darf.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erfolgten die Nächtigungen im gegenständlichen Objekt auch im Rahmen des Tourismus. Nach § 3 Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 sind nur Nächtigungen im Rahmen des Tourismus abgabepflichtig. Als „Gäste“ sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Personen zu verstehen, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben. Wenn sohin - auch - Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol in ihrem eigenen Ferienwohnsitz, der schon seiner Definition nach zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wird, in Tirol nächtigen, so handelt es sich damit um den Aufenthalt eines „Gastes“ (iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003) in Tirol und somit um eine Nächtigung im Rahmen des Tourismus. Gleiches gilt auch für Nächtigungen der Angehörigen des Verfügungsberechtigten des Freizeitwohnsitzes. Dazu verwies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf, dass Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Tirol haben, ebenfalls an ihrem Freizeitwohnsitz als „Gäste“ abgabepflichtig seien. Eine andere Auslegung würde der erkennbaren Absicht des Gesetzesgebers widersprechen. Nicht übersehen wird, dass diese Auslegung dazu führt, dass der Verfügungsberechtigte als „Gast“ an seinem eigenen Wohnsitz (allenfalls auch als „Gast“ in seinem eigenen Beherbergungsbetrieb) beurteilt wird (VwGH 22.09.2021, Ra 2021/13/0111).
Die Systematik des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes (insbesondere in Bezug auf die §§ 2 lit g, 3 Abs 1 lit b und 4 leg cit) legt nahe, dass Nächtigungen an Freizeitwohnsitzen im Regelfall eine für einen Freizeitwohnsitz typische Nutzung indizieren und somit als Nächtigungen im Rahmen des Tourismus anzusehen sind. Der Gesetzgeber ging dabei offensichtlich von einer typisierenden Betrachtungsweise aus, der zufolge Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden, nur in Ausnahmefällen zu keiner Abgabepflicht führen. Der Verfassungsgerichtshof hält die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil“ ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher für mit dem Gleichheitssatz vereinbar (vgl VfGH 16.06.2010, B2075/08). Der Verwaltungsgerichtshof hat im oben angeführten Erkenntnis vom 22.09.2021, Ra 2021/13/0111, dazu klargestellt, dass auch ein Tiroler Landesbürger mit Hauptwohnsitz in Tirol beim Aufenthalt bzw beim Nächtigen an seinem (eigenen) Freizeitwohnsitz als Gast im Sinne des Aufenthaltsabgabegesetzes anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer hat seinen beruflichen und familiären Lebensmittelpunkt in Z, das Objekt wird vom Beschwerdeführer und seiner Mutter zur Erholung genutzt, weshalb der Beschwerdeführer im Sinne der oben zitierten Judikatur als Gast iSd Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes zu behandeln ist und die Nächtigungen im Rahmen des Tourismus erfolgt sind.
Die Nächtigungen im verfahrensgegenständlichen Freizeitwohnsitz im Jahr 2023 unterliegen daher der Abgabenpflicht gemäß § 3 Abs 1 lit b Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz.
Entsprechend der weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist noch zu überprüfen, ob der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit b Z 1. Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zur Anwendung gelangt, sohin Nächtigungen im Rahmen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als zehn Nächtigungen dauert, zumal Nächtigungen in Freizeitwohnsitzen der Abgabepflicht nicht unterliegen, wenn sie mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Zusammenhang stehen, sofern der ununterbrochene Aufenthalt mehr als 10 Nächtigungen dauert.
Mehr als 10 durchgehenden Nächtigungen zur Erwerbsausübung am Objekt konnten nicht festgestellt werden, weshalb der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 lit b Z 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz nicht greift.
Der Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Objektes und folglich gemäß § 7 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz Verfügungsberechtigter über den Freizeitwohnsitz ist daher im Ergebnis im Jahr 2023 zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet und wäre die Abgabe bis zum 10.11. des Jahres gemäß § 7 Abs 3 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu entrichten gewesen.
Zumal die Entrichtung der Abgabe für den Zeitraum 2023 nicht (fristgerecht) erfolgt ist, hat die Behörde iSd § 10 Abs 4 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zu Recht das Freizeitwohnsitzpauschale mittels Bescheid für das Jahr 2023 mit Euro 720,00,00 (unter Berücksichtigung einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 Nutzfläche und der im Abgabenzeitraum maßgeblichen Aufenthaltsabgabe (pro Nächtigung) in Höhe von Euro 2,00 multipliziert mit 360) festgesetzt sowie aufgrund der Säumnis des Beschwerdeführers den Säumniszuschlag von 2 % vorgeschrieben.
Zu den vom Beschwerdeführer gelten gemachten Einwendungen ist festzuhalten, dass diesen nicht zu folgen ist und seitens des erkennenden Gerichtes auch keinerlei verfassungsmäßige Bedenken bestehen: Soweit der Beschwerdeführer – wie schon in den vorangegangen Verfahren - die Auffassung vertritt, dass die vom Gesetzgeber festgelegte Legaldefinition des Freizeitwohnsitzes (§ 2 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz) gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße und somit verfassungswidrig sei, ist auf die Ausführungen in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.07.2018 zu LVwG-2017/20/1858-1, zu verweisen, wonach die Kompetenz zur Überprüfung genereller Normen in Bezug auf deren Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof liegt. Das Landesverwaltungsgericht vermag in der in § 2 lit e Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz festgelegten Umschreibung des Freizeitwohnsitzes keine Verfassungswidrigkeit zu erkennen, sodass das Verwaltungsgericht wiederum keine Veranlassung sieht, von sich aus diesbezüglich ein Normprüfungsverfahren in die Wege zu leiten. Nach der hier maßgeblichen Begriffsdefinition ergibt sich, dass für die Qualifikation als Ferienwohnung kennzeichnend ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Die diesbezügliche Rechtsansicht wird vollumfänglich geteilt und ist zudem – wie bereits ausgeführt – der Begriff des Freizeitwohnsitzes nicht nur punktuell zu betrachten.
Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers zur unzulässigen Doppelbesteuerung ist nicht zu folgen. Der Verfassungsgerichtshof hegt grundsätzlich keine Bedenken gegen die gleichzeitige Besteuerung von Freizeitwohnsitzen durch zwei verschiedene Tatbestände (Slg 15.973/2000). So handelt es sich beim System des Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetzes um keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz, da – so die Erläuterungen ausdrücklich – „eine klare Trennung zwischen der Freizeitwohnsitzabgabe als Zweitwohnsitzabgabe und der Aufenthaltsabgabe als Fremdenverkehrsabgabe gegeben ist“ (ErlRV 167/19, 1). Es liegt auch keine unzulässige Doppelbesteuerung im Hinblick auf die zu entrichtende Grundsteuer vor, zumal das Freizeitwohnsitzpauschale auf Nächtigungszahlen abstellt und dem Tiroler Tourismusverband zufließt, die Grundsteuer bemisst sich nach dem Grundsteuermessbetrag (welcher sich aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes ergibt) und kommt der Gemeinde zu (§§ 18, 19 Grundsteuergesetz) und ist die Höhe der Grundsteuer von der Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales unabhängig.
Soweit der Beschwerdeführer die Vorschreibung des Freizeitwohnsitzpauschales an sich bzw dessen Höhe als unsachlich bzw unangemessen kritisiert, weil dem Zweck des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes, die von den „Freizeitwohnsitzeigentümern“ in Anspruch genommene „touristische Infrastruktur“ abzugelten, nicht entsprochen werde, wird darauf verwiesen, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, gesetzliche Bestimmungen aufzuheben oder abzuändern, dies gilt auch für die in der Beschwerde zahlreich gestellten Anträge, auf welche hier – mangels Relevanz – nicht weiter einzugehen war. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt ursprünglich aus wirtschaftlichen Erwägungen erworben wurde und eine Sanierung (für die ganzjährige Nutzung) finanziell (aufgrund mangelnder Fördermittel) nicht möglich ist, ist für die gegenständliche Entscheidung ebenso nicht von Relevanz.
Zur Bemessung der Abgabe wird auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, welcher in seinem Erkenntnis vom 16.06.2010, Zahl G10/10, V14/10, in Bezug auf das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zum Ausdruck gebracht hat, dass bei der Regelung der Aufenthaltsabgabe auf die Art der Unterkunft Bedacht zu nehmen sei und bei der Festsetzung des Abgabensatzes erkennbar sein müsse, welche Gesichtspunkte diese Staffelung leiten sollen. Letztlich müsse im Rahmen von Fremdenverkehrsabgaben eine angemessene Relation zwischen der Besteuerung der Nächtigungen in Beherbergungsbetrieben und jenen in Ferienwohnungen eingehalten werden.
Nach der in § 6 Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz idgF getroffenen Regelung hinsichtlich der Höhe des Pauschales wird von einer Korrelation von Wohnnutzfläche und Schlafstellen ausgegangen. Bei einer Wohnnutzfläche über 100 m² werden 6 Schlafstellen angenommen, welchen jeweils eine Anzahl von 60 Nächtigungen (pro Jahr) zugeordnet wird. Dem Landesverwaltungsgericht erscheint die Bezugnahme auf die Wohnnutzfläche und eine daran anknüpfende Annahme in Bezug auf vorhandene Schlafstellen unter Zugrundelegung von 60 Nächtigungen pro Schlafstelle nicht unangemessen hoch, weshalb auch in diesem Punkt vom Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen wird, eine Normprüfung in die Wege zu leiten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das Landesverwaltungsgericht sei als Tiroler Institution keine legitime unabhängige Entscheidungsinstanz über Beschwerden gegen andere Stellen des Landes Tirol, ist folgendes entgegenzubringen: Die Richter der Verwaltungsgerichte sind gemäß Art 134 Abs 7 B-VG mit den richterlichen Garantien der Unabsetzbarkeit, Unversetzbarkeit und Weisungsfreiheit ausgestattet (Art 87 Abs 1 und Art 88 Abs 2). Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen besondere Gründe vorliegen, um – vor dem Hintergrund des Art 6 MRK auch dem Anschein nach – ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen (VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0038 ua). Solche Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und liegen auch nicht vor.
Die Festsetzung der Abgabe erfolgte daher zu Recht und war spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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