LVwG T LVwG-2024/15/1798-12

LVwG-2024/15/1798-12Tribunal administratif régional2 déc. 2024

Regest

Nicht vollständig geöffnete Schrankenanlage<br/>Übersehen Eisenbahnkreuzung obwohl Lichtzeichen noch nicht erloschen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/1798-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.1798.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.06.2024, Zl ***, betreffend Übertretung nach dem Eisenbahngesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last:

„1. Datum/Zeit:10.03.2024, 12:27 Uhr

Ort:Y, Adresse 2, Adresse 3, Bahnkilometer ***,

Richtung BB

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: *** (D)

Sie haben eine durch Lichtzeichenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl sämtliche Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage noch nicht erloschen waren.

Die Übertretung wurde mittels automatisierter, bildgebender Überwachungstechnik gemäß § 50 Abs. 1 Eisenbahngesetz festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 225 Abs. 3 EisbG i.V.m. § 99 Abs. 3 Ziffer 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 - EisbKrV, BGBL 11216/2012

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage von § 225 Abs 3 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer die Übertretung beschreitet. So müsse die belangte Behörde dem Beschwerdeführer beweisen, dass er bei nicht erloschenem Lichtzeichen die Eisenbahnkreuzung Richtung BB überquert habe. Dies sei auf dem übermittelten Foto nicht erkennbar.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 07.11.2024 in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Beschwerdeführers die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch die Entscheidung verkündet.

Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail-Nachricht vom 14.11.2024 – sohin offenkundig nach Übermittlung der Verhandlungsschrift – nochmals die Begehung der Übertretung bestritten.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 10.03.2024 um 12.27 Uhr, die Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilomter *** auf dem Adresse 2 in Fahrtrichtung BB überfahren, obwohl die Schrankenanlagen noch nicht vollständige geöffnet und das rote Lichtzeichen noch nicht erloschen war.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere den darin enthaltenen Lichtbildern der automatischen Überwachungsanlage am besagten Bahnübergang.

Dass das rote Lichtzeichen noch nicht erloschen war sowie dass die Schrankenanlage noch nicht vollständig geöffnet war, ergibt sich unzweifelhaft aus den Aufnahmen der automatischen Überwachungsanlage. Dabei wurden zwei Lichtbilder angefertigt. Auf dem ersten Lichtbild ist zu erkennen, wie der Beschwerdeführer auf die Gleisanlage auffährt. Dabei ist erkennbar, dass die Schrankenanlage noch nicht vollständig geöffnet war. Auch ergibt sich aus dem Lichtbild, dass das obere Licht der Lichtzeichenanlage bei der Schrankenanlage noch nicht erloschen war. Aus dem zweiten Lichtbild ergibt sich sodann, dass das Fahrzeug weiter fortbewegt wurde und zu diesem Zeitpunkt dann die Schrankenanlage vollständig geöffnet war und auch das Lichtzeichen wiederum erloschen ist.

Somit ergibt sich aus der Lichtbildbeilage unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer die Haltelinie vor der Eisenbahnkreuzung überfahren hat, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch das rote Licht der Lichtzeichenanlage geleuchtet hat und die Schrankenanlage noch nicht vollständig geöffnet war.

IV.Rechtslage:

Eisenbahngesetz:

„Schlussbestimmungen

1. Hauptstück

Strafen, Verwalterbestellung

§ 225.

(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.“

V.Erwägungen:

Unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Feststellungen wird festgehalten, dass die Übertretung in objektiver Hinsicht feststeht. So ergibt sich aus den Lichtbildern der automatischen Überwachungsanlage unzweifelhaft, dass das rote Licht bei Befahren der Schrankenanlage bzw Überqueren der davor noch angebrachten Haltelinie jedenfalls noch geleuchtet hat. Obgleich der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt bestreitet, wird die Übertretung durch die Lichtbilder der automatischen Überwachungsanlage objektiviert. Die Übertretung steht damit in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Offensichtlicht hat der Beschwerdeführer bei Überqueren der Bahnanlage nicht die erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet und das Fahrzeug nicht erst dann in Bewegung gesetzt, als das rote Licht erloschen ist. Viel mehr hat der Beschwerdeführer offenkundig nach einem seiner Ansicht nach ausreichenden Öffnen der Schrankenanlage zur Überquerung der Eisenbahnkreuzung angesetzt. Die Übertretung steht damit auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Über den Beschwerdeführer wurde bei einem zur Verfügung stehender Strafrahmen von Euro 726,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00, sohin im Ausmaß von weniger als 10 % des vorgesehenen Strafrahmens, verhängt. Angesichts der Verhängung der Geldstrafe am unteren Ende des vorgesehenen Strafrahmens erweist sich diese als jedenfalls schuld- und tatangemessen. Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren keine anzuwenden, dass besonders schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen würden, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insofern ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Vor dem Hintergrund der Abweisung der Beschwerde waren Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist angesichts des vorgesehenen Strafrahmens und der verhängten Geldstrafe gemäß § 25a Abs 4 VwGG von vornherein nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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