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LVwG-2024/43/0961-6•LVwG T LVwG-2024/43/0961-6
LVwG-2024/43/0961-6Tribunal administratif régional28 nov. 2024
Bodensparende Bebauung<br/>Landeskulturelle Bedenken <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, und des BB, beide vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei CC, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.03.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Höfegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
AA (im Folgenden: der Beschwerdeführer) beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Z (im Folgenden: die belangte Behörde) die Erteilung der Bewilligung für die Abschreibung der Teilfläche „1“ mit 300 m² aus Grundstück *** Y (laut Vermessungsurkunde der DD vom 21.03.2023, ***).
Mit Bescheid vom 02.10.2023, Zl *** wies die belangte Behörde diesen Antrag ab.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 13.12.2023, Zl LVwG-2023/33/2704-1, statt und verwies die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück.
Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die erforderlichen Ermittlungen zur Frage, ob durch die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes in EZ*** GB*** Y genügend Erlöse erwirtschaftet werden können, um 2 erwachsene Personen zu erhalten. Ebenso zur Frage, ob nach der Abtrennung des antragsgegenständlichen Teilgrundstücks der Hof zur Erhaltung von mindestens 2 erwachsenen Personen noch hinreichen werde. Außerdem müsse erhoben werden, ob der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken entgegenstünden. Hierzu müsse ein agrarfachliches Amtssachverständigengutachten eingeholt werden. Sollten die raumordnungsrechtlichen Bedenken aufrechterhalten werden, müssten auch diese durch entsprechende Ermittlungen untermauert werden.
Mit Bescheid vom 04.03.2024, Zl *** wies die belangte Behörde den obigen Antrag des Beschwerdeführers wiederum gemäß §§ 5 und 9 Tiroler Höfegesetz ab.
Begründung des bekämpften Bescheids
Die belangte Behörde stellte voran, dass aufgrund des eingeholten agrarfachlichen Gutachtens (datiert vom 06.02.2024) der betreffende Hof sicherlich auch nach Abschreibung der betreffenden Teilfläche eine ausreichende Größe für die Erhaltung zweier Erwachsene aufweisen würde.
Die Abweisung des vorliegenden Antrags argumentierte die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Erteilung der begehrten Genehmigung landeskulturelle Bedenken entgegenstünden. Bei solchen handle es sich um öffentliche Anliegen wie etwa der Bodenreform oder der Raumordnung, was durch umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur belegt sei. Der beantragten Abschreibung würden erhebliche raumordnungsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Es sei „mit den Zielen der Raumordnung in der Vorbehaltsgemeinde Y in keiner Weise vereinbar, dass ein bereits derzeit überdimensioniertes Grundstück mit einem Freizeitwohnsitz durch den gegenständlichen Zukauf noch erweitert wird, noch dazu wo sich der Wohnsitz des Käufers in Deutschland befindet“. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vom 25.01.2024. Grund und Boden für die wohnungssuchende einheimische Bevölkerung in Tirol sei extrem knapp. Sämtliche Gemeinden des Bezirks Z seien Vorbehaltsgemeinden, in denen bei Rechtserwerb die Erklärung abzugeben sei, dass kein Freizeitwohnsitz errichtet werde. Gegenständlich würde ein über 2000 m² großer Freizeitwohnsitz noch vergrößert was raumordnungsrechtlich in keiner Weise vertretbar erscheine.
Der nunmehrige Beschwerdeführer, rechtsfreundlichen vertreten, erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Der Beschwerdeführer verweist auf das parallel geführte Verfahren zur Erlangung der grundverkehrsrechtlichen Bewilligung zum Rechtserwerb an der gegenständlichen Fläche. In diesem Verfahren hätte die Behörde richtig feststellen müssen, dass es sich um kein forstwirtschaftliches sondern um ein „sonstiges Grundstück“ iSd TGVG handle. Auf dieser Grundlage wäre das Vorliegen erheblicher landeskultureller Bedenken (wie überhaupt landeskultureller Bedenken) zu verneinen und folglich die begehrte Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz zu erteilen gewesen.
Auch wenn der Beschwerdeführer bewusst sei, dass Grund und Boden für die wohnungssuchende einheimische Bevölkerung in Tirol knapp sei, könnten raumordnungsrechtlichen Ziele im vorliegenden Fall „schlichtweg“ nicht beeinträchtigt sein. Dies wegen der „absolut ungünstigen Beschaffenheit“ der betreffenden Fläche, bei welcher es sich um eine „verwachsenen Grabeneinhang mit Bachbett“ handle.
Selbst wenn mit landeskulturellen Bedenken argumentiert werden könne, scheitere dies klar an der Erheblichkeitsschwelle, was sich auch aus dem raumordnungsfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen vom 25.01.2024 (es bestehe „keine Notwendigkeit“ für die Vergrößerung des Grundstücks des Beschwerdeführers) ergebe. Erhebliche Landes kulturelle Bedenken habe ebenfalls weder der raumordnungsfachliche noch der agrarfachliche Amtssachverständigen festgestellt. Auch aus dem Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen seien solche nicht ersichtlich. Der Amtstafel ständige führte aus, es handle sich bei der gegenständlichen Fläche um einen Grabeneinhang mit keinem zu erwirtschaften den Ertrag.
In der Beschwerde wurden folgende Anträge gestellt:
Den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die höferechtliche Bewilligung zur Abschreibung des Teilstücks „1“ vom geschlossenen Hofs „EE“ gemäß §§ 5 und 9 THG erteilt werde.
In eventu: Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde
1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
Am 26.11.2024 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde der raumordnungsfachlicher Amtssachverständige DI FF einvernommen.
II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Die verfahrensgegenständliche Fläche „Teilfläche „1“ mit 300 m² aus dem Grundstück *** Y (laut Vermessungsurkunde der DD vom 21.03.2023, ***)“ ist als Freiland gewidmet und im Örtlichen Raumordnungskonzept als ökologisch wertvolle Freiheitsfläche ausgewiesen.
Der Käufer ist Eigentümer des direkt angrenzenden Grundstück Nummer **1 mit einer Fläche von 2117 m2, welches ebenfalls als Freiland gewidmet und im örtlichen Raumordnungskonzept als landwirtschaftliche Freiheitsfläche ausgewiesen ist. Auf dem letztgenannten Grundstück befindet sich ein Freizeitwohnsitz. Der Käufer hat seinen Wohnsitz in X.1
Von einer bodensparenden Bebauung, die auf die Bedürfnisse der Bevölkerung abgestimmt ist iSd § 27 lit e trog 2022, ist bei einer Grundstücksgröße von 350-400 m² (für ein Wohngebäude) auszugehen. Die verfahrensgegenständliche Abschreibung widerspricht dieser Zielvorgabe des § 27 Abs 2 lit e trog 2022. Hierbei ist auch beachtlich, dass in Tirol der Dauersiedlungsraum lediglich 12 % der Fläche (im Vergleich dazu in Niederösterreich ca. 60 % der Fläche) ausmacht. 2
III.Beweiswürdigung:
1Diese Feststellungen konnten unbedenklich aus dem bekämpften Bescheid übernommen werden. Sie entsprechen den im Behördenakt dargelegten Ermittlungsergebnissen und wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen.
2Grundlage dieser Feststellungen sind die Ausführungen des raumordnungsfachlicher Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2024. Dieser legte dar, dass es in Tirol nur 12 % besiedelte Fläche gibt und schon aus diesem Grund bei der Bebauung zwingend bodensparende vorgegangen werden muss. In Hinblick auf eine bodensparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung abgestimmten Bebauung führt der Amtssachverständige aus, dass diesbezüglich auf die Richtlinien der Wohnbauförderung zurückgegriffen werden könne. Demnach sei eine Grundstücksgröße (für ein Wohngebäude) von 350-400 m² vorgesehen. Es ist auch aus laienhafter Sicht einwandfrei nachvollziehbar, dass dieses Maß, welches im Rahmen der Zielsetzung der Wohnbauförderung („der Tiroler Bevölkerung bedarfsgerechten, leistbaren und qualitätsvollen Wohnraum zur Verfügung zu stellen.“, vgl Wohnbauförderung | Land Tirol) als förderbar und fördernswert angesehen wird, eine bodensparende und bedürfnisorientierte Bebauung gewährleistet. Aufbauend auf die vorangehende Feststellung erläuterte der raumordnungsfachliche Amtssachverständige ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 schlüssig und nachvollziehbar, dass das Grundstück, welches bereits im Eigentum des Beschwerdeführers steht eine Größe von ca 2100 m² aufweist und lediglich mit einem Freizeitwohnsitz bebaut ist. Somit wird ein dauerhafter Wohnbedarf schon jetzt nicht gedeckt. Hierfür ein Grundstück von der gegebenen Größe (bereits mehr als fünfmal so groß, als ein im Rahmen der Tiroler Wohnbauförderung fördererbares) noch einmal zu vergrößern, widerspricht dem Grundsatz des § 27 lit e trog 2022, wonach für eine zweckmäßige und Boden sparende, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung abgestimmte Bebauung Vorsorge zu treffen ist. Das Landesverwaltungsgericht kann diese Argumentation einwandfrei nachvollziehen; ein dezidiertes Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht.
IV.Rechtslage:
§ 5 Tiroler Höfegesetz (THG), LGBl Nr 47/1900, idF LGBl Nr 96/2016, lautet:
Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen.
Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird.
Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt.
Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.“
§ 9 Tiroler Höfegesetz (THG), LGBl Nr 47/1900, idF LGBl Nr 96/2016, lautet:
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Erlassung eines Bescheides nach dem zweiten Abschnitt die Landwirtschaftskammer sowie jene Gemeinde anzuhören, die nach der Lage des Hofes in Betracht kommt. Der Bescheid ist der Landwirtschaftskammer und der betreffenden Gemeinde zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben können.“
V.Erwägungen:
Die belangte Behörde stützte den bekämpften Bescheid darauf, dass der Abschreibung der betreffenden Teilfläche erhebliche landeskulturelle Bedenken iSd § 5 THG entgegenstünden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist es sich in mehreren Entscheidungen zum Tiroler Höfegesetz mit dem Begriff der landeskulturellen Interessen/Bedenken auseinander. So führte er in seiner Entscheidung vom 26.04.1995, 94/07/0134, ua Folgendes aus:
„Das Tiroler Höfegesetz definiert nicht den Begriff der landeskulturellen Interessen. Dieser Begriff umfasst jedenfalls Aspekte der Bodenreform. Im Handbuch für den politischen Verwaltungsdienst von Mayrhofer – Pace 1900, Band VI, sind bei der Darstellung der Landeskultur die Angelegenheit der Bodenreform an erster Stelle genannt. Daraus ergibt sich, dass zum damaligen Zeitpunkt Angelegenheiten der Bodenreform zur Landeskultur gehörten und dass daher auch der 1900 geschaffene § 5 Höfegesetz auf diesem Begriffsverständnis aufbaut.“
Der Verfassungsgerichtshof definierte bereits im Jahr 1931 den Begriff Bodenreform dahingehend, dass damit Aktionen auf dem Gebiet der Landeskultur, durch die die gegebenen Bodenbesitz-, Benützung- und Bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung oder Regelung unterzogen werden.
Aus diesen Begriffsdefinitionen erschließt sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol definitiv, dass auch Fragen der Raumordnung zu den Agenden der Bodenreform zählen. Damit ist bei der Frage, ob landeskulturelle Bedenken vorliegen, jedenfalls auch auf Ziele der Raumordnung abzustellen (vgl LVwG Tirol 10.07.2023, LVwG-2023/38/1578; ua).
In Hinblick auf die in § 27 Abs. 1 lit. e trog 2022 als Ziel der örtlichen Raumordnung angegebene bodensparende Bebauung ist folgendes festzuhalten: Angesichts der knappen Bodenreserven in Tirol (nur 12 % der Fläche sind als Dauersiedlungsraum geeignet) besteht ein hochrangiges Interesse daran, den sparsamen Umgang mit den Bodenressourcen sicherzustellen.
Die Beurteilung, ob eine bodensparende Bebauung iSd des Ziels der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs 1 lit e TROG 2022 vorliegt, orientiert sich an den Richtlinien der Wohnbauförderung, die eine Bauplatzgröße von 350-400 m2 vorsieht. Oben zu Punkt II. konnte festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall dem Raumordnungsziel des § 27 Abs 1 lit e TROG 2022 widersprochen wird.
Da wie vorstehend ausgeführt, Fragen der Raumordnung unter dem Begriff der Bodenreform zu subsumieren sind und Aspekte der Bodenreform wiederum unter dem Begriff der landeskulturellen Interessen einzuordnen sind, kommt das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass durch die Abschreibung des vertragsgegenständlichen Grundstückes aus dem geschlossenen Hof jedenfalls eine Situation geschaffen wird, die landeskulturelle Bedenken hervorruft.
Diese Bedenken sind jedenfalls als erheblich im Sinne des § 5 THG zu werten. Durch die Abschreibung der gegenständlichen Fläche vom geschlossenen Hof geht diese Fläche, die potenziell im Rahmen eines möglichen späteren sozialen Wohnbaus bodensparend bebaut werden bzw als notwendiger Abstandsbereich dienen könnte verloren, wohingegen das gegenständliche neu zu bildende Grundstück (bebaut einzig mit einem Freizeitwohnsitz) eine Fläche von über 2400 m2 erreichen würde.
VI.Ergebnis
Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich, dass der gegenständlich begehrten höferechtlichen Bewilligung erhebliche landeskulturelle Bedenken entgegenstehen. Daher versagte die belangte Behörde diese im bekämpften Bescheid zu Recht und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
VII.Unterlassene mündliche Verkündung
Eine Verkündung der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung war aufgrund der Komplexität der Sach- oder Rechtslage nicht möglich. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. Walbert-Satek in Bumberger/Lampert/Larcher/Weber, VwGVG, Rz 7 zu § 47 und die dort angeführte Literatur und Judikatur; vgl Ra 2019/02/0110).
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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