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LVwG-2024/37/1052-14•LVwG T LVwG-2024/37/1052-14
LVwG-2024/37/1052-14Tribunal administratif régional27 nov. 2024
Kraftwerk<br/>Pflichtwassermenge<br/>Pflichtwasserabgabe<br/>Restwassermenge<br/>Dotierwasser<br/>Auflagen<br/>Kontrollsystem<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des Bürgermeisters AA, Aderesse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 13.03.2024, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, dass die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
1.1. die Tatbeschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt wird, dass im letzten Satz der Beistrich nach dem Wort „betrieben“ durch einen Punkt ersetzt und der letzte Halbsatz „obwohl dafür keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag“ ersatzlos gestrichen wird und
1.2. es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 45 Abs 3 TNSchG 2005, LGBl Nr. 26/2005 idF LGBl Nr. 163/2019, iVm dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2014, Zl ***“ und
bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr. 163/2019“zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Über Ersuchen der Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde führte der hydrographische Amtssachverständige EE am 09.11.2023 einen unangemeldeten Lokalaugenschein bei der Kleinwasserkraftanlage am W (Betreiberin: Gemeinde Z) zwecks Überprüfung der Pflichtwassermengen durch. Über diese Kontrolle verfasste der hydrographische Amtssachverständige den Bericht vom 20.12.2023, Zl ***. Abschließend heißt es in diesem Bericht:
„Die in der Entnahmestrecke des Wes (unterhalb der Wasserfassung) ermittelte Dotierwassermenge betrug zum Zeitpunkt der Überprüfung 283 l/s. Sohin kann die bescheidgemäße Einhaltung der abzugebenden Pflichtwassermenge nicht bestätigt werden (~ 14 % Minderabgabe).
Unterhalb der Einmündung des X in den W stellte sich die zu erbringende Pflichtwassermenge mit 349 l/s als gesichert dar.“
Die Tiroler Landesregierung leitete mit Schriftsatz vom 03.01.2024, Zl ***, den Bericht vom 20.12.2023 an die Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) weiter und ersuchte, den beschriebenen Sachverhalt auf dessen verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zu prüfen.
Mit Straferkenntnis vom 13.03.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführer) zur Last, es als Bürgermeister und somit zur Vertretung nach außen befugte Person der Gemeinde Z zu verantworten, dass am 09.11.2023 anlässlich einer unangemeldeten Überprüfung durch die Abteilung Hydrographie und Hydrologie die gemäß dem naturschutzrechtlichen Bescheid vom 22.12.2014, Zl ***, festgelegte Pflichtwasserabgabe an der Wasserfassung der Kleinwasserkraft-anlage am „W“ nicht eingehalten worden sei. Die ermittelte abgegebene Pflichtwassermenge habe am 09.11.2023 283 l/s betragen und damit die im angeführten Bescheid vorgeschriebene Pflichtwasserabgabe an der Wasserfassung von 327,60 l/s nicht erreicht. Dadurch hätte der Beschwerdeführer als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Gemeinde Z – die Gemeinde Z betreibt die Kleinwasserkraftanlage am W – die Rechtsvorschrift des § 137 Abs 2 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit (iVm) § 9 Abs 1 WRG 1959 iVm mit dem Bescheid vom 22.12.2014, Zl ***, verletzt, weswegen über den Beschwerdeführer gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,00 verhängt wurde.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob Bürgermeister AA mit Schriftsatz vom 10.04.2024 Beschwerde und beantragte, der Beschwerde stattzugeben, „von der Zahlung des Strafbetrages samt den Kosten des Strafverfahrens abzusehen und es bei einer Verwarnung zu belassen“.
Mit Schriftsatz vom 17.04.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 13.03.2024, Zl ***, vor und ersuchte für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung um Beiziehung mittels Videokonferenz.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sich seine Beschwerde nicht nur gegen die verhängte Strafhöhe, sondern gegen das Straferkenntnis vom 13.03.2024, Zl ***, im gesamten Umfang richte. Zudem übermittelte der Beschwerdeführer den „Endbericht der ökologischen Bauaufsicht“ betreffend die Kleinwasserkraftanlage W, vom Mai 2018 sowie den technischen Bericht „KW W – Kontrollmessungen – Restwasserdotation“ vom Dezember 2018, beide Berichte erstellt von der BB.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.05.2024, Zl LVwG- 2024/37/1052-2, übermittelte der Landeshauptmann von Tirol mehrere zur Kleinwasserkraftanlage“ W“ nach dem WRG 1959 ergangene Bescheide.
Am 17.07.2024 fand die öffentliche-mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen im Einspruch vom 24.01.2024, in der Beschwerde vom 10.04.2024 und im Schriftsatz vom 30.04.2024.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahmen der Zeugen CC und DD und durch die Einvernahme des hydrografischen Amtssachverständigen EE. Eine Verlesung von Aktenteilen war gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht erforderlich, da die relevanten Aktenteile des behördlichen Aktes aber auch des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol von den Verfahrensparteien selbst stammten oder diesen zur Kenntnis gebracht wurden.
Mit Schriftsatz vom 19.07.2024, Zl ***, übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17.07.2024. Innerhalb der eingeräumten Frist von vierzehn Tagen erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen wegen Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit.
Entsprechend den im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffenen Festlegungen übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.08.2024 die gespeicherten Daten betreffend die errechnete Pflichtwassermenge für den 09.11.2023 (Zeitpunkt der Messungen durch den hydrografischen Dienst) und für den 24.01.2024 (Zeitpunkt der Kontroll-messungen). Diese Unterlagen leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz vom 12.08.2024, Zl LVwG-2024/37/1052-10, an den hydrografischen Amtssachverständigen EE und mit Schriftsatz vom 12.08.2024, Zl LVwG-2024/37/1052-11, an den wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF mit dem Ersuchen um Stellungnahme weiter. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erstattete die Stellungnahme vom 23.08.2024, Zl ***, der hydrographische Amtssachverständige mit Schriftsatz vom 02.10.2024, Zl ***. Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete mit Schriftsatz vom 03.10.2024, LVwG- 2024/37/1052-13, die hydrografische und wasserbautechnische Stellungnahme an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde weiter und räumte innerhalb einer Frist von drei Wochen die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde äußerten sich zu den beiden fachlichen Stellungnahmen nicht.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer betonte, ihm seien die Bestimmungen/Nebenbestimmungen des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2014, Zl ***, hinreichend bekannt und bewusst. Die Messung der Dotierwasserabgabe sei durch eine Anpassung der Messtechnik – Programmierung der Schützstellung/Dotierschütz – zuletzt im Jahr 2018 nach einem Bericht der BB sichergestellt worden. In der Annahme und im Vertrauen darauf, dass die Messtechnik seit diesem Zeitpunkt auch korrekte und sichere Werte liefere, habe er [= der Beschwerdeführer] keine Veranlassung gesehen, weitere Erkundigungen oder Kontrollen in dieser Angelegenheit einzuholen. Hätten die Messwerte irgendwelche Anzeichen geliefert, dass die vorgeschriebene Pflichtwassermenge nicht eingehalten werde, hätte er [= der Beschwerdeführer] schon früher weitere Schritte veranlasst. Ein sorgloses Verhalten oder fehlende Erkundungen könne/könnten ihm daher nicht zur Last gelegt werden.
Umgehend nach der Information durch die zuständige Naturschutzbehörde im Jänner 2024, dass die abzugebende Dotierwassermenge nicht eingehalten worden sei, habe ein Gespräch mit GG, JJ, und dem Betriebsleiter CC stattgefunden und sei eine Kontrollmessung veranlasst worden. Ihm sei daher fahrlässiges Verhalten nicht anzulasten. Der Sondenvorboden werde ohnehin regelmäßig kontrolliert und die Sonden gereinigt. Bis zur Feststellung der Ursache der nicht eingehaltenen Restwassermenge würden laufend Kontrollmessungen durchgeführt und eine die vorgeschriebene Pflichtwassermenge übersteigende Wassermenge abgegeben.
III.Sachverhalt:
1. Zur Kleinwasserkraftanlage W:
1.1. Wasserrechtliche und forstrechtliche Bewilligungen:
Mit Spruchteil A des Bescheides vom 10.12.2014, Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Betrieb und den Bestand der Wasserkraftanlage W nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und bestimmte das mit 31.12.2058 befristete und auf die Gemeinde Z beschränkte Wasserbenutzungsrecht mit höchstens 1.500 l/s aus dem Einzug des Wes beim Entnahmebauwerk.
Spruchteil A/III. des zitierten Bescheides lautet wie folgt:
„Die Dotierwasserabgaben haben sich aus folgenden Sockelbeträgen und zusätzlich 20 % des bei der Wasserfassung im W ankommenden Wassers zusammenzusetzen:
1. An der Wasserfassung im W sind ganzjährig immer 20 % des Zuflusses abzugeben.
2. Unterhalb der Einmündung des X sind nachfolgende Dotierwassermengen abzugeben.
September bis April mindestens 200 l/s
Mai bis August mindestens 340 l/s“
Mit Spruchteil B des Bescheides vom 10.12.2014, Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde Z die forstrechtliche Bewilligung für die im Zusammenhang mit dem Vorhaben „Wasserkraftanlage W“ erforderliche dauernde Rodung und vorübergehende Rodung in einem näher bezeichneten Ausmaß.
Mit den Spruchteilen A und B des Bescheides vom 19.06.2020, Zl ***, erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Gemeinde Z die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für geringfügige und nicht geringfügige bauliche Änderungen betreffend die Wasserkraftanlage W und erklärte die ausgeführte Wasserkraftanlage W einschließlich der nachträglich bewilligten Änderungen wasserrechtlich für überprüft. Die im Bewilligungsbescheid vom 10.12.2014, Zl ***, festgesetzte Pflichtwasserabgabe wurde unverändert aufrechterhalten.
1.2. Naturschutzrechtliche Bewilligung:
Mit Bescheid vom 22.12.2014, Zl ***, erteilte die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde der Gemeinde Z die mit 31.12.2058 befristete naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes am W mit einer Engpassleistung von 2,6 MW und einer Ausbauwassermenge von 1,5 m³/s nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Die Pflichtwasservorschreibung des Spruchpunktes II./A) des Bescheides vom 22.12.2014 lautet wie folgt:
„1.An der Wasserfassung im W sind ganzjährig immer 20 % des Zuflusses abzugeben.
2. Unterhalb der Einmündung des X sind nachfolgende Dotierwassermengen abzugeben:
•September bis April mindestens 200 l/s
•Mai bis August mindestens 340 l/s
3. Die Dotierwasserabgabe ist nach Inbetriebnahme der Anlage in jährlichen Prüfprotokollen von einer unabhängigen Fachperson auf die Dauer von drei Jahren zu dokumentieren. Die Prüfprotokolle sind spätestens bis 31.12. eines jeden Jahres der Behörde unaufgefordert vorzulegen.“
2. Zu den Einrichtungen zur Einhaltung der Pflichtwasserabgabe:
Die Restwasserabgabe für das Kraftwerk W am V erfolgt über die Fischaufstiegshilfe und über ein Dotierschütz mit einer Breite von 0,6 Metern. Je nach Zufluss der Wasserfassung wird das Restwasser entweder nur über die Fischaufstiegshilfe abgegeben (bis zu etwa 170 l/s) oder in Kombination mit der Öffnung des Dotierschützes. Mit Hilfe einer Radarsonde wird der Wasserspiegel oberhalb der Wasserfassung bestimmt. Die Radarsonde ist dabei auf der orografisch linken Seite in einer strömungsberuhigten Nische angeordnet. Der gemessene Wasserspiegel dient als Basis für die Bestimmung der Abflüsse über die Fischaufstiegshilfe und das Dotierschütz. Ein Teil des Pflichtwassers wird über die Fischaufstiegshilfe abgegeben. Die Fischaufstiegshilfe wird über eine eingestaute Öffnung in der linken Wehrwange im Nahbereich oberhalb des Spül- und Dotierschützes dotiert. Der Durchfluss ist dabei abhängig vom Oberwasserspiegel im Bereich des Spülschützes. Die Abhängigkeit des Durchflusses vom Oberwasserspiegel wurde im Jahr 2018 anhand von Kontrollmessungen im Auftrag der Gemeinde Z überprüft.
Der verbleibende Anteil des Pflichtwassers wird beim Dotierschütz (unterströmter Schütz) abgegeben. Auch hier liegt eine Abhängigkeit des Durchflusses vom Oberwasserspiegel vor. Unter Berücksichtigung des Spindelspiels erfolgt hier eine Ansteuerung der Schützenstellung immer von oben nach unten. Auch diesbezüglich wurden 2018 Kontrollmessungen durchgeführt.
Für die Bestimmung des Zuflusses zur Wasserfassung wird zusätzlich noch der Triebwasserdurchfluss berücksichtigt, der mittels induktivem Durchflussmessgerät (IDM) bestimmt wird. Der Gesamtzufluss wird dann als Summe von Triebwasserdurchfluss, Durchfluss über die Fischaufstiegshilfe und Durchfluss über das Dotierschütz berechnet.
Folgende Rahmenbedingungen sind bei der realisierten Dotierwasserabgabe zu berücksichtigen:
Die Fischaufstiegshilfe wird über eine feste, getauchte Öffnung dotiert. Damit besteht eine Abhängigkeit zwischen dem Wasserstand im Vorboden und der Dotation der Fischaufstiegshilfe. Diese Abhängigkeit wurde mittels Abflussmessungen bei einem geringen Wasserstand im Vorboden (1492,50 müA) und einem hohen Wasserstand im Vorboden (1493,10 müA) kalibriert, dazwischen linear interpoliert und in die Kraftwerksteuerung integriert.
Das Dotierschutz dient als variabel steuerbare Einrichtung zur Abgabe der zum jeweiligen Gesamtzufluss erforderlichen Restwassermenge. Das Dotierschutz als getauchte Öffnung ist ebenfalls abhängig vom Wasserstand im Vorboden. Daher ist in der Kraftwerksteuerung eine Schar von Öffnungs-/Durchfluss-Kurven hinterlegt, welche jeweils mit einem bestimmten Wasserstand im Vorboden korrespondieren.
Die Dotation über ein eingestautes Schütz hat die regelungstechnisch ungünstige Eigenschaft, dass geringere Änderungen in der Öffnungshöhe bereits große Auswirkungen auf die Abflussmenge unter dem Schütz haben. Je einen Zentimeter Öffnung ändert sich der Abfluss unter dem Schütz um etwa 20 l/s.
Mit der Aufnahme des Betriebs der Kleinwasserkraftanlage „W“ wurde die BB beauftragt, die Restwasserabgabe zu prüfen. Die Überprüfung erstreckte sich auf die Fischaufstiegshilfe und den Dotierschütz. Dabei wurden zwei Messdurchgänge vorgenommen. Zunächst wurde der Dotierschütz völlig verschlossen und nur die Fischaufstiegshilfe gemessen. Anschließend wurde der Dotierschütz in Abständen immer weiter geöffnet und erfolgte dann eine Messung der gesamten Restwassermenge, also jener Wassermenge, die über die Fischaufstiegshilfe und den Dotierschütz abgeleitet wurde.
Aufgrund der weiteren Überprüfungsmessungen im September 2019 wurde festgelegt, dass der Schieber beim Schütz zunächst vollständig zu öffnen und dann nach unten zu bewegen ist, um ihn in jene Position zu bringen, die zur Abgabe der vorgeschriebenen Restwassermenge erforderlich ist.
Seit den durch die BB durchgeführten Überprüfungen der Pflichtwasserabgabe im Dezember 2018 fanden bis Jänner 2024 keine diesbezüglichen Erkundungen oder Kontrollmessungen statt.
3. Allgemeine Feststellungen zum Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer, geboren am 15.12.1962, wohnhaft Z 112, **** Z, ist Bürgermeister der Gemeinde Z, Geschäftsführer des Abwasserverbandes U und führt zudem einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er ist gegenüber zwei minderjährigen Kindern im Alter von 12 und 16 Jahren sorgepflichtig.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
4.1. Allgemeines zur Betriebsführung des Kleinkraftwerkes:
Die Gemeinde Z betreibt die Kleinwasserkraftanlage „W“ seit Juni 2017. Nach der Inbetriebnahme wurde lediglich ein Laubrechen eingebaut, ansonsten gab es keine Änderungen an der Kleinwasserkraftanlage. Betreiberin der Kleinwasserkraftanlage „W“ ist zu 100 % die Gemeinde Z. Betreffend den Kraftwerksbetrieb kam es zu keiner Übertragung der Verantwortung des Beschwerdeführers als Bürgermeister an den Bürgermeister-Stellvertreter oder an andere Mitglieder des Gemeindevorstandes.
Die Anlage betreut der Gemeindevorarbeiter CC gemeinsam mit dem JJ. Über Störungen im Kraftwerksbetrieb wird der Gemeindevorarbeiter durch entsprechende Mitteilungen auf seinem Handy informiert. Davon ausgehend entscheidet er nach Rücksprache mit dem JJ, welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Während der Wochenenden, aber auch während des Urlaubs des Gemeindevorarbeiters, werden die Störmeldungen des Kraftwerkes direkt an das JJ geleitet.
Am Entsander-Rechen-Bauwerk (Anlagenteil der Kraftwerksanlage) wird die errechnete Pflichtwassermenge über eine LED-Anzeige angezeigt.
4.2. Zur Überprüfung der Pflichtwassermenge:
Am 09.11.2023 fand eine Überprüfung der Pflichtwassermenge durch den hydrographischen Dienst des Amtes der Tiroler Landesregierung statt.
Die Messergebnisse stellen sich wie folgt dar:
Messergebnis ca. 5 m oberhalb der Wasserfassung (ankommende Wasser-menge/Wzufluss):
09.11. 202315:35 Uhr MEZQ = 1638 l/s (Salzverdünnungsmessung)
Kein Überwasser an der Wasserfassung!
Messergebnis ca. 70 m unterhalb der Wasserfassung (an der Wasserfassung abzugebendes Pflichtwasser):
09.11. 202316:08 Uhr MEZQ = 283 l/s (Flügelmessung/Stiefelmessung)
Dotationseinrichtungen in Betrieb!
Messergebnis ca. 60 m unterhalb der Einmündung des X (Pflichtwassermenge):
09.11. 202316:42 Uhr MEZQ = 349 l/s (Flügelmessung/Stiefelmessung)
Gemäß der vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe – vgl Spruchteil *** des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.12.2014, Zl ***, und des Spruch-teiles II./A) des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2014, Zl *** – wären an der Wasserfassung 327,60 l/s (= 20 % der ankommenden Wassermenge) abzugeben gewesen. Die in der Entnahmestrecke des Wes (unterhalb der Wasserfassung) ermittelte Dotierwassermenge betrug am 09.11.2023 zum Zeitpunkt der Überprüfung 283 l/s. Die Pflichtwassermenge unterhalb der Einmündung des X betrug 349 l/s und entsprach damit den Vorgaben des wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides.
4.3. Feststellungen zur Abweichung der Pflichtwasserabgabe:
Ein Vergleich der von der Anlage aufgezeichneten Daten mit den Ergebnissen der Messungen am 09.11.2023 und am 24.01.2024 zeigt schwer erklärbare Widersprüchlichkeiten. Grundsätzlich ist die IDM die genaueste der verwendeten Messmethoden. Dem widerspricht allerdings die Tatsache, dass der berechnete Zufluss zum Wehr am 09.11.2023 kleiner ist als der vom Hydrographischen Dienst gemessene Wert, es sich beim Restwasserabfluss jedoch genau umgekehrt verhält. Unter der Annahme, dass die Zuflussmessung des Hydrographischen Dienstes und der IDM-Werte des Triebwasserdurchflusses korrekt sind, würde sich rechnerisch ein Restwasserabfluss von 548 l/s ergeben, der weit höher liegt als die von der Anlage und vom Hydrographischen Dienst bestimmten Werte. Auch bei der Messung am 24.01.2024 gibt es diesbezüglich Diskrepanzen. Es ergibt sich eine Abweichung des aus den Messdaten der Firma KK bilanzierten Triebwasserdurchflusses von 299 l/s zum aufgezeichneten Wert von 362 l/s von rund 21 %. Ursachen für diese Abweichungen könnten unter anderem daran liegen, dass die Steuerung der Pflichtwasserabgabe anders erfolgt als in der Betriebsordnung angegeben. Allenfalls funktioniert auch die IDM in der Druckrohrleitung nicht ordnungsgemäß. Ursachen dafür könnten neben einem technischen Defekt auch fehlende Kalibrierung oder ein ungünstiger Einbauort sein.
Die angeführten möglichen Ursachen sind auf Basis der automatisch gespeicherten Daten nicht erkennbar. Dazu sind jedenfalls die Kontrolle der Messeinrichtungen durch Kalibrierung oder Kontrollmessungen und gegebenenfalls die Durchführung von Sohlvermessungen im Zulauf zur Wasserfassung erforderlich.
IV.Beweiswürdigung:
Die in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses zitierten Bescheide liegen vor.
Die Beschreibung der technischen Einrichtungen zur Einhaltung der Pflichtwasserabgabe stützt sich auf die wasserbautechnische Stellungnahme vom 23.08.2024, Zl VIh- 390/706/03/50- 2024, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen hat. Die Darlegungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen stimmen auch mit den Ausführungen in Kapitel „System der Restwasserdotation“ und des Technischen Berichts „KW W Kontrollmessungen Restwasserdotation“ der BB vom Dezember 2018 überein. Die durchgeführten Kontrollmessungen betreffend Restwasserdotation erläuterte der Zeuge DD, zuständiger Mitarbeiter der BB, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.07.2024.
Die in Kapitel 3. getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.07.2024.
Der in Kapitel 4.1 festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen CC anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.07.2024.
Der hydrografische Amtssachverständige EE erläuterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.07.2024 anhand des Berichtes vom 20.12.2023, Zl ***, die am 09.11.2023 durchgeführte Kontrollmessung. Die Angaben des hydrografischen Amtssachverständigen bilden die Grundlage für die Feststellung des Kapitels 4.2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Zu den möglichen Gründen für die Abweichung von der vorgegebenen Pflichtwasserabgabe äußerte sich insbesondere der wasserbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 23.08.2024, Zl ***. Sie bildet die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 4.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
1. Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr. 26/2005 idF LGBl Nr. 26/2005 (§ 7) und LGBl Nr. 163/2019 (§ 45) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schutz der Gewässer
§ 7. (1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
[…]
b)die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c)die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
[…]“
„Strafbestimmungen
§ 45. (1) Wer
a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
[…]
(3) Wer
[…]
b)einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 14, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr. 215/1959, in den Fassungen BGBl I Nr. 74/1997 (§ 9), BGBl I Nr. 14/2011 (§ 105) und BGBl I Nr. 58/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der gewässerdienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
[…]“
„Öffentliche Interessen
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
[…]
(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die bei Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem den Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“
„Strafen
§ 137. […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
1. ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;
[…]
7. die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
[…]“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr. 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr. 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr. 3/2008 (§ 9), BGBl I Nr. 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr. 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
[…]“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
4. Tiroler Gemeindeordnung 2001:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 55 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl Nr. 36/2001 idF LGBl Nr. 82/2019, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Vertretung der Gemeinde nach außen
§ 55. (1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde nach außen.
[…]
5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00, zu bemessen. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich Euro 100,00 anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.“
VI.Erwägungen:
1. Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 13.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2024 zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 10.04.2024 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an die für die rechtswirksame Einbringung vorgesehene E-Mail-Adresse bei der belangten Behörde und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zur Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers:
Betreiberin der wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten Kleinwasserkraftanlage „W“ ist die Gemeinde Z. Der Beschwerdeführer vertritt gemäß § 55 Abs 1 TGO 1966 die Gemeinde Z nach außen. Eine Übertragung seiner Vertretungsbefugnis im Hinblick auf den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage W erfolgte nicht.
Ergeht ein Strafbescheid gegen den Beschuldigten infolge seiner Stellung gemäß § 9 VStG, so hat der Spruch diesen Umstand entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Dabei ist anzugeben, ob die Bestrafung des Beschuldigten als statutarisches Vertretungsorgan im Sinne des § 9 Abs 1 VStG oder als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG erfolgt [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 9 Rz 32 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at); Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 44a Rz 4 mwN (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Die belangte Behörde führte den Beschwerdeführer „als Bürgermeister und somit zur Vertretung nach außen befugte Person der Gemeinde Z“ an und qualifizierte ihn damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ. Dies ergibt sich auch aus der Zitierung des § 9 Abs 1 VStG. Die sich aus § 44a Z 1 VStG ergebenden Anforderungen betreffend nach außen vertretungsbefugten Organen oder verantwortlichen Beauftragten wird im angefochtenen Straferkenntnis erfüllt.
2.2. Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung:
Die belangte Behörde legte im angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zur Last, es als zur Vertretung nach außen befugte Person der Gemeinde Z zu verantworten, dass am 09.11.2023 die gemäß dem naturschutzrechtlichen Bescheid vom 22.12.2014, Zl ***, festgelegte Pflichtwasserabgabe an der Wasserfassung der Kleinwasserkraftanlage am „W“ nicht eingehalten worden sei. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 1 WRG 1959 iVm dem Bescheid vom 22.12.2014, Zl ***, verletzt. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers wird somit gemäß § 44a Z 1 VStG hinreichend konkretisiert. Allerdings erfolgte im Hinblick auf die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe gemäß dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid eine Bestrafung nach dem WRG 1959. Der Verstoß gegen eine Auflage eines naturschutzrechtlichen Bescheides stellt keine Verletzung des WRG 1959, sondern eine nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 dar.
Gemäß § 44a VStG – der gemäß § 38 VwGVG auch für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gilt – ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, fehlerhafte Bescheidsprüche der Behörde zu ergänzen oder richtig zu stellen. Allerdings beschränkt sich eine derartige Berichtigung auf die Konkretisierung des Tatvorwurfes oder die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zugrunde gelegten Verhaltens. Nach der herrschenden Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und der angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0032, mwH; vgl auch VwGH 15.10.2021, Ra 2021/02/0158).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher berechtigt, die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafsanktionsnorm durch Anführung der relevanten Bestimmungen des TNSchG 2005 anstelle der Bestimmungen des WRG 1959 – allenfalls mit Adaptierung der Tatbeschreibung – richtig zu stellen.
2.3.1. Zum objektiven Tatbestand:
Die von der Gemeinde Z betriebene Kleinwasserkraftanlage W verfügt über die für den Betrieb erforderliche wasserrechtliche, forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung (vgl. Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses).
Spruchteil A/III. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.12.2014, Zl *** sowie Spruchpunkt II/A) des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2014, Zl ***-2014, definieren die beim Betrieb der Kleinwasserkraftanlage W abzugebenden Pflichtwassermengen. An der Wasserfassung sind ganzjährig immer 20 % des Zuflusses abzugeben. Unterhalb der Einmündung des X sind im Zeitraum von September bis April mindestens 200 l/s und im Zeitraum von Mai bis August mindestens 340 l/s an Dotierwassermenge abzugeben.
Am 09.11.2023 betrug die an der Wasserfassung ankommende Wassermenge 1.638 l/s. Zu diesem Zeitpunkt wurden allerdings lediglich 283 l/s statt der vorgeschriebenen 327,60 l/s Pflichtwasser abgegeben. Die Pflichtwassermenge unterhalb der Einmündung des X betrug im Überprüfungszeitpunkt 349 l/s und entsprach somit der in den zitierten Bescheiden enthaltenen Vorgaben.
Am 09.11.2023 wurden somit die im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 10.12.2014, ***, und des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 22.12.2014, Zl ***, vorgeschriebene Pflichtwassermenge an der Wasserfassung des verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes nicht eingehalten. In objektiver Hinsicht wurde somit im Hinblick auf die in Spruchpunkt II./A) 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2014, Zl ***, vorgeschriebene Pflichtwasserabgabe der Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 3 lit b TNSchG erfüllt.
2.3.2. Zur subjektiven Tatseite:
Die Nichteinhaltung der im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.12.2014, Zl ***, definierten Pflichtwasservorschreibung und damit einer Nebenbestimmung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dafür reichen unsubstantiierte allgemeine Behauptungen nicht aus. Nach der einheitlichen Rechtsprechung hat der Beschuldigte „initiativ“ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG3 § 5 Rz 9 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].
Der Beschwerdeführer als vertretungsbefugtes Organ der Gemeinde Z hatte insbesondere darzulegen, auf welcher Weise er seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm mit dem Betrieb der Kleinwasserkraftanlage W beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso dessen ungeachtet die Verwaltungsübertretung nicht zu verhindern war. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung von Weisungen oder stichprobenartige Überprüfungen genügt diesen Anforderungen nicht (VwGH 01.06.2023, Ra 2022/07/0042, mit Hinweisen auf die Judikatur). Der Beschwerdeführer hat somit das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise beim Betrieb der Kleinwasserkraftanlage W sichergestellt wird, dass Verletzungen der in der naturschutzrechtlichen Bewilligung enthaltenen Vorgaben vermieden oder Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden. Mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall dann anzunehmen, wenn er im Hinblick auf den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage W ein wirksames begleitendes Kontrollsystem eingerichtet hatte, durch welches allfällige Verstöße gegen die Nebenbestimmung der naturschutzrechtlichen Bewilligung verhindert und entsprechende Handlungen gesetzt werden. Es lag daher beim Beschwerdeführer, konkret darzulegen, welche Maßnahmen gesetzt wurden, um die dem Bewilligungsbescheid entsprechende Pflichtwasserabgabe bei der Wasserfassung sicherzustellen.
Die von der Gemeinde Z betriebene Kleinwasserkraftanlage „W“ verfügt über verschiedene technische Einrichtungen zur Einhaltung der Pflichtwasserabgabe. Der Wasserspiegel oberhalb der Wasserfassung wird mit Hilfe einer Radarsonde bestimmt. Davon ausgehend wird die abzugebende Pflichtwassermenge und damit die Abflüsse über die Fischaufstiegshilfe und das Dotierschütz berechnet. Um eine korrekte Berechnung der Pflichtwasserabgabe sicher zu stellen, erfolgten nach Aufnahme des Kraftwerksbetriebs Kontrollmessungen durch die BB und erfolgte anhand deren Vorgaben die Einstellung der einzelnen Einrichtungen.
Die abzugebende Pflichtwassermenge wird EDV-mäßig bestimmt. Der Beschwerdeführer als auch der Betriebsleiter nahmen nach den Kontrollmessungen durch die BB im Dezember 2018 und September 2019 keine Änderungen an den für die Pflichtwasserabgabe relevanten Einstellungen und Einrichtungen vor. Das installierte EDV-System ist grundsätzlich als geeignetes und wirksames System zur Berechnung der abzugebenden Pflichtwassermenge anzusehen und ist von den zum Kraftwerksbetrieb erteilten naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligungen umfasst. Allerdings lassen sich allfällige Mängel in der EDV-mäßigen Steuerung der Pflichtwasserabgabe nur durch Kontrolle der Messeinrichtungen durch Kalibrierung oder Kontrollmessungen feststellen. Derartige Kontrollen fanden seit Dezember 2018/September 2019 und damit über einen Zeitraum von fast vier Jahren nicht statt. Die im Dezember 2018 vorgenommenen umfangreichen Messvorgänge machten deutlich, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Pflichtwassermenge eine exakte Einstellung der dafür vorgesehenen Einrichtungen voraussetzt. Aufgrund dieses Umstandes wären eine Kontrolle der Messeinrichtungen durch Kalibrierung oder Kontrollmessungen in einem kürzeren Intervall erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer erbrachte somit nicht den Nachweis für das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems in Bezug auf die einzuhaltenden Pflichtwassermengen, sodass mangelndes Verschulden nicht vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat den objektiv feststellbaren Verstoß gegen die in Spruch-punkt II./A) 1. des Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2014, Zl U- 14.614/37, vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe subjektiv zu verantworten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 begangen.
Der Beschwerdeführer hat es als Bürgermeister und damit nach außen vertretungsbefugtes Organ der Gemeinde Z zu verantworten, dass beim Betrieb des gemeindeeigenen Kleinwasserkraftwerkes W die vorgeschriebene Pflichtwasserabgabe an der Wasserfassung nicht eingehalten wurde. Die Abgabe vom Pflichtwasser dient maßgeblich dem Erhalt des ökologischen Zustandes des betroffenen Gewässersystems und damit den in § 1 Abs 1 TNSchG 2005 definierten Schutzinteressen. Der Unrechtsgehalt dieser Rechtsverletzung ist daher gravierend. Es besteht folglich ein hohes öffentliches Interesse an den in naturschutzrechtlichen, aber auch in wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden für Kraftwerke enthaltenen Pflichtwasservorschreibungen. Das Verschulden des Beschwerde-führers wegen des nicht ausreichenden Kontrollsystems betreffend die Einhaltung der Pflichtwasservorschreibung beim Betrieb des gemeindeeigenen Kraftwerkes ist unter Berücksichtigung der dafür erforderlichen komplexen Vorgänge – Zusammenwirken verschiedenster Einrichtungen zur Berechnung der vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe einschließlich der notwendigen Einstellung des Dotationsschütz – als gering zu qualifizieren.
Für eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 sind Geldstrafe bis zu Euro 15.000,- vorgesehen und entspricht dieser Strafrahmen im Wesentlichen der Strafandrohung des § 137 Abs 2 WRG 1959 bis zu Euro 14.530,-. Die belangte Behörde hat für den Verstoß gegen die Pflichtwasservorschreibung eine Geldstrafe in Höhe von Euro 400,- verhängt und damit den von ihr herangezogenen Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 im Ausmaß von knapp 3 % ausgenützt. Unter Berücksichtigung des hohen Unrechtsgehaltes der begangenen Rechtsverletzung ist – trotz des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers –auch bei Anwendung des Straftatbestandes des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 400,- als schuld- und tatangemessen anzusehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe war unter Berücksichtigung der nunmehr anzuwendenden Strafbestimmung des § 45 Abs. 3 lit b TNSchG 2005 auf 8 Stunden herabzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Im gegenständlichen Fall wurde das geschützte Rechtsgut, nämlich der Erhaltung des als erforderlich angesehenen ökologischen Zustandes eines Gewässers, verletzt. Schon aufgrund dieses Umstandes liegen die in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.
§ 45 Abs 3 lit b TNSChG 2005 sieht eine Mindeststrafe nicht vor. Daher war die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG nicht näher zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat es als Bürgermeister und somit zur Vertretung nach außen befugte Person der Gemeinde Z zu verantworten, dass am 09.11.2023 beim gemeindeeigenen Kraftwerk W an der Wasserfassung nicht die im Bescheid vom 22.12.2014, Zl *** festgelegte Pflichtwassermenge abgegeben wurde. Die ermittelte abgegebene Pflichtwassermenge im Ausmaß von 283 l/s lag deutlich unter der vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe von 327,60 l/s. Der Beschwerdeführer hat mangels entsprechender Kontrolle die Verletzung der Rechtsvorschrift des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 iVm dem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.12.2014, Zl ***, zu verantworten und folglich eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 3 lit b TNSchG 2005 begangen.
Wie in Kapitel 2.2. der „Erwägungen“ des gegenständlichen Erkenntnisses dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht Tirol berechtigt, die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafsanktionsnorm durch Anführung der relevanten Bestimmungen des TNSchG 2005 anstelle der Bestimmungen des WRG 1959 richtig zu stellen. In Übereinstimmung damit war auch die Tatbeschreibung insofern richtig zu stellen, als deren letzte Halbsatz „obwohl dafür keine erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorlag“ ersatzlos zu entfallen hatte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses allerdings in dem eben beschriebenen Umfang zu berichtigen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Aufgrund der Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe und der damit verbundenen Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses vom 13.03.2024, Zl ***, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Insbesondere galt es, sich mit den technischen Einrichtungen zur Pflichtwasserabgabe detailliert auseinanderzusetzen. Schon allein dieser Umstand rechtfertigt das Absehen von der mündlichen Verkündung. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer auf die mündliche Verkündung.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Fall war insbesondere der Sachverhalt zu erheben. Ausgehend davon setzte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Betrieb des gemeindeeigenen Kraftwerkes eingerichteten Kontrollsystems (Betriebsleiter, kontinuierliche Messungen, Informationssystem etc) auseinander. Im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewertete das Landesverwaltungsgericht Tirol das Kontrollsystem im Zusammenhang mit der Einhaltung der vorgeschriebenen Pflichtwasserabgabe als nicht ausreichend. Daraus ergab sich ein Verschulden/eine subjektive Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers an der festgestellten Verletzung der im naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 22.12.2014 verankerten Pflichtwasservorschreibung. Bei der Richtigstellung des Spruches betreffend die verletzte Rechtsvorschrift und die Strafsanktionsnorm ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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