LVwG T LVwG-2024/19/0614-4

LVwG-2024/19/0614-4Tribunal administratif régional27 nov. 2024

Regest

Verdienstentgang<br/>Dienstnehmer<br/>Antragsfrist<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/0614-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.19.0614.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung ihrer Dienstnehmerin BB im Zeitraum 25.01.2022 bis 02.02.2022 eine Vergütung in der Höhe von Euro 766,36 gemäß § 32 Abs 1 Z 1 iVm Abs 3 EpiG zuerkannt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Feststellungen:

Mit Antrag vom 03.05.2022 (an diesem Tag elektronisch bei der belangten Behörde eingebracht) begehrte die Beschwerdeführerin eine Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 wegen der Absonderung (***) ihrer Dienstnehmerin BB, geboren XX.XX.XXXX, und zwar für den Zeitraum von 25.01.2022 bis 02.02.2022 in der Höhe von Euro 766,36. Im Antrag merkte die Beschwerdeführerin an, dass mit dem begehrten Betrag 70% der Vergütung für die Absonderung beantragt werde, da die Dienstnehmerin 30% ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen habe können.

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dienstnehmerin BB von 25.01.2022 bis 02.02.2022 behördlich abgesondert gewesen sei, die in § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG normierte Antragsfrist mit 02.02.2022 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 02.05.2022 geendet habe und daher der von der Beschwerdeführerin am 03.05.2022 eingebrachte Antrag verspätet gewesen sei. Daher wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid ab.

Bei der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, BB, geboren XX.XX.XXXX, zeigte eine molekularbiologische Testung am 25.01.2022 eine Infektion mit SARS-CoV-2. Aufgrund dessen wurde die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin zunächst mündlich und dann mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2022, Zl ***, abgesondert. Der letzte Tag dieser Absonderungsmaßnahme war – nach einer am 31.01.2022 erfolgten Freitestung – der 02.02.2022.

Die Auszahlung des Entgeltes samt Dienstgeberbeiträge erfolgte vorliegend am 01.01.2022 und 01.02.2022.

Die Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin konnte 30% ihrer Arbeitsleistung im Homeoffice erbringen, daher hat die Beschwerdeführerin nur 70% des ausbezahlten Entgelts geltend gemacht und einen Verdienstentgang in der Höhe von Euro 766,36 beantragt.

Der vergütungsfähige Verdienstentgang im Zeitraum 25.01.2022 bis 20.02.2022 beträgt tatsächlich Euro 877,83.

II.Beweiswürdigung:

Die hier getroffenen Feststellungen stimmen mit den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen überein und wurden auch nicht von der Beschwerdeführerin bestritten.

Der Zeitpunkt der Antragstellung ist auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Ausdruck über die elektronische Antragstellung abgedruckt („Eingangszeitpunkt 03.05.2022 15:17:55“). Die ebenfalls bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend den Zeitpunkt der molekularbiologischen Testung bzw Beginn und Ende der in Rede stehenden Absonderungsmaßnahme stehen auch mit den im Akt einliegenden Aufzeichnungen des Corona-Zentrums überein, wonach die molekularbiologische Testung am 25.01.2022 erfolgte und der letzte Tag der Absonderung mit 02.02.2022 ausgewiesen ist.

Dass der tatsächlich vergütungsfähige Verdienstentgang für den Zeitraum 25.01.2022 bis 02.02.2022 Euro 877,73 beträgt, folgt aus der von der belangten Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol – auf der Grundlage der mit dem Antrag vorgelegten Lohnunterlagen in Verbindung mit den Angaben im Antrag – durchgeführten und mittels Berechnungsblatt nachvollziehbaren Berechnung.

III.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 105/2024, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

…“

2. Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

[…]

Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…],

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im angefochtenen Bescheid ist die belangte Behörde von einem vergütungsfähigen Zeitraum vom 25.01.2022 bis 02.02.2022 ausgegangen und hat den 02.02.2022 als letzten Tag der gegenständlich relevanten Absonderungsmaßnahme festgestellt. Ausgehend davon, dass die in § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG normierte Antragsfrist mit 02.02.2022 zu laufen und mit Ablauf des 02.05.2022 geendet habe, kam die belangten Behörde zum Ergebnis, dass der von der Beschwerdeführerin am 03.05.2022 eingebrachte Antrag verspätet gewesen sei.

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des VwGH beginnt die gemäß § 33 iVm § 49 Abs 1 EpiG normierte Antragsfrist jedoch am Tag nach Beendigung einer Absonderung und endet am entsprechenden Tag drei Monate später (VwGH 29.01.2024, Ra 2023/07/0105 mwN). Demzufolge begann die Frist in vorliegendem Fall – ausgehend vom 02.02.2022 als letzten Tag der Absonderung – am 03.02.2022 zu laufen und endete am 03.05.2022. Daraus folgt, dass der von der Beschwerdeführerin am 03.05.2022 bei der belangten Behörde eingebrachte Antrag – anders als von der belangten Behörde angenommen – fristgerecht war.

Dass der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs der in Rede stehenden Dienstnehmerin im Zeitraum der Absonderung vom 25.01.2022 bis 02.02.2022 auf die Beschwerdeführerin übergegangen ist, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen. Es sind auch keine gegenteiligen Hinweise im Beschwerdeverfahren hervorgekommen.

Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin eine Vergütung in der Höhe von Euro 766,36. Der tatsächlich vergütungsfähige Verdienstentgang für den Zeitraum 25.01.2022 bis 02.02.2022 wurde auf Grund der von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung mit Euro 877,73 festgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt die betragsmäßige Ausdehnung eines Antrags auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 EpiG nach Ablauf der für die Geltendmachung festgelegten Frist nicht mehr in Betracht, weil der Anspruch insoweit erloschen ist (vgl VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, sowie - für den übergegangenen Anspruch eines Arbeitnehmers - VwGH 18.3.2022, Ra 2022/03/0005 und 14.6.2023, Ra 2023/09/0064). Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen eines konkreten, betragsmäßig bestimmten Begehrens kein höherer Betrag zuzusprechen ist (VwGH 06.09.2023, Ro 2022/03/0046).

Im Lichte dieser Judikatur war der Beschwerdeführerin ein Vergütungsanspruch in der von ihr beantragten Höhe von Euro 766,36 zuzuerkennen.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die von keiner Partei beantragt worden ist, konnte verzichtet werden, da der Sachverhalt unzweifelhaft feststeht und von der Beschwerdeführerin in keiner Lage des Verfahrens bestritten worden ist. Auch konnte eine rechtliche Erörterung im Rahmen einer Verhandlung unterbleiben, da sich der Fristenlauf eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt und die diesbezüglichen Rechtsfragen bereits vom VwGH geklärt worden sind. Da die beantragte Höhe des Verdienstentgangs in dem von der belangten Behörde errechnetem Betrag zur Gänze enthalten ist und nach der Judikatur der VwGH eine Ausdehnung im Fall eines betragsmäßig bestimmten Begehrens nach Ablauf der Antragsfrist ausschlossen ist, erübrigte sich auch diesbezüglich eine mündliche Erörterung.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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