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LVwG-2024/47/0747-11•LVwG T LVwG-2024/47/0747-11
LVwG-2024/47/0747-11Tribunal administratif régional20 nov. 2024
Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft<br/>Verleihungshindernis<br/>Keine bejahende Einstellung zur Republik Österreich<br/>Negative Prognoseentscheidung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, Staatsangehörigkeit Z, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 07.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG 1985), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Der Z Staatsangehörige AA beantragte am 26.09.2022 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Mit Bescheid vom 07.02.2024, Zl ***, wurde der Antrag gemäß § 10 Abs 1 Z 6 erster Fall StbG abgewiesen, da sich der Antragsteller als aktives und langjähriges Mitglied der salafistischen Szene in Tirol mit engen Verbindungen zu salafistischen Führungskadern zu den Ideologien des Salafismus bekenne und damit derzeit keine bejahende Einstellung zur Republik Österreich besitze. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der Mitteilung des Landesamts für DD vom 26.11.2023, ***, und der ergänzenden Mitteilung des Landesamts für EE vom 16.01.2024, ***, ergeben habe, dass sich der Antragsteller ab 2017 als Mitglied der sogenannten „FF“ bzw „GG“–Aktion an diversen Missionierungsaktivitäten der salafistischen Szene in Tirol beteiligt habe. Er sei regelmäßiger Besucher der „JJ“-Moschee, welche der zentrale Anlaufpunkt der salafistischen Szene in Tirol sei.
Er sei außerdem am 05.08.2022 bei einer in X erfolgten grenzpolizeilichen Einreisekontrolle durch die deutsche Polizei gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern und einem Führungskader der Tiroler Salafistenszene angetroffen worden. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer bis heute aktives Mitglied der salafistischen Szene in Tirol sei und enge Verbindungen zu den salafistischen Führungskadern besitze. Er bekenne sich daher zu den Ideologien des Salafismus, lehne westliche Demokratiemodelle und die Legitimität der demokratischen und nichtreligiösen Rechtsordnung zugunsten des Vorrangs bzw. der alleinigen Geltung des islamischen Rechts ab. Nach dem letzten nachgewiesenen Kontakt des Antragstellers mit einer salafistischen Führungsperson am 05.08.2022 sei noch kein längerer Zeitraum des „Wohlverhaltens“ vergangen. Mit seinem Verhalten biete der Antragsteller daher keine Gewähr dafür, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist. Es sei auch nicht zu erkennen, dass er dieses Verhalten einstellen werde, weshalb keine günstige Prognose zu einer künftigen bejahenden Einstellung zur Republik im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 erster Fall StbG abgegeben werden könne. Aus diesem Grund erfülle der Antragsteller eine zwingende Voraussetzung für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 12.03.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der Bescheid im gesamten Umfang angefochten werde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beantragt wurde außerdem die Einholung eines theologischen Gutachtens.
Der Beschwerdeführer führte in seinem Rechtsmittel aus, dass er im Jahr 2008 im Alter von zehn Jahren nach Österreich gekommen sei und seit 2015 in Y lebe. Als gläubiger Moslem übe er seine Religion aus. Dies zunächst in der „KK“-Moschee in W, welche bekannt ist für die säkulare und moderne Einstellung. In Y habe er zunächst die „JJ“-Moschee besucht. Es sei ihm aber nicht bekannt gewesen, dass diese Moschee ein salafistisches Zentrum sei bzw von Muslimbrüdern geleitet werde. Dass es sich bei den Personen, die er dort kennengelernt hat, um salafistische Führungsfiguren handelt, sei ihm nicht bekannt gewesen. Seine Teilnahme an der „GG“-Aktion im Jahr 2017 werde nicht bestritten. Er habe aber nicht missionieren, sondern aufklären wollen. Er habe außerdem nicht das Gedankengut der Salafisten mitgetragen. Im Jahr 2018 habe er sich aus der Moschee zudem etwas zurückgezogen und diese nur mehr zum Freitagsgebet und zu den islamischen Feiertagen besucht. Zu LL habe er in den darauffolgenden Jahren nur einen losen Kontakt gehabt. Im August 2022 habe er mit ihm und zwei Türken einen Ausflug nach Wien gemacht, um sich die Stadt anzusehen.
Es sei außerdem unrichtig, dass das Landesamt für DD mehrfach versucht habe, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen. Vielmehr habe er selbst mit dem DD Kontakt aufgenommen.
Zur Bekleidung des Beschwerdeführers mit der „MM“ wurde ausgeführt, dass es sich dabei um ein typisches Z Kleidungsstück handle und dieses in keinem Zusammenhang mit dem Salafismus stehe.
Das vom Beschwerdeführer auf den sozialen Medien gepostete Foto aus der Moschee sei anlässlich des Fastenbrechenfestes am 05.06.2019 in der NN Moschee gemacht worden. Es gebe außerdem auf den sozialen Medien des Beschwerdeführers keinerlei Inhalte, die auf eine salafistische Einstellung hinweisen.
Dem Beschwerdeführer könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist. Er stelle weder eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar noch gefährde er andere in Artikel 8 Abs 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.05.2024, die Einsichtnahme in die Stellungnahme des Landesamts für EE vom 05.06.2024, Zl ***, die Einvernahme des Zeugen OO (Landesamt für EE) und die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.07.2024.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in V, Z, geboren. Er lebt seit August 2008 in Österreich. Er hat nach der Neuen Mittelschule die HTL für Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen und arbeitet derzeit als Elektrotechniker. Seit Mai 2015 ist er mit Hauptwohnsitz in Y gemeldet.
Der Beschwerdeführer ist gläubiger Moslem, er besucht regelmäßig die Moschee und lebt nach den fünf Säulen des Islam. In W hat er die türkische Moschee, die sogenannte „KK-Moschee“, besucht. Seit seinem Umzug nach Y im Jahr 2015 besucht er unter anderem die Moschee in der Adresse 2 zum Freitagsgebet und auch am Wochenende. Dort wurde er auch vom Landesamt für EE regelmäßig wahrgenommen. Vom Beschwerdeführer werden aber auch noch weitere Moscheen wie jene in der Adresse 3, beim Bahnhof oder in der Adresse 4 besucht. Die Moschee in der Adresse 3 besuchte er im vergangenen Jahr regelmäßig zum Freitagsgebet. Der Beschwerdeführer wurde in der Moschee in der Adresse 3 auch zum Gebetsrufer ernannt.
Bei der Moschee in der Adresse 2 *** in Y handelt es sich um das sogenannte „Islamische Zentrum“. Vorstand und Mitglieder des „PP“ treten als Unterstützer und Sympathisanten der islamistischen Muslimbrüderschaft auf. Zur Muslimbrüderschaft ist auszuführen, dass deren Aktivisten und Mitglieder das Ziel haben, eine auf einer eigenen Interpretation des Islam basierenden Staats- und Gesellschaftsordnung zu etablieren, sohin ein islamisches Kalifat zu errichten.
Führende Mitglieder des „PP“ sind auch auf dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 auf TT geposteten Bild zu sehen. Der Beschwerdeführer hat sich auf diesem Bild, welches in der Moschee in der Adresse 2 aufgenommen wurde, mit führenden Mitgliedern des „PP“ und somit mit Unterstützern und Sympathisanten der Muslimbruderschaft abbilden lassen und dieses Bild dann auch noch auf seiner TT-Seite veröffentlicht. Dass es sich bloß um ein Foto von Gläubigen Moslems handelt, welches im Rahmen des Zuckerfestes am Ende des Fastenmonats Ramadan – wie zB auch Fotos mit der Familie – aufgenommen wurde, kann nicht festgestellt werden. Es wurde auch nur dieses eine Bild und keine weiteren Fotos vom Beschwerdeführer gepostet. Auf diesem Bild wurde die Ernennung des Beschwerdeführers zum Gebetsrufer in der Moschee festgehalten.
Die Moschee in der Adresse 3, welche der Beschwerdeführer zuletzt regelmäßig aufgesucht hat, ist die Nachfolgemoschee der „JJ“-Moschee, die ursprünglich in der Adresse 5 etabliert war. Die sogenannte „JJ“-Moschee („Verein für VV“) ist in Y der zentrale Anlaufpunkt der salafistischen Szene in Tirol. Die Moschee in der Adresse 5 stand unter strenger Beobachtung des Landesamtes für EE. Einige Besucher dieser Moschee haben als „Foreign Terrorist Fighters" für den „Islamischen Staat“ in diversen Krisengebieten gekämpft. Zahlreiche ehemalige Besucher der Moschee in der Adresse 5 wurden vom Landesamt für EE zwischenzeitlich als Besucher der Moschee in der Adresse 3 wahrgenommen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer die Moschee in der Adresse 5 jemals besucht hat. Er hat aber regelmäßig die Nachfolgemoschee in der Adresse 3 besucht und hat damit regelmäßigen Umgang mit Führungskadern der Tiroler RR, welche auch als Vorbeter in dieser Moschee fungieren.
LL, einen Führungskader der salafistischen Szene in Tirol, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2017 in der Moschee in der Adresse 2 kennengelernt, als dieser dort als Vorbeter tätig war. Von LL wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2017 auch gefragt, ob er sich an der „FF“–Bewegung beteiligen möchte.
Im Rahmen der sogenannten „FF“–Bewegung haben diverse Missionierungsaktivitäten der salafistischen Szene in Tirol stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat als Aktivist an der Koranverteilungsaktion „GG“ in Y in der Adresse 6 teilgenommen. Im Rahmen dieser Aktion wurden in der Adresse 6 beim UU Tische aufgebaut, auf welchen der Koran in der Version „Der QQ“ aufgelegen ist. Die Utensilien für diese Aktion wurden in der Moschee in der Adresse 5 gelagert und dort für die Verteilaktion abgeholt. Ob der Beschwerdeführer im Zuge seiner Teilnahme an dieser Aktion die Moschee betreten hat, kann jedoch nicht festgestellt werden. Ziel der Aktion war es, Passanten anzusprechen und mit ihnen in ein Gespräch zu kommen, um ihnen die Koranversionen mitzugeben.
Die sogenannte „FF“–Bewegung wurde in Deutschland verboten und in weiterer Folge hat es dann in Tirol auch keine diesbezüglichen Aktivitäten mehr gegeben.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 zwei oder drei Mal aktiv an dieser „GG“–Aktion und somit einer salafistischen Praxis der Straßenmissionierung teilgenommen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Aktion die Passanten davon überzeugen wollte, dass der Islam eine friedliche Religion ist und die IS-Gräueltaten nichts mit dem Islam zu tun haben. Er hat den Koran in der Version „Der QQ“ an Passanten verteilt.
Am 05.08.2022 wurde der Beschwerdeführer in X einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle durch die deutsche Polizei unterzogen. Er wurde gemeinsam mit LL, einem Führungskader der Tiroler RR, und zwei weiteren Personen angetroffen. Es kann nicht festgestellt werden, was der Beschwerdeführer, LL und die beiden anderen Personen, welche ebenfalls unter Beobachtung des Amts für EE stehen, in Wien gemacht haben. Die beiden anderen Personen kennt der Beschwerdeführer auch aus der NN Moschee.
Der Beschwerdeführer taucht immer wieder bei Veranstaltungen in einschlägigen Moscheen, welche regelmäßig von Führungskadern des Salafismus besucht werden, auf. Mit den Personen, mit welchen er bei der Grenzkontrolle im Jahr 2022 angetroffen wurde, wurde der Beschwerdeführer bereits mehrfach vom Landesamt für EE wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer ist erstmals mit Führungskadern der salafistischen Szene in Tirol im Jahr 2017 in Kontakt gekommen. Seither verkehrt er in einschlägigen Moscheen wie zB jenen in der Adresse 2 und der Adresse 3. Er wurde immer wieder mit LL und anderen der salafistischen Szene angehörigen Personen wahrgenommen. LL ist derzeit nicht in Österreich aufhältig. Er ist immer wieder im Ausland, kehrt dann aber wieder nach Österreich zurück.
Es besteht jedenfalls ein Naheverhältnis des Beschwerdeführers zur salafistischen Szene und somit zu einer extremistischen Gruppierung. Dem Salafismus liegt im Grunde ein antidemokratisches und dualistisches Weltbild zugrunde. Ziel der stalinistischen Ideologie ist die Errichtung eines „Kalifates“, sohin eines „islamischen Staats“ auf Basis des islamischen Rechts und der Scharia. Die Ideologien des Salfismus stehen klar im Wiederspruch zu dem demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzip der Republik Österreich.
Im Zuge der Erhebungen des Landesamtes für EE auf Ersuchen der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Verfahren ist es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer gekommen. Dieser wurde an seiner Wohnanschrift angetroffen und war traditionell in eine „MM“ gekleidet. Dass es sich bei diesem Kleidungsstück – wie vom Landesamt für EE angenommen, um eine „Salafistenhose“ handelt, kann nicht festgestellt werden. Wie viele Versuche es zuvor gegeben hat, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, kann auch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war aber bei diesen Erhebungen durch einen Beamten des Landesamtes für EE nicht sehr kooperativ und auch nicht besonders gesprächsbereit.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen zu den Personaldaten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Seine schulische und berufliche Laufbahn schilderte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung glaubwürdig.
Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt, dass er gläubiger Moslem ist und seine Religion regelmäßig ausübt. Er hat auch nicht bestritten, dass er regelmäßig in den Moscheen in der Adresse 2 und der Adresse 3 verkehrt.
Die Feststellung, dass es sich bei diesen beiden Moscheen einerseits um das „Islamische Zentrum“ in der Adresse 2 und andererseits eben bei der Moschee in der Adresse 3 um die sogenannte „JJ“-Moschee, die Nachfolgemoschee der Adresse 5 handelt, ergibt sich aus den widerspruchsfreien Stellungnahmen des Landesamts für EE. In diesen Stellungnahmen wurde ausgeführt und vom informierten Vertreter des Landesamtes, welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, schlüssig dargelegt, dass amtsbekannte Salafisten und Angehörige der Muslimbruderschaft in den Moscheen, welche vom Beschwerdeführer regelmäßig besucht werden, verkehren und dort – wie zB LL – als Vorbeter tätig sind. Im Bericht des Landesamtes für EE wurde auch nachvollziehbar dargelegt, dass Personen, die als „Foreign Terrorist Fighters“ das Bundesgebiet verlassen haben und für den „Islamischen Staat“ in diversen Krisengebieten gekämpft haben, Besucher der Moschee in der Adresse 5 waren. In der Stellungnahme des Landesamtes für EE wurde außerdem schlüssig dargelegt, wie sich die salafistische Szene in Tirol darstellt, wo diese verkehrt und wie sich die Ideologien der Anhänger des Salafismus und auch der Muslimbruderschaft darstellen.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017 an der „FF“–Bewegung beteiligt und an der „GG“-Aktion teilgenommen hat, ergibt sich einerseits aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Stellungnahmen des Landesamts für EE vom 26.11.2023, Zl ***, vom 16.01.2024 und vom 05.06.2024. Dies wurde außerdem vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er sich mit dieser Aktion überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, sich nicht erkundigt hat, worum es geht, und einfach nur teilgenommen hat, weil ihn LL gefragt hat, waren für das Gericht nicht überzeugend. Zum damaligen Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits 18 Jahre alt und einem achtzehnjährigen, der sich gerade auf seine schulischen Abschlussprüfungen vorbereitet, eine höhere Schule besucht und diese dann auch erfolgreich abschließt, ist es jedenfalls zuzumuten, dass er sich vor der Teilnahme an einer solchen Aktion damit auseinandersetzt.
Seine Ausführungen, dass man den Leuten sagen wollte, dass die IS-Gräueltaten nichts mit dem Islam zu tun haben, vermochten nicht zu überzeugen. Dass er sich mit dem Salafismus überhaupt nicht auseinandergesetzt hat und davon nur hin und wieder in den Medien gehört hat, war für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig.
Die Feststellungen zu LL, insbesondere, dass es sich bei ihm um einen Führungskader der Tiroler Salafistenszene handelt, stützen sich auf die schlüssigen und widerspruchsfreien Stellungnahmen des Landesamts für EE und die Einvernahme des informierten Vertreters, welcher dies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegte. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, das er LL im Jahr 2017 in der Moschee kennengelernt hat. Vom Beschwerdeführer wurde außerdem nicht bestritten, dass er mit LL und zwei weiteren Personen einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle in Deutschland unterzogen wurde. Dass er von der Zugehörigkeit zu extremistischen Gruppierungen dieser Personen gar nichts wusste, ist für das erkennende Gericht aber nicht glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat mit diesen drei Personen, ein ganzes Wochenende in Wien verbracht und es ist schon davon auszugehen, dass man sich besser kennt, wenn man ein ganzes Wochenende miteinander verbringt. Es geht ja nicht bloß darum, sich zu einem Treffen für ein paar Stunden zu verabreden, sondern eben darum ein ganzes Wochenende miteinander zu verbringen. Dass während dieser mehrstündigen Fahrt auch nur über Fußball oder Ähnliches gesprochen wurde, ist für das Gericht ebenso wenig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat LL vielmehr in einem religiösen Zusammenhang in der Moschee kennengelernt und er wurde von ihm auch zur Teilnahme an einer salafistischen Straßenmissionierung bewegt. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis von einer diesbezüglichen Einstellung des LL hatte.
Der Beschwerdeführer vermochte das Gericht ebenso wenig davon überzeugen, dass er völlig unbedacht zu dieser „GG“-Aktion gekommen ist. Seinen Ausführungen, dass er die Personen, welche der salafistischen Szene angehören (wie zB LL), lediglich als Mitgläubige in der Moschee trifft, können nicht überzeugen.
Der informierte Vertreter des Landesamts für EE legte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung während seiner Einvernahme schlüssig und widerspruchsfrei dar, dass der Beschwerdeführer mehrfach und immer wieder in einschlägigen Moscheen gesichtet wurde und auch gemeinsam mit Personen, die der salafistischen Szene angehören, angetroffen wurde.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zum Gebetsrufer ernannt wird, stützt sich auf die Ausführungen des Landesamts für EE. Der informierte Vertreter konnte dies in der Verhandlung nachvollziehbar darlegen. Mit seinen Ausführungen, dass er aufgrund seiner Arbeit zum Freitagsgebet regelmäßig zu spät kommt und alleine aus diesem Grund schon nicht als Gebetsrufer auftreten kann, konnte der Beschwerdeführer die Feststellungen nicht entkräften. Vom informierten Vertreter des Landesamts für EE wurde im Rahmen seiner Einvernahme nachvollziehbar dargelegt, dass Erhebungen ergeben haben, dass das vom Beschwerdeführer gepostete Foto aus der Moschee im Zuge seiner Ernennung zum Gebetsrufer aufgenommen wurde.
Die Feststellungen zum Gespräch des Beschwerdeführers mit einem Beamten des Landesamts für EE in Rahmen der dortigen Erhebungen stützen sich auf die diesbezüglich schlüssige und widerspruchsfreie Stellungnahme des Landesamtes für EE. Für das erkennende Gericht besteht kein Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb der involvierte Beamte falsche Angaben gemacht haben soll. Diese Ausführungen vermochte der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglich gegenteiligen Angaben nicht zu entkräften.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit einem traditionellen Kleidungsstück, der MM, beim Gespräch mit den Beamten des Landesamtes für EE bekleidet war, stützt sich einerseits auf die Angaben des Beamten und andererseits wurde es vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dieses Kleidungstück wurde vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgeführt und für das erkennende Gericht besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass es sich dabei um eine - wie vom Landesamt für EE ausgeführt – „Salafistenhose“ handelt. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein solches Kleidungsstück trägt, wie es bestimmt von vielen Somaliern und vielleicht auch von Salafisten getragen wird, vermag noch nicht auf seine Nähe zum Salafismus schließen lassen.
Für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung, nämlich der salafistischen Szene in Tirol hat, sprechen mehrere vom Landesamt für EE dargelegte und für das erkennende Gericht glaubwürdige und nachvollziehbare Umstände. Einerseits die mehrfache Teilnahme an der „GG“-Aktion im Rahmen „FF“-Bewegung im Jahr 2017, andererseits das Verkehren des Beschwerdeführers in der „JJ“-Moschee, welche die Nachfolgemoschee der Moschee in der Adresse 5 ist, und damit der zentrale Anlaufpunkt für Salafisten, und seine regelmäßigen Besuche der Moschee in der Adresse 3, wo Angehörige der Muslimbruderschaft zu den führenden Mitgliedern zählen. Auch der Kontakt des Beschwerdeführers zu LL, welcher ein Führungskader der Salafistenszene in Tirol ist, spricht definitiv dafür.
Dies mochte der Beschwerdeführer auch damit nicht zu entkräften, dass er nach eigenen Angaben jetzt nicht mehr viel Kontakt mit LL hat. Vom Landesamt für EE wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor immer wieder in einschlägigen Moscheen wahrgenommen wird und an einschlägigen Veranstaltungen teilnimmt.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl Nr 311/1985, idF BGBl I Nr 221/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 10
Verleihung
(1)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a)Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b)Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2)Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3)Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4)Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5)Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6)(Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
(7)Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art 8 Abs 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 6 erster Fall StbG abgewiesen. Abs 1 Z 6 erster Fall leg cit setzt für die Voraussetzung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine bejahende Einstellung des Beschwerdeführers zur Republik Österreich voraus. Darunter ist auf die politische Gesinnung und die Einstellung des Beschwerdeführers abzustellen.
Im Rahmen einer Prognoseentscheidung ist das Verhalten des Beschwerdeführers einer Prüfung zu unterziehen um festzustellen, ob er der Republik Österreich und ihren grundlegenden Institutionen gegenüber negativ eingestellt ist bzw ob künftig von einer bejahenden Einstellung zur Republik Österreich auszugehen ist (vgl Plunger/Esztegar/Eberwein, StbG2, § 10 (Stand 01.08.2023, rdb.at), Rz 10). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Prüfung nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG, ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 21.02.2024, Ra 2024/01/0032 mwN).
Die nach § 10 Abs 1 Z 6 StbG geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Einbürgerungswerbers und soll insbesondere Gewähr dafür leisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob – vom Verhalten des Einbürgerungswerbers her – auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht (VwGH 15.05.2003, 2001/01/0150 mwN).
Für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers seitdem zuletzt von dem von ihm begangenen und für die negative Prognose tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden könne, ist auch der vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung (vgl VwGH 19.01.2024, Ra 2023/01/0369).
Ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppe kann den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 6 StbG in beiden Fallgestaltungen verwirklichen. Dabei kommt es darauf an, in welcher konkreten Ausprägung sich das Naheverhältnis manifestiert, weil nur von einer derartigen Basis ausgehend eine rechtstaatlichen Anforderungen genügende, zuverlässige Prognoseentscheidung möglich ist (VwGH 15.05.2013, 2001/01/0150).
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer regelmäßig in einschlägigen Moscheen, nämlich jenen, die von Angehörigen der Tiroler Salafistenszene und von Angehörigen der Muslimbrüderschaft besucht werden, verkehrt, an einschlägigen Veranstaltungen mit diesen teilnimmt, privat mit Führungskadern der salafistischen Szene Tirol verkehrt und mit diesen sogar ein ganzes Wochenende in Wien verbringt und mehrfach im Rahmen der mittlerweile in Deutschland verbotenen „FF“–Bewegung an der „GG“-Aktion, bei welcher es sich um eine Missionierungsaktivität der Salafsitenszene handelt, teilgenommen hat.
Das Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung des Beschwerdeführers ist – wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat – ausgeprägt. Der Beschwerdeführer hat selbst aktiv an Aktionen der Tiroler Salafistenszene teilgenommen und ist mittlerweile auch Gebetsrufer in einer einschlägigen Moschee.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat eindeutig und unbestitten hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer mindestens zwei Mal an extremistischen Aktivitäten, nämlich an einer Koranverteilungsaktion, teilgenommen hat. Es würde aber ohnehin bereits ausreichen, dass er Unterstützer einer extremistischen Gruppierung ist. Ein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung setzt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nämlich nicht voraus, dass der Betreffende mit einer konkreten extremistischen oder terroristischen Aktivität mit einer derartigen Gruppierung in Verbindung gebracht werden kann (vgl VwGH 23.02.2004, Ra 2022/22/0030). Die mehrfache Teilnahme des Beschwerdeführers an Aktivitäten der salafistischen Szene wiegt sohin schwer.
Der VwGH beanstandet außerdem nicht, dass sich das Verwaltungsgericht für die Frage des Vorliegens eines Naheverhältnisses zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung beweiswürdigend auf Berichte eines Landesamts für DD gestützt hat (vgl VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0125; 25.09.2018, Ra 2018/01/0325). Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, stützen sich die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Stellungnahmen des Landesamts für EE sowie die Aussage des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommenen informierten Vertreters des Landesamts für EE.
Mit seinem Vorbringen, dass er die Moschee nur in Ausübung seines Glaubens im Rahmen der Religionsfreiheit besucht und er keinerlei Kenntnis davon hat, dass andere dort aufhältige Personen dem Salafismus nahestehen, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Auch mit seinen Angaben, dass es für ihn nicht erkennbar war, an welcher Aktion er im Jahr 2017 teilgenommen hat, konnte er das Gericht nicht überzeugen.
Mit dem Beschwerdevorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer keine Anzeigen vorliegen und er völlig unbescholten ist, konnte er die Feststellungen zum Vorliegen des Verleihungshindernisses im Sinn des § 10 Abs 1 Z 6 nicht entkräften, da die strafrechtliche Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss (vgl VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291).
Das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die ausführliche Einvernahme des Beschwerdeführers, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen, sowie die Einsichtnahme in die Stellungnahmen des Landesamts für EE und zudem die Einvernahme eines informierten Vertreters des Amtes haben ergeben, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine positive Prognose abgegeben werden kann, da er keine künftig bejahende Einstellung zur Republik im Sinne des § 10 Abs 1 Z 6 erster Fall hat. Zu dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zeitpunkt des Wohlverhaltens seit seiner Teilnahme an den Aktivitäten im Jahr 2017 ist auszuführen, dass das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben hat, dass er auch danach mehrfach in Kontakt zu Führungskadern der salafistischen Szene stand und an einschlägigen Veranstaltungen in einschlägigen Moscheen teilgenommen hat. Mit seinen Angaben in der Verhandlung, er wolle keines Falls ein Kalifat begründen, konnte er sein Naheverhältnis zu einer extremistischen Gruppierung nicht entkräften.
Den Ausführungen der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab und die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist außerdem nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Zur Klärung der Frage, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers eine positive Prognose im Sinn des § 10 Abs 1 Z 6 StbG abgegeben werden kann, hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und einem informierten Vertreter des Landesamts für EE einvernommen. Die vom Landesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht revisibel (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075 mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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