LVwG T LVwG-2024/35/1762-7

LVwG-2024/35/1762-7Tribunal administratif régional18 nov. 2024

Regest

Feuchtgebiet<br/>Feldgehölze <br/>Wiederherstellungsauftrag

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/35/1762-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.35.1762.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der CC vom 7.5.2024, ***, betreffend einen Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass

a) im Spruchpunkt I. Punkt 2. des angefochtenen Bescheides die Wiederherstellungsmaßnahmen 4. und 5. wie folgt zu lauten haben:

„4. Nach Wiederherstellung des ortsständigen Bodens ist für die Begrünung der Fläche entsprechend der ursprünglichen Artenzusammensetzung (insbesondere Mädesüß (Filipendula ulmaria), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Sumpf-Kratzdistel (Cirsium palustre), Sumpfdotterblume (Caltha palustris) und Pfeifengras (Molinia caerulea) samt standortgerechter Begleitpflanzen) zu sorgen. Soweit hierfür eine Einsaat notwendig ist, wird die Koordination mit der Tiroler Umweltanwaltschaft bzw. dem Projekt zum Einsatz von heimischen Wildblumensaatgut (Projektkoordination DD) oder zumindest der Einsatz von EE- oder vergleichbar zertifiziertem, standortgerechtem Saatgut empfohlen. Bis zum flächigen, bestandesbildenden Bewuchs der Feuchtwiese mit standortgerechten Pflanzen (mindestens über vier Vegetationsperioden) ist ein jährliches, fachlich beaufsichtigtes Neophytenmonitoring durchzuführen, um das Aufkommen invasiver Neophyten auf der Fläche zu verhindern. Invasive Neophyten, insbesondere Drüsiges Springkraut, Riesenbärenklau, kanadische Goldrute und Staudenknöterich, sind vor der Blüte, spätestens aber zur Blüte mechanisch (durch mehrmalige Mahd, Ausreißen, Ausgraben) zu entfernen und anschließend fachgerecht zu entsorgen.

5. Die Maßnahmen 1. bis 4. sind bis 30.09.2025 abzuschließen.“, und

b) im Spruchpunkt I. Punkt 3. des angefochtenen Bescheides bei der Wiederherstellungsmaßnahme 1. die Frist „30.10.2024“ durch die Frist „30.10.2025“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 7.5.2024, ***:

Aufgrund einer bei der belangten Behörde eingelangten Anzeige und einem daraufhin am 21.11.2023 durchgeführten Lokalaugenschein wurde AA mit rechtskräftigem Bescheid der CC vom 21.11.2023, ***, untersagt, auf Gst **1, KG *** Z, im Landschaftsschutzgebiet X - W - V bzw. in dem dort gelegenen Feuchtgebiet (U) näher bezeichnete Maßnahmen (weiter) auszuführen.

Aufgrund einer weiteren Anzeige vom 5.3.2024 wurden Herrn AA mit einem weiteren, ebenfalls rechtskräftigen Bescheid vom 5.3.2024, ***, weitere Maßnahmen in dem auf Gst **1, KG *** Z, gelegenen Feuchtgebiet untersagt.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung einer naturkundefachlichen und einer forstfachlichen Stellungnahme, der Einvernahme eines Zeugen und der Anhörung des nunmehrigen Beschwerdeführers, entschied die CC als Naturschutzbehörde gemäß § 17 TNSchG 2005 mit diesem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid von Amts wegen wie folgt:

„I. Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 wird Herrn AA, vertreten durch RA BB, Y, zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes auf Gst. **1, GB *** Z, aufgetragen, auf seine Kosten nachstehende Maßnahmen auszuführen:

1. Allgemeine Vorgaben:

1. Sämtliche Maßnahmen sind entweder händisch oder unter Einsatz bodenschonender Geräte mit möglichst geringem Gewicht nach Angaben der ökologischen Bauaufsicht durchzuführen.

2. Sämtliche Maßnahmen sind durch die ökologische Bauaufsicht zu begleiten und nach deren Anweisungen auszuführen.

3. Als Referenzen für die Wiederherstellung sind die im Spruch dieses Bescheides abgebildete Biotopkartierung betreffend das Gst **1, und die im naturkundlichen Gutachten einliegenden Informationen bezüglich des ursprünglichen Zustandes, insbesondere Abb 6 und der Auszug aus dem digitalen Geländemodell (Abb 8), heranzuziehen.

2. Wiederherstellung des Feuchtgebietes:

1. Sämtliche Drainageeinrichtungen, insbesondere die bei den Koordinaten *** festgestellte und an dieser Stelle beginnende Drainageschotterpackung, sind vollständig zu entfernen, der Schotter ist auszugraben und von der gegenständlichen Feuchtgebietsfläche sowie deren hydrologischem Einzugsbereich zu entfernen. Der Drainagegraben ist mit autochthonem Erdmaterial so wieder zu Verfüllen, dass keine weitere Drainagewirkung entsteht.

2. Der Oberboden ist auf der ganzen Fläche (Wiesenfläche, in der Biotopkartierung mit der Farbe rosa markiert, und die Flächen der Gehölzgruppen Nummern 1 bis 4) in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Fläche ist unregelmäßig (das heißt ohne Planie) auszugestalten. Es darf ausschließlich autochthones, vor Ort unmittelbar vorhandenes Material verwendet werden. Die Zufuhr von Fremdmaterial ist unzulässig. Sollte das vorhandene Material nicht ausreichen, können kleinräumig keine Senken ausgebildet werden, um die gesamte Fläche wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen. Damit kann eine naturnahe Strukturierung der Feuchtwiese hergestellt werden. Als Orientierung dient das im Tiroler Raumordnungs-Informationssystem TIRIS-Maps verfügbare digitale Geländemodell.

3. Mittels Spatenproben ist der Grad der Verdichtung durch das Befahren der Fläche zu ermitteln; sollten sich zu stark verdichtete Tiefenbereiche des Bodens zeigen, sind diese bei Bedarf mit geeigneten Geräten umzusetzen, um ein natürliches bzw. naturnahes Bodengefüge wiederherzustellen.

4. Nach Wiederherstellung des ortsständigen Bodens ist die Fläche mit standortgerechtem Saatgut entsprechend der ursprünglichen Artenzusammensetzung (insbesondere Mädesüß (Filipendula ulmaria), Kohldistel (Cirsium oleraceum), Sumpf-Kratzdistel (Cirsium palustre), Sumpfdotterblume (Caltha palustris) und Pfeifengras (Molinia caerulea) samt standortgerechter Begleitpflanzen) zu begrünen. Dazu wird die Koordination mit der Tiroler Umweltanwaltschaft bzw. dem Projekt zum Einsatz von heimischen Wildblumensaatgut (Projektkoordination DD) oder zumindest der Einsatz von EE- oder vergleichbar zertifiziertem, standortgerechtem Saatgut empfohlen. Bis zum flächigen, bestandesbildenden Bewuchs der Feuchtwiese mit standortgerechten Pflanzen (mindestens über vier Vegetationsperioden ab der ersten Einsaat) ist ein jährliches, fachlich beaufsichtigtes Neophytenmonitoring durchzuführen, um das Aufkommen invasiver Neophyten auf der Fläche zu verhindern. Invasive Neophyten, insbesondere Drüsiges Springkraut, Riesenbärenklau, kanadische Goldrute und Staudenknöterich, sind vor der Blüte, spätestens aber zur Blüte mechanisch (durch mehrmalige Mahd, Ausreißen, Ausgraben) zu entfernen und anschließend fachgerecht zu entsorgen.

5. Die Maßnahmen 1. bis 4. sind bis 30.06.2024 abzuschließen.

3. Wiederherstellung der Feldgehölze:

1. Die entfernten Gehölze sind dem ehemaligen Bewuchs entsprechend sowohl qualitativ als auch quantitativ bis 30.10.2024 wiederherzustellen. Es sind auf den im beiliegendem Lageplan markierten und nummerierten Flächen folgende Pflanzenarten zu setzen:

Referenzfläche 1 (hellgrün markiert):

• 16 Stk. Hänge-Birken (Betula pendula); Heister mit Ballen, 100/150

• 8 Stk. Ebereschen (Sorbus aucuparia); Heister mit Ballen, 100/150

• 20 Stk. Roter Holunder (Sambucus racemosa); Topfballen 60/80

• 20 Stk. Grauerlen (Ainus incana); Topfballen 100/125

• 10 Stk. Sal-Weiden (Salix caprea); Topfballen 60/80

Referenzfläche 2 (blassgrün markiert):

• 55 Stk. Lärchen (Larix decidua); mit Ballen 80/100

Referenzfläche 3 (gelb markiert):

• 25 Stk. Hänge-Birken (Betula pendula); Heister mit Ballen, 100/150

• 13 Stk. Ebereschen (Sorbus aucuparia); Heister mit Ballen, 100/150

• 20 Stk. Roter Holunder (Sambucus racemosa); Topfballen 60/80

• 20 Stk. Grauerlen (Ainus incana); Topfballen 100/125

• 20 Stk. Sal-Weiden (Sa/zx caprea); Topfballen 60/80

Referenzfläche 4 (blassgrün markiert):

• ergänzende Anpflanzung anschließend an den Restbestand

• 15 Stk. Lärchen (Larix decidua); mit Ballen 80/100

Referenzfläche 5 (hellgrün markiert):

• ergänzende Anpflanzung anschließend an den Restbestand

• 10 Stk. Lärchen (Larix decidua); mit Ballen 80/100

2. Die neu angepflanzten Gehölze sind bis zur Etablierung eines stabilen Bestandes pfleglich zu behandeln, vor Verbiss/Verfegen zu schützen und bei Ausfall jährlich zu ersetzen. Der Bestand ist als stabil anzusehen, wenn er durch mindestens drei auf die Pflanzung folgende Wachstumsperioden angewachsen ist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt. Nach Erreichen eines stabilen Bestandes ist dieser dauerhaft zu erhalten.

(…)

II. Ökologische Bauaufsicht

Gemäß § 44 Abs. 4 TNSchG 2005 wird

FF

***,

Adresse 3

**** Y

zur ökologischen Bauaufsicht bestellt.

III. Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausgeschlossen.“

Diesem Bescheid liegt die in dessen Begründung angeführte Feststellung zu Grunde, dass Herr AA jedenfalls am 18. und 19. November 2023 auf Gst **1 näher bezeichnete Maßnahmen veranlasst und ausgeführt hat, wobei der geschaffene Zustand bis dato bestehe. Auch die zu dieser Feststellung führende Beweiswürdigung wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde näher dargestellt.

In rechtlicher Hinsicht wird der gegenständliche Bescheid nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften des TNSchG 2005 im Wesentlichen wie folgt begründet:

„Als Maßnahme der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung werden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Maßnahmen der ‚Hervorbringung und Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse‘ unter Anwendung bestimmter Verfahren qualifiziert. Hingegen sind nicht schon Maßnahmen, die der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken diesen, wie zum Beispiel die Errichtung eines Zufahrtsweges, die Errichtung einer Hofstelle oder auch ‚die Schlägerung einer Baumgruppe zur Umwandlung der davon betroffenen Fläche in eine Weinanbaufläche‘ keine Maßnahme der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung.

Die Lage des Verfahrens gegenständlichen Grundstückes Gst. **1, GB *** Z, außerhalb geschlossener Ortschaft steht zweifelsfrei fest, ebenso die Veranlassung der gegenständlichen Maßnahmen durch Herrn AA.

Aufgrund der Eintragungen in die Biotopkartierung ebenso wie aufgrund der Stellungnahmen der naturkundlichen Amtssachverständigen steht weiters fest, dass deine Gehölzgruppe dauerhaft entfernt, ein Feuchtgebiet erdbautechnisch überarbeitet und seiner Vegetation beraubt wurde sowie eine Drainage in dieses Feuchtgebiet eingebaut wurde.

Die gegenständlichen Maßnahmen dienen nicht unmittelbar der Hervorbringung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sondern sind in ihrer Summe als ‚Kultivierung‘ bzw. Urbarmachung eines von Gehölzgruppen und hohem Wasserstand geprägten Gebietes zur zukünftigen landwirtschaftlichen Nutzung zu verstehen. Dafür spricht auch die vollständige Entfernung des vorhandenen Bewuchses einschließlich der Baumstämme bzw. Wurzelstöcke und die eingebrachte Drainage.

Durch die festgestellten Maßnahmen wurden mehrere bewilligungspflichtige Vorhaben ohne die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt, nämlich

1. die dauernde Entfernung von Gehölzgruppen und Heckenzügen

2. die Veränderung der Bodenoberfläche eines Feuchtgebiets

3. die Entwässerung eines Feuchtgebiet

4. jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung eines Feuchtgebiets.

Das gesamte Grundstück liegt außerdem innerhalb des mit Verordnung der Landesregierung vom ***, LGBl. 50/1984, zum Landschaftsschutzgebiet erklärten Gebiets um das X, den W und die V in den Gemeinden T, S, Z und R (Landschaftsschutzgebiet X - W - V) mit einer Größe von 92 km2. Damit wird nicht nur der besondere Wert der vorhandenen Landschaftselemente (hier: Feuchtgebiet und Gehölzgruppe innerhalb der bäuerlichen Kulturlandschaft) unterstrichen, sondern legt diese Verordnung in § 3 besondere Bewilligungspflichten fest, die in Summe der Erhaltung der Landschaftselemente und des Erholungswertes dienen. Da die vorgenommenen Eingriffe jedoch bereits nach den allgemeinen naturschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig waren, erübrigt es sich, darauf näher einzugehen.

Die CC als gemäß § 17 Abs 1 TNSchG 2005 zuständige Behörde hatte daher die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie sie sich aus dem Gutachten der naturkundlichen Amtssachverständigen ergeben, dem Veranlasser, Herrn AA, auf seine Kosten vorzuschreiben.

Gemäß § 44 Abs. 4 TNSchG 2005 hat die Behörde in einem Bescheid nach § 17 Abs 1 einer Person, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Naturkunde und des Naturschutzes verfügt, mit deren Zustimmung die Aufgaben der ökologischen Bauaufsicht zu übertragen, wenn dies zur Erfüllung der sich aus diesem Bescheid ergebenden Verpflichtungen erforderlich ist. Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen. Das Aufsichtsorgan hat die plan- und bescheidgemäße Ausführung des Vorhabens oder die Durchführung der behördlichen Vorschreibungen laufend zu überwachen und dem Verantwortlichen allfällige Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung bekannt zu geben. Werden die aufgezeigten Mängel nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig behoben, so hat das Aufsichtsorgan davon die Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Aufsichtsorgan hat weiters den durch einen Bescheid nach § 17 Abs 1 Verpflichteten bei der Ausführung des Vorhabens oder der Erfüllung der behördlichen Vorschreibungen auf Verlangen fachlich zu beraten.

Aufgrund der hohen Sensibilität des gegenständlich betroffenen Landschaftsraumes bzw. Naturhaushaltes eines Feuchtgebietes, die sich nicht nur im besonderen Schutzstatus dieser Lebensräume im Naturschutzgebiet widerspiegelt, sondern auch im naturkundlichen Gutachten, sowie der Konsequenz, mit der dieses Feuchtgebiet und die umgebende Gehölzgruppe in kürzester Zeit zerstört wurde, lässt das Erfordernis der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht geboten erscheinen, um weiteren Schaden vom betroffenen Lebensraum abzuwenden und den Erfolg der Wiederherstellungsmaßnahmen zu sichern.

Die ökologische Bauaufsicht hat ihrer Bestellung zugestimmt.

Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.“

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA, vertreten durch die RA BB, Beschwerde, mit der insbesondere eine näher bezeichnete Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt wird, und welche am 12.6.2024 per Email an die CC übermittelt wurde.

Begründet wird die Beschwerde damit, dass für die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen eine unangemessen kurze Frist festgelegt worden sei und dass diese Auflagen auch zum Teil nicht notwendig seien, um die Ziele des TNSchG 2005 zu erreichen.

Wörtlich wird unter Punkt 3. der Beschwerde sodann wie folgt auf den Beschwerdegrund des wesentlichen Verfahrensmangels eingegangen:

„Dem angefochtenen Bescheid liegen wesentliche Verfahrensfehler zugrunde. Aufgrund der Tatsache, dass sich die belangte Behörde trotz entsprechender Hinweise und Anträge überhaupt kein aktuelles Bild vor Ort bzw. über Befragung des Beschwerdeführers machte, hat die belangte Behörde teilweise überschießende Vorgaben zur Wiederherstellung des Feuchtgebietes erlassen. Das diesbezüglich bereits in Auftrag gegebene Privatgutachten von GG wird dies in fachkundiger Hinsicht noch treffend darlegen. Auch die von der belangten Behörde gesetzte Frist ist überhaupt nicht vereinbar mit den Grundsätzen eines fair trial Verfahrens, zumal der Beschwerdeführer für die zahlreichen Auflagen mehr Zeit benötigen wird, um überhaupt alle bescheidmäßigen Auflagen zu erfüllen.

Zu betonen ist auch, dass im gegenständlichen Fall die Durchführung eines Ortausaugenscheins im Beisein des Amtssachverständigen sowie des vom Beschwerdeführer zu Rate gezogenen Privatgutachter GG zweckmäßig ist. Auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines besteht grundsätzlich kein Anspruch. Das Unterbleiben eines solchen Ortsaugenscheines stellt für sich allein keinen Verfahrensmangel dar (VwGH 21.06.2007, 2005/07/0021). Aber aufgrund der konkreten Fallkonstellation wäre die Durchführung eines Lokalaugenscheines erforderlich gewesen. Es wird deshalb unumgänglich sein, einen Ortsaugenschein vorzunehmen, sobald das Sachverständigengutachten vorliegt zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer willens und fähig ist und auch über einen Plan verfügt, die Landwirtschaftsflächen entsprechend fachkundig und gemäß den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes zu betreiben.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Seitens des Beschwerdeführers wurde zur gegenständlichen Angelegenheit ein Privatgutachten von GG vom 26.9.2024 vorgelegt. In diesen Gutachten werden zunächst die im durchgeführten Behördenverfahren erstatteten Vorbringen der forst- und naturkundefachlichen Amtssachverständigen, und damit auch die Erforderlichkeit einer Wiederherstellung der betroffenen Fläche, weitgehend bestätigt, sodann allerdings noch folgende offene Fragen zum gegenständlichen Wiederherstellungsauftrag aufgeworfen:

„Ad Wiederherstellung des Feuchtgebiets

In Absatz 2 und 4 wird aber von der Rückführung in eine Feuchtwiese geschrieben. Bei der stark beeinträchtigten Fläche handelt es sich aber um eine Brache, s.o. die vermutlich mehr als 20 Jahre nicht bewirtschaftet wurde (s.o.). Die Etablierung einer Feuchtwiese setzt eine jährliche Mahd voraus. Die Vorschreibung nach einer unregelmäßigen Ausgestaltung der Oberfläche würde die Mahd auch mit einem Balkenmäher massiv erschweren. Da in jedem Fall für die Wiederherstellung der Ursprungssituation zumindest ein anfängliche Pflegemahd zur Verdrängung unerwünschter Arten (z.B. Neophyten) notwendig sein dürfte, müsste daher eine Oberflächengestaltung so durchgeführt werden, dass eine zukünftige Mahd möglich ist.

In Punkt 4 wird eine Einsaat mit standortgerechtem Saatgut vorgeschrieben. Regional passende Saatgut ist wahrscheinlich nicht verfügbar. Der Lokalaugenschein hat jedoch ergeben, dass sich viele lebensraumtypische Arten nach wie vor in der Fläche befinden. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich die ursprüngliche Vegetationsgesellschaft nach Wiederherstellung der hydrologischen Situation (Pkt. 2.1 des Wiederherstellungsbescheids) und entsprechender Nachpflege ohne Einsaat wieder etabliert.

Ad Spatenprobe: In Pkt. 2.3. wird eine Überprüfung einer möglichen Verdichtung mit der Spatenprobe vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um eine relativ subjektive Methode, mit welcher zu dem keine Unterscheidung zwischen einer künstlichen, durch Maschineneinsatz hervorgerufener Verdichtung oder einer natürlichen Verdichtung durch die geologische Situation möglich ist (z.B. ). Eine Wiederherstellung verdichteter Böden ist zudem nur mit massiven Großmaschineneinsatz möglich, birgt die Gefahr einer weiteren Verdichtung und bedarf was für den betroffenen Feuchtstandort nicht umsetzbar ist komplett trockene Bodenverhältnisse bis in die Arbeitstiefe ().

Ad Wiederherstellung der Feldgehölze

Es ist in Pkt 3. ein Aufforstungsbereich (5 Teilflächen) mit einer Gesamtfläche von 1230 m² und einer Pflanzzahl von 254 Ind. vorgesehen (Kompensation für 1070 m² gerodete Fläche inkl. Korrekturfaktor 0,15/m²) vorgesehen. In der Begründung des Wiederherstellungsbescheids (S. 6) wird allerdings nur eine Rodungsfläche von 880 m² angegeben. Da sämtliche Aufforstungsflächen auf Kosten der Wiederherstellungsfläche des Feuchtgebiets gehen, sollten sie aus fachlicher Sicht entsprechend reduziert werden.

Sodann wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes in der gegenständlichen Angelegenheit am 13.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde allen Parteien nochmals die Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Auch die schon im Behördenverfahren beigezogene naturkundefachliche Amtssachverständige wurde einvernommen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall sind insbesondere die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6, 9, 10 und 17) maßgeblich:

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

a) (…)

i) die dauernde Beseitigung von außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke befindlichen Gehölzgruppen und Heckenzügen sowie das Auf-den-Stock-Setzen solcher Gewächse entlang von Eisenbahnanlagen und Straßenzügen, es sei denn, dass das Auf-den-Stock-Setzen erforderlich ist, um die sichere Nutzung oder den sicheren Betrieb der betreffenden Infrastruktureinrichtungen zu gewährleisten;

j) (…)“

„§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

a) das Einbringen von Material;

b) das Ausbaggern;

c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

f) Entwässerungen;

g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“

„§ 10

Landschaftsschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete von besonderer landschaftlicher Eigenart oder Schönheit durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklären.

(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind, soweit dies zur Erhaltung der Eigenart oder Schönheit und des sich daraus ergebenden Erholungswertes des Landschaftsschutzgebietes erforderlich ist, entweder für den gesamten Bereich des Landschaftsschutzgebietes oder für Teile davon an eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu binden:

a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;

c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

e) die Vornahme von Neuaufforstungen;

f) die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen;

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

h) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“

„§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(2) (…)

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

(4) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen als erwiesen angesehen und musste vom Landesverwaltungsgericht nicht näher geprüft werden, dass im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung des gegenständlichen Wiederherstellungsauftrages nach § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 an Herrn AA vorliegen, da dieser ein nach den §§ 6 lit i und 9 TNSchG 2005 bewilligungspflichtiges Vorhaben veranlasst hat, ohne dass die hierfür erforderliche Bewilligung vorgelegen wäre.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu klären, ob die aufgetragenen Maßnahme ihrem Umfang nach zu Recht vorgeschrieben wurden und ob die hierfür vorgesehenen Fristen angemessen sind.

Nach dem genannten § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 sind die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Veranlassers aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist der Veranlasser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 bestmöglich entsprochen wird.

Unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von GG vom 26.9.2024 werden vom Beschwerdeführer mehrere Anpassungen der vorgeschriebenen Wiederherstellungsmaßnahmen begehrt.

Diese Anpassungen wurden vom Landesverwaltungsgericht im Rahmen der am 13.11.2024 durchgeführten Verhandlung mit allen Parteien und insbesondere mit der naturkundefachlichen Amtssachverständigen erörtert.

Dabei wurde Einigkeit darüber erzielt, dass die im Spruchpunkt I. Punkt 2. Z 2 genannte Vorgabe, dass die Fläche „unregelmäßig (das heißt ohne Planie) auszugestalten“ ist, hinreichend genau ist und unter Einbeziehung der ökologischen Bauaufsicht so verwirklicht werden kann, dass zukünftig eine extensive Bewirtschaftung möglich bleibt.

Auch der Einwand gegen die im Spruchpunkt I. Punkt 2. Z 3 genannte Wiederherstellungsmaßnahme wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen, zumal im Rahmen der durchgeführten Verhandlung Klarheit darüber hergestellt werden konnte, wie die dort vorgesehene Spatenproben zu erfolgen haben.

Hinsichtlich der genannten Punkte waren vom Landesverwaltungsgericht daher keine Anpassung vorzunehmen.

Was die Wiederherstellungsmaßnahme laut Spruchpunkt I. Punkt 2. Z 4 betrifft, wurden von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Ausführungen von GG in seinem Privatgutachten bestätigt, wonach sich wahrscheinlich auch ohne Einsaat eine der ursprünglichen Artenzusammensetzung entsprechende Begrünung auf der gegenständlichen Fläche wiedereinstellen wird. Vom Landesverwaltungsgericht wurde diese Wiederherstellungsmaßnahme daher insofern angepasst, als eine Einsaat nur dann zu erfolgen hat, wenn sich die ursprüngliche Artenzusammensetzung nicht auf natürlichem Weg wiederherstellt. Aufrecht bleibt, dass im Fall einer Einsaat jedenfalls standortgerechtes Saatgut zu verwenden ist, und dass jedenfalls ein entsprechendes Neophytenmanagement durchzuführen ist.

Die durch das Landesverwaltungsgericht erfolgte Neufestsetzung der Frist zur Wiederherstellung erfolgte nach Maßgabe der schlüssigen, nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Aussagen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen hierzu.

Dies gilt im Übrigen auch in gleicher Weise für die Neufestlegung der Frist für die Wiederherstellung der Feldgehölze.

Was das Ausmaß dieser Wiederherstellung der Feldgehölze betrifft, wurde vom Beschwerdeführer argumentiert, dass zu viele Nachpflanzungen erforderlich sind und dass deshalb ein ganzer Wald entstehen würde, der vorher nicht bestanden hätte. In diesem Zusammenhang wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, die sich diesbezüglich ausdrücklich vorab auch mit einem forstfachlichen Amtssachverständigen abgestimmt hat, aber wiederum schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die gewählte Anzahl der Bäume für eine Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlich ist. Dies deshalb, da auch ein gewisser Ausfall einzukalkulieren ist und da es naturgemäß eines relativ langen Zeitraumes bedarf, bis die neu gepflanzten Bäume das Ausmaß der ursprünglichen Bäume erreichen und dadurch in derselben Weise wie diese zur Prägung des Lebensraums beitragen können. Plausibel geschildert wurde auch, dass die Berücksichtigung eines Korrekturfaktors von 0,15 bei Berechnung des Kompensationsbedarfs dem Stand der Technik entspricht und eine übliche Vorgehensweise darstellt.

Indem die geforderte Wiederbepflanzung zwischen fünf verschiedenen Referenzflächen differenziert, wurde auch der Einwand entkräftet, dass auf der gesamten Fläche ein Wald entstehen würde.

Insgesamt sieht das Landesverwaltungsgericht daher keine Veranlassung, das laut angefochtenem Bescheid vorgeschriebene Ausmaß der Wiederherstellung der Feldgehölze zu ändern.

Insgesamt war der Beschwerde somit im oben beschriebenen Ausmaß stattzugeben, im Übrigen aber als unbegründet abzuweisen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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