LVwG T LVwG-2024/15/2455-5

LVwG-2024/15/2455-5Tribunal administratif régional8 nov. 2024

Regest

Abwasserbeseitigung<br/>gesetzmäßiger Zustand<br/>Falsche Adressatin<br/>Abwassermissstand<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/2455-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.2455.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde der Marktgemeinde AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.08.2024, Zl ***, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß Folgendes verfügt:

„Im Zuge von Erhebungen stellte sich heraus, dass bei den Objekten auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG *****, keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung vorhanden ist. Trotz mehrfacher Nachfrage wurde bisher keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung errichtet.

Spruch

Auf Grund des Verfahrensergebnisses entscheidet hiermit die Bezirkshauptmannschaft Z nach § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959 I. d. F. BGBl. I Nr. 73/2018, wie folgt:

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes:

Die Gemeindegutsagrargemeinschaft Schilderalpinteressentschaft bzw. die Marktgemeinde AA, vertreten durch den Substanzverwalter bzw. Bürgermeister CC, Adresse 2, **** Y, hat unverzüglich, jedoch bis spätestens 01.05.2025 folgende Maßnahme umzusetzen:

Die Versickerung der bloß mechanisch gereinigten Abwässer der Almhütte auf den Grundstücken **1 und **2, beide KG *****, ist ab dem Zeitpunkt des Anschlusses bzw. der Inbetriebnahme einer gesetzlich entsprechenden Abwasseranlage, spätestens jedoch bis zum 01.05.2025 einzustellen.“

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Marktgemeinde AA. Hier wird auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Gemeindegutsagrargemeinschaft Schilderalpinteressentschaft nicht mehr existiere. Dies sei mittlerweile auch im GB ***** entsprechend eingemerkt. Weiters wird ausgeführt, dass das Gst. **2 KG ***** im Eigentum des öffentlichen Gutes unter der Verwaltung der Marktgemeinde in Osttirol stehe, das darauf errichtete Altgebäude als Überbau und die wasserrechtliche Anlage allerdings im Eigentum des DD stehe. Betreiber der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Anlage sei daher der Eigentümer der Almhütte, Herr DD, und nicht die Beschwerdeführerin.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes eine Stellungnahme des Baubezirksamtes Z eingeholt.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde verpflichtet mit dem angefochtenen Bescheid die „Gemeindegutagrargemeinschaft Schildalpinteressentschaft bzw. die Marktgemeinde AA“. Betreffend die Gemeindegutsagrargemeinschaft Schildalpinteressentschaft wird festgehalten, dass diese nicht mehr existiert. Betreffend die Almhütte auf dem Gst. **2 in der KG ***** wird festgehalten, dass sich diese Almhütte nicht im Eigentum der Marktgemeinde AA befindet, sondern dass der Eigentümer der Anlage Herr DD ist.

III.Beweiswürdigung:

Dass die Gemeindegutagrargemeinschaft Schildalpinteressentschaft nicht mehr existiert, ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, andererseits aus dem Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 30.06.2023, Zl ***.

Dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes mit der Nr. **2 in der KG ***** ist, ergibt sich aus dem Grundbuch. Dass diese allerdings nicht Eigentümerin des darauf befindlichen Bauwerks ist ergibt sich einerseits aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, andererseits aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen des Baubezirksamtes Z, welcher zum Sachverhalt auf Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Folgendes in seinem Gutachten vom 17.10.2024 ausgeführt hat:

„Zum Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.09.2024, Geschäftszahl ***, wird nachstehende siedlungswasserfachliche Beurteilung abgegeben:

Eine Erhebung am 17.10.2024 an Ort und Stelle hat ergeben, dass sich sowohl das Almgebäude auf dem Grundstück **1, KG *****, als auch das Almgebäude auf dem Grundstück **2, KG **, orographisch linksseitig des Xes und südseitig der Felbernstraße liegen.

Almgebäude Agrargemeinschaft Schildalpe:

Das Almgebäude der Agrargemeinschaft Schildalpe befindet sich auf dem Grundstück **1, KG *****, nordwestseitig eines länglichen Wohn- und Wirtschaftsgebäudetraktes. Zum Zeitpunkt der Erhebung an Ort und Stelle war das Almgebäude verschlossen und unbewohnt. Bei einer telefonischen Rückfrage hat der Obmann der Agrargemeinschaft Schildalpe FF, Mattersberg 2, **** AA (Tel. ***), mitgeteilt, dass aufgrund der Bauarbeiten beim EE-Kraftwerk X seit 2 Jahren keine Milchkühe im Bereich der Schildalpe gehalten werden. Aus diesem Grund sei auch kein Almhirte anwesend und das Objekt daher seit diesem Zeitraum unbewohnt. In der Hütte befinden sich nach den Angaben des Obmannes 1 Waschbecken, 1 Dusche und 1 Waschmaschine. Derzeit würden in dem Objekt keine häuslichen Abwässer anfallen bzw. ausgeleitet. Früher wurden nach Angaben des Obmannes die häuslichen Abwässer in die Jauchengrube eingeleitet und einer landwirtschaftlichen Verwertung zugezogen.

Zukünftig soll das gegenständliche Almgebäude erneuert werden. Ein entsprechendes Baugesuch wurde bei der Baubehörde bereits eingebracht. Zudem sollen zukünftig die häuslichen Abwässer vom gesamten Bereich der Schildalpe zur bestehenden Abwasserreinigungsanlage *** der Marktgemeinde AA entsorgt werden.

Beim Lokalaugenschein an Ort und Stelle konnte weder eine Abwassereinigungsanlage vorgefunden noch eine Abwasseraustrittsstelle beobachtet werden. Eine Einsicht in das elektronische Wasserbuch hat ergeben, dass für dieses Objekt keine wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasseranlage besteht. Ein Abwassermissstand konnte an Ort und Stelle nicht beobachtet werden.

Almgebäude DD:

Das Almgebäude von DD befindet sich auf dem Grundstück **2, KG *****. Nach Angaben des Amtsleiters der Marktgemeinde AA GG ist derzeit ein Grundstückstausch zwischen den Grundstücken **2, KG *****, und dem Grundstück **3, KG *****, im Gange. Nach telefonischen Angaben von DD, Adresse 3, **** AA (Tel. ***) wurde dies bestätigt. Bei diesem Telefongespräch hat DD auch bestätigt, der Eigentümer der Almhütte auf dem Grundstück **2, KG *****, zu sein. Zudem hat er angegeben, dass die Almhütte über keinen Trinkwasser- oder Nutzwasseranschluss verfügen würde. Das erforderliche Wasser würde händisch aus einem vor der Hütte befindlichen Trog bezogen werden. Zudem würde bei der Almhütte eine Trockentoilette bestehen. In der Hütte würde sich weder ein Spül-WC noch eine Dusche befinden. Die Hütte würde nicht vermietet, sondern nur im Eigengebrauch genutzt werden.

Zudem sollen zukünftig die häuslichen Abwässer vom gesamten Bereich der Schildalpe zur bestehenden Abwasserreinigungsanlage *** der Marktgemeinde AA entsorgt werden.

Beim Lokalaugenschein an Ort und Stelle konnte weder eine Abwassereinigungsanlage vorgefunden noch eine Abwasseraustrittsstelle beobachtet werden. Es wurde jedoch im nordöstlichen Bereich der Almhütte eine Trocken-WC-Anlage (Plumsklo) beobachtet. Eine Einsicht in das elektronische Wasserbuch hat ergeben, dass für dieses Objekt keine wasserrechtliche Bewilligung für eine Abwasseranlage besteht. Ein Abwassermissstand konnte an Ort und Stelle nicht beobachtet werden.“

IV.Rechtslage:

„§ 138

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(…)“

V.Erwägungen:

Festgehalten wird, dass die belangte Behörde die „Gemeindegutsagrargemeinschaft Schildalpinteressentschaft bzw. die Marktgemeinde AA“ durch einen wasserpolizeilichen Auftrag verpflichtet hat. Der wasserpolizeiliche Auftrag bezieht sich dabei auf zwei unterschiedliche Grundstücke.

Die Beschwerdeführerin selbst ist Eigentümerin des Grundstückes mit der Nr. **2, KG *****. Sie ist allerdings nicht Eigentümerin des auf diesem Grundstück als Superädifikat errichteten Almgebäudes, von welchem die von der belangten Behörde vorgebrachte illegale Versickerung von häuslichen Abwässern erfolgen soll. Auch ist sie nicht Eigentümerin des zweiten Grundstückes bzw Bauwerks, welches (dies allerdings ohne dies näher zu konkretisieren) Gegenstand des wasserpolizeilichen Auftrages ist.

Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Adressatin des wasserpolizeilichen Auftrages, zumal beide Bauwerke, auf welche sich der Auftrag bezieht, nicht in ihrem Eigentum stehen. Außerdem liegt nach der eingeholten Stellungnahme des Sachverständigen des Baubezirksamtes Z ein Abwassermissstand derzeit nicht vor. Auch vor diesem Hintergrund ist die Erforderlichkeit eines wasserpolizeilichen Auftrages derzeit nicht erkennbar, setzt dieser doch einen Verstoß gegen Bestimmungen des WRG voraus, der nach der derzeitigen Sachlage nicht vorliegt. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang aber auch, dass eine Einleitung häuslicher Abwässer in eine Jauchegrube und anschließende Ausbringung vermischt mit Jauche auf landwirtschaftliche Flächen jedenfalls sowohl wasserrechtlich, als auch nach den Bestimmungen des Tiroler Feldschutzgesetzes (vgl § 8 Abs 1 Tiroler Feldschutzgesetz) jedenfalls nicht zulässig ist.

Zumal auch die zweite Adressatin des Bescheides, die Agrargemeinschaft Schildalpinteressentschaft, nicht mehr existiert, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.