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LVwG-2024/28/1916-6•LVwG T LVwG-2024/28/1916-6
LVwG-2024/28/1916-6Tribunal administratif régional6 nov. 2024
Erwerbs- und Wohnungsstatistik<br/>Auskunftsverweigerung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 25.06.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 auf Euro 150,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Verfahrenskostenbeitrag mit Euro 15,00 neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 25.06.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen.
„1. Datum/Zeit:von zumindest 08.03.2024 bis 24.03.2024
Ort: **** Z, Adresse 1
Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 - EWStV 2010), war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten 1. Erwerbsstatistiken und 2. Wohnungsstatistiken für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 Abs. 1 der zitierten Verordnung iVm § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.
Sie sind im Hinblick auf Ihre auf Grund des § 8 der Enwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV) bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 1. Quartal 2024 seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich nachweislich dazu aufgefordert worden, online an der Befragung teilzunehmen.
Sie sind Ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 04.03.2024 (mit Rückscheinbrief am 08.03.2024 zugestellt), bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 24.03.2024 nicht nachgekommen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 66 Abs. 1 iVm § 9 ZI Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idgF iVm § 8 und § 9 Abs. 1 EWStV2010, BGBl. II Nr. 111/2010 idgF
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999 kgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Guten Tag Frau BB,
ich melde mich auf Grund des Briefes und der dazu kommenden strafe wegen der Versäumnis des CC. Leider konnte ich in der zeit wo dieser hätte stattfinden sollen nichtteilnehmen da meine Mutter Schwer Krank war und ich als Pflege und Sterbe Begleitung anwesend sein musste. Dies zog sich über 4 Monate hinaus was mir schwierige finanzielle, Zeitliche und schwer Emotionale Beschwerden mitgebracht hat.
Den CC habe ich aber Telefonisch vollendet und so auch meine Pflicht erfüllt. Ich bitte sie um Entschuldigung und einen Nachlass der Strafe. Wenn sie genaue beweis wie sterbe Urkunde und Pflegegrad brauchen würde ich diese noch besorgen.
Mit freundlichen Grüsen
AA“
Aus der Anzeige der Bundesanstalt Statistik Österreich, Abteilung Mikrozensus/Erhebungsinfrastruktur vom 07.05.2024 geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA gemäß § 8 der Verordnung BGBl II Nr 111/2010 (EWStV 2010) zur Auskunftserteilung im Rahmen einer Stichprobenerhebung verpflichtet war und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
II.Sachverhalt:
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Beschwerde gegen die Strafhöhe erhoben hat. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist damit zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und weiters aus der Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 30.10.2024.
IV.Rechtslage:
Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die verhängte Höhe der Geldstrafe richtet und der Schuldspruch zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, unterliegt dieser nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch das Verwaltungsgericht.
Das Verwaltungsgericht hat nach § 37 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben erachtet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ersucht um Herabsetzung des Strafbetrages, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.
Nach §19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach §19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Im gegenständlichen Fall ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol als gegeben anzusehen, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.400,00 bezieht.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters wichtige Kriterien. Gegenständlich wurde der Milderungsgrund der drückenden Notlage im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StBG berücksichtigt. Weiters ist der Beschwerdeführer unbescholten und geständig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher veranlasst, die Strafe entsprechend herabzusetzen und ist diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nunmehr tat- und schuldangemessen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist die nunmehr verhängte Geldstrafe aus general- und spezialpräventiven Gründen tat- und schuldangemessen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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