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LVwG-2024/45/2321-8•LVwG T LVwG-2024/45/2321-8
LVwG-2024/45/2321-8Tribunal administratif régional4 nov. 2024
Fiktive Arbeitnehmereigenschaft<br/>Anspruch ab Antragstellung<br/>Monatliche Bedarfsberechnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.07.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und dem Beschwerdeführer über dessen Antrag vom 24.06.2024 folgende Leistungen zuerkannt:
„1. Für den Zeitraum 24.06.2024 bis 30.06.2024 ein einmaliger Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 255,48.
2. Für den Zeitraum 01.07.2024 bis 31.08.2024 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß §§ 5 und 9 TMSG in der Höhe von Euro 650,16.
3. Für den Zeitraum 01.07.2024 bis 31.08.2024 ein monatlicher Anspruch zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG in der Höhe von Euro 463,-.
4. Während der Dauer des Bezuges der oben angeführten Leistungen nach den §§ 5 bzw 6 TMSG werden gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.“
2. Für den Monat September 2024 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da dem Beschwerdeführer insoweit gemäß §§ 1 Abs 2 lit a iVm § 2 Abs 1 lit a TMSG kein Anspruch auf Mindestsicherung zukommt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2024 wurde dem Antrag auf Mindestsicherung des Beschwerdeführers vom 25.06.2024 nicht stattgegeben und dieser gemäß § 3 Abs 4 TMSG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass die Arbeitnehmereigenschaft aufgrund der Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses verloren gegangen sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, er sei X Staatsbürger und seit 05.02.2024 in Y gemeldet. Am 01.02.2024 habe er eine Beschäftigung bei der Firma BB begonnen. Der Dienstvertrag sei auf drei Monate befristet gewesen und es sei ihm in Aussicht gestellt worden, diesen nach Ablauf der Befristung unbefristet zu verlängern. Es sei sein Ziel gewesen, eine unbefristete Anstellung zu bekommen, da er ansonsten seinen Wohnsitz nicht von X nach W verlegt hätte. Leider sei das Dienstverhältnis am 02.04.2024 von Seiten des Arbeitgebers mit Ende 30.04.2024 aufgelöst worden. Am 02.05.2024 habe er sich umgehend beim AMS arbeitssuchend gemeldet (ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld) und intensiv selbst nach Arbeit gesucht (ca 200 Bewerbungen). Nachdem seine Ersparnisse aufgebraucht waren, habe er am 25.06.2024 den gegenständlichen Mindestsicherungsantrag bei der belangten Behörde eingebracht und daraufhin den angefochtenen ablehnenden Bescheid vom 30.07.2024 erhalten. Die im Bescheid vorgenommene Feststellung, seine Arbeitnehmereigenschaft sei verloren gegangen, sei aus seiner Sicht mit Verweis auf § 51 Abs 1 und 2 NAG falsch. Aufgrund dieser Bestimmungen sei ihm vielmehr die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten geblieben und er erfülle somit die Voraussetzungen für den Bezug von Mindestsicherung nach dem TMSG. Inzwischen habe er wieder eine Anstellung gefunden, die er mit 01.09.2024 aufnehmen werde. Somit sei er bis zur ersten Lohnauszahlung Ende September 2024 anspruchsberechtigt. Er stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß § 3 TMSG Anspruch auf Mindestsicherung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, des Wohnbedarfs sowie die Übernahme der Kosten für eine gesetzliche Krankenversicherung zugesprochen würden.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 25.10.2024 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Der am 15.05.1998 geborene Beschwerdeführer ist X Staatsangehöriger. Er übersiedelte im Februar 2024 von X nach W und war hier ab dem 05.02.2024 mit Hauptwohnsitz in *** Y, Adresse 2 gemeldet. Der Beschwerdeführer mietete ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft an, wobei das monatlich vereinbarte Benützungsentgelt Euro 480,- betrug. Zudem bezahlte er eine Kaution in Höhe von Euro 930,-. Mit 31.10.2024 zog der Beschwerdeführer aus der Wohngemeinschaft aus und übersiedelte nach Innsbruck.
Am 01.02.2024 trat der Beschwerdeführer ein bis 30.04.2024 befristetes Dienstverhältnis mit der BB GmbH in **** Y an, wobei der Dienstvertrag vorsah, dass bei entsprechender Eignung das Dienstverhältnis unbefristet fortgesetzt wird. Am 02.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer vonseiten seines Arbeitgebers mitgeteilt, dass das befristete Dienstverhältnis nicht fortgesetzt wird und er bis zum Ende seines Dienstverhältnisses vom Dienst freigestellt ist.
Der Beschwerdeführer unternahm ab dem 03.04.2024 selbst Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden. Am 02.05.2024 meldete er sich beim AMS arbeitslos. Er stellte auch einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, dem mit Bescheid des AMS vom 19.06.2024 keine Folge gegeben wurde, da er die zeitliche Anwartschaft nicht erfüllte. Mit 01.09.2024 fand er eine neue Anstellung, wobei die erste Lohnauszahlung in Höhe von Euro 2.101,68 am 19.09.2024 erfolgte.
Der Beschwerdeführer hatte zunächst im Mai 2024 einen Mindestsicherungsantrag eingebracht, der von der belangten Behörde aufgrund einer Lohnauszahlung Ende April abgewiesen wurde. In der Folge lebte er von seinen Ersparnissen bzw finanzierte seinen Lebensunterhalt über Schulden durch Ausschöpfung des ihm zustehenden Kreditrahmens seines Kreditkartenkontos. Am 24.06.2024 stellte er erneut einen nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung.
Der Beschwerdeführer war aufgrund des abweisenden angefochtenen Bescheides nicht krankenversichert. Er suchte am 03.08.2024 und am 19.08.2024 das Bezirkskrankenhaus Y auf. Für diese Leistungen wurden ihm mit Rechnung vom 20.08.2024, ReNr ***, Euro 460,46 und mit Rechnung vom 20.08.2024, ReNr ***, Euro 143,10 in Rechnung gestellt. Da er diesen Betrag nicht aufbringen konnte, vereinbarte er in einer Verpflichtungserklärung eine Ratenzahlung beginnend mit 01.10.2024 in Höhe von monatlich Euro 100,-. In diesem Zusammenhang hat er für Oktober 2024 und November 2024 bereits die Monatsrate überwiesen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der am 25.10.2024 am Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 79/2023, lautet wie folgt:
§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; […]
[…]
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c)Personen nach Abs. 2 lit. a, b und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit a und g Z 4, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 56/2018, lautet wie folgt:
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
V.Erwägungen:
Zur Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nach dem TMSG:
Der Beschwerdeführer ist X Staatsangehöriger und damit gemäß Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er W Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in W für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.
Der Beschwerdeführer ist im Februar 2024 nach W gekommen und hat beginnend mit 01.02.2024 ein bis zum 30.04.2024 befristetes Dienstverhältnis in W aufgenommen, wobei im Dienstvertrag ein unbefristetes Dienstverhältnis bei entsprechender Eignung in Aussicht gestellt wurde. Dieses Dienstverhältnis wurde in der Folge von Seiten des Dienstgebers nicht verlängert und am 30.04.2024 beendet. Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Mindestsicherung am 24.06.2024 war der Beschwerdeführer unstrittig nicht mehr erwerbstätig. Er fällt somit nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des § 51 Abs 1 Z 1 NAG, der ihn als EU-Bürger zum Aufenthalt in W berechtigen würde.
Zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer allenfalls die „fiktive“ Arbeitnehmereigenschaft iSd § 51 Abs 2 NAG erhalten geblieben ist. Gemäß § 51 Abs 2 Z 3 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.
Der Beschwerdeführer hatte einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag, der von Seiten des Arbeitsgebers nicht verlängert wurde, und das Arbeitsverhältnis somit am 30.04.2024 endete. Der Beschwerdeführer hat sich unverzüglich am ersten möglichen Tag (Feiertag am 01.05.2024) am 02.05.2024 beim AMS arbeitslos gemeldet. Damit erfüllt er sämtliche Voraussetzungen des § 51 Abs 2 Z 3 NAG und kommt ihm damit die Arbeitnehmereigenschaft für weitere sechs Monate zu. Als Arbeitnehmer ist er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt in W berechtigt und damit als Unionsbürger gemäß § 3 Abs 2 TMSG W Staatsbürger gleichgestellt. Die Zurückweisung des vorliegenden Mindestsicherungsantrages aufgrund fehlender Arbeitnehmereigenschaft erfolgte somit zu Unrecht, dem Beschwerdeführer kommt vielmehr ein Anspruch nach dem TMSG zu.
In der Sache:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.06.2024 den verfahrensgegenständlichen Mindestsicherungsantrag. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer zuvor seine gesamten Ersparnisse aufgebraucht und den ihm zustehenden Kreditrahmen seines Kreditkartenkontos ausgeschöpft hat. Er war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt und seinen Wohnbedarf aus eigenen Mitteln zu bestreiten und befand sich in einer Notlage iSd § 2 Abs 1 lit a TMSG. Damit kommt ihm ab Antragstellung am 24.06.2024 ein Anspruch auf Mindestsicherung zu. Soweit die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf einen Antrag vom „25.06.2024“ Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass über einen Anspruch ab dem Tag der Antragstellung abzusprechen ist.
Der Beschwerdeführer wohnte in einer Wohngemeinschaft, damit kommt ihm ein Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG in der Höhe von monatlich Euro 650,16 zu. Die nachgewiesenen Mietkosten betrugen monatlich Euro 480,-. Der Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für ein WG-Zimmer im Bezirk Y beträgt allerdings Euro 463,-.
Für den Juni 2024 ergibt sich somit ein aliquoter Mindestsicherungsanspruch ab Antragstellung für sieben Tage (24.06.2024 bis 30.06.2024). Bei einem gesetzlichen Anspruch von Euro 1.113,16 beträgt der Anspruch für 7 Tage Euro 255,48 (***), die dem Beschwerdeführer gemäß § 6 TMSG zu gewähren waren.
Für die Monate Juli und August 2024 bestand ein Anspruch nach §§ 5 und 9 TMSG in der Höhe von Euro 650,16 und nach § 6 TMSG in Höhe des Höchstsatzes gemäß § 6 Abs 3 TMSG von Euro 463,-.
Der Beschwerdeführer hat zudem einen Anspruch „bis zur ersten Lohnauszahlung Ende September 2024“ geltend gemacht, wobei er dies in der mündlichen Verhandlung auf „bis zum 18.09.2024“ konkretisiert hat. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ra 2022/10/0099 vom 29.09.2022 zu verweisen: „Soweit der Revisionswerber aber offenbar den Standpunkt einnimmt, wegen der erst am 15. Juni 2021 erfolgten Lohnzahlung wäre ihm für den Zeitraum vom 1. bis zum 14. Juni 2021 Mindestsicherung unter Ausklammerung dieser Zahlung zuzuerkennen gewesen, wird die Rechtslage verkannt. Auch das TMSG stellt insofern (vgl. etwa die Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen gemäß § 5 Abs. 1 TMSG) unmissverständlich auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ab (vgl. jüngst zum NÖ SAG VwGH 3.2.2022, Ra 2020/10/0152). Eine gesetzliche Grundlage für die vom Revisionswerber angestrebte Teilung von Bedarfsmonaten (bis zur und ab der Lohnzahlung) ist nicht ersichtlich, die Revision enthält auch keine Ausführungen, worauf der Revisionswerber eine derartige Sichtweise zu stützen können glaubt. Dass die Sichtweise des Revisionswerbers im keineswegs unüblichen Fall der Auszahlung des Arbeitsentgelts am letzten Tag des Monates zur Folge hätte, dass das gemäß § 15 Abs. 1 TMSG einzusetzende gesamte Einkommen im Auszahlungsmonat - abgesehen vom Auszahlungstag - unberücksichtigt bliebe, verdeutlicht, dass ein derartiges Verständnis dem Gesetz nicht entnommen werden kann.“ (Rz 12).
Damit verwirft der Verwaltungsgerichtshof eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Teilung des Bedarfsmonates bis zur und ab Lohnauszahlung. Da somit das dem Beschwerdeführer im Bedarfsmonat September ausbezahlte Einkommen von Euro 2.101,68 seinem Bedarf von Euro 650,16 und Euro 463,- gegenüber zu stellen war, führt dies zur Verneinung einer Notlage nach § 2 Abs 1 lit a TMSG und zur Abweisung des Antrages soweit er den Monat September 2024 betraf.
Der Ausspruch bezüglich der ebenfalls beantragten Übernahme der Kosten für eine gesetzliche Krankenversicherung stützt sich auf die im Spruch angeführten Bestimmungen. Demnach besteht während der Dauer des Bezuges der nunmehr zuerkannten Leistungen nach § 5 oder § 6 TMSG ein entsprechender Anspruch.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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