projets
LVwG-2024/50/1579-4•LVwG T LVwG-2024/50/1579-4
LVwG-2024/50/1579-4Tribunal administratif régional29 oct. 2024
Erschließung Gewerbegebiet<br/>Enteignung<br/>Verhältnismäßigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der CC vom 24.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2023/36/1483, erteilte die CC dem Land V unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „DD“ an der B *** EE (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B *** EE verlaufenden Radweges (FF) die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.4.2024, ***, wurde über den Antrag des Landes V auf Enteignung wie folgt spruchgemäß entschieden:
„Spruch
Die CC als zuständige Enteignungsbehörde gemäß § 75 Abs. 1 lit. b TStG entscheidet über diesen Antrag auf Grundlage des Ergebnisses der am 28.02.2024 durchgeführten mündlichen Enteignungsverhandlung, festgehalten in der einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildenden Verhandlungsschrift zu GZ. *** wie folgt:
I.Beschreibung des Vorhabens gemäß § 70 Abs. 2 lit. a TStG:
Die Enteignung dient der Verwirklichung des mit Bescheid der CC vom 02.05.2023, Zl. ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2023, LVwG-2023/36/1483-5, rechtskräftig bewilligten Straßenbauvorhabens „B *** EE km 24,03 - km 24,70, Erschließung Gewerbegebiet DD und FF“ nach Maßgabe des in der Straßenbaubewilligung festgelegten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichprojektes.
II.Gegenstand und Umfang der Enteignung gemäß § 70 Abs. 2 lit. c TStG:
A. Die Enteignung bezieht sich auf die im Grundeinlöseplan des Amtes der CC, Abt. GG, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) orange ausgewiesenen Teilflächen Nr. 1, 2, 3 und 5 der im Alleineigentum von AA, geb.XX.XX.XXXX stehenden Liegenschaften in der KG **** Y, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 33 m2, GSt.Nr. *2 im Ausmaß von 371 m2 und GSt.Nr. 3 im Ausmaß von 1102 m2 und EZ, GSt.Nr **4 im Ausmaß von 580 m2, welche zugunsten des Landes V/Landesstraßenverwaltung als Antragstellerin im Wege der Enteignung im vorangeführten Ausmaß dauerhaft und lastenfrei abzutreten sind.
B. Ebenso sind die im Grundeinlöseplan des Amtes der CC, Abt. GG, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) orange schraffiert ausgewiesenen Teilflächen Nr. 1, 2, 3, 5, 11, 12 und 13 der im Alleineigentum von AA, geb.XX.XX.XXXX stehenden Liegenschaften in der KG **** Y, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 6 m2, GSt.Nr. **2 im Ausmaß von 939 m2, GSt.Nr. **3 im Ausmaß von 746 m2 und GSt.Nr. **5 im Ausmaß von insgesamt 81 m2 sowie EZ ***, GSt.Nr **4 im Ausmaß von 598 m2 zugunsten des Landes V/Landesstraßenverwaltung als Antragstellerin im Wege der Enteignung im vorangeführten Ausmaß zur Durchführung der Baumaßnahmen vorübergehend abzutreten.
Der mit Genehmigungsvermerk versehene Grundeinlöseplan des Amtes der CC, Fachbereich Vermessung, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) wird zu einem integrierten Bestandteil dieses Bescheides erklärt.
C. Auflage
Die erforderliche Einfahrtstrompete zwischen den Profilen 15 und 16 ist im Zuge der Bauherstellung mittels einer Befahrung vor Ort im Einvernehmen mit der Enteigneten festzulegen.
III.Notwendigkeit der Einräumung des Eigentumsrechts gemäß § 63 Abs. 3 TStG und Löschungsfeststellung nach § 70 Abs. 2 lit. e TStG:
Die Enteignung durch Einräumung des Eigentums an den im Spruchpunkt II.A. beschriebenen Grundstücksteilen ist im Hinblick auf den dauernden Bestand und die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen einer öffentlichen Verkehrsfläche unbedingt notwendig. Zugleich erlöschen gemäß § 70 Abs. 2 lit. e iVm § 71 Abs. 4 TStG alle im Privatrecht begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte an den beanspruchten Grundstücken, sofern sie dem Zweck der Enteignung entgegenstehen.
IV.Einwendungen:
Die von der Enteigneten, vertreten durch RA JJ, Adresse 2 in **** X, schriftlich am 27.02.2024 eingebrachten sowie in der Enteignungsverhandlung mündlich vorgetragenen Einwendungen werden als unbegründet abgewiesen.
V.Höhe der Vergütung gemäß § 70 Abs. 2 lit. d TStG:
A.Landwirtschaftliche Flächen - EZ *** und EZ ***
Die Vergütung für die dauerhafte und vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich der landwirtschaftlichen Flächen gemäß den Spruchpunkten II.A. und B. wird nach Maßgabe der §§ 65 und 66 TStG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen amtlichen landwirtschaftlichen Schätzgutachtens des KK zu *** (Anlage 2 der VHS zu GZ. ***) wie folgt festgesetzt:
Dauerhafte Grundinanspruchnahme:
„Tabelle im pdf ersichtlich“
Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Wiederbeschaffungskosten wird der Enteigneten von Behördenseite im Hinblick auf die dauerhaft beanspruchten Flächen eine Pauschalentschädigung in Höhe von 9 % des festgelegten Verkehrswertes (das sind € 3.037,25) zuerkannt, weshalb die Gesamtvergütung für die dauerhafte Grundinanspruchnahme mit € 36.784,45 festgelegt wird.
Vorübergehende Beanspruchung
„Tabelle im pdf ersichtlich“
B. Bauland - EZ ***
Die Vergütung für die dauerhafte und vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich des Baulandes gemäß den Spruchpunkten II.A. und B. wird nach Maßgabe der §§ 65 und 66 TStG aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024, insbesondere auf Grundlage der schriftlichen Ausfertigung des mündlich vorgetragenen amtlichen Schätzgutachtens für Bauland und Baulichkeiten des LL zu GZ: *** (Anlage 3 der VHS zu GZ. ***) wie folgt festgesetzt:
Dauerhafte Grundinanspruchnahme:
„Tabelle im pdf ersichtlich“
Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Wiederbeschaffungskosten wird den Enteigneten von Behördenseite im Hinblick auf die dauerhaft beanspruchten Flächen eine Pauschalentschädigung in Höhe von 9 % des festgelegten Verkehrswertes (das sind €207,90) zuerkannt, weshalb die Gesamtvergütung für die dauerhafte Grundinanspruchnahme mit € 2.517,90 festgelegt wird.
Vorübergehende Beanspruchung
Für die vorübergehende Inanspruchnahme im Bereich des Baulandes gemäß Spruchpunkt II.B. wird keine Vergütung festgesetzt.
VI.Rechtsanwaltskosten:
Gemäß § 74 TStG gebührt der Enteigneten eine Pauschalvergütung für deren zweckentsprechende Rechtsvertretung im Enteignungsverfahren in Höhe von € 500,00.
VII.Festsetzung der Leistungsfrist und Vollzug der Enteignung gemäß § 71 TStG:
Das Land V/Landesstraßenverwaltung hat innerhalb von 3 Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die unter Spruchpunkt V.A und B zuerkannte Vergütung (Gesamt: € 40.261,21.) sowie die pauschalierten Rechtsanwaltskosten gemäß Spruchpunkt VI (€ 500) auf ein vom Rechtsvertreter der Enteigneten bekannt zu gebendes Konto zu überweisen. Kommt die Antragstellerin ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der Leistungsfrist nach, so hat diese die gesetzlichen Verzugszinsen vom Beginn der Leistungsfrist an zu vergüten.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides erwirbt die Antragstellerin das ihr im Enteignungsbescheid eingeräumte Recht bzw. tritt die darin ausgesprochene Einschränkung oder Entziehung von Rechten der Enteigneten ein. Die Enteignete hat nach der Zahlung bzw. Hinterlegung des Vergütungsbetrages das enteignete Grundstück der Antragstellerin zu überlassen. Ab der Erlassung des Enteignungsbescheides hat die Enteignete jede dem Zweck der Enteignung entgegenstehende Veränderung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes zu unterlassen.“
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:
„Beschwerde gegen den angeführten Enteignungsbescheid
Da wir von Anfang an keine Möglichkeit über ein Mitspracherecht bekommen haben und uns immer wieder leere Versprechungen gemacht wurden und es unserer Meinung nach viele Rechtsmängel bzgl. Baugenehmigungen, Verhandlungen und verschiedene Angaben über benötigte Fläche gibt, möchten wir unseren Standpunkt nochmals darlegen und daher den Bescheid beeinspruchen. Ich beantrage daher eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Schon im ersten Absatz im Bescheid steht, dass keine privatrechtliche Einigung erzielt werden konnte. Es hat nie ernsthafte Bemühungen gegeben zu einer Einigung zu kommen, man hat einfach von Seiten des Landes von Anfang an entschieden und uns dann vor vollendete Tatsachen gestellt.
Uns wurde von Anfang an gesagt das Land benötigt ca. 2100 m2 (inzwischen 2666 m2) Grund und 10 m vom Radweg entfernt darf lt. Tiroler Straßengesetz niemals mehr etwas bebaut werden. Also bin ich mit mehr als einem halben Hektar mit meinen noch schönsten Grundstücken von dieser Enteignung betroffen. Wird dort später die Straße verbreitet oder später Teile in Gewerbegebiet umgewandelt oder wofür ist so viel Grund notwendig?
Es wurden in den verschiedenen Gutachten mehrmals verschiedene Flächen angeführt, welche benötigt werden. Es kann nicht sein, dass im Bewertungsgutachten vom 14.02.2024 *** die betroffenen Flächen mit 2086 m2 angeführt sind und jetzt im Bescheid mit 2666 m2. Auch vorher gab es Verschiedene Angaben. Bei der Kundmachung vom 07.06.2022 *** wurden 2132 m2 angeführt.
Wie kann es zu so verschiedenen Angaben kommen? So viel Grund wie jetzt anscheinend benötigt wird ist auch nicht mit dem öffentlichen Interesse zu rechtfertigen, bei einer Enteignung sollte nur der absolut unverzichtbare Teil der Grundstücke enteignet werden.
Es gab kein einzig konkretes Tauschangebot, alle meine Vorschläge für Tauschgrundstücke wurden abgelehnt. Es wurde von Anfang an gesagt das Land entscheidet alles und wir haben kein Mitspracherecht und können nur den Vorschlägen zustimmen oder wir werden enteignet. Es gab keine Vorschläge, die uns nicht extrem benachteiligt hätten, bzw. gab es nie ein konkretes Angebot. Ob wir gleich am Anfang zugestimmt hätten oder nun enteignet werden, die Entschädigung wäre immer dieselbe geblieben. Meiner Meinung nach waren unsere Grundstücke schon von Anfang an vom Land und einem Großkonzern aufgeteilt und verplant.
Es wurde unserer Ansicht nach nie wirklich eine Alternative geprüft um weniger Grund zu verbrauchen.
Wir fragen uns, warum es mehrere Verhandlungen benötigt hat, wenn man uns nie eine Alternative vorgeschlagen hat. Beziehungsweise wurden uns Vorschläge gemacht, nur nie wirklich bewilligt. Wir können außerdem nicht verstehen, wieso der Bürgermeister uns mitgeteilt hat, dass die Gemeinde nichts mit der Enteignung zu tun hätte, da uns das Land enteignet und er daher keinen Tauschgrund zur Verfügung stellen bräuchte. Das Land hat uns mitgeteilt, dass es kein Tauschgrundstück hätte. Wenn jetzt jedoch der Radweg vom Land errichtet wird, soll nach Fertigstellung diesen Radweg die Gemeinde bekommen. Also enteignet das Land für die Gemeinde oder sind beide nicht zuständig? Trotzdem der Bürgermeister gesagt hat, er hat nichts damit zu tun, sondern nur das Land, hat er uns bei den Verhandlungen versprochen, dass wir eventuell doch von der Gemeinde einen geeigneten Tauschgrund bekommen sollten. Dabei möchte ich erwähnen, dass wir, meine Tochter und ich, mehrmals zum Bürgermeister gegangen sind um über einen Tauschgrund zu verhandeln. Er hat sich jedoch nie bei uns gemeldet oder einen Vorschlag gemacht. Dies kann meine Tochter und auch MM, welcher auch von der Enteignung betroffen ist bestätigen. Außerdem wurde uns auch hier immer gesagt, dass diesem vermeintlichen Tauschgrund erst das Land zustimmen müsse, bevor uns konkret etwas zugesagt werden kann. Diese Zustimmung von Seiten des Landes ist nie eingeholt worden, daher waren auch diese Verhandlungen nie konkret.
Es war unserer Meinung nach nur ein Hinhalten ohne uns jedoch je ein konkretes schriftliches Angebot gemacht zu haben. Daher möchte ich nochmals festhalten, dass wir nie eine Geldleistung dezidiert ausgeschlossen haben, so wie es auf Seite 38 im Bescheid steht, sondern uns wurde immer wieder von der Gemeinde versprochen zu schauen, ob es einen Tauschgrund gibt, denn dies wäre uns natürlich lieber gewesen. Jedoch wie beschrieben wurden immer alles verzögert und auch niemals konkretisiert. Nur nachdem das Enteignungsverfahren schon stattgefunden hatte und wir den Enteignungsbescheid erhalten haben, und wir kaum mehr Zeit hatten einen Einspruch gegen den Bescheid zu machen, hat uns die Gemeinde per Email mitgeteilt, dass wir € 37,- pro m2 bekommen sollten. Der Bürgermeister hat dann auch behauptet, dass er befangen wäre und ich mit einem Gemeinderat verhandeln sollte. Nach fast zwei Jahren hat ersieh als befangen gefühlt? Ich habe mit einem Gemeinderat verhandelt und ich hatte das erste Mal das Gefühl, dass wirklich versucht wurde einen Kompromiss zu finden. Es gab dann wirklich diese oben genannten konkreten Angebote. Auch unserem Anwalt hat man diese Zusage auf dem Gemeindeamt mündlich gemacht. Ich durfte sogar mit einem Gemeinderat und einem Waldaufseher ein Waldstück besichtigen, welches ich dann (ca. einen Hektar) von der Gemeinde hätte kaufen können. Ich hätte diesem Kompromiss zugestimmt, habe dies auch per Email mitgeteilt. Als wir jedoch einen Vertrag mit den gemachten Zusagen verlangt haben wurde alles wieder abgesagt. Jetzt haben wir gehört, dass der Bürgermeister anscheinend doch nichts anbieten kann, da er sich Sorgen mache, dass er eine Anzeige bekommen würde. Es ist unglaublich wie man mit uns seit zwei Jahren umgeht.
Auf unseren, den jetzt benötigten Grundstücken standen in den 70er und 80er Jahren zwei Tankstellen und ein Cafe, welche in den 90er Jahren entfernt wurden, da die Tankstellendichte österreichweit verkleinert wurde. Diese Grundstücke könnten also wieder bebaut werden.
Der Gemeinderat hat bereits Vorjahren alle jetzt betroffenen Grundstücke sogar mein Wohnhaus ohne unser Wissen in Gewerbegebiet umgewandelt. Ich habe Einspruch erhoben, da ich noch einige Grundstücke für die Landwirtschaft bereit halten wollte, weil es sowieso immer weniger Grünflächen gibt und ich niemals vorhatte mein Wohnhaus zu verkaufen. Der damalige Bürgermeister MM hat mir schriftlich mitgeteilt, dass er mir die Grundstücke umwidmen würde, wenn ich es mir anders überlegen sollte. Jetzt steht auf Seite 18 eine Umwidmung ist nicht vorgesehen. Dies hat natürlich auf den Schätzwert eine Bedeutung. Schon öfter wurde ich gefragt, ob ich diese Grundstücke verkaufen würde. Alle Angebote waren höher als das Angebot welches uns das Land errechnet hat. Auch hat die Gemeinde für viel schlechtere landwirtschaftliche Flächen nahe unserer Grundstücke € 50,- bezahlt und für andere Grundeigentümer gute Tauschgrundstücke zur Verfügung gestellt. Unterlagen kann ich beibringen. Bei der Enteignungsverhandlung wurde uns selbst von der Verhandlungsleiterin mitgeteilt, dass man sich um den genannten Schätzwert keinen gleichwertigen Grund mehr in W oder Y kaufen kann. Wie wird somit begründet, dass diese Schätzung rechtmäßig ist?
Es wurde auch erwähnt, dass mit allen anderen Beteiligten eine Lösung gefunden wurde. Die anderen zwei Beteiligten waren die Firma NN, wofür unserer Meinung nach überhaupt dieses Straßenprojekt gemacht und von der Firma womöglich mitgeplant wurde und diese Firma nur Vorteile hat und ein zweiter betroffener Gemeinderat, welcher einen schönen Tauschgrund erhalten hat.
Im Bescheid steht auf Seite 35, dass es keine Diskrepanz bezüglich des Straßenbauverfahrens gab. Dies ist unrichtig, wir haben immer wieder darauf hingewiesen, dass es beim Straßenbauverfahren Diskrepanzen gibt, nur wurde dies alles ignoriert und im Bescheid nicht erwähnt. So wurde auch nicht erwähnt, dass bei der Verhandlung in Innsbruck sogar die Verhandlungsleiterin mit mir übereingestimmt hat, dass die ganzen zugezogenen Fachexperten mit Fachausdrücken um sich warfen, die sowohl für mich als auch für die Verhandlungsleiterin nicht zu verstehen waren.
Es wurden dann schon vor längerer Zeit zwei neue Linksabbiegespuren zur Firma NN errichtet und dadurch die Straße verbreitert, wodurch jetzt wirklich gefährliche Stellen entstanden sind. Für uns unerklärlich, dass zuerst neue Zufahrten und neue Straßenverbreiterungen gemacht wurden und somit wirkliche Gefahrenstellen geschaffen wurden, wo vorher genug Platz für Fußgänger und Radfahrer war. Was natürlich für uns bedeutet, dass wir viel mehr Grund zur Verfügung stellen müssen. Außerdem sind die im Enteignungsbescheid beigefügten Fotos und Orthofotos auf Seite 16 nicht aktuell, da es bereits seit Längerem die Abbiegespuren und die verbreiterte Straße gibt und diese nicht auf den Fotos drauf sind. Ganz im Gegenteil, auf diesen Fotos sieht man noch, dass es für Fußgänger und Radfahrer noch genug Platz am Straßenrand gegeben hätte. Jetzt seit der Verbreiterung ist die Straße ohne den vorherigen Grünstreifen bis an unsere Grundgrenzen gerückt und wie erwähnt sehr gefährlich. Eine solche Straßenbaubewilligung kann rechtlich lt. Tiroler Straßengesetzt nicht zulässig sein, da durch die neue Planung große Gefahrenstellen geschaffen wurden.
Auf Seite 29 im Bescheid sollte unser Haus dargestellt sein. Das gezeigte Haus hat nicht die Grundstücksnummer **5 und ist nicht unser Haus.
Und die Skizze darunter zeigt auch, dass auf meinem Grundstück **5 weiter unterhalb die Nachbarzufahrten viel zu viel asphaltiert wurde und bei meiner Einfahrt nichts?
Da uns bei meinem Grundstück **3 also so viel Grund benötigt wird (1102 m2) ist mir absolut unerklärlich.
Es hat mich schon vor Jahren OO, der Chef der Firma NN gefragt, ob er auf genau den vorher erwähnten Grundstück für Zufahrten Grund von mir bekommen würde. Ich habe natürlich abgelehnt, da wir nie wollten, dass eine neue Zufahrt neben unserem Wohnhaus nur für diese Firma und zu unserem großen Nachteil errichtet wird.
Jetzt bekommt OO wohl durch Enteignung den benötigten Grund, denn wie erwähnt gibt es die zwei Linksabbiegespuren schon und wo es früher relativ ungefährlich war wurden durch die Unterführung und die Verbreiterung sehr gefährliche Stellen geschaffen. Man wird also vor vollendete Tatsachen gestellt. Und wir waren immer für einen Radweg, nur nicht so wie man über unser Eigentum ohne jedes Mitspracherecht entschieden hat.
Bei dieser Neuerrichtung der Zufahrt wurde bei unserer Ausfahrt die Straße erhöht, was zu viel mehr Lärm bei unserem Wohnhaus führt. Uns wurde bei der Straßenverbreiterung kein Mitspracherecht eingeräumt. Dadurch, dass die alten Zufahrten geschlossen wurden, ist jetzt neben unserem Haus die neue Zu- und Abfahrt errichtet worden, von wo aus jetzt das gesamte Gewerbegebiet befahren wird. Die zwei alten Zufahrten, welche für die meisten kleinen Gewerbebetriebe viel besser befahrbar waren, wurden geschlossen, weil die NN wohl niemanden zwischen ihren neuen erbauten Hallen durchfahren lassen wollte.
Alle unsere vielen Einwände bzgl. neuer Verkehrsplanung wurden abgelehnt und man hat mir wie erwähnt mitgeteilt, dass ich bei dem Straßenprojekt kein Mitspracherecht hätte und ich wurde zu keiner Straßenbauverhandlung geladen, obwohl wir unmittelbare Nachbarn und Betroffene sind. Auch beim Radweg (jetzt auch Traktorweg) der ja auf unserem Grund errichtet wird, hatten wir wie beschrieben zwar ein Mitspracherecht, nur wurden unsere Einwände immer ignoriert. Und man stellt außerdem ungefragt Verkehrszeichen in unser Grundstück und asphaltiert großzügig bei der Nachbarzufahrt auf meinem Grundstück. Auch eines unserer Grundstücke welches für den Radweg vorgesehen ist wurde immer wieder ungefragt asphaltiert, obwohl ich mehrmals darauf hingewiesen habe.
Ich habe vor Jahren sogar Agrarrechte an die Gemeinde verkauft, da man mir mitgeteilt hat, dass dies unbedingt für die Parkplätze der Firma NN nötig wäre. Die Autos haben damals auf diesem Agrargrund bereits geparkt. Ein leitender Angestellter, der Firma NN, PP hat mir damals hoch und heilig versprochen, dass die Zufahrt niemals neben unserem Wohnhaus kommen würde, wenn ich die Agrarrechte verkaufen würde und sie dafür Grund von der Gemeinde bekommen würden. Natürlich hat man uns die Unwahrheit gesagt und die Zufahrt ist wenige Jahre später genau dort neu errichtet worden.
Also wir haben jetzt von früh morgens bis spät nachts Lärm, Staub, Rückfahrsicherheitstöne und grelle Scheinwerfer, welche auch bis nach Mitternacht unsere Zimmer beleuchten. Dies ist die neue Verkehrserschließung des Gewerbegebietes. Alles schon fertig, bis auf den Radweg, der auch ein Traktorweg sein sollte. Ich frage mich wie gefährlich ist dieser Radweg, wenn viele hunderte Autos täglich von der Hochgarage weg- und zufahren und dort der Radweg queren und auch noch Traktoren dort fahren sollten. Der Traktorweg, der anscheinend im öffentlichen Interesse ist wird in Wahrheit nicht benötigt die Traktoren müssten nur zu unseren Grundstücken fahren und diese sind von der Straße aus gut erreichbar. Wie wird also gerechtfertigt, dass die Straße so breit sein muss, dass auch Traktoren darauf fahren können? Wieso reicht nicht nur der Radweg? Eine so breite Straße ist einfach nicht notwendig. Neben diesem zukünftigen Rad- und Traktorweg befindet sich sowieso die Straße. Brauchen wir wirklich so viel Asphalt und Grund für einen Radweg? Es ist noch zu erwähnen, dass es überhaupt keinen Lückenschluss gibt, da man in DD wieder viele Zufahrten queren muss und man auch wieder ein kurzes Stück auf die Straße fahren muss, also wieder eine sehr gefährliche Stelle für Radfahrer. Dort ist auch noch keine Lösung in Planung. Außerdem ist die Unterführung zum Gewerbegebiet in erster Linie für die Beschäftigten der Firma NN gedacht, da sie ja von der Hochgarage zu der Fabrik gehen müssen. Also mit dem Fahrrad ist es unmöglich durchzufahren, man muss mit Sicherheit das Fahrrad schieben, alles andere wäre viel zu gefährlich bei dieser unübersichtlichen Unterführung. Das Argument der Zuständigen war, dass es in Tirol teilweise noch viel gefährlichere Unterführungen gibt. Und somit sollte man, nur weil es noch gefährlichere Stellen gibt die eine Gefahr ignorieren? Man hat mir bei der ersten Verhandlung versprochen, dass alle alten Zufahren bleiben werden. Jetzt wird anscheinend eine Zufahrt nicht mehr erlaubt. Wieder eine Zusagen bei der wir einfach belogen wurden. Es konnte uns auch nicht erklärt werden wieso so viel Grund von uns benötigt wird.
Es hat sicher mit den neuen Zufahrten zu tun, da ja jetzt keine Randgrünfläche mehr übrig bleibt. Also wir hätten auch schon vorher bei den Planungen dieser Straßenprojekte verständigt werden müssen, da dies natürlich mit dem jetzigen Projekt zusammenhängt. Unsere Wohnhäuser in der RR haben nach wie vor keine sichere Radzufahrt oder Unterführung zu unseren Häusern. Auch ist anscheinend unsere Zufahrt zum Wohnhaus die einzige in DD bei der nicht ein kleines Stück von der Hauptstraße weg asphaltiert wurde, obwohl die Zufahrtsstraße sogar öffentlich ist. Früher war die Zufahrt am Anfang immer asphaltiert?
Es sollte auf alle Fälle auch erwähnt werden, dass jetzt der Großteil der Radfahrer auf dem QQ Begleitweg gefahren ist, von welchem man schon jetzt gut zu dem Gewerbegebiet kommen könnte. Jedoch wurde dieser Weg vom Land nicht bewilligt. Ich habe daraufhin natürlich auf meinem Grundstück diesen Weg für Radfahrer gesperrt. Jetzt kommen wieder Zuständige vom Tourismusverband, Gastronomen und viele Radfahrer auf mich zu und wundern sich wieso auf dem schönen Radweg nicht mehr gefahren werden darf. Das Land hat diesen Radweg abgelehnt, daher sollte es nicht verwundern wieso der abgelehnten Radweg gesperrt wurde, wenn man für einen viel gefährlicheren Radweg enteignet wird. Es gibt so viele Begleitwege in W neben den Flüssen und daher fragen wir uns wieso es genau bei uns vom Land nicht erlaubt wird. Vermutlich weil ein Großkonzern andere Pläne hatte. Vielleicht wird dieser Dammweg auch daher abgelehnt, da diesen Weg die Gemeinde finanzieren müsste. Aber wieso sollten wir benachteiligt werden, nur weil die Gemeinde sich durch Fehlentscheidungen tief verschuldet hat und gezwungen war, die schönsten Gemeindegrundstücke zu verkaufen. Wir die wir immer sparsam mit Grund und Boden umgegangen sind und nur notwendige Projekte unterstütz haben, werden dafür bestraft, dass wir noch unverbaute Grundstücke haben.
Wir haben schon durch den Neubau der EE im Jahre 2013 einen Teil unserer Existenz verloren. Damals haben wir auch zu für uns sehr schlechten Bedingungen alles unterschrieben und wir warten bis heute auf einen Teil der Entschädigung, also seit über zehn Jahren. Dazu gibt es auch eine unglaublich ungerechte Geschichte und eine unglaubliche Benachteiligung uns gegenüber. Das Lebenswerk unserer Familie wurde uns einfach wieder unter dem Namen „im öffentlichen Interesse“ ohne gerechte Verhandlungen genommen.
Wir haben den Glauben an einen Rechtsstaatverloren, denn es scheint so, als ob das Land nur mehr die Wünsche der Großkonzerne erfüllt und Nachbarschaftsrechte werden mit Füßen getreten. Eigentum hat für das Land welches immer behauptet für Eigentum zu sein, inzwischen keine Bedeutung mehr. Genau neben unserem Wohnhaus war Agrargrund, der im Grundbuch bei mehreren Bauern eingetragen war- plötzlich war dieses Grundstück Gemeindegut und gehörte der Gemeinde, da es wohl gut an die Gebäude der NN anschloss und auch bald darauf bebaut wurde. Das Grundbuch hatte keine Bedeutung mehr. Für mich nach wie vor ein großes Unrecht. Unsere Familie hat in den letzten 40 Jahren schon so viel Grund an die Gemeinde für Kanal, Ölleitungen, Stromleitungen, Straßen, Häuslbauer, Landwirte, die SS, usw. und ich für die EE und für die Firma NN weitergegeben. Reich wird man mit landwirtschaftlichen Grundstücken nicht. Und jetzt wollen wir nur Gerechtigkeit, denn wenn wir ohne Wenn und Aber enteignet werden hat dies nichts mehr mit Demokratie zu tun.
Diese ganze Erschließung dient unserer Meinung nach nur einem Großkonzern und wir werden dafür enteignet und haben wieder die meisten Nachteile. Es wurden schon jetzt wie erwähnt auf unserem Grund Verkehrstafeln aufgestellt, es wurde letztes Jahr schon auf unserem Grund gemäht und natürlich durch die Verbreiterung auch Schnee abgelagert. Außerdem wurde uns verboten in Straßennähe einen Erdwall gegen den Lärm zu errichten. Jedoch genau nebenan bei dem Großkonzern NN, wurde so ein Erdwall errichtet.
Auf Seite 39 wird im fünften Absatz eine Behauptung aufgestellt, die nicht auf mich zutrifft sondern auf den Zweitenteigneten. Auch bezüglich der Rechtsanwaltskosten gibt es verschiedene Gesetze und wird bei Enteignungen anders bewertet als bei einer Einigung. Dies hängt vermutlich auch vom Ort der Gerichte ab.
Auf Seite 40 steht: „Da auch keine relevanten Einwendungen zu Gegenstand und Umfangder Enteignung und zur Vergütung erhoben wurden, konnte spruchgemäß entschieden werden“ Dieser Behauptung stimme ich nicht zu, denn es wurden viele relevante Einwendungen erhoben, welche jedoch im Bescheid nicht angeführt wurden.
Ich war und bin nach wie vor zu Kompromissen bereit, doch sollte das Land wenigsten auch ein wenig unsere Nachteile berücksichtigen und nicht einfach über uns drüber fahren.
Ich denke, dass es wirklich bei dieser Planung von Anfang an rechtlich nicht korrekt zugegangen ist, denn wenn man von Anfang an mit den Grundeigentümern gesprochen hätte, wären die Kosten für all diese neuen Straßen mit Sicherheit billiger und sinnvoller errichtet worden, da auch die meisten kleinen Gewerbetreibenden eher Nachteile bei der neuen Zufahrt haben. Es wurde einfach eine Halle nach der anderen drauflos gebaut. Es wurde mitten in die grüne Wiese gebaut. Alle Einwände bzgl. Lärm, Emissionen, die fast 30 Meter hohen Gebäude neben unseren Grundstücken und die Abstände zu einer Hochgarage nicht weiter als 3 Meter von unserer Grundgrenze entfernt wurden abgelehnt. Alles wurde in Windeseile bewilligt und ich habe drei Jahre warten müssen, bis ich einen kleinen Teil des Daches ein wenig erhöhen durfte.
Ich bin nach wie vor bereit den Radweg zur Verfügung zu stellen, jedoch nicht wie man mit uns bis jetzt umgegangen ist - das Land entscheidet und wir können nur zustimmen oder wir werden enteignet. Es steht auch im Bescheid Seite 33, dass die Gemeinde bemüht ist einen Ersatzgrund zur Verfügung zu stellen. Sei Anfang der Verhandlung verspricht man uns dies. Wie weiter oben bereits erläutert wurde aber nie etwas konkretisiert und uns immer mitgeteilt, dass das Land zuerst zustimmen müsse, wobei diese Zustimmung nie eingeholt wurde.
Bis heute haben wir noch keine einzige schriftliche Zusage dafür bekommen, obwohl immer einige Varianten besprochen und besichtigt wurden. Bei der letzten Gemeinderatssitzung war dieser Punkt wieder nicht auf der Tagesordnung, obwohl mehrere Gemeinderäte darüber verwundert waren. Alle zugesagten Versprechungen wurden somit abermals abgelehnt.
Im Bescheid auf Seite 33 werden die Zwecke der Enteignung angeführt. Ein Radweg ist dort nicht ersichtlich. Aber seit dieser Straßenverbreiterung sehe ich ein, dass zumindest ein schmaler Radweg sinnvoll ist.
Schließlich möchte ich die drei wichtigsten Punkte nochmals erörtern. Es wurde uns von Anfang an gesagt, dass es um einen Radweg geht, jedoch wurde dieser Radweg als Begleitstraße für Traktoren bewilligt. Im Bescheid vom 02.05.2023, ZI. *** wurde immer nur ein Radweg verhandelt, keine Begleitstraße.
Für uns also völlig unverständlich. Ich habe schon angeführt, dass diese Straße nur unsere Grundstücke berührt und wir benötigen keine zusätzliche Zufahrt. Wir haben gesicherte Zufahrten zu unseren Wiesen. So viel Grundverschwendung ist unbegreiflich. Für einen Radweg und Gehweg haben wir Verständnis jedoch nicht für eine zusätzliche Straße neben der EE.
Es gibt auch keinen Lückenschluss wie immer wieder behauptet wird. Andere Traktoren müssten von der Hauptstraße auf die jetzt geplante Straße, müssten die Ausfahrt von der Hochgarage queren (wie schon erwähnt, sehr gefährlich) und müssten ein Stückweiteroben wieder auf die Straße. Ich denke, dass kein Traktorfahrer diese Variante wählen würde, denn es wäre auch für Fußgänger und Radfahrer gefährlich. Wir vermuten sehr, dass diese Straßenbezeichnung nur geplant wurde, um uns leichter enteignen zu können. Auf Seite 35 wird im zweiten Absatz erwähnt, dass vom Landesverwaltungsgericht diese Entscheidung nicht in Frage gestellt wird. Von uns wurde und wird diese Entscheidung immer in Frage gestellt, denn wie schon ausführlich betont sollte dies ein Radweg sein, dem können wir zustimmen, jedoch keine Entlastungsstraße für Traktoren.
Bei der Verhandlung am 28.02.2024 GZ. *** wurde festgestellt, dass der Linksabbiegetreifen bei ca. Straßenkilometer 24,39 (Zufahrt zum Parkdeck) statt einer Bauanzeige einen rechtkräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid vom 01.03.2022, GZ; *** hat. Wir sind der Meinung, dass wir auch in diesem Bescheid als Partei übergangen worden sind.
Und außerdem werden unsere Grundstücke auch für die bereits verbreiterte Linksabbiegespur benötigt für Abwasser usw. dazu wurden wir als Beteiligte nicht angehört.
Die Möglichkeit zu einer Stellungnahme haben wir diesbezüglich nicht bekommen. Unserer Meinung nach unrechtmäßig. Dieses Straßenbauprojekt wurde teilweise einfach ohne die betroffenen Nachbarn bewilligt.
Bei all den Verhandlungen wurde immer nur ganz nebenbei über unsere Ablöse oder einen Tauschgrund gesprochen. Dies wurde als totale Nebensache betrachtet und schließlich über uns hinweg entschieden. Alle unser Argumente wurden ignoriert. Es wurde nie berücksichtigt, dass wir jetzt zum zweiten Mal (beim ersten Mal ging es um die EE) wieder die Hauptbenachteiligten von diesem Straßenprojekt sind. Durch die neuen Zufahrten werden unsere Grundstücke natürlich entwertet, durch all diese Bebauungspläne und Straßenpläne stark belastet und die gesamte Lebensqualität leidet durch den Lärm, durch die Abgasen, den Schmutz auf den Wiesen, der grellen Beleuchtung bis nach Mitternacht usw. Auch die Grundstücke verlieren dadurch natürlich an Wert. Dass es hier schon seit hunderten Jahren Wohnraum gibt wurde nie berücksichtigt, weder vom Land noch von der Gemeinde. Alles wurde nach den Wünschen eines Großkonzern bewilligt. Wir verstehen, dass Arbeitsplätze in unserer Region wichtig sind, aber auf die örtlichen Betriebe und auch auf die Natur wird vergessen.
Denn sichere Arbeitsplätze sind wichtig, nur ziehen die Großkonzerne weltweit viele Fachkräfte ab, die heute woanders fehlen. Es wurden in Y einige Gasthäuser in den letzten Jahren geschlossen, es werden händeringend Fachkräfte für die Kleinbetriebe gesucht, da es verständlicherweise in einem Großbetrieb wie der NN geregeltere Arbeitszeiten gibt als in kleinen Privatbetrieben. Neben den viele Nachteilen die wir jetzt haben werden wir auch noch enteignet.
Man sollte auch die Rechte und das Eigentum der Nachbarn berücksichtigen und nicht ohne faire Verhandlungen einfach entscheiden.
Außerdem könnte ein Radweg auch verpachtet werden, aber eine Straße natürlich schwer. Eine Enteignung sollte die letzte Möglichkeit sein, in unserem Fall war es die erste und einzige. Meiner Meinung nach wird in unserem Land und auch weltweit viel zu viel zubetoniert und asphaltiert ohne an unsere Nachkommen und ohne an Alternativen zu denken.
Wir denken, dass es viele Verfahrensmängel gibt und daher werden wird diesen Bescheid mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpfen.
Sollte das Land und die Gemeinde ihre schon mündlich gemachten Zusagen rechtlich bestätigen, sind wir zu Kompromissen bereit, und werden den Radweg ohne weitere Einsprüche zur Verfügung stellen.
Wir ersuchen daher um eine mündliche Verhandlung um unsere Einsprüche vor dem Landesverwaltungsgericht machen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
AA mit Tochter TT“
Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12.8.2024 teilte diese ergänzend mit wie folgt:
„
I.VOLLMACHTSBEKANNTGABE
II.STELLUNGNAHME
I.
In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt die UU mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben.
II.
In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet die Beschwerdeführerin folgende
Stellungnahme.
Das Vorbringen in der Beschwerde vom 20.05.2024 bleibt vollinhaltlich aufrecht.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Grundstücke KG **** Y, EZ ***, GSt.Nr. **1, GSt.Nr. **2, GSt.Nr. **3, GSt.Nr. **5 und EZ ***, GSt.Nr **4.
Mit Bescheid der CC vom 24.04.2024, GZ: ***, wurde der mitbeteiligten Partei, bezugnehmend auf einen dem angefochtenen Bescheid beigeschlossenen Grundeinlöseplan des Amtes der CC, Abt. GG, *** (Plandatum 25. Jänner 2024) die orange ausgewiesenen Teilflächen Nr. 1, 2, 3 und 5 der im Alleineigentum von der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaften in der KG **** Y, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 33 m2 GSt.Nr. **2 im Ausmaß von 371 m2 und GSt.Nr. **3 im Ausmaß von 1102 m2 und EZ ***, GSt.Nr **4 im Ausmaß von 580 m2 , dauerhaft das lastenfreie Eigentum eingeräumt und bezüglich dem Grundeinlöseplan des CC, Abt. GG, ***(Plandatum 25. Jänner 2024) hinsichtlich den orange schraffiert ausgewiesenen Teilflächen Nr. 1, 2, 3, 5, 11, 12 und 13 der im Alleineigentum der Beschwerdeführerin, stehenden Liegenschaften in der KG **** Y, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 6 m2, GSt.Nr. **2 im Ausmaß von 939 m2 GSt.Nr. **3 im Ausmaß von 746 m2 und GSt.Nr. **5 im Ausmaß von insgesamt 81 m2 sowie EZ ***, GSt.Nr **4 im Ausmaß von 598 m2 zugunsten der mitbeteiligten Partei vorübergehend lastenfreie Eigentum eingeräumt.
Dem zugrundeliegenden Grundeinlöseplan des Amtes der CC, Fachbereich Vermessung, *** (Plandatum 25. Jänner 2024), ist die jeweilige Enteignungsfläche zu entnehmen.
Gemäß Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde die Entschädigung für die zwangsweise erfolgte dauerhafte Einräumung des Eigentums zugunsten der mitbeteiligten Partei mit einem Entschädigungsbetrag von EUR 36.784,45 festgesetzt. Darüber hinaus wurde für die vorübergehende Einräumung des Eigentums zugunsten der mitbeteiligten Partei eine Entschädigung von EUR 958,86 festgesetzt.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin für die dauerhafte Grundinanspruchnahme der EZ *** ein Entschädigungsbetrag von EUR 2.517,90 zugesprochen. Insgesamt wurde der Beschwerdeführerin daher eine Gesamtentschädigung in Höhe von EUR 40.261,21 zugesprochen.
Diese Entschädigungsbeträge sind wesentlich zu gering bemessen und entsprechen nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Entschädigungsbewertungen der im Enteignungsverfahren beauftragten Sachverständigen beinhalten nur einen auf die Trasse bezogenen Teilaspekt und sind überdies mangelhaft und unvollständig. Diesbezüglich ist vor allem Folgendes auszuführen:
Die Entschädigungsbewertung des im Enteignungsverfahren beauftragten Bewertungsgutachten bezüglich den landwirtschaftlichen Flächen beinhaltet nur einen auf die Trasse bezogenen Teilaspekt und ist daher mangelhaft und unvollständig. Das landwirtschaftliche Gutachten berücksichtigt § 6 EisbEG durchgehend nicht, weshalb auch nicht ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Gutachten vorliegt. Gemäß § 65 Abs 2 lit b) sind bei einer Enteignung auch Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen, zu berücksichtigen.
Darüber hinaus wurden in den Gutachten der Erwerbsverlust und die Wertminderung der Restflächen nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb es auch aus diesen Gründen einer Neubewertung der Entschädigungshöhe bedarf.
Auszuführen ist, dass das Gst. Nr. **4 auch Bauerwartungsland (Gewerbe) darstellt. Dieser Aspekt wurde von den Amtssachverständigen nicht ausreichend berücksichtigt.
Die belangte Behörde hat unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den Wiederbeschaffungskosten der Beschwerdeführerin zwar zusätzliche 9 % im Hinblick auf die dauerhaft beanspruchten Flächen des festgelegten Verkehrswertes gewährt, aber trotz allem die Wertminderung der betroffenen Rest-flächen in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.
Nach der aktuellsten Judikatur des OGI-l (OGH vom 19.03.2024, 4 Ob 126123, wobei dieses Verfahren durch die UU zweimal vom Landesgericht Ried über das Oberlandesgericht Linz bis zum OGH geführt wurde) hat die Behörde bei der Berechnung der Entschädigungshöhe auch die Wertminderung der betroffenen Restfläche zu berücksichtigen. Diese aktuelle Judikatur wurde von der belangten Behörde nicht beachtet.
Von den Auswirkungen der Trasse sind jeweils dié gesamten Grundstücke betroffen. Im Entschädigungsgutachten werden- lediglich einige tausend m2 bewertet. Zu erwarten ist eine größere Fläche die von der Enteignung betroffen ist, aber der Berechnung der Entschädigung nicht zugrunde gelegt wurde. Dies wäre aber gemäß § 6 EisbEG von dem Amtssachverständigen zu berücksichtigen gewesen (OGH vom 19.03.2024, 4 Ob 126/23).
§ 6 EisbEG normiert nämlich Folgendes (Hervorhebungen nicht im Original):
„Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen. "
§ 65 Abs 2 TStrG normiert, dass Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 lit. b TStrG, insbesondere Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen, sind.
Maßgebend für die Schadenshöhe ist die Differenz, die sich im normalen Grundstücksverkehr zwischen einem Grundstück mit Belastung im Gegensatz zu demselben Grundstück ohne Belastung ergeben würde. In den Enteignungsentschädigungsberechnungen lassen die Gutachter diesen Aspekt jedoch außer Acht bzw sind die angesetzten Minderwerte gemäß S 6 EisbEG als zu gering zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang sind auch Wertbeeinträchtigungen aufgrund von Immissionen (Geruch, Staub, Lärm, Veränderung der Sichtverhältnisse) ausgehend von dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei zu berücksichtigen.
Von den Auswirkungen der Trasse sind nämlich die gesamten Grundstücke betroffen. Im Entschädigungsgutachten werden lediglich einige tausend m2 bewertet.
§ 4 EisbEG normiert, dass nicht zwischen einem Entgelt-für die Rechtseinräumung und anderen Nachteilen differenziert wird, die Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten sind. Der teilweisen Ansicht der Sachverständigen, dass der Beschwerdeführerin somit nur eine Entschädigung in Bezug auf den bestimmten Preis pro m2 des betroffenen Streifens zusteht, kann somit in keiner Weise zugestimmt werden.
Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung wäre es nicht hinnehmbar, würde der vermögenswerte Nachteil einer Enteignung für das gesamte Grundstück (bzw. die Liegenschaft) zum Nachteil eines Enteigneten nur dann berücksichtigt, wenn im Fall einer folgenden Enteignung von einem geringeren Grundwert des Gesamtgrundstücks ausgegangen wird, nicht aber bereits bei der Entschädigung für die vorangegangene Einräumung der Enteignung, wie es aber die Gutachten in dem gegenständlichen Verfahren für angemessen halten.
Die Belastung der Grundstücke mit einer sehr weitgehenden Enteignung bedingt für sich allein einen beträchtlichen Wertverlust. Dabei ist zu beachten, dass zusätzlich zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Belastung immer noch das Verhalten der Marktteilnehmer zu berücksichtigen ist. Am Immobilienmarkt ist eine wesentlich stärkere Reaktion auf oberirdische als auf unterirdische Trassen zu beobachten.
In dem Verfahren und auch in dem Enteignungsbescheid wird die Wertminderung, Wertminderung der Restflächen nicht berücksichtigt. Diese Ansicht ist jedoch aus den oben erwähnten Gründen verfehlt, weshalb auch die ermittelte Entschädigungssumme der Amtssachverständigen als unangemessen niedrig zu qualifizieren ist.
Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daher bezüglich den verbleibenden betroffenen Restflächen eine zumindest 5 % Wertminderung zu berücksichtigen, welche auch im Einklang mit der neuen Rechtsprechung des OGH steht (vgl OGH vom 19.03.2024, 4 Ob 126/23t):
In der aktuellen Rechtsprechung des OGH (OGH vom 19.03.2024, 4 Ob 126/23) hat das Landesgericht Ried im Innkreis folgende Rechtsansicht festgehalten, welche von dem OGH bestätigt wurde:
Die Enteignungsentschädigung soll die Vermögenseinbußen des Enteigneten ausgleichen. Das Wesen der Enteignungsentschädigung besteht in der Ersatzleistung für das dem Enteigneten durch besonderen Hoheitsakt abgenötigte Sonderopfer am Vermögen, wobei nur der positive Schaden zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0030513). Ihrem Zweck entspricht es, dass dem Enteigneten jenes Opfer, das er im Interesse der Allgemeinheit erbringt, voll abgegolten wird. Durch die Enteignung wird die Position des Enteigneten im Verhältnis zu anderen Personen nachteilig verschoben. Die Enteignungsentschädigung hat den Zweck, diese Benachteiligung auszugleichen und den Enteigneten wieder den anderen Personen grundsätzlich gleichzustellen. Wurde durch die Entschädigung eine Wiederangleichung des Enteigneten an seine Umwelt erreicht, so ist der Entschädigte bezüglich der weiteren Folgeschäden nicht anders zu behandeln, als seine Umwelt. Diese weiteren Folgeschäden sind dann mittelbare Schäden der Enteignung, deren Entschädigung zu unterbleiben hat (RIS -Justiz RS0010844). In Verfolgung des Grundzwecks der Enteignungsschädigung hat sich in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die objektiv-konkrete Bemessungsmethode durchgesetzt. Demnach hat die Entschädigung sowohl den objektiv-berechneten Substanzverlust, als auch den konkreten Vermögensfolgeschaden zu umfassen. Der Substanzverlust entspricht dem Verkehrswert der enteigneten Sache, der Vermögensfolgeschaden entspricht der Summe aller Vermögenseinbußen des Enteigneten, die über den Verkehrswert der enteigneten Sache hinausgehen und durch die Enteignung unmittelbar verursacht werden. Für bloß mittelbare Vermögenseinbußen, sogenannte Projektschäden, besteht kein Entschädigungsanspruch; ein solcher Fall liegt bspw vor, wenn die Wertminderung eines Grundstücks durch Lärm- und Abgasimmissionen vom enteigneten Nachbarsgrundstück, auf dem eine Straße errichtet wurde, eintritt. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen (Wimmer in Bergthaler/Grabenwarter, Enteignungs- und Entschädigungsrecht, Rz 47; RIS-Justiz RS0053657).
Gegenstand der — in den eine Enteignung vorsehenden Gesetzen geregelten — Enteignungsentschädigung ist daher immer nur der durch die Enteignung verursachte vermögensrechtliche Nachteil (§ 4 Abs 1 EisbEG). Dem Enteigneten soll nicht weniger, aber auch nicht mehr als der Unterschied zwischen seiner Vermögenslage vor und nach der Enteignung ausgeglichen werden. Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, sind demnach nicht zu ersetzen (vgl RS0058497; RS0010844). Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung ist daher auf jene Nachteile Bedacht zu nehmen, die sich unmittelbar aus dem Entzug des Eigentumsrechts durch den Enteignungsakt ergeben (vgl OGH vom 19.03.2024, 4 Ob 126/23t).
Wendet man diese Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt an, so ergibt sich, dass die gegenständliche zwangsweise Einräumung mehrere Folgen und Auswirkungen nach sich zieht, die nicht nur eine Wertminderung jener Grundstücksteile verursachen, die unmittelbar von dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei betroffen sind, sondern auch die verbleibenden Teile des Grundstückeigentums betreffen und zu einer Wertminderung jeweils des gesamten Grundstücks führen. Zur Berechnung dieser dementsprechend — im Sinne des § 6 EisbEG — maßgeblichen Wertminderung und der sich daraus ergebenden Entschädigung ist somit jeweils das gesamte Grundstück zu betrachten. Bei diesen zu berechnenden Wertminderungen und Entschädigungen handelt es sich weiters um unmittelbare Vermögensschäden.
Der OGH hat daher in seiner Entscheidung festgehalten, dass eine lineare Anwendung eines 5%-igen Abschlags des Wertes des Gesamtgrundstücks rechtmäßig ist und in einem Enteignungsentschädigungsverfahren zu erfolgen hat.
Genau diese Wertminderung wurde in dem gegenständlichen Verfahren jedoch nicht berücksichtigt.
Aus diesem Grund wären daher bei einer Neufestsetzung der Entschädigung die Grundstückwerte neu zu berechnen und anschließend eine 5 % ige Wertminderung der gesamten Rest-flächen heranzuziehen. Da diese neue und aktuelle Rechtsprechung des OGH (OGI-l vom 19.03.2024, 4 Ob 126/23t) bei dem angefochtenen Bescheid missachtet wurde, leidet der angefochtene Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
AA“
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl ***, bestätigt durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2023/36/1483, erteilte die CC dem Land V unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „DD“ an der B *** EE (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B *** EE verlaufenden Radweges (VV) die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz.
Für die Ausführung des Straßenbauvorhabens werden unter anderem Teilflächen der Grundstücke der Beschwerdeführerin benötigt. Beansprucht werden in der KG **** Y, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 33m2, GSt.Nr. *2 im Ausmaß von 371 m2 und GSt.Nr. 3 im Ausmaß von 1102 m2 und EZ, GSt.Nr **4 im Ausmaß von 580 m2 dauernd (insgesamt 2.086 m2) und in der KG **** Y, EZ ***, GSt.Nr. **1 im Ausmaß von 6 m2, GSt.Nr. **2 im Ausmaß von 939 m2, GSt.Nr. **3 im Ausmaß von 746 m2 und GSt.Nr. **5 im Ausmaß von insgesamt 81 m2 sowie EZ ***, GSt.Nr **4 im Ausmaß von 598 m2 vorübergehend.
Die Bewirtschaftbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen bleibt aufgrund der streifenförmigen Beanspruchung unverändert und dadurch kommt es auch zu keiner Wertminderung.
Im Laufe des Verfahrens konnten sich die Antragstellerin sowie die Beschwerdeführerin trotz Bemühungen nicht auf eine Vergütung einigen. Eine Vergütung wurde der Beschwerdeführerin angeboten.
Die Höhe der Vergütung für die Grundstücke beträgt insgesamt Euro 40.261,21, sowie eine Pauschale für Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Euro 500,00.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde *** sowie in den Akt des LVwG Tirol zu ZL LVwG-2024/50/1579. Am 13.08.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol statt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die benötigten Flächen ergeben sich aus dem Grundeinlöseplan des Amtes der CC, Abt. GG, *** vom 25.1.2024.
Die Nicht-Beeinträchtigung der Bewirtschaftbarkeit der verbleibenden Grundstücke ergibt sich aus dem Gutachten von Amtssachverständige KK vom 14.2.2024, *** und dessen ergänzende Erörterung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.8.2024.
Die Einigungsversuche betreffend Entschädigung ergeben sich aus dem Aktenvermerk vom 30.11.2023, ***. Außerdem gab der Vertreter der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob Geldleistungen angeboten wurden glaubhaft an, dass auf die diesbezüglichen laufenden Gutachten verwiesen wird und die ermittelten Werte dementsprechend angeboten wurden.
Die Höhe der gesamten Entschädigung ergibt sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten, welche von der belangten Behörde eingeholt wurden samt Pauschentschädigung (Wiederbeschaffungskosten) von 9 Prozent.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, in der Fassung LGBl. Nr. 13/2024, lauten wie folgt:
Zweck der Enteignung
§ 61
(1) Enteignet werden kann
a)für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist,
b)für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße,
c)für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,
d)für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,
e)für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde,
f)für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde,
g)für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowie
h)für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material.
(2) Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
Notwendigkeit der Enteignung
§ 62
(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn
a)für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,
b)der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,
c)der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und
d)durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.
(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.
(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.
Gegenstand und Umfang der Enteignung
§ 63
(1) Durch Enteignung können
a)an Grundstücken das Eigentum sowie Dienstbarkeiten und andere Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigen, eingeräumt werden,
b)unbeschadet des § 71 Abs. 4 Dienstbarkeiten, Reallasten und andere im Privatrecht begründete dingliche und obligatorische Rechte, die zum Gebrauch oder zur Nutzung eines Grundstückes berechtigen, eingeschränkt oder entzogen werden.
(2) Eine Enteignung ist nicht zulässig
a)an Grundstücken des Bundes und des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, und
b)an Grundstücken, die Zwecken dienen, für die nach anderen Gesetzen eine Enteignung zulässig ist.
(3) Eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück ist nur zulässig, wenn der Zweck der Enteignung nicht durch Einräumung eines anderen Rechtes nach Abs. 1 lit. a verwirklicht werden kann.
(4) Eine Enteignung ist nur in dem zur Verwirklichung ihres Zweckes erforderlichen Umfang zulässig.
(5) Würden bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes Grundstücksreste entstehen, die weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wären, so sind auf Antrag des Enteigneten auch diese Grundstücksreste zu enteignen.
(6) Würde ein Grundstück durch im Wege der Enteignung einzuräumende Rechte derart belastet werden, daß es weder in der bisherigen Weise noch sonst zweckmäßig nutzbar wäre, so ist auf Antrag des Enteigneten das Grundstück durch Einräumung des Eigentums zu enteignen.
(7) Würde die nach § 38 Abs. 3 für den Wegfall einer Verkehrsverbindung zu leistende Vergütung den Verkehrswert des durch diese Verkehrsverbindung erschlossenen Grundstückes übersteigen, so ist das Grundstück auf Antrag des Straßenverwalters zu enteignen.
Enteigner, Enteigneter, Nebenberechtigter
§ 64
(1) Enteigner ist der Straßenverwalter der Straße, zu deren Gunsten enteignet wird.
(2) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstückes bzw. derjenige, dem das den Gegenstand der Enteignung bildende Recht zusteht.
(3) Nebenberechtigter ist derjenige, dem an einem Grundstück, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, eine Dienstbarkeit, eine Reallast oder ein anderes im Privatrecht begründetes dingliches oder obligatorisches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, zusteht, sofern dieses Recht nach § 71 Abs. 4 erlischt.
Allgemeine Vergütungsgrundsätze
§65
(1) Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung
a)für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung und
b)für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.
(2) Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere
a)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten durch die Räumung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes erwachsen,
b)Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen,
c)Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Abs. 1 lit. a zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.
(3) Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben:
a)der Wert der besonderen Vorliebe,
b)Aufwendungen, die ein Enteigneter oder ein Nebenberechtigter zur Erhöhung des Wertes des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes gemacht hat, obwohl er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Enteignung dieses Gegenstandes bereits beantragt wurde,
c)Wertminderungen oder Werterhöhungen, die der von der Enteignung betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient.
(4) Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.
(5) Die Vergütung hat zu bestehen:
a)bei dauernder Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung sowie bei einer zu erwartenden dauernden Wertminderung des Gegenstandes der Enteignung infolge seiner vorübergehenden Inanspruchnahme in einer einmaligen Geldleistung,
b)bei vorübergehender Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung in wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb angemessener Zeitabstände.
(6) Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt. In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen.
Einleitung des Enteignungsverfahrens
§ 67
(1) Ein Enteignungsverfahren wird auf schriftlichen Antrag des Enteigners eingeleitet.
(2) Dem Enteignungsantrag sind jene Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlich sind. Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß. Jedenfalls anzuschließen sind:
a)ein Enteignungsplan, aus dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke hervorgehen;
b)ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Namen und die Adresse des Grundeigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart, das Flächenausmaß und, sofern nur ein Teil eines Grundstückes von der Enteignung betroffen ist, das Flächenausmaß dieses Teiles zu enthalten hat;
c)bei einer Enteignung für Vorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Bewilligung;
d)bei einer Enteignung für Vorhaben, die keiner Straßenbaubewilligung bedürfen, eine genaue Beschreibung des Vorhabens;
e)bei einer Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Entscheidung nach § 61 Abs. 2.
(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner, die Enteigneten und, soweit es sich um die Festsetzung der Vergütung für Vermögensnachteile im Sinne des § 65 Abs. 1 handelt, die Nebenberechtigten. Bei einem Wechsel in der Person des Enteigneten oder des Nebenberechtigten tritt der Rechtsnachfolger in das Enteignungsverfahren in jenem Stand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtsüberganges befindet.
(1) Die Behörde hat über einen Enteignungsantrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Wird dem Enteignungsantrag stattgegeben, so hat der Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten:
a) eine genaue Beschreibung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient;
b) bei einer Enteignung für Vorhaben, die nicht einer Straßenbaubewilligung bedürfen, eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens;
c) die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der Enteignung;
d) die Festsetzung der den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten zustehenden Vergütung, sofern nicht ein zulässiges Übereinkommen zwischen dem Enteigner und den Enteigneten bzw. den Nebenberechtigten über die Vergütung vorliegt;
e) bei einer Enteignung durch Einräumung des Eigentums an einem Grundstück die Feststellung, welche Rechte nach § 71 Abs. 4 erlöschen.
(3) Die nach Abs. 2 lit. b festzusetzende Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen. Sie ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn die Ausführung des Vorhabens ohne Verschulden des Straßenverwalters verzögert wurde.
V.Erwägungen:
1. Zu den einzelnen zusammengefassten (ergänzenden) Beschwerdegründen:
Mit Bescheid vom 02.05.2023, Zl ***, erteilte die CC dem Land V unter Anschluss eines straßenrechtlichen Einreichprojektes die Erteilung der Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für die Umgestaltung bzw Erweiterung der Erschließung des regionalen Gewerbegebietes „DD“ an der B *** EE (zwischen km 24,03 bis 24,70) sowie die Neuerrichtung bzw Weiterführung des in diesem Bereich am östlichen Rand der B *** EE verlaufenden Radweges (VV) die Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu LVwG-2023/36/1483 als unbegründet abgewiesen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf verschiedene Punkte betreffend das Straßenbaubewilligungsverfahren verweist, so ist auf folgende Entscheidung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.04.1994, Zl ***, ausführte, vermag ein im Straßenbaubewilligungsverfahren ergangener Bescheid eine Bindungswirkung gegenüber einer Person, die nicht Partei dieses Verfahren gewesen ist, nicht einzutreten. Im Umkehrschluss bedeutet dies daher, dass die Beschwerdeführerin jene Beschwerdegründe, die das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren betreffen, nicht mehr einwenden kann, da der Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Einwände gegen den nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid der CC vom 1.3.2022, *** (Zufahrt zum Parkdeck) sind im Zusammenhang mit dem Enteignungsverfahren nicht zu berücksichtigen, zumal wie oben beschrieben Bindungswirkung in Bezug auf das verfahrensrelevante Straßenbaubewilligungsverfahren (Bescheid der CC vom 02.05.2023, Zl *** und LVwG-2023/36/1483) besteht.
Die Beschwerdeführerin bring vor, dass in den verschiedenen Gutachten verschiedene Flächen (Anm.: für den dauernden Gebrauch) angeführt wurden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde klargestellt und stimmt diese Summe auch mit den Angaben des angefochtenen Bescheides überein, dass insgesamt 2.086m2 für den dauernden Gebrauch benötigt werden. Auch im Bewertungsgutachten von KK vom 14.2.2024 wurde von insgesamt 2.086m2 für den dauernden Gebrauch ausgegangen.
Weiters bring die Beschwerdeführerin vor, dass kein einzig konkretes Tauschangebot vorlag und es keine Vorschläge gab, die die Beschwerdeführerin extrem benachteiligt hätten. Hierzu ist anzumerken, dass es laut dem im Akt befindlichen Aktenvermerk vom 30.11.2023, *** sehr wohl Bestrebungen gab, ein Übereinkommen zwischen den Parteien zu erzielen. Außerdem gab der Vertreter der Antragstellerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters ob Geldleistungen angeboten wurden glaubhaft an, dass auf die diesbezüglichen laufenden Gutachten verwiesen wird und die ermittelten Werte dementsprechend angeboten wurden.
Zum Einwand, dass der Bürgermeister mitgeteilt hat, dass die Gemeinde nichts mit der Enteignung zu tun hat, wird angemerkt, dass Antragstellerin im Enteignungsverfahren das Land V ist. Der Bürgermeister war laut Aktenvermerk vom 30.11.2023, *** beim Einigungsversuch involviert.
Zu den Einwänden bezüglich der ermittelten Höhen der Entschädigungen und einer allfälligen Wertminderung der verbleibenden Grundstücke ist insbesondere folgendes auszuführen:
Der Amtssachverständige KK führte ua aus, dass eine Teilfläche aus Grundstück **4 bei der Bewertung als Bauerweiterungsland unterstellt wurde, obwohl es als Freiland gewidmet ist und auch nach örtlichem Raumordnungskonzept diesbezüglich keine Ausweisungen vorgesehen sind.
Weiters führte der Sachverständige betreffend einer allfälligen Wertminderung der verbleibenden Grundstücke aus, dass die Grundinanspruchnahme parallel zur bestehenden Landesstraße erfolgt. Dadurch verschlechtert sich die Form der verbleibenden Grundstücke nicht. Auch die Ausmaße (Länge und Breite) der verbleibenden Grundstücksflächen werden in so einem geringen Maß verringert, dass sich dadurch die Bewirtschaftbarkeit nicht verschlechtert. Laut dem Sachverständigen betrifft das sämtliche Flächen der AA mit Ausnahme der Wegparzelle **1. Darüber hinaus ist der Aspekt der Wertminderung im Gutachten des KK auf Seite 13 Punkt 2.5 angeführt.
Die Gutachten bzw Aussagen der Sachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht vollständig, schlüssig und nachvollziehbar und ist nichts hervorgekommen, was das Landesverwaltungsgericht an deren Beweiswert im Rahmen der freien Beweiswürdigung zweifeln ließe (vgl. VwGH vom 19.03.2015, Ra 2015/06/0024).
Das verfahrensgegenständliche Enteignungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes. Der Verwaltungsgerichtshof (20.08.2024, Ra 2021/06/0164, RZ 11) führte in einem kürzlich ergangenen Beschluss zum § 65 Abs 1 lit b leg cit wie folgt aus:
Nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs. 1 lit. b leg. cit. hat demnach ein Enteigneter Anspruch (nur) auf unmittelbar durch die Enteignung verursachte Vermögensnachteile (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof). Allfällige mittelbare Enteignungsfolgen, wie vorliegend befürchtete Umsatzeinbußen aufgrund der Tatsache, dass die in Rede stehende Tankstelle fortan nicht mehr am Hauptverkehrsfluss der L. Straße zu liegen kommt, sind nicht vom Vergütungsanspruch der genannten Gesetzesbestimmung erfasst. Zutreffend führt das LVwG in diesem Zusammenhang aus, dass allfällige Schäden des Eigentümers durch das Enteignungsprojekt, die auch dann eingetreten wären, wenn diesem nichts enteignet worden wäre, nach § 65 Abs. 1 lit. b Tiroler Straßengesetz nicht zu ersetzen sind; allfälligen Umsatzeinbußen durch die Straßenverlegung, die unabhängig von der Eigentumsentziehung eintreten, kommt keine Bedeutung zu, da es sich hierbei nicht um unmittelbar durch die Enteignung verursachte Vermögensnachteile handelt.
Zum Einwand, dass es eine Alternative zum bestehenden Projekt gäbe, ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit der Thematik im angefochtenen Bescheid auseinandergesetzt hat (vgl. auch LVwG-2023/36/1483 – Ausführungen zur Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in Bezug auf die Trassenführung). Ergänzend dazu ist noch festzuhalten, dass es sich bei den in unmittelbarer Nähe befindlichen Radwegs laut der belangten Behörde Großteils um einen Weg des Öffentlichen Wassergutes handelt und damit das Tiroler Straßengesetz keine Anwendung findet.
Nach § 62 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz ist eine Enteignung nur zulässig, wenn für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.
Grundsätzlich ist noch anzumerken, dass gemäß § 1 Abs 2 leg cit die Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes über öffentliche Straßen auch für öffentliche Wege, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten.
Bei Bauvorhaben, die nach § 40 Abs 1 Tiroler Straßengesetz einer Straßenbaubewilligung bedürfen, ist der Bedarf im Sinne des § 62 Abs 1 lit a leg cit mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung nachgewiesen. Das Enteignungsverfahren wird somit in diesem Punkt durch den rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (Dr. Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen (1989), S 192).
Im Enteignungsverfahren nach dem Tiroler Straßengesetz ist daher nicht mehr die Notwendigkeit der Straße, sondern im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Auch ist die Frage der Interessenabwägung nicht mehr im Enteignungsverfahren zu prüfen (VwGH vom 27.02.2015, Zl 2012/06/0207).
Aufgrund des rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheides ist im Enteignungsverfahren nur mehr darauf einzugehen, ob die Enteignung an sich notwendig ist und ob die Vergütung für die Enteignung in einem gesetzeskonformen Rahmen stattfindet.
Bezüglich der Notwendigkeit der Enteignung im geplanten Umfang führt WW in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus:
Ich habe im Zuge der mündlichen Verhandlung auf Frage der belangten Behörde, ob die Einreichunterlagen im Enteignungsverfahren mit den Einreichunterlagen im Straßenbauverfahren ident sind, dies überprüft und bejaht. Weiters habe ich bestätigt, dass zur Durchführung des gegenständlichen Projektes die in den Enteignungsplänen ausgewiesenen Flächen unbedingt benötigt werden.
Aufgrund dieser Stellungnahme steht für das erkennende Gericht fest, dass die Flächen unbedingt benötigt werden.
Weiters ist aus dem sonstigen Akteninhalt nicht erkennbar, dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff kommt. Auch bereits im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Straßenbaubewilligung wurde geprüft und festgestellt, dass der Eingriff auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt ist (LVwG-2023/36/1483).
Bezüglich der Verhältnismäßigkeit der Enteignung ist auf die bereits von der belangten zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 6.10.2011, 2009/06/0153) zu verweisen, wonach:
„Es ist im öffentlichen Interesse gelegen, daß eine öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat und daß die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind. Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, daß in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist (Hinweis E 20.6.1991, 90/06/0097; hier: bei der Verkehrsbedeutung von Gemeindestraßen ist eine Einräumung von Dienstbarkeit nicht zweckmäßig, weil für eine Gemeinde die Straßenverwaltung nur administrierbar ist, wenn sie auch Eigentümerin der Wegparzellen ist und die ständige Abhängigkeit von zahlreichen Eigentümern bei einem entsprechend großen Gemeindenetz - wie einer Stadtgemeinde mit 7500 Einwohnern - die Verwaltung zum Erliegen bringen würde, wozu noch kommt, daß der Gemeindestraßengrund zur Verlegung verschiedener kommunaler Leitungen benötigt wird).“
Wie die belangte Behörde korrekt ausführt, ist die Einräumung des Eigentums auch im Hinblick der Schutzinteressen (vgl. § 2 Abs 9 leg cit) notwendig und scheidet daher ein gelinderes Mittel, wie die Einräumung einer Dienstbarkeit aus.
Der Verkehrswert ist gemäß § 2 Abs 2 LBG der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann. Für die Bewertung sind gemäß § 3 Abs 1 LBG Wertermittlungsverfahren anzuwenden, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren. Die Auswahl des maßgeblichen Wertermittlungsverfahrens hat durch den Sachverständigen zu erfolgen, der dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten hat (§ 7 Abs 1 LBG). Im Übrigen stellt die Höhe des Verkehrswertes eine Tatfrage dar.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist die Würdigung der tatsächlichen Feststellungen eines Sachverständigengutachtens und der zur Gewinnung der Tatsachenfeststellungen vom Sachverständigen angewandten Regeln der Wissenschaft und Sachkunde, nur insoweit überprüfbar, als der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdruckes verstoßen hat (vgl OGH 27.01.1994, 2 Ob 601/93). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von den Amtssachverständigen vorgenommene Bemessung der Vergütungen (für landwirtschaftliche und bebaubare Flächen, für dauernde und vorübergehende Beanspruchung) begegnet keinerlei Bedenken hinsichtlich der Ermittlungsmethode. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten der Amtssachverständigen. Insbesondere wird nochmals auf die obigen Ausführungen unter V/1 betreffend allfälliger Wertminderung der Restflächen und gescheiteter Einigungsversuch verwiesen.
Zu den Wiederbeschaffungskosten hat die belangte Behörde eine für das Landesverwaltungsgericht Tirol ausführlich begründete Prozentzahl in der Höhe von 9% festgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Z, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.