LVwG T LVwG-2024/49/1635-6

LVwG-2024/49/1635-6Tribunal administratif régional29 oct. 2024

Regest

Tierabnahme<br/>Qualzuchtmerkmale<br/>Zucht<br/>Ausfolgungsantrag<br/>Verfall<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/1635-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.49.1635.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der BB (belangte Behörde) vom 15.5.2024, ****, betreffend den Ausspruch des Verfalls von zwei Katzen nach dem Tierschutzgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Am 23.1.2024 wurden vom Amtstierarzt der belangten Behörde dem Beschwerdeführer die Kätzin „CC“ (Chipnummer ***) und der Kater „DD“ (Chipnummer ***) behördlich abgenommen.

Mit Schriftsatz vom 14.2.2024 erhob der damals unvertretene und nunmehrige Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abnahme der zwei Katzen am 23.1.2024 und führte abschließend aus: „Ich möchte meine 2 Katzen DD und CC wieder zurückerhalten, da die Abnahme nicht gerechtfertigt ist“.

Die Maßnahmenbeschwerde vom 14.2.2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 23.4.2024, ***, als unbegründet ab. Die Abnahme der Kätzin „CC“ sei gemäß §§ 37 Abs 2a iVm 8 Abs 2 iVm 5 Abs 2 Z 1 TSchG und des Katers „DD“ sei gemäß §§ 37 Abs 1 iVm 5 Abs 2 Z 1 iVm 4 Z 14 TSchG zu Recht erfolgt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus, der Beschwerdeführer habe die Kätzin „CC“ der Rasse EE mit nur rudimentär ausgeprägten Tasthaaren und somit mit dem Vorliegen von Qualzuchtmerkmalen im August 2023 entgegen dem seit September 2022 geltenden Verbot, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu erwerben (§ 8 Abs 2 TSchG), erworben. Die Abnahme gemäß § 37 Abs 2a TSchG sei daher zu Recht erfolgt. Die Kätzin „CC“ sei aufgrund einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter am 12.2.2024 kastriert worden. Beim Kater „DD“ würden ebenfalls Qualzuchtmerkmale aufgrund des kompletten Fehlens der Tasthaare vorliegen und aufgrund des Vorliegens einer Zucht gemäß § 4 Z 14 TSchG zum Zeitpunkt der Abnahme sei ein Verstoß gegen § 5 Abs 2 Z 1 TSchG vorgelegen. Da der Kater nach wie vor nicht kastriert sei, liege wiederum das Verbot von Qualzüchtungen gemäß § 5 Abs 2 Z 1 TSchG vor, da – bei Rückgabe des Katers an den Beschwerdeführer – immer noch das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken und somit eine Zucht gemäß § 4 Z 14 lit c TSchG vorliegen würde. Die Abnahme sei somit zu Recht gemäß § 37 Abs 1 TSchG erfolgt. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer dagegen nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die am 23.1.2024 gemäß § 37 Abs 2a iVm § 8 Abs 2 bzw § 37 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 TSchG abgenommenen zwei Katzen und erklärte die Kätzin „CC“ gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG iVm § 17 VStG und den Kater „DD“ gemäß § 40 Abs 1 TSchG für verfallen. Begründend führe die belangte Behörde aus: „Da der Tierhalter die Qualzuchtmerkmale aufweisende Katze „CC" der Rasse EE-Katze entgegen dem Verbot des § 8 Abs. 2 TSchG im August 2023 nach Österreich importiert hat und zudem die Fortführung der Zucht bzw. die Verbringung der Tiere ins Ausland im Raum stand, wurde das Tier gemäß § 37 Abs. 2a TSchG behördlich abgenommen. Die auf Basis des § 37 Abs. 2a abgenommene Tier unterliegen dem Verfall nach § 17 VStG. Der Halter hat die Katze entgegen den geltenden Bestimmungen des TSchG importiert. Selbst wenn er von den geltenden Bestimmungen keine Kenntnis hatte, so hätte er sich aber jedenfalls vor dem Import über die Rechtslage informieren müssen. Zudem hat der Halter im Lauf des Verfahrens mehrmals deutlich gemacht, dass er die Tiere zur gewinnbringenden Zucht erworben hat und diesen Zweck - nötigenfalls im Ausland - (weiter-) zu verfolgen gedenkt. Eine Kastration wurde stets ausdrücklich abgelehnt. Des Weiteren bestand während des gesamten Verfahrens keinerlei Einsicht hinsichtlich des Vorliegens von Qualzuchtmerkmalen und der Notwendigkeit, die Vermehrung solcher Tiere zur Verhinderung weiteren Tierleids zu unterlassen bzw. zu unterbinden. Aus Sicht der erkennenden Behörde ist der Verfall daher sowohl aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen zwingend erforderlich, zumal auch nur so der weitere Erwerb, Import und die finanziell lukrative Zucht solcher Tiere auf Dauer eingedämmt werden können. Würden die auf Basis des Abs. 2a abgenommen Tiere an die Halter zurückgestellt oder gar nicht erst abgenommen werden, könnten sie zum einen faktisch weiter veräußert und damit (auch generell) der Markt für diese Tiere weiterhin bedient werden und zum anderen hätte es in Bezug auf das Verbot des § 8 Abs. 2a TSchG lediglich den Effekt, dass der illegale Import zwar mit Bezahlung einer allfälligen Verwaltungsstrafe bedroht, der Erwerb und die anschließende Haltung aber unter Inkaufnahme von eventuell anfallenden „Mehrkosten" faktisch u.U. (weiterhin) attraktiv bleiben würde. Insgesamt wird der Verfall daher als verhältnismäßig erachtet. Hinsichtlich des Katers gründete sich die Abnahme auf den Verstoß gegen das Verbot gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG. Durch das gemeinsame Halten der beiden geschlechtsreifen und verschiedengeschlechtlichen Tiere und auch die nicht verhinderte Anpaarung wurde der Tatbestand der Zucht von Tieren die Qualzuchtmerkmale aufweisen gemäß § 5 Abs 2 Z 1, jedenfalls erfüllt. Hinsichtlich der Prognose, dass der Halter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird, wird auf die obigen Ausführungen zur Einsichtigkeit des Tierhalters und dessen Aussagen betreffend die Zuchtabsicht verwiesen. Eine positive Prognose kann auf Basis dieser Sachlage aus Sicht der Behörde nicht getroffen werden.“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er möchte seine zwei Katzen wieder. Es lägen einige Missverständnisse vor. Er habe damals in Y zu dem Tierarzt gesagt, er habe ja verstanden, wenn er die Katzen züchten möchte, müsse er es bei der BB melden. Den Brief habe er nicht ausgefüllt und retour gesendet, weil er dachte, das brauche er nur, wenn er züchten wolle. Der Amtstierarzt habe bei der ersten Kontrolle gesagt, es sei alles in Ordnung, wenn er die Katzen sterilisieren lasse. Er habe nach der Kontrolle aber nichts mehr von ihm gehört. Am 23.1.2024 sei der Amtstierarzt dann einfach gekommen und die zwei Katzen wegen illegaler Züchtung und illegalem Import abgeholt. Als er die Katzen bekommen habe und sich beim Tierarzt meldete, sei ihm gesagt worden, er müsse nicht mehr tun. Er habe es verstanden, eine Züchtung sei nicht möglich und er werde auch nicht züchten. Er möchte seine Katzen wieder zurückhaben.

Mit Schriftsatz vom 18.6.2024, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 30.7.2024 übermittelte die belangte Behörde den Aktenvermerk vom 12.7.2024 des Amtstierarztes der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer soeben im Büro erschienen sei und sich nach seinen Katzen erkundigt habe. Er habe um einen Besuchstermin im Tierheim, was für heute 13:45 Uhr organisiert worden sei, gebeten. Er sei darüber aufgeklärt worden, die Entscheidung über Verfall oder Rückgabe der Katzen läge beim Verwaltungsgericht. Er habe angegeben, den Kater nicht kastrieren zu lassen, da er in X, wo die Zucht erlaubt sei, mit diesem Kater züchten wolle. Er spreche eine Drohung aus, falls den Katzen irgendetwas zustoßen sollte.

Mit Ladungsbeschlüssen vom 17.9.2024, ***, beraumte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung am 22.10.2024 an.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2024, ***, übermittelte die Tierschutzombusperson mangels Möglichkeit der Teilnahme an der anberaumten mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme und führte darin aus: „Aus Sicht der Tierschutzombudsperson ist der Verfall der beiden EE-Katzen des Beschwerdeführers aufgrund der erörterten Vorkommnisse erforderlich. Betreffend den Kater „DD“, der nach wie vor unkastriert ist, ist aus Sicht der Tierschutzombudsperson der Verfall jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weitere Verstöße gegen das Tierschutzgesetz gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 1 begeht. Betreffend die Katze „CC“, bei der es sich trotz der mittlerweile durchgeführten Kastration weiterhin um ein phänotypisch für jedermann offensichtliches Qualzuchttier handelt, die vom Beschwerdeführer zur Bedienung des „Marktes“ für Interessenten an Qualzuchttieren aus wirtschaftlichen Überlegungen erworben wurde, ist der Verfall des Tieres ebenfalls jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin diesen „Markt“ bedienen kann und die Haltung von klassischen, für jedermann erkennbaren Qualzuchttieren damit gefördert wird. Der Gesetzgeber stellt klar, dass der Erwerb, der Import, die Zucht und die Weitergabe derartiger Tiere verboten ist. Bei Zurückstellung der Katzen könnten diese einerseits weiter veräußert werden und andererseits wäre die Haltung von Katzen mit Qualzuchtmerkmalen trotz des Verbots des § 8 Abs. 2a TSchG und nach Bezahlung der dafür anfallenden Verwaltungsstrafe, weiterhin überaus attraktiv. Der Kater „DD“ kann darüber hinaus selbst immer noch als Zuchttier verwendet werden und ohne Kastration bestünde somit die Gefahr, dass weitere Qualzuchttiere produziert werden. Gemäß der sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers ergebenden Prognose muss davon ausgegangen werden, dass für diesen nicht der Schutz der Tiere, sondern die Erzielung eines Gewinnes unter Ausnützung derselben im Vordergrund steht. Eine Ausfolgung der Katzen ist daher aus Sicht der Tierschutzombudsperson nicht zu befürworten und die Tierschutzombudsperson stellt den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Am 14.10.2024 teilte das Tierheim W über telefonische Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit, die beiden Katzen würden sich aktuell noch im Tierheim befinden. Der Kater „DD“ sei nicht kastriert.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Zudem fand am 22.10.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer und der Amtstierarzt der belangten Behörde als Amtssachverständiger teilnahmen.

II.Sachverhalt

Am 23.1.2024 wurden vom Amtstierarzt der belangten Behörde dem Beschwerdeführer die Kätzin „CC“ (Chipnummer ***) und der Kater „DD“ (Chipnummer ***) behördlich abgenommen.

Die beiden Katzen gehören der Rasse EE an und weisen Qualzuchtmerkmale auf. Die Kätzin „CC“ wurde aufgrund einer eitrigen Entzündung der Gebärmutter am 12.2.2024 kastriert. Der Kater „DD“ ist nicht kastriert.

Mit Schriftsatz vom 14.2.2024 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die erfolgte Abnahme der zwei Katzen am 23.1.2024.

Der Beschwerdeführer stellte im Schriftsatz vom 14.2.2024 zudem einen Ausfolgungsantrag in Bezug auf die zwei Katzen („Ich möchte meine 2 Katzen DD und CC wieder zurückerhalten, da die Abnahme nicht gerechtfertigt ist“).

Die Maßnahmenbeschwerde vom 14.2.2024 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 23.4.2024, ***, als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die am 23.1.2024 gemäß § 37 Abs 2a iVm § 8 Abs 2 bzw § 37 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 TSchG abgenommenen zwei Katzen und erklärte die Kätzin „CC“ gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG iVm § 17 VStG und den Kater „DD“ gemäß § 40 Abs 1 TSchG für verfallen.

Über den Ausfolgungsantrag vom 14.2.2024 sprach die belangte Behörde bis dato nicht ab.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt steht unbestritten fest und ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Äußerungen des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf den im Schriftsatz vom 14.2.2024 auch enthaltenen Ausfolgungsantrag.

IV.Rechtslage

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idF BGBl I Nr 124/2024:

„Verbot der Tierquälerei

§ 5.

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:

a) Atemnot,

b) Bewegungsanomalien,

c) Lahmheiten,

d) Entzündungen der Haut,

e) Haarlosigkeit,

f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,

g) Blindheit,

h) Exophthalmus,

i) Taubheit,

j) Neurologische Symptome,

k) Fehlbildungen des Gebisses,

l) Missbildungen der Schädeldecke,

m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;

(…)

Verbot der Weitergabe, des Erwerbs, des Imports sowie der Ausstellung bestimmter Tiere

§ 8.

(…)

(2) Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubilden. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.

(…)

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30.

(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(…)

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(…)

Sofortiger Zwang

§ 37.

(1) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck erforderlichenfalls, insbesondere wenn das Weiterleben für das Tier mit nicht behebbaren Qualen verbunden wäre, für eine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(2a) Organe der Behörde sind berechtigt, Personen, die gegen § 8 Abs. 2 und 3 oder § 8a verstoßen, die Tiere abzunehmen.

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

(…)

Verfall

§ 40.

(1) Unbeschadet der §§ 37 Abs. 3 letzter Satz und § 39 Abs. 3 unterliegen Gegenstände, die zur Übertretung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, dem Verfall im Sinne des § 17 VStG, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.“

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991:

„Verfall

§ 17.

(1) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde.“

V.Erwägungen

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde unter Verweis auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.4.2024, ***, über die am 23.1.2024 gemäß § 37 Abs 2a iVm § 8 Abs 2 bzw § 37 Abs 1 iVm § 5 Abs 2 TSchG abgenommenen zwei Katzen und erklärte die Kätzin „CC“ gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG iVm § 17 VStG und den Kater „DD“ gemäß § 40 Abs 1 TSchG für verfallen.

Zu den verfahrensgegenständlichen Verfallaussprüchen ist zunächst festzuhalten, der Grund für die Abnahme eines Tieres gemäß § 37 Abs 2a TSchG liegt in der Sicherung der Verwaltungsstrafsanktion des Verfalls iSd § 17 VStG iVm § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG (LVwG Wien 12.5.2023, VGW-101/042/5627/2023). Beim Verfall gemäß § 40 Abs 1 TSchG handelt es sich ebenfalls um keine reine Sicherungsmaßnahme, sondern kommt diesem jedenfalls auch Strafcharakter zu. Dies ergibt sich bereits aus dem jeweiligen Verweis auf § 17 VStG, zumal § 17 VStG erst dann zum Tragen kommen kann, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Bereits aus dem gesetzlichen Verweis auf § 17 VStG folgt somit, ein Verfallsausspruch gemäß § 40 Abs 1 TSchG (auch) ist als Strafe zu qualifizieren (vgl VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029).

Der Beschwerdeführer stellte im Schriftsatz vom 14.2.2024 überdies einen Ausfolgungsantrag in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen zwei Katzen („Ich möchte meine 2 Katzen DD und CC wieder zurückerhalten, da die Abnahme nicht gerechtfertigt ist“).

Über diesen Ausfolgungsantrag vom 14.2.2024 sprach die belangte Behörde bis dato nicht ab.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verfallsaussprüche gemäß § 37 Abs 3 letzter Satz TSchG und § 40 Abs 1 TSchG, die den Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bilden, haben jedenfalls verfahrensgegenständlich, wie zuvor ausgeführt, Strafcharakter, dies auch unter Verweis auf die Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, und wären als solche daher grundsätzlich im Rahmen eines Strafverfahrens mittels Straferkenntnis und nicht im Administrativverfahren unter Anwendung des AVG auszusprechen (vgl VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0029; LVwG Wien 12.5.2023, VGW-101/042/5627/2023; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 17 Rz 9 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).

Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Im Übrigen wird, sollte dem Ausfolgungsantrag Folge zu geben sein, im Hinblick auf ein allfälliges Verwaltungsstrafverfahren mit der Verhängung des Verfalls als (Neben-)Strafe iSd § 17 VStG (§ 37 Abs 3 letzter Satz TSchG bzw § 40 Abs 1 TSchG) auf die Möglichkeit der Erlassung eines Beschlagnahmebescheides gemäß § 39 VStG verwiesen, der überdies unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten entgegenwirken würde.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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