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LVwG-2024/19/0808-10•LVwG T LVwG-2024/19/0808-10
LVwG-2024/19/0808-10Tribunal administratif régional25 oct. 2024
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, geb. XX.XX.XXXX, Z Staatsangehörige, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid wird behoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53 AVG iVm § 76 Abs 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.10.2024, Zl LVwG-2024/19/0808-6, mit Euro 260,90 bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Z Staatsangehörige, verfügt über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache und hat am 02.10.2023 bei der W Botschaft V persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann CC gestellt.
Mit Eingabe vom 10.12.2023, konkretisiert mit Eingabe vom 30.01.2024, stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch, einen Zusatzantrag gemäß § 21a Abs 5 NAG auf Absehen von der Verpflichtung zum Nachweis von Deutschkenntnissen aus Gründen des Art 8 EMRK.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.02.2024 hat die belangte Behörde entschieden, dass der „Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ […] gemäß § 47 Abs. 3 iVm §§ 8 Abs. 1 Z 6 und 21a Abs. 1 [NAG]“ und der Zusatzantrag vom 10.12.2023 bzw 30.01.2024 auf Absehen vom Sprachnachweis gemäß § 21a Abs 1 und 5 NAG abgewiesen wird.
Die Beschwerdeführerin hat, vertreten durch CC, rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.02.2024 eingebracht. CC hat die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vertreten.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, seit 21.11.2021 mit CC, welcher die W Staatsangehörigkeit besitzt, verheiratet zu sein. Die Ehe sei am 21.11.2021 in U, Z, geschlossen worden. Zum Nachweis der Eheschließung legte die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag ein „Marriage Registration Certificate“ der Government of U sowie einen Auszug der „Nationalen Database and Registration Authority“ des Z Innenministeriums (NARDA database) vor.
Die Beschwerdeführerin lebt in T, Z und war noch nie in W aufhältig. Sie lebt mit den Eltern von CCin einem gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensunterhalt wird von CC finanziert.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, am 19.07.2024 die gemeinsame Tochter DD geboren zu haben. Diese wird von der Beschwerdeführerin betreut. CC hat bei der W Botschaft V für seine Tochter die Ausstellung eines W Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Reisepasses beantragt. Dieses Verfahren ist noch anhängig.
II.Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 02.10.2023 bei der W Botschaft V persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit CC, der ihr Ehemann sei, gestellt hat, ergibt sich aus Folgendem: Bei ihrer Antragstellung am 02.10.2023 verwendete die Beschwerdeführerin, welche über keine Deutschkenntnisse verfügt, ein vorgedrucktes Antragsformular auf dem der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (worauf die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hatte) angekreuzt war. Gleichzeitig legte die Beschwerdeführerin mit dem Antrag verschiedene Dokumente zum Nachweis ihrer Eheschließung mit dem W Staatsangehörigen CC am 21.11.2021 sowie eine Kopie dessen W Reisepasses vor. Bereits aus diesem Umstand folgt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag den Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann verfolgt und der dafür erforderliche Aufenthaltstitel der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG ist und dieser auch am 02.10.2023 beantragt worden ist. Denn im Hinblick auf den verfolgten Zweck und den Umstand, dass gegenständlich keine andere Person als Zusammenführender in Frage kommt und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin über keine Deutschkenntnisse verfügt, handelte es sich beim Ankreuzen des Feldes „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ auf dem Antragsformular offenkundig um ein Versehen. Davon dürfte auch die W Botschaft V ausgegangen sein. So hat diese der Beschwerdeführerin am Tag der Antragstellung ein in englischer Sprache verfasstes Schreiben ausgehändigt, in dem ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bei der W Botschaft V einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingebracht hat, wobei der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ angekreuzt war, und die Beschwerdeführerin aufgefordert wird, diesen Antrag zu verbessern, indem sie einen entsprechenden Nachweis von Deutschkenntnissen sowie einen Strafregisterauszug Z inklusive Überbeglaubigung der W Botschaft V bis zum 16.10.2022 vorzulegen. Sollte sie diesem Verbesserungsauftrag nicht rechtzeitig nachkommen, werde ihr Antrag so wie er eingebracht worden ist, an die zuständige Behörde weitergeleitet. In weiterer Folge übermittelte die W Botschaft V den Antrag der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde, wo er am 27.10.2023 eingelangt ist. Bei der Übermittlung im behördeninternen System bezeichnete die W Botschaft V diesen Antrag laut Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls als Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Schließlich sprach am 19.12.2023 CC in Vertretung der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vor und teilte mit: „Ich bin der Ehemann von Frau AA und W Staatsbürger. Meine Frau hat am 02.10.2023 an der W Botschaft V einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt. Meine Frau hat keinen Nachweis im Sinne des § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) – Deutsch vor Zuzug – vorgelegt.“ (vgl die im Akt der belangten Behörde einliegende Niederschrift vom 19.12.2023). Selbst wenn man – wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – davon ausginge, die Beschwerdeführerin habe am 02.10.2023 bei der W Botschaft V die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ beantragt, so erfolgte jedenfalls durch diese Angaben ihres Vertreters am 19.12.2023 eine Klarstellung gegenüber der belangten Behörde dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem W Ehemann begehrt. Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol somit bei verständiger Auslegung des Antrages vom 02.10.2023 in Verbindung mit der Parteienerklärung gegenüber der belangten Behörde am 19.12.2023 zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vom 02.10.2023 die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 8 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung beantragte.
Dass die Beschwerdeführerin im Wege ihres Vertreters, CC, Beschwerde gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhoben hat, folgt für das Landesverwaltungsgericht Tirol aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche nicht in W aufhältig ist und nicht der Deutschen Sprache mächtig ist, CC mit ihrer Vertretung im Verfahren zur Erteilung des von ihr beantragten Aufenthaltstitels bevollmächtigt hat. Zudem hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videotelefonie ausdrücklich bestätigt, dass es ihrem Willen entsprach, dass CC für sie Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid einbrachte. Insofern als die Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung auf die verwendete „Ich-Form“ in der Beschwerde hinweist, sowie darauf, dass sich CC nicht auf eine Vertretungsvollmacht berufen habe, und daraus ableitet, dass CC die Beschwerde in seinem eigenen Namen erhob, ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde unter Verwendung eines Online-Formulars eingebracht worden ist, in dem bestimmte Sätze und Angaben bereits vorformuliert sind, und Herr CC juristischer Laie ist und zudem Deutsch nicht seine Muttersprache ist. Wenn die Vertreterin der belangten Behörde noch darauf hinwies, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde seine eigenen Interessen darlegte bzw die Argumentation auf sich beziehe, so spricht dies ebenfalls nicht gegen die Feststellung, dass CC Beschwerde für die Beschwerdeführerin erhoben hat, sind doch bei der anzustellenden Interessensabwägung nach Art 8 EMRK in der vorliegenden Konstellation ebenfalls die Lebensumstände des Ehegatten und dessen Interessen an einem Privat- und Familienleben im Bundesgebiet festzustellen und zu berücksichtigen.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs 3 NAG abgesprochen hat, folgt aus dem insofern klaren Wortlaut des Vorspruches und Spruches des Bescheides, wonach die Beschwerdeführerin einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ gemäß § 47 Abs. 3 [NAG], eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 27.10.2023“ (vgl Vorspruch) gestellt habe und dieser Antrag gemäß „§ 47 Abs. 3 iVm §§ 8 Abs. 1 Z 6 und 21a Abs. 1 [NAG]“ abgewiesen werde (vgl Spruch). Die gesetzlichen Bestimmungen, auf die die belangte Behörde ihre Abweisung stützt, regeln den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ wird hingegen in § 47 Abs 2 und § 8 Abs 1 Z 8 NAG geregelt. Zudem wird in der Begründung des Bescheides ausschließlich auf die Bestimmungen des § 47 Abs 3 und § 8 Abs 1 Z 6 NAG Bezug genommen. Bei den rechtlichen Grundlagen werden § 8 Abs 1 Z 6 NAG und § 47 Abs 1 und Abs 3 NAG im Wortlaut wiedergegeben, wohingegen § 47 Abs 2 und § 8 Abs 1 Z 8 NAG keine Erwähnung finden. In der rechtlichen Beurteilung wird lediglich § 8 Abs 1 Z 6 NAG genannt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ im Sinn des § 8 Abs 1 Z 6 NAG eingebracht. Gemäß § 21a Abs 1 NAG hätten Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen Da die Beschwerdeführerin dieser Nachweispflicht nicht nachgekommen ist und die belangte Behörde ihren Zusatzantrag auf Absehen von der Nachweispflicht von Deutschkenntnissen gemäß Art 8 EMKR abgewiesen hat, hat die belangte Behörde auch den Hauptantrag abgewiesen. Zusammenfassend geht bereits aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides klar hervor, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die (Nicht-) Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs 3 und § 8 Abs 1 Z 6 NAG abgesprochen hat. Dem liegt die Annahme zu Grunde, – wie im Bescheid auch wiederholt ausdrücklich ausgeführt – die Beschwerdeführerin habe am 02.10.2023 bei der W Botschaft V einen Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘ § 47 Abs 3 und § 8 Abs 1 Z 6 NAG gestellt.
Dass die Beschwerdeführerin und CC bei der W Botschaft V für ihre Tochter die Ausstellung eines W Staatsbürgerschaftsnachweises und eines Reisepasses beantragt haben und das diesbezügliche Verfahren im Entscheidungszeitpunkt noch anhängig ist, folgt aus dem schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 17.10.2024 samt vorgelegter Korrespondenz W CC mit der W Botschaft V und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
III.Rechtslage:
Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 67/2024, lautet auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. Fremder: wer die W Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
[…]
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
[…]
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
[…]
6. „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;
[…]
8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a. (1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
[...]
(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
[…]
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Wer oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in W dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a)die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b)die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs 3 und § 8 Abs 1 Z 6 NAG nicht erteilt und dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin den gemäß § 21a Abs 1 NAG bei einem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erforderlichen Nachweis von Deutschkenntnissen nicht erbracht habe. Den von der Beschwerdeführerin gemäß § 21a Abs 5 Z 2 NAG gestellten Zusatzantrag vom Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK abzusehen, wies die belangte Behörde mit der Begründung ab, dass die nach Art 8 EMRK vorzunehmende Interessensabwägung zu ihren Lasten ausgehe.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kann der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.10.2023, mit dem die Beschwerdeführerin den Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem W Ehemann verfolgt, – insbesondere im Lichte der ausdrücklichen Erklärung ihres Vertreters bei dessen Vorsprache bei der belangten Behörde am 19.12.2023 – nur so verstanden werden, dass diese die Erteilung eines „Aufenthaltstitels – Familienangehöriger“ im Sinn des § 47 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 8 NAG begehrt.
Die belangte Behörde hat jedoch – ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführerin habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ gemäß § 47 Abs 3 und § 8 Abs 1 Z 6 NAG gestellt – vor dem Hintergrund des Spruches des angefochtenen Bescheides nur über die Nichterteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, nicht jedoch über den von der Beschwerdeführerin beantragten und im Hinblick den Zusammenführenden W Ehegatten auch benötigten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 und § 8 Abs 1 Z 8 NAG entschieden.
Dies bedeutete für das vorliegende Beschwerdeverfahren Folgendes:
Allgemein gilt, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat, beschränkt ist. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl zB VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, 27.01.2016, Ra 2014/10/0038, 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, jeweils mwN).
Das bedeutet hier konkret, dass es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt ist, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 8 NAG inhaltlich zu entscheiden, weil es damit über „etwas anderes“ als die belangte Behörde absprechen und folglich die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten würde. Daher ist der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach § 47 Abs 2 iVm § 8 Abs 1 Z 8 NAG erfüllt.
Bei der Prüfung des Zusatzantrages nach § 21a Abs 5 Z 2 NAG sind von der belangten Behörde – insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung betreffend die Geburt ihrer Tochter am 19.07.2024 – neue Sachverhaltsentwicklungen zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK auch das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich wird auch in den Blick zu nehmen sein, dass dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zusteht und dass die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Säugling bzw Kleinkind nicht bzw kaum möglich ist (vgl zu alledem zB VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0043 mwN). Zudem wird auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach der Bindung eines Fremden an einen W Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art 8 EMRK große Bedeutung zukommt. In einem solchen Fall müssen nähere Feststellungen zu den Lebensverhältnissen des Fremden und seines Ehepartners sowie zur Möglichkeit der Führung eines Familienlebens außerhalb W getroffen werden (vgl VwGH 10.01.2023, Ra 2020/22/0269, Rn 8, mwN). Vorliegend werden also auch die Lebensumstände des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sein, wie etwa dessen berufliche, soziale und familiäre Verankerung in W und dessen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, er habe eine dreizehnjährige Tochter, die hier die Schule besucht. Überdies wird – für den Fall, dass die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, dass die Tochter der Beschwerdeführerin W Staatsbürgerin ist – auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach Art 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl zB VwGH 12.10.2023, Ra 2021/10/0107).
V.Kostenauferlegung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die § 53b iVm § 76 Abs 1 AVG. Gemäß § 76 Abs 1 AVG hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde (und dem Verwaltungsgericht) bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.
Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet. Die Beiziehung einer Dolmetscherin war zur Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 25.09.2024 nötig. Die Dolmetscherin, welche für die mündliche Verhandlung am 25.09.2024 bestellt worden ist, machte ihre Gebühren mit Gebührennote vom 29.09.2024 in der Höhe von Euro 260,90 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.10.2024, Zl LVwG-2024/19/0808-6, wurden die Gebühren in der Höhe von Euro 260,90 bestimmt. Diese Gebühren wurden der Dolmetscherin zur Auszahlung gebracht. Der Beschluss vom 09.10.2024 wurde dem rechtfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem Verwaltungsgericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG vorzuschreiben, da sich im NAG keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Die der Beschwerdeführerin vorgeschriebenen Barauslagen sind auf das Konto bei der Landeshypothekenbank Tirol AG, BIC HYPTAT22, IBAN AT82 5700 0002 0000 1000, zu überweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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