LVwG T LVwG-2023/17/2129-1

LVwG-2023/17/2129-1Tribunal administratif régional23 oct. 2024

Regest

Schulpflichtverletzung

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/17/2129-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.17.2129.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der BB vom 21.06.2023, ***, wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) auf Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) herabgesetzt wird. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatzeitraum von 27.01.2023 bis 17.04.2023 wird dahingehend abgeändert, als dieser Tatzeitraum ab 01.02.2023 bis 17.04.2023 zur lauten hat.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit Euro 18,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:27.01.2023 -17.04.2023

Ort:**** Y, Adresse 2, Mittelschule Y

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin CC, geb. am 21.12.2010 ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule Y, **** Y, Adresse 2 verpflichtet und ist vom

a) 27.01.2023 bis 01.02.2023

b) 02.02.2023 bis 07.02.2023

c) 08.02.2023 bis 21.02.2023

d) 22.02.2023 bis 02.03.2023

e) 03.03.2023 bis 09.03.2023

f) 10.03.2023 bis 15.03.2023

g) 16.03.2023 bis 21.03.2023

h) 22.03.2023 bis 27.03.2023

i) 28.03.2023 bis 11.04.2023

j) 12.04.2023 bis 17.04.2023

unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.

Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 96/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 440,00

14 Tage(n)

§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 96/2022

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 44,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€484,00“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

„I. Beschwerdegegenstand

Ich erhebe Beschwerde gegen das von der BB, Adresse 3, **** X, am 21. Juni 2023 erlassene Straferkenntnis, hinterlegt in der zuständigen Poststelle in Y am 27. Juni 2023 und abgeholt am 30. Juni 2023 (***).

Die Beschwerde wird sohin rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht.

II. Beschwerdeerklärung

Gegen den vorbeschriebenen Bescheid erhebe ich nunmehr rechtzeitig nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.

III. Beschwerdebegründung

1. Dauerdelikt

In dem Erkenntniss des LVwG W vom 11.05.2022 (***), wurde festgestellt, dass die Schulpflichtverletzung innerhalb eines Schuljahres als Dauerdelikt gewertet werden kann:

•Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gilt das im Verwaltungsstrafrecht ansonsten zur Anwendung kommende Kumulationsprinzip gemäß § 22 VStG bei Dauerdelikten ausdrücklich nicht.

•Mit der gegenständlichen Schulpflichtverletzung liegt offenkundig ein solches Dauerdelikt vor: Es gibt nur eine einzige, andauernde Handlung, die von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden.

Auszug Erkenntnis des LVwG W vom 11:05.2022 (***):

Ein fortgesetztes Delikt liegt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl zB VwGH vom 18.9.1996, 96/03/0076; 29.01.2009, 2006/09/0202; 25.08.2010, 2010/03/0025).

Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden; darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (zB VwGH vom 14.01.1993,92/09/0286; 16.03.2011, 2009/08/0056, VwSlg 18.081 A/2011). Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (VwGH vom 18.09.1996,96/03/0076; 15.09.2006, 2004/04/0185). Der einheitliche Willensentschluss bzw das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen.

(Auszug Ende)

Somit schließe ich die Rechtswidrigkeit der Doppelbestrafung mit der Begründung:

„Es gibt nur EINE Schulpflicht, daher auch nur EINE Strafe."

2. Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG

Die Behörde handelt ohne gesetzliche Grundlage (Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 B-VG) bzw. die gesetzlichen Bestimmungen werden über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert.

Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.

Somit liegt offenkundig ein Fehlverhalten seitens der belangten Behörde vor, weil ich in der Ausübung eines Grundrechts maßgeblich beschnitten werde. Der häusliche Unterricht ist verfassungsrechtlich im Art. 17 (3) StGG normiert und wird als ein Grundrecht ausgeübt. Eine Einschränkung dieses Grundrechts bedarf einer ausdrücklichen Erlaubnis und Genehmigung des Gesetzgebers und kann ohne Missachtung des Legalitätsprinzips und Sachverhaltsgebots undenkbar von der belangten Behörde eigenständig durchgeführt werden! Jedoch fehlt in diesem gegenständlichen Fall die entsprechende Legitimierung.

Somit stellt allein der Würdeschutz, als Sinnbild eines freien Willens des Menschen (Vgl. Franz Dydlinski, Der Begriff des Rechts, Rechtsethik - Band 5, S. 114), eine offenkundige Legitimierung dar, zuzüglich der Ausübung eines Grundrechts.

Somit kann mir kein Unrecht zugesprochen werden, da jegliche Handlungen im Rahmen der Gesetzgebung stattfinden.

Solange die belangte Behörde nicht das Gegenteil feststellt, bin ich unschuldig im Sinne der Unschuldsvermutung!

3. Verletzung des Artikel 26 Absatz 2 und 3 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution der GV der VN 217 (III), am 10.12.1948

Absatz 2 besagt:

Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

Absatz 3 besagt:

Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteilwerden soll.

4. Verletzung des Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a)

Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a) besagt:

Demokratie, Humanität, Solidarität, Friede und Gerechtigkeit sowie Offenheit und Toleranz gegenüber den Menschen sind Grundwerte der Schule, auf deren Grundlage sie der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Herkunft, sozialer Lage und finanziellem Hintergrund, unter steter Sicherung und Weiterentwicklung bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau sichert. Im partnerschaftlichen Zusammenwirken von Schülern, Eltern und Lehrern ist Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, leistungsorientierten, pflichttreuen, musischen und kreativen Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen. Jeder Jugendliche soll seiner Entwicklung und seinem Bildungsweg entsprechend zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden, dem politischen, religiösen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Kultur- und Wirtschaftsleben Österreichs, Europas und der Welt teilzunehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Entsprechend dem Art. 14 B-VG Abs. 5(a) soll unsere Tochter CC in bestmöglicher Qualität ein höchstmögliches Bildungsniveau gewährleistet werden. Dies ist aufgrund der aktuellen Situation im österreichischen Schulwesen nichtgewährleistet. Ich verweise auf den dokumentierten Fachkräftemangel, der dazu führt, dass nicht qualifizierte und überlastete Menschen Kinder und Jugendliche unterrichten und somit auf Dauer keinen niveauvollen Unterricht gewährleisten können.

Da wir als Eltern von unserem Grundrecht des häuslichen Unterrichts nach Art 17. StGG für unsere Tochter CC Gebrauch machen, können wir dahingehend versichern, dass unser Mädchen hoch qualifizierte Bildung erhält.

Darüber hinaus besagt Art. 14 B-VG Abs. 5(a), dass Kindern und Jugendlichen die bestmögliche geistige, seelische und körperliche Entwicklung zu ermöglichen ist, damit sie zu gesunden, selbstbewussten, glücklichen, (...) Menschen werden, die befähigt sind, an den sozialen, religiösen und moralischen Werten orientiert Verantwortung für sich selbst, Mitmenschen, Umwelt und nachfolgende Generationen zu übernehmen.

Ich als Vater unserer Tochter CC möchte aus meiner Sicht festhalten, dass die Schule nicht der richtige Ort dafür ist, dass unser Mädchen soziale, religiöse und moralische Grundwerte verinnerlicht. Ich bekräftige diese Feststellung damit, dass zum Beispiel in Österreich die höchste Mobbingrate an Schulen verzeichnet wird. Es gibt meist kein soziales Miteinander, vielmehr sind die meisten öffentlichen Schulen ein Ort, an dem verglichen, konkurriert und unter Gleichaltrigen rivalisiert und leider viel zu oft gemobbt wird.

Auch bezweifle ich, dass Schule der richtige Ort für religiöse, moralische und ethische Grundwerte ist. Ich möchte dazu auf die im Februar 2023 per Gesetz (44. Verordnung über die Geschäftsstelle zur Qualitätssicherung von schulexternen Angeboten zur Unterstützung des schulischen Unterrichts -Geschäftsstelle Sexualpädagogik) erlassenen, in den Bildungsdirektionen integrierten „Geschäftsstellen Sexualpädagogik" hinweisen.

Sexualpädagogik und Frühsexualisierung sind fortan im österreichischen Lehrplan bereits ab der 1. Klasse Volksschule verankert, was ich als Vater mit größter Sorge beobachte und niemals für gut befinden werde.

Mit diesem Lehrplan wird folglich psychischem Missbrauch durch nicht altersgemäße Inhalte Tür und Tor geöffnet. Ich kann hier als Elternteil nur vehement dagegen auftreten und den jeweiligen Verantwortlichen klare Grenzen zum Schutz der jungen Menschen setzen. Wenn eine "reflexive Geschlechterpädagogik unter dem Aspekt der Geschlechtergleichstellung geeignete Lernräume" schaffen soll, kann einem nur das Grauen

kommen. Speziell, wenn man nochmals daran erinnert, dass es hier um junge Menschen ab 6 Jahren geht. Ein Kind in seiner altersentsprechenden Entwicklung denkt über gänzlich andere Dinge nach - und ist an Genderwahn überhaupt nicht interessiert. Wer selbst beobachtet hat, wenn kleine Kinder mit diesen Themen konfrontiert werden, wird Ablehnung, Unverständnis, aber auch Angst und Panik im Verhalten wahrnehmen. All dies ist nicht altersgemäß und entspricht in meinen Augen einer kindeswohlgefährdenden pädagogischen Praxis.

Somit berufe ich mich auf die Verletzung des Art. 14 B-VG, Abs. 5 (a) — unsere Tochter erfährt in der öffentlichen Schule weder soziale, moralische noch religiöse Grundwerte!

Daraus ergibt sich zwangsläufig:

5. Verletzung des Elternrechts gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK

Die Sexualerziehung ist ohne Zweifel ein Unterrichtsbereich, der religiöse und/oder weltanschauliche Fragen berührt. Manche Passagen des neuen Grundsatzerlass erscheinen als weltanschaulich tendenziös und könnten daher als Verstoß gegen das Indoktrinationsverbot und damit als Einschränkung des Elternrechts gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK gewertet werden.

„Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen."

Dieses als Elternrecht bezeichnete Grundrecht ist in Artikel 2 2. Satz 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankert und genießt daher in Österreich Verfassungsrang.

Ich fühle mich als Vater unserer Tochter CC definitiv in meinem Elternrecht gemäß Art 2 2. Satz 1. ZPEMRK verletzt.

6. Verletzung Determinierungsgebot (Art. 18 B-VG):

Nach Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Den Gesetzgeber trifft ein Determinierungsgebot, sodass die Gesetze so ausgestaltet sein müssen, dass der Rechtsunterworfene sein Handeln danach ausrichten kann und das Handeln der Vollziehung vorhersehen kann.

Für den Begriff „Eltern" findet sich im SchPflG keine Legaldefinition. Daher steht zu vermuten, dass gemäß § 137 iVm § 177 ABGB hier die obsorgeberechtigten Elternteile gemeint sind.

Jedenfalls verstößt die Praxis der Bezirksverwaltungsbehörden (auch Strafverfügungen an den Lebensgefährten eines obsorgeberechtigten Elternteils auszustellen) auf Basis von § 24 Abs. 1 SchPflG offenkundig gegen das Determinierungsgebot:

Es wurde bereits gegen meine Ehefrau MM, geb. XX.XX.XXXX eine Strafverfügung für denselben - von der Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum - erstellt.

„Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten" (gemäß § 24 SchPflG) sind – für jedermann offenkundig - eine einheitliche Streitpartei. Der Gesetzgeber hat in Abs. 1 leg. cit. gerade nicht zwischen Vater und Mutter unterschieden. In Abs. 4 leg. cit. wird lediglich auf Abs. 1 leg. cit. referenziert, sodass die Eltern als eine einheitliche Streitpartei zu sehen sind. Daher ist - gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 SchPflG - von nur einer Strafe auszugehen.

Argumentation der einheitlichen Streitpartei als Grundlage der Rechtswidrigkeit im Sinne des Determinierungsgebotes nach Art. 18 B-VG

•völlige Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes: die (eine) Schulpflichtverletzung

•die Bestrafung erfolgt wegen einer Sache, über die gemeinsam verfügt wird

•die Elternschaft oder Erziehungsberechtigung ist ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, welches naturnotwendig nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann

Auf die Rechtsgrundsätze „res iudicata" (die entschiedene Sache) und „ne bis in idem" (nicht zweimal in derselben Sache) wird verwiesen.

7. Verletzung des Kindeswohls (§§ 137 bis 139 ABGB) und Verletzung des Rechts auf Gewaltfreiheit in der Erziehung

Ich müsste unsere Tochter CC gegen ihren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen.

Im § 138 ABGB Kindeswohl verweise ich explizit auf die Kriterien 4,5,6, und 7.

Weiter gilt es, das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder zu berücksichtigen.

Auszug aus Artikel 1:

„Jedes Kind hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit. Bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein."

Auszug Ende

In dem hier gegenständlichen Fall bedeutet dies, unsere Tochter möchte lieber im häuslichen Unterricht seine Bildung erfahren als im Regelschulsystem, nicht zuletzt aufgrund der bizarren und überholten Art und Weise des Schulsystems. Weiter ist u.a. durch Medienberichte nachgewiesen, dass ein absoluter Fachkräftemangel bei den Lehrern vorliegt und dass sich dies unweigerlich negativ auf die Qualität der Bildung auswirkt.

Somit kann unsere Tochter am besten von uns als Eltern im Rahmen des häuslichen Unterrichts in seinem Entwicklungsprozess individuell und seinen Bedürfnissen entsprechend unterstützt werden.

Folglich muss in diesem Fall auch Artikel 4 der Bundesverfassung über die Rechte von Kindern berücksichtigt werden.

Auszug:

„Jedes Kind hat das Recht auf angemessene Beteiligung und Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten, in einer seinem Alter und seiner Entwicklung entsprechenden Weise."

Auszug Ende

Darüber hinaus wären alle weiteren Möglichkeiten, den jungen Menschen gegen dessen Willen in die Schule zu geben, gesetzeswidrig und ebenfalls eine Aufforderung durch die belangte Behörde, gesetzwidrig zu handeln im Sinne des §§137 -139 ABGB, da diese Handlungen diametral zum Kindeswohl stehen.

8. Nichtdurchführung der Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen gem. § 25 SchPflG und folgl. Verstoß gg. § 37 AVG

Hiermit weise ich darauf hin, dass weder durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragten Personen alle Maßnahmen gemäß § 25 Schulpflichtgesetz, insbesondere Abs. 2 durchgeführt wurden, wie von der belangten Behörde fälschlicherweise behauptet wird.

Auszug:

Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzungen

§25.

(1) Zu Beginn jedes Schuljahres sind die Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte vom Klassenlehrer oder vom Klassenvorstand über Kommunikationsformen und Verhaltensweisen sowie über die Rechtsfolgen von Schulpflichtverletzungen zu informieren. Es sind grundlegende Regeln des Miteinanders im Sinne der Vereinbarungskultur an Schulen (Hausordnung, Verhaltensvereinbarungen für die Schule, die Klasse oder im Einzelfall) festzulegen, die auch klare Konsequenzen bei Verstößen gegen die Regeln enthalten.

(2) Während des Schuljahres sind, wenn es zur Erfüllung der Schulpflicht notwendig erscheint, durch den Schulleiter oder sonst von ihm beauftragte Personen (insbesondere Klassenlehrer oder Klassenvorstand) geeignete Maßnahmen zu setzen, um Schulpflichtverletzungen hintan zu halten. Diese Maßnahmen können solche der diagnostischen Ursachenfeststellung und darüber hinaus insbesondere auch Verwarnungen bei Schulpflichtverletzungen im Ausmaß von bis zu drei Schultagen oder andere auf die konkrete Situation abgestimmte Vereinbarungen mit dem Schüler sowie dessen Erziehungsberechtigten sein. Erforderlichenfalls sind Schülerberater sowie der schulpsychologische Dienst oder - wo es sinnvoll ist-andere Unterstützungsleistungen wie jene der Schulsozialarbeit einzubinden. Allfällige Verständigungspflichten, insbesondere solche gemäß § 48 des Schulunterrichtsgesetzes, bleiben unberührt.

Auszug Ende

Solange die belangte Behörde nicht mit Sicherheit nachweisen kann, dass alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, das Kind zum Besuch einer öffentlichen Schule zu bewegen, so ist die ausgesprochene Verwaltungsübertretung keinesfalls zulässig.

Die Behörde gibt im Spruch des Straferkenntnisses an, sie hätte Maßnahmen gem. § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz erfolglos durchgeführt.

Die Behörde ist gemäß § 37 AVG verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.

Hierbei ist neben dem Parteiengehör auch der Grundsatz der materiellen Wahrheit zu beachten.

Da keinerlei Maßnahmen durchgeführt wurden, entspricht diese Angabe der Behörde nicht der Wahrheit, daher hat die Behörde gegen § 37 AVG verstoßen.

9. Formalfehler seitens der belangten Behörde

In den angeführten Tatzeiträumen des betreffenden Straferkenntnisses mit der GZ *** sind schulfreie Tag enthalten (Sams-, Sonn-, Feier- oder Ferientage)

a) 27.01.2023 bis 31.01.2023- 28. und 29.01. sind Samstag und Sonntag

d) 09.02.2023 bis 20.02.2023- 13.02. bis 18.02. sind Ferientage

f) 24.02.2023 bis 28.02.2023- 25.02. und 26.02. sind Samstag und Sonntag

i) 09.03.2023 bis 13.03.2023- 11. und 12.03 sind Samstag und Sonntag

k) 17.03.2023 bis 21.03.2023- 18. und 19. sind Samstag und Sonntag

n) 30.03.2023 bis 11.04.2023- 01. bis 10.04. sind Ferientage

Da bekannter Weise an diesen Tagen kein Unterricht stattfindet, weise ich darauf hin, dass ich dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.

Somit liegt ein Formalfehler vor und das Straferkenntnis ist in sich rechtlich nicht haltbar.

10. Verstoß gegen § 18 (4) AVG

Bei dem Bescheid mit o.g. Geschäftszeichen der BH X liegt ein Verstoß gegen AVG, § 18 (4) vor.

§18

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Sie, Herr Schatz, sind nicht der Genehmigende, Sie schreiben lediglich Ihren Namen

Für die KK.

Die Fertigungsklausel lautet:

Für die KK

DD

Demzufolge ist die KK die genehmigende Organwalterin, deren Namen nicht, wie in AVG, §18 (4) gefordert, auf dem Bescheid genannt wird.

Verweis auf:

Landesverwaltungsgericht V, 12.05.2015, Geschäftszahl: LvwG ***

Rechtssatz

Gemäß § 18 Abs 4 AVG 1991 hat jede schriftliche Ausfertigung, also auch eine solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals, die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Im Gegenstände fehlte auf der als Bescheid bezeichneten Ausfertigung, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde, der Name der genehmigenden Organwalterin EE., da nur der Name des Bearbeiters FF. in der Fertigungsklausel angeführt war.

Zwar ist es durch die Anbringung einer Amtssignatur nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw. die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Jedoch ersetzt die Amtssignatur nicht das Erfordernis, auf der Parteiausfertigung den Namen des Genehmigenden anzuführen.

Die Amtssignatur verfolgt den Zweck, durch ihre Verwendung die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw. die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken zu entfalten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 24 zu § 18 AVG 1991).

Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass dem Empfänger der Erledigung der Genehmigende verborgen bleibt, indem etwa auf der Erledigungsausfertigung (nur) ein Bearbeiter angeführt wird, der die Erledigung nicht genehmigt hat.

Das Fehlen des Namens der tatsächlich Genehmigenden auf der Bescheidausfertigung führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, RZ 19 zu § 18 AVG und VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).

European Case Law Identifier

ECLI:AT: LVWGST:2015: LVwG.41.25.1049.2015

Verweis Ende

Verweis auf:

https://www.verlagoesterreich.at/ausfertigung-einer-behoerdlichen-erledigung/99.105005- wbl201508048401

Wirtschaftliche Blätter

Ausfertigung einer behördlichen Erledigung

Ausfertigungen einer behördlichen Erledigung bedürfen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden. Diesem Erfordernis wird durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse am Beginn der Erledigung nicht entsprochen.

Verweis Ende

Der Bescheid enthält NICHT den Namen der genehmigenden Organwalterin, damit ist dieser ohne rechtlichen Bestand, entwickelt keine Bescheidqualität.

Weiterhin verfügt der Bescheid über keine qualifizierte Signatur (welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt) und ist damit nicht unterschrieben.

Der Bescheid enthält lediglich die Bildmarke - GG -.

Unter dieser Bildmarke steht: Amtssigniert SID............... (Nummer).

Die Bildmarke - GG - wird u.a. von allen 8 *** in Tirol

verwendet, d.h., diese Bildmarke ist nicht einmal einer speziellen *** zuzuordnen, geschweige denn dem Genehmigenden.

Die Informationen unter der Bildmarke - GG- *** führen dazu, dass abermals die Bildmarke mit Amtssigniert. SID............... (Nummer) führt. Daraus ist keine Amtssignatur, welche eine handschriftliche Unterschrift ersetzt, ersichtlich.

Auch bei Bildmarken muss sichergestellt sein, dass eine Rückführung bzw. Verifizierung in Sachen des § 20 EgovG möglich ist.

Bitte benennen Sie mir den Link, welcher in Ihrer Amtssignatur der Hinweis enthält, anhand dessen man die Rückführung des Ausdruckes in die elektronische, prüfbare Form rückführen kann.

Verweis auf:

Rechtsfragen des E-Government, Schwerpunktausbildung Technologierecht, Grundlagen des Technologierechts I, 11.10.2017, Bundeskanzleramt/Präsidium, ***- Digitales und E-Government-Recht, Strategie und Internationales, JJ,

(***)

Elektronische Signatur

„Einfache" elektronische Signatur

Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.

„fortgeschrittene" elektronische Signatur

Elektronische Signatur, die die Anforderungen des Artikels 26 der elDAS-VO erfüllt:

a) ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.

b) ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.

c) wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.

d) ist so mit den unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

„qualifizierte" elektronische Signatur

a) Ist eine fortgeschrittene Signatur.

b) Beruht auf einem qualifizierten Zertifikat.

c) Wird mit einer qualifizierten Signaturerstellungseinheit (QSCD) erzeugt.

Rechtsfragen des E-Government | 11.10.2017 13

„qualifizierte" Signatur

Ist der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt.

Art. 25 Abs. 2 elDAS-VO iVm § 4 Abs. 1SVG (-Erfordernis der Schriftlichkeit nach §886 ABGB))

Rechtsfragen des E-Government | 11.10.2017 14

Elektronisches Siegel

• Für juristische Personen

• „digitaler Stempel"

• Für qualifizierte elektronische Siegel gelten ähnliche Anforderungen.

• wie für qualifizierte elektronische Signatur

• Nicht dieselben Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur

• Mit elektronischen Siegeln werden der Ursprung und die Unversehrtheit von Daten sichergestellt (Art. 3 Z 25 iVm. Art. 35ff elDAS-VO).

Rechtsfragen des E-Government | 11.10.2017 19

Beweiskraft (§ 20 E-GovG)

• elektronisches amtssigniertes Dokument ist das Original = öffentliche Urkunde

• auch Ausdruck eines amtssignierten Dokuments hat im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.B. Bescheid) die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 ZPO)

• Amtssignatur muss prüfbar/verifizierbar sein, z.B. durch:

  • Online-Archiv

  • Kontaktadresse für die Prüfung der Echtheit

• unabhängig ob Behörde oder Empfänger das amtssignierte Dokument ausdruckt

Rechtsfragen des E-Government | 11.10.2017 54

Verweis Ende

Verweis auf:

Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2014/08/0009-5 / 15. Oktober 2014

Auszug:

„Eine Zuordnung eines Organwalters zu einem konkreten Bescheid ist schon deshalb nicht möglich, weil hinter der automatisierten Bescheiderlassung gerade keine physische Person steht. Dies steht diametral dem Verständnis des § 18 AVG entgegen, wonach ein wirksamer Bescheid nur zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein muss.

Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor.

(vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0024)"

Auszug Ende

Verweis Ende

Verweis auf:

Ra 2019/16/0140-6 17. Dezember 2019

In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht nach Zitierung von § 18 Abs. 3 und 4 AVG:

Werden diese Erledigungen amtssigniert, enthalten die Papierausfertigungen auch die Amtssignatur und müssen vom Genehmigungsberechtigten weder eigenhändig unterschrieben werden noch muss die Richtigkeit der Ausfertigung beglaubigt werden (§ 18 Abs 4 AVG).

Wird jedoch anstelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten eine Amtssignatur verwendet, muss diese Amtssignatur alle Daten eines Genehmigungsberechtigten enthalten, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen, da andernfalls nicht feststellbar ist, wer der Genehmigungsberechtigte ist und wer die Genehmigungsberechtigung erteilt hat.

Sind Verwaltungsakte absolut nichtig, ist so vorzugehen, als ob diese Verwaltungsakte nicht vorhanden sind.

40. ,Validierungsdaten' [...] Daten, die zur Validierung einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels verwendet werden.

41. ,Validierung' [...] der Prozess der Überprüfung und Bestätigung der Gültigkeit einer elektronischen Signatur oder eines elektronischen Siegels."

Verweis Ende

Auf Ihrem Bescheid ist lediglich Ihr Name als Mitarbeiter angeführt, der die Erledigung nicht genehmigt hat.

Ihr Name steht für „Für die KK", die tatsächlich genehmigende Organwalterin - deren Name nicht genannt wird.

Ihrer Amtssignatur kann nicht entnommen werden, wer der Genehmigungsberechtigte ist,

die gesetzlich vorgeschriebene Validierung, auch von Ausdrucken (§ 20 E-govG) ist nicht

möglich.

Damit haben wir zwei wesentliche Bescheidmängel, welche dem Bescheid jegliche Bescheidqualität absprechen, es handelt sich somit um einen Nicht-Bescheid.

Aus obig ausgeführten Beschwerdegründen werden von mir somit höflichst folgende

Anträge

gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge

• den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben

in eventu

• eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.

Bereits an dieser Stelle beantrage ich, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und mir die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift sowie auch (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt wird.“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Es wurde nicht bestritten, dass die Schülerin CC der Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch in der Zeit vom 01.02.2023 bis 17.04.2023 nicht nachgekommen ist, sodass im gegenständlichen Fall lediglich Rechtsfragen zu klären waren, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden konnte.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Elternteil und somit Erziehungsberechtigter des Kindes CC, geb am XX.XX.XXXX. Im Schuljahr 2021/22 hat CC den häuslichen Unterricht besucht, für das Schuljahr 2022/23 wurde dies jedoch untersagt bzw angeordnet, dass das Kind im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pflichtschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.

Seitens der Schulleitung der Mittelschule Y wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass CC im Schuljahr 2022/23 von 27.01.2023 bis 17.04.2023 noch an keinem einzigen Schultag den Unterricht besucht hat und dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben ist.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts zur Zl ***wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Schulpflichtgesetzes zur Last gelegt, da die Schülerin CC, geb am XX.XX.XXXX ihrer Pflicht zum regelmäßigen Schulbesuch in der Zeit vom 12.09.2022 bis 28.09.2022 nicht nachgekommen ist. Dieses Erkenntnis wurde am 30.01.2023 zugestellt, sodass im gegenständlichen Fall Zeiten bis zum 30.01.2023 miterfasst sind.

III.Beweiswürdigung:

Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Aktes getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer führte vielmehr in seiner Beschwerde auf, dass im Hinblick auf die Anordnung, der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe nachzukommen beim Bundesverwaltungsgericht und sodann beim Verfassungsgerichtshof bekämpft worden sei.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022 lauten:

„ABSCHNITT I

Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1.

(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

[…]

§ 24.

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(2)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.

(3)Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.

(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

V.Erwägungen:

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf den häuslichen Unterricht abstellt, ist darauf zu verweisen, dass für das gegenständliche Verfahren lediglich relevant ist, dass der allgemeinen Schulpflicht und damit im Zusammenhang dem regelmäßigen Schulbesuch der Mittelschule Y nicht nachgekommen wurde.

Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offenkundig unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen dazu, dass der häusliche Unterricht keiner Beschränkung unterliegen würde, dass im gegenständlichen Fall häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat.

Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019). Dies hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt in seinem Beschluss vom 29.11.2022, E2766/2022, bestätigt und ausgeführt, dass auch die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I Nr 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis führt.

Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.

Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben, war im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.

Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass seine Tochter gegen deren Willen und unter Gewaltanbringung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzten müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76), und auch eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich dazu dienen, dass durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird.

Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dass unter anderem auch das angefochtene Straferkenntnis ohne rechtliche Existenz sei, ist darauf zu verweisen, dass der verfahrensgegenständliche behördliche Akt mittels des EDV-Programms „Elektronischer Akt“ (ELAK) geführt wird. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 18 Abs 3 und Abs 4 AVG zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits und der Ausfertigung gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden. Wurde eine Erledigung elektronisch erstellt, kann nach § 18 Abs 3 AVG an die Stelle nur eine Unterschrift des Genehmigungsberechtigten ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. Je nach technisch organisierter Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die Sicht der Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in dieser vorgenommenen Genehmigung an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und ist es andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organanwaltes getragen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommene Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, jedoch nicht geboten. Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit. Es ist amtsbekannt, dass ein derartiges elektronisches Aktenverwaltungssystem vorliegt und im gegenständlichen Fall die entsprechenden Vorschriften eingehalten wurden.

Zum angefochtenen Straferkenntnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde gemäß Art I Abs 1 Z 2 EGVG iVm § 24 VStG auch die Bestimmungen nach § 18 AVG anzuwenden hat.

Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) zu unterscheiden (Abs 4 leg cit).

Die Bestimmungen des § 18 AVG wiederum nehmen Bezug auf das E-Government-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.

Dem gegenständlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen (darunter auch das gegenständliche angefochtene Straferkenntnis) vom unterzeichneten LL elektronisch genehmigt wurden.

Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.

Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssignatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich unter anderem der Hinweis, dass unter Verifizierung im Sinne des § 20 E-GovG die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw ein Scan ausreicht. Zur Verifizierung des Ausdruckes eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann diese an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden: Elektronisch mit Online-Formular, E-Mail, elektronischem Zustelldienst (jeweils mit eingescanntem Ausdruck als Anlage) oder Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage) oder persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie).

Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert wird, dh nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der BB stammt.

Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GovG. Die zusätzliche Anbringung einer SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht.

Die Ausfertigung weist eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden ist. Sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss den Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gemäß § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001).

Im gegenständlichen Fall wurde der Verwaltungsakt elektronisch geführt und sieht für diesen Fall § 18 Abs 3 2. Satz AVG vor, dass an die Stelle für schriftliche Erledigungen eingeforderten Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden oder der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten kann. Aufgrund der im behördlichen Akt vorgenommenen Protokollierungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen von Herrn LL elektronisch genehmigt wurden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) von der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung und der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird im § 18 Abs 3 AVG, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Parteien im § 18 Abs 4 AVG geregelt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042).

Die elektronische Genehmigung der Erledigung ist von einer Amtssignatur auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Im gegenständlichen Fall ist eine elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.

Sofern auf die Nichtdurchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Schulpflichtverletzung verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs derartiges nur dann in Frage kommt, wenn die Schule überhaupt besucht wurde, was nach den Feststellungen im gegenständlichen Fall gerade nicht der Fall war.

Sofern ausgeführt wird, dass in den angeführten Tatzeiträumen schulfreie Tage enthalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Schulpflicht für ein gesamtes Schuljahr besteht, dies unabhängig von Ferien bzw Feiertagen und Samstagen und Sonntagen.

Aufgrund der Tatsache, dass im Verfahren zu *** dem Beschwerdeführer Übertretungen des Schulpflichtgesetzes betreffend die Schülerin CC in der Zeit vom 12.09.2022 bis 28.09.2022 zur Last gelegt wurden und das Straferkenntnis dem Beschwerdeführer am 30.01.2023 zugestellt wurde, ergibt sich daraus, dass der Tatzeitraum der mit dem nunmehrigen Straferkenntnis vorgeworfen wird, entsprechend eingeschränkt werden musste. Aus diesem Grund ist ein strafbarer Tatzeitraum erst mit 01.02.2023 vorzuwerfen.

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er sein Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsse, ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer bewusst für die Übertretung entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.

Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Die Bestrafung ist sohin im Grunde nach zurecht erfolgt.

„§ 19.

Strafbemessung

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.

Mildernd war das längere Wohlverhalten zu berücksichtigen, erschwerend die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum. Dennoch war aufgrund des nunmehr längeren Wohlverhaltens sowie aufgrund der Einschränkung des Tatzeitraums die Strafe angemessen herabzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung lediglich im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens erfolgte.

Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und der Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generell präventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu bemessen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Rosenkranz

(Richter)

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