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LVwG-2024/20/2018-2•LVwG T LVwG-2024/20/2018-2
LVwG-2024/20/2018-2Tribunal administratif régional21 oct. 2024
Selbstberechnungsabgabe<br/>Festsetzungsbescheid<br/>Mahnung<br/>Mahngebühr<br/>Mahnklausel<br/>Säumniszuschlag
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 17.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, AZ ***, über die Beschwerde des Herrn AA, *** Z, gegen den Nebengebührenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2024, Rechnungsnummer: ***, betreffend die Vorschreibung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) folgenden
B E S C H L U S S:
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 17.07.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2024, AZ ***, über die Beschwerde des Herrn AA, *** Z, gegen den Nebengebührenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 17.05.2024, Rechnungsnummer: ***, betreffend eine Mahngebühr und Säumniszuschläge im Zusammenhang mit der Nichtentrichtung einer Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG)
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Nebengebührenbescheid, soweit mit diesem eine Mahngebühr festgesetzt wurde, behoben.
2. Die Beschwerde wird, soweit mit dem Nebengebührenbescheid ein Säumniszuschlag festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die belangte Behörde erließ folgenden Bescheid vom 17.05.2024:
Rechnungsnummer: ***
Datum: 17.05.2024
Kundennummer: ***
Absender Gemeinde Z, *** Z
Herr Bitte die ausgewiesene Gesamtsumme bis
AA spätestens 31.05.2024 einzahlen.
Adresse 1
*** Z
MAHNUNG
Nebengebührenbescheid Seite; 1 von 1
Der Bürgermeister als Abgabenbehörde schreibt Ihnen nachstehende Nebengebühren aufgrund der dafür einschlägigen Bestimmungen der BAO vor:
Abgabewar fällig amBezeichnung Betrag Ust
Pferdestall, Adresse 2, *** Z
Freizeitwohnsitzabgabe30.04.2024Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe 2024 520,00 0 %
Säumniszuschlag 10,40 0 %
Mahngebühr 8,98 0 %
BB, Adresse 3, *** Z
Freizeitwohnsitzabgabe30.04.2024Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe 2024 755,00 0 %
Säumniszuschlag 15,10 0 %
CC, Adresse 4, *** Z
Freizeitwohnsitzabgabe30.04.2024Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe 2024 520,00 0 %
Säumniszuschlag 10,40 0 %
0,00% netto 1.839,88 Ust-Betr. 0,00Vorschreibungsbetrag 1.839,88 EUR
Bürgermeister DD
Dem Bescheid fehlt jegliche Begründung.
Gegen diesen Bescheid hat Herr AA mit Schreiben vom 29.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. In diesem Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Höhe der gemäß § 4 Abs 3 TFWAG mit Beschluss des Gemeinderates Z vom 01.12.2022 (jährlich einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet) festgesetzten Freizeitwohnsitzabgabe. Der Gemeinderat habe den Tarif zu hoch festgesetzt. Die sich daraus für ihn ergebende Freizeitwohnsitzabgabe könne nicht auf die Mieter umgelegt werden. Der Beschwerdeführer verwies auch auf die ungünstige Lage seiner Objekte sowie darauf, dass auf Grund der schlechten Bausubstanz eine ganzjährige Wohnnutzung nicht möglich sei. Es beantrage daher, dass die Freizeitwohnsitzabgabe lediglich in Höhe von 70 % des Höchstsatzes festgesetzt werde.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.06.2024, AZ ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde im Wesentlichen darauf, dass die ungünstige Ertragssituation des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, die Abgabe zu reduzieren. Im Gemeindegebiet wären auch ganzjährig bewohnte Hauptwohnsitze situiert. Auf die bauliche Substanz der Objekte käme es nicht an, da bauliche Adaptierungen möglich wären. Ein Großteil der Freizeitwohnsitze befinde sich im Bereich der Bergweiler. Eine räumliche Unterscheidung in Bezug auf die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe würde einen zu großen Verwaltungsaufwand mit sich bringen.
Gemäß § 4 Abs 3 TFLAG wären bei der Festsetzung der Abgabe auch erhöhte Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall würden die Objekte disloziert liegen. Das Gemeindegebiet Z sei sehr groß. Es wären auch die Kosten für Straßenerhaltung, Straßensicherungen etc zu berücksichtigen. Im Bereich A müsste man auch Projekte im Zusammenhang mit der Wildbach- und Lawinenverbauung miteinbeziehen. Die Kosten für Instandhaltung und Wasserversorgung lägen beim Eigentümer, wie das auch bei sonstigen Privatobjekten der Fall sei. Überdies habe der Gemeinderat der Gemeinde Z bereits in Hinblick auf die neuen Richtsätze des Landes mit der Verordnung vom 01.12.2022 die Sätze der Freizeitwohnsitzabgabe reduziert.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag. In diesem verwies er ergänzend darauf, dass gemäß § 4 Abs 3 TFLAG bei der Festsetzung der Abgabe auch auf den Verkehrswert der in der Gemeinde gelegenen Liegenschaften Bedacht zu nehmen wäre.
Hinsichtlich der von der Abgabenbehörde angeführten Kosten für Straßenerhaltung, Straßensicherung und Projekte der Wildbach- und Lawinenverbauung stelle sich die Frage, ob sich diese Kosten um Euro 1,00 vermindern würden, wenn man sich die Freizeitwohnsitze wegdenken würde. Für die Ausschöpfung des Höchstsatzes müsse die besondere finanzielle Belastung der Gemeinde (durch die Freizeitwohnsitze) objektiv feststellbar sein.
Ausgehend von dem die Gemeinde Y betreffenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes V181/2022 sei für ihn keine objektiv nachvollziehbare Begründung für „die Erhebung dieser Zweitwohnsitzabgabe mit dem Beinahehöchstsatz“ erkennbar.
Anschließend legte die Abgabenbehörde den Akt mit Schreiben vom 25.07.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Am 09.10.2024 und am 10.10.2024 erfolgte eine telefonische Kontaktnahme zwischen dem Landesverwaltungsgericht Tirol und der Gemeinde Z. Im Zuge dessen kam hervor, dass nach dem Zugehen eines (undatierten) Informationsschreibens über die Freizeitwohnsitzabgabe seitens des Beschwerdeführers keine Entrichtung der Freizeitwohnsitzabgabe für das Jahr 2024 erfolgte, was die Abgabenbehörde zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides veranlasste.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der im angefochtenen Bescheid angeführten Objekte. Bei diesen Objekten handelt es sich um Freizeitwohnsitze, die im Gemeindegebiet von Z gelegen sind.
Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 01.12.2022 über die Höhe der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe wurde gemäß § 4 Abs 3 und § 9 Abs 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl Nr 86/2022, die Abgabenhöhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet wie folgt festgelegt:
a) bis 30 m2 Nutzfläche mit EUR 260,-
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit EUR 520,-
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit EUR 755,-
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit EUR 1.180,-
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit EUR 1.510,-
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit EUR 1.945,-
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit EUR 2.375,-
Der Beschwerdeführer hat in Bezug auf das Kalenderjahr 2024 gegenüber der Abgabenbehörde die Abgabe nicht selbst bemessen und auch nicht entrichtet. Der Beschwerdeführer sieht die vom Gemeinderates der Gemeinde Z am 01.12.2022 festgesetzten Beträge als zu hoch an.
Aufgrund der Nichtentrichtung der Abgabe erließ die Abgabenbehörde den eingangs angeführten Nebengebührenbescheid.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Abgabenakt. Dass der Beschwerdeführer die Freizeitwohnsitzabgabe nicht entrichtet hat, ist unstrittig.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes (TFLAG), LGBl Nr 86/2023, lauten wie folgt:
§ 1
Abgabengegenstand
(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.
(2) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
(3) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
[…]
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
(2) Abweichend vom Abs. 1 ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
(3) Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
(4) Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.
§ 4
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
a)bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,
b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,
c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,
d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,
e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,
f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,
g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.
Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
§ 5
Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs oder einem sonstigen Gebrauch gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
c)bei einer Übertragung des Abgabengegenstandes mit dem Beginn des Monats, in dem der Eigentumsübergang oder der Übergang des Besitzes erfolgt ist, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(3) Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.
§ 6
Abgabenerklärung und Auskunftspflicht
(1) Der Abgabepflichtige hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung über die für die Bemessung der Abgabe maßgeblichen Verhältnisse einzureichen und hierzu erforderliche Unterlagen vorzulegen. Hierfür ist eine angemessene Frist festzusetzen.
[…]
Die Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 164/1991, idF BGBl I Nr 108/2022 (§ 3), BGBl I Nr 70/2013 (§ 201), BGBl I Nr 62/2018 (§ 217), BGBl I Nr 20/2009 (§ 217a), BGBl I Nr 62/2018 (§ 217), BGBl I Nr 108/2022 (§ 227) und BGBl I Nr 110/2023 (§ 227a) lautet auszugsweise wie folgt:
§ 3
(1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
[…]
d)die Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
§ 201
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.“
§ 217
(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
[…]
§ 217a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
§ 227 BAO
(1) Vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten sind einzumahnen.
(2) Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 14 Z 36, BGBl. I Nr. 108/2022)
(4) Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
a)wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Eintritt der Fälligkeit oder, wenn eine Mahnung bis dahin nicht erfolgt sein sollte, spätestens eine Woche vor dem Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist eine Verständigung (Buchungsmitteilung, Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet oder der Abgabepflichtige auf elektronischem Wege (§ 98 Abs. 2) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass auf dem Abgabenkonto Buchungen erfolgt sind;
b)wenn eine vom Abgabepflichtigen oder von dem zur Einbehaltung und Abfuhr Verpflichteten selbst zu berechnende Abgabe zum Fälligkeitstag nicht entrichtet wurde;
c)insoweit der Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder einer Aussetzung der Einhebung hinausgeschoben wurde;
d)insoweit ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen oder ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde;
e)wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides gegeben sind (§ 230 Abs. 7);
f)bei Nichteinhaltung einer gemäß §§ 212 Abs. 3, 212 a Abs. 7, 235 Abs. 3 oder 237 Abs. 2 zustehenden Frist;
g)bei Nebenansprüchen.
§ 227a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Im Falle einer Mahnung nach § 227 ist eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten. Die Mahngebühr wird bei Zustellung des Mahnschreibens mit der Zustellung fällig.
2. Wird eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit erstmals eingemahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre, so kann eine Mahngebühr festgesetzt werden; Z 1 gilt sinngemäß.
V.Erwägungen:
V.1. Zum Rechtscharakter der Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe:
Bei der Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabe handelt es sich um eine Selbstberechnungsabgabe nach § 201 BAO. Daher hat der Abgabepflichtige die Abgabe selbst zu berechnen und eigenständig zu entrichten. Die Abgabenbehörde kann dann, wenn der Abgabepflichtige – obwohl er dazu von sich aus verpflichtet ist – keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekanntgibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist, die Abgabe gemäß § 201 BAO mittels Abgabenbescheid festsetzen.
V.2. Zum Anfechtungsumfang:
Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde als „Nebengebührenbescheid - Mahnung“ bezeichnet. Die Behörde hat gegenüber dem Beschwerdeführer in Bezug auf drei verschiedene Objekte jeweils eine Freizeitwohnsitzabgabe mit dem Zusatz „Mahnung, Freizeitwohnsitzabgabe 2024“ festgesetzt. Weiters wurden eine Mahngebühr und für drei Objekte jeweils ein Säumniszuschlag vorgeschrieben.
Die Freizeitwohnsitzabgabe ist keine „Nebengebühr“ im Sinne des § 3 Abs 2 lit d BAO. Daher kommt diesbezüglich eine Vorschreibung mittels Nebengebührenbescheid von vorneherein nicht in Betracht. Die Abgabenbehörde ging davon aus, dass die für drei Objekte für das Kalenderjahr 2024 zu erhebende Freizeitwohnsitzabgabe (im Hinblick auf § 5 Abs 2 TFWAG) zum 30.04.2024 bereits fällig geworden war und betrieb auf Grund der Nichtentrichtung des Abgabebetrages die Einhebung dieses Betrages. Einer Mahnung kommt kein Bescheidcharakter zu. Sie kann daher auch nicht angefochten werden (vgl VwGH 15.05.2000, 95/17/0458 ua). Daher war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.
V.3. Zu den Einwendungen gegen die mittels Verordnung festgesetzte Höhe der Abgabe:
Mit dem Nebengebührenbescheid wurden Nebengebühren (Mahngebühren und Säumniszuschläge), nicht jedoch die Freizeitwohnsitzabgabe selbst festgesetzt. Die Freizeitwohnsitzabgabe war daher nicht verfahrensgegenständlich. Das Landesverwaltungs-gericht hatte sich daher im gegenständlichen Verfahren mit den die Freizeitwohnsitzabgabe betreffenden Einwendungen nicht näher auseinanderzusetzen.
Allerdings sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die gemäß § 4 Abs 3 TFWAG mit Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2022 festgesetzte Höhe der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe für das gesamte Gemeindegebiet Z als gesetzwidrig ansieht. Der Beschwerdeführer strebt somit offenbar ein Normprüfungsverfahren an. Für ein derartiges Verfahren ist der Verfassungsgerichtshof zuständig.
Der Beschwerdeführer legte dar, dass er aus diesen Gründen nicht bereit war, eine Selbstberechnung durchzuführen bzw den Abgabenbetrag bis zum Fälligkeitstag zu entrichten Er brachte damit letztlich zum Ausdruck, dass er eine bescheidmäßige Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe anstrebt. Diese ist nämlich die Voraussetzung dafür, eine von ihm beabsichtigte Normprüfung beim Verfassungsgerichtshof in die Wege leiten zu können.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Abgabenbehörde gehalten ist, von der in § 201 Abs 2 Z 3 BAO eingeräumten Möglichkeit eine bescheidmäßige Festsetzung vorzunehmen, Gebrauch zu machen hat. In diesem Festsetzungsbescheid wird sich die Abgabenbehörde (im Hinblick auf das mögliche Normprüfungsverfahren) in erster Linie mit den auf § 4 Abs 3 TFWAG bezugnehmenden, die Verordnung vom 01.12.2022 betreffenden Einwendungen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.
V.4. Zur Mahngebühr:
Gemäß § 227 Abs 1 BAO sind vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten einzumahnen. Die Mahnung wird gemäß § 227 Abs 2 BAO durch Zustellung eines Mahnschreibens (Mahnerlagscheines) vollzogen, indem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel).
In § 227a BAO wird für Landes- und Gemeindeabgaben angeordnet, dass im Falle einer Mahnung nach § 227 eine Mahngebühr von einem halben Prozent des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch drei Euro und höchstens 30 Euro, zu entrichten ist. Voraussetzung für die Vorschreibung einer Mahngebühr nach § 227a BAO ist sohin, dass eine Mahnung nach § 227 BAO erfolgt. Dazu bedarf es eines Mahnschreibens mit einer Mahnklausel (Aufforderung an den Abgabepflichtigen unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen).
Im vorliegenden Fall wurde lediglich das Wort „Mahnung“ neben die Bezeichnung der Freizeitwohnsitzabgabe gestellt und findet sich auf der Bescheidausfertigung oben rechts unter Rechnungsnummer, Datum und Kundennummer der Zusatz: „Bitte die ausgewiesene Gesamtsumme bis spätestens 31.05.2024 einzahlen.“ Dies stellt keine ordnungsgemäße Mahnklausel im Sinne des § 227 BAO dar.
Da sohin ein dem § 227 BAO entsprechendes Mahnschreiben nicht erfolgt ist bzw letztlich die Freizeitwohnsitzabgabe mittels „Nebengebührenbescheid – Mahnung“ erstmals vorgeschrieben wurde, erweist sich die Vorschreibung einer Mahngebühr als rechtswidrig.
V.4. Zu den Säumniszuschlägen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Es genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, und zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung (Formalschuldcharakter der Säumniszuschlagsverpflichtung). Die Säumniszuschlagspflicht setzt das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs (bzw. eine formelle Abgabenzahlungsschuld) voraus (vgl etwa VwGH 18.09.2003, 2002/16/0072; 23.03.2001, 2000/16/0080; 17.09.1990, 90/15/0028). Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten (vgl etwa VwGH 23.03.2001, 2000/16/0080; Ritz, BAO6, § 4 Tz 3). Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig, mit Beschwerde angefochten oder richtig selbst berechnet wurde (vgl zB VwGH vom 24.01.2018, Ra 2017/13/0023).
Gemäß § 5 Abs 2 TFWAG hat der Abgabenschuldner die Freizeitwohnsitzabgabe jährlich bis 30. April selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs 2 TFWAG an die Gemeinde zu entrichten.
Vom Beschwerdeführer wird nicht die Abgabepflicht an sich in Frage gestellt. Vielmehr wendet er sich gegen den verordnungsmäßig festgesetzten Tarif. Die Verordnung vom 01.12.2022, deren Bekämpfung der Beschwerdeführer offenbar beabsichtigt, ist derzeit in Geltung und daher zugrunde zu legen. Dementsprechend wurde die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe von der Abgabenbehörde zutreffend ermittelt. Diese Abgabe waren bereits fällig. Daher erweist sich die Festsetzung eines 2 %igen Säumniszuschlages (für die Objekte BB und CC) als rechtmäßig.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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