LVwG T LVwG-2024/20/1881-2

LVwG-2024/20/1881-2Tribunal administratif régional21 oct. 2024

Regest

Kulturförderungsabgabe<br/>Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des ORF-Beitrages sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/1881-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.20.1881.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch die RA BB, **** Y, gegen den Bescheid der CC, **** X, vom 06.06.2024, Beitragsnummer ***, betreffend die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungs-abgabe für 2024,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Nach einer entsprechenden Antragstellung der Beschwerdeführerin hat die CC (belangte Behörde) gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.06.2024 die Zahlung eines DD-Beitrages in der Höhe von Euro 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in der Höhe von Euro 37,20, insgesamt somit Euro 220,80, vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 05.07.2024 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In dieser werden die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Insbesondere wird in der Beschwerde die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes und des darauf gegründeten DD-Beitrages gerügt.

Die CC legte die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme der Behörde zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrates über die Höhe des DD-Beitrages sowohl dem Bundesverwaltungsgericht als auch im Hinblick auf die gemeinsam mit dem DD-Beitrag vorgeschriebene Tiroler Kulturförderungsabgabe dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die diese Landesabgabe betreffende Beschwerdevorlage langte am 18.07.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Zuständigkeit mit Erkenntnis vom 26.08.2024, ***, über die Beschwerde gegen den Abgabenfestsetzungs-bescheid vom 06.06.2024, soweit sie sich gegen die Festsetzung des DD-Beitrages gerichtet hat, entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben vom 13.09.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Erkenntnis dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 12.08.2008 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse 1, **** Z. An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der DD-Beitragspflicht und wurden bisher kein DD-Beitrag und keine Tiroler Kulturförderungsabgabe für das Jahr 2024 geleistet.

Mit Schreiben vom 03.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde zur Begleichung des DD-Beitrages in Höhe von Euro 183,60 sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von Euro 37,20, insgesamt sohin Euro 220,80, aufgefordert.

Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.01.2024 einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der „DD-Beiträge“ Anschließend forderte die Behörde die Beschwerdeführerin mit einem als „Zahlungserinnerung“ bezeichneten Schreiben vom 15.02.2024 erneut zur Zahlung der offenen Forderungen samt Säumniszuschlag auf.

Mit Schreiben vom 04.03.2024 begehrte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 12 Abs 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 neuerlich die Erlassung eines Bescheides.

Schließlich erließ die Behörde, nachdem sie die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2024 über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis setzte, den nunmehr angefochtenen Bescheid.

III.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und entspricht den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006, LGBl Nr 86/2005, zuletzt geändert durch LGBl Nr 103/2023, haben folgenden Wortlaut:

§ 1

Abgabe, Abgabenschuldner

(1) Zur Gewährung von Förderungen und Zuweisungen nach § 6 Abs. 4 wird eine Kulturförderungsabgabe – im Folgenden kurz Abgabe genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben.

(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.

§ 2

Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.

(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.

§ 3

Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung, Vereinbarungen

(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.

(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.

(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.

(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.

§ 4

Behörden

(1) Abgabenbehörde nach diesem Gesetz ist die ORF-Beitrags Service GmbH, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

(2) Die Gesellschaft unterliegt bei der Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung der Gesellschaft allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Fall der Nichtbefolgung einer Weisung haftet die Gesellschaft für die dem Land Tirol dadurch entstehenden Abgabenausfälle oder sonstigen Schäden, sofern die Weisung vom zuständigen Organ erteilt wurde und deren Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Weiters hat die Gesellschaft der Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung dieses Gesetzes jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.

(3) In einem Vertrag zwischen dem Land Tirol und der Gesellschaft sind darüber hinaus die gegenseitigen Rechte und Pflichten näher zu regeln. Dabei sind jedenfalls vorzusehen:

a)die Verpflichtung der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Einhebung der Abgabe;

b)die Verpflichtung der Gesellschaft, bei der Vollziehung dieses Gesetzes entsprechend qualifiziertes und geschultes Personal einzusetzen;

c)die Haftung der Gesellschaft für Schäden, die dem Land Tirol aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung dieses Vertrages entstehen;

d)Regelungen über die Kündigung dieses Vertrages; dabei sind Kündigungsfrist und Kündigungstermin so zu vereinbaren, dass eine rechtzeitige Anpassung dieses Gesetzes möglich ist.

V.Rechtliche Erwägungen:

Zunächst ist (nochmals) festzuhalten, dass die angefochtene Vorschreibung sowohl den DD-Beitrag als auch die Tiroler Kulturförderungsabgabe, bei welcher es sich gemäß § 1 Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl Nr 86/2005 idF LGBl Nr 103/2023 um eine Landesabgabe handelt, umfasst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der oben erwähnten Entscheidung vom 26.08.2024 über die Beschwerde gegen die Festsetzung des DD-Beitrages entschieden und sie als unbegründet abgewiesen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol obliegt es nunmehr, über die Vorschreibung der Landesabgabe nach dem Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006 zu entscheiden.

Im Hinblick darauf, dass diese Kulturförderungsabgabe an den DD-Beitrag anknüpft, teilt sie das rechtliche Schicksal des DD-Beitrages, über dessen Vorschreibung das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Erkenntnis mit den Beschwerdeeinwendungen und dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Vorschreibung des DD-Beitrages ausführlich auseinandergesetzt, sodass die vom Bundesverwaltungsgericht dargelegten rechtlichen Erwägungen auch für die Vorschreibung der Tiroler Kunstförderungsabgabe maßgeblich sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung auszugsweise Folgendes ausgeführt:

„Zu Spruchpunkt A)

3.3. Allgemeines zum ORF-Beitrag (im privaten Bereich):

Gemäß § 1 Abs. 1 ORF-G wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Österreichischer Rundfunk“ (kurz: „ORF“) eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in X und besitzt Rechtspersönlichkeit. Zweck der Stiftung ist gemäß § 1 Abs. 2 ORF-G die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2 ORF-G). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst die Aufträge der §§ 3 bis 5 ORF-G.

Der ORF-Beitrag dient gemäß § 31 Abs. 1 ORF-G der Finanzierung der dem ORF für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages entstehenden Nettokosten und ist gemäß § 31 Abs. 17 ORF-G nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 einzuheben (vgl. auch § 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024).

Im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist eine Beitragspflicht sowohl im privaten, als auch im betrieblichen Bereich vorgesehen, wobei fallbezogen lediglich die Beitragspflicht im privaten Bereich maßgeblich ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag im privaten Bereich für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, für jeden Kalendermonat zu entrichten. Beitragsschuldner nach § 3 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person, wobei bei mehreren an der Adresse hauptwohnsitzlich gemeldeten Personen, diese als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung gelten.

Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt gemäß § 8 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 am ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

Gemäß § 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erfolgt die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben durch die ORF-Beitrags Service GmbH (im Gesetz auch oft nur: „Gesellschaft“) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

Der ORF-Beitrag kann – aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 28) – gemäß § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2014 mittels Zahlungsaufforderung, d.h. ohne förmliches Verwaltungsverfahren, von der ORF-Beitrags Service GmbH festgesetzt werden.

Rechtsschutz bleibt insoweit vollumfänglich gewahrt, als einerseits die ORF-Beitrags Service GmbH bei nicht ordnungsgemäßem Nachkommen der Verpflichtung zur Leistung des ORF-Beitrags diesen bescheidmäßig vorschreiben kann (§ 12 Abs. 2 Z 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024; alternativ ist die ORF-Beitrags Service GmbH zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 berechtigt), um die Geldmittel zu erlangen, die sie benötigt, um dem ihr gesetzlich übertragenen öffentlich-rechtlichen Auftrag nachkommen zu können. Andererseits kann der Beitragsschuldner eine bescheidmäßige Vorschreibung des ORF-Beitrags verlangen (§ 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024) und ist damit nicht darauf angewiesen, einen Bescheid von der Behörde durch die Nichtentrichtung des ORF-Beitrags zu provozieren (im Falle der Ausstellung eines Rückstandsausweises müsste der Beitragsschuldner zusätzlich noch Einwendungen erheben, um einen Bescheid zu erhalten), den er mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof/Revision an den Verwaltungsgerichtshof bekämpfen kann.

Nach § 12 Abs. 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt.

Gemäß § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist der ORF-Beitrag für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten. Erfolgt eine Entrichtung des ORF-Beitrags mittels SEPA-Lastschriftmandat, hat die Behörde gemäß § 17 Abs. 5 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von § 17 Abs. 4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.

3.4. Verfahrenseinleitender Antrag und behördliche Entscheidung:

Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall begehrte die Beschwerdeführerin wiederholt die bescheidmäßige Festsetzung der „ORF-Beiträge“ gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024.

Die Behörde erließ daraufhin den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.06.2024, in dem sie die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 zur Zahlung des ORF-Beitrags in der Höhe von EUR 183,60 sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 37,20, gesamt sohin EUR 220,80, binnen vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung verpflichtete und zur Überweisung des festgesetzten Betrages auf das Konto der Behörde anwies.

3.5. Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft den gegenständlich angefochtenen Bescheid aus den nachstehenden Gründen:

3.5.1. Nichteinhaltung des Verfahrens zur Festlegung der Höhe des ORF-Beitrags:

In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass zur Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags das in § 31 ORF-G festgelegte Verfahren nicht eingehalten worden sei, womit die Vorschreibung des ORF-Beitrags sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an alle sonstigen Beitragsschuldner gesetzwidrig erfolgt sei. Der Beschwerdeführerin sei mit dem angefochtenen Bescheid ohne geeignete Rechtsgrundlage eine Höhe für den zu bezahlenden ORF-Beitrag vorgeschrieben worden, die in den gesetzlichen Vorgaben keine Deckung finde.

§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verweist hinsichtlich der Festsetzung der Höhe des ORF-Beitrags auf das in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G) festgelegte Verfahren.

§ 31 Abs. 1 bis 10e ORF-G normiert dabei ein zukünftiges Verfahren zur Festlegung des ORF-Beitrags, in § 31 Abs. 19 bis 22 ORF-G finden sich die Übergangsbestimmungen für die Jahre 2024 bis 2026. Demnach ist die Höhe des ORF-Beitrags für diesen Zeitraum mit EUR 15,30 monatlich je im Inland gelegener Privatadresse ausdrücklich gesetzlich festgelegt (vgl. auch: ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 19 f: „Darüber hinaus ist auch für diese Jahre [Anm.: 2024 bis 2026] der einzelne, nach den Modalitäten des ORF-Beitrags-Gesetzes einzuhebende ORF-Beitrag festgelegt.“; Wirkungsorientierte Folgenabschätzung 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3 und 11; Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Das Verfahren nach § 31 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 ist nach § 31 Abs. 20 und 22 ORF-G für die Jahre 2024 bis 2026 erst einzuleiten, sobald die nach § 40 ORF-G bestellte Prüfungskommission im Zuge der Jahresprüfung feststellt, dass die Höhe des ORF-Beitrags dem tatsächlichen Finanzbedarf des Österreichischen Rundfunks nicht entspricht, bzw. zu erwarten ist, dass die Einnahmen aus dem ORF-Beitrag nicht ausreichen, um die voraussichtlichen Nettokosten bis zum Ende dieser Zeitspanne abzudecken.

Die Höhe des von der Behörde bescheidmäßig festgesetzten ORF-Beitrags ist daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls rechtlich gedeckt.

3.5.2. Kein ORF-Beitrag ohne Konsumation der ORF-Programme:

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin – die den ORF nicht konsumiere – mangels Angehörigkeit an der Solidargemeinschaft keine Beitragspflicht treffen könne, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Schon vor der Einführung des ORF-Beitrags war das zum damaligen Zeitpunkt eingehobene Programmentgelt unabhängig davon, ob von der Möglichkeit des Konsums öffentlich-rechtlicher Rundfunkinhalte tatsächlich Gebrauch gemacht wurde oder nicht, zu bezahlen. Zur Leistung des Programmentgelts an den ORF nach § 31 Abs. 10 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2014, waren all jene Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren bestimmt waren, verpflichtet. Die Rundfunkgebührenpflicht knüpfte nicht nur an das Betreiben einer Rundfunkempfangseinrichtung, sondern bereits an deren Betriebsbereithaltung an (vgl. § 2 Abs. 1 RGG; auch: ErläutV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23 f).

Der Verfassungsgerichtshof betont in seinem für die Novellierung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks maßgeblichen Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, die demokratische und kulturelle Bedeutung des öffentlichen Rundfunks für die Gestaltungsvorgaben und die Finanzierungsverantwortung des Gesetzgebers im Sinne des Art. I Abs. 2 und 3 BVG-Rundfunk. Die Finanzierung durch einen verpflichtenden Beitrag aller potentiellen Nutzern und Nutzerinnen sichere die Unabhängigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wesentlich sei, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Anders als in der Beschwerdeschrift vorgebracht, stellt somit der Verfassungsgerichtshof gleichermaßen nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab. Die Nutzung über „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ sei vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar.

Der Gesetzgeber, dem bei der Ausgestaltung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Gestaltungsspielraum zukommt, entschied sich in der Folge auch bei der Schaffung des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 gegen eine Differenzierung nach dem Ausmaß des tatsächlichen Konsumverhaltens. Um die Finanzierungsverantwortung des ORF in sachgerechter Weise auf die Bevölkerung zu verteilen und einen einfachen, automatisierten sowie weniger eingriffsintensiven Vollzug bei der Einhebung des ORF-Beitrags zu ermöglichen, erfolgte jedoch der Umstieg vom bisherigen geräteabhängigen Finanzierungssystem auf ein geräteunabhängiges, an den Wohnsitz bzw. die Betriebsstätte anknüpfendes Finanzierungsmodell (vgl. ErläutV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23 f).

3.5.3. Unzulässige „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen:

Zu den im Rechtsmittel dargelegten Bedenken gegen eine „Besteuerung“ der Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen ist darauf zu verweisen, dass es sich beim ORF-Beitrag um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung handelt (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235).

Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfGH 14.12.2004, B 514/04, mit Verweis auf VfGH 28.02.2002, B 1408/01). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft „Bund“ abzugrenzenden Institution zu.

In den Erläuterungen zum ORF-Beitrags-Gesetz 2024, in dem sich nebenbei bemerkt keine ausdrückliche Bezeichnung als „Abgabe“ findet, wird ebenfalls ausgeführt, dass der ORF-Beitrag als Geldleistungsverpflichtung konzipiert ist, welche nicht auf den Kompetenztatbestand des „Abgabenwesens“ im Sinne des Art. 13 Abs. 1 B-VG gestützt ist, sondern ihre Kompetenzgrundlage in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG findet (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegt somit gerade keine „Besteuerung“ einer Meldung des Hauptwohnsitzes bzw. von im Inland gelegenen Adressen vor.

3.5.4. Kein ORF-Beitrag bei Nichterfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages:

Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Verknüpfung der ORF-Beitragspflicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF führte der Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis vom 30. Juni 2022, G 226/2021, aus, dass den Gesetzgeber eine aus dem BVG Rundfunk abgeleitete verfassungsrechtliche Pflicht zur garantierten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Wahrnehmung dessen besonderer demokratischen und kulturellen Aufgaben trifft.

Ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinem Auftrag in der Programmgestaltung tatsächlich nachkommt, kann jedoch nicht im Rahmen des behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über die individuelle Festsetzung der ORF-Beitragspflicht nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 beurteilt werden; gegenständlich bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen dieser Pflicht erfüllt. Für Beanstandungen betreffend Sendungen des öffentlichen Rundfunks besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an die Kommunikationsbehörde Austria wegen Verletzungen des ORF-G nach § 36 ORF-G bzw. einer Publikumsbeschwerde an den Beschwerdeausschuss.

3.5.5. Unionsrechtswidrigkeit der ORF-Beitragsfinanzierung:

Zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Zweifeln über die Vereinbarkeit des ORF-Beitrags mit den Anforderungen des EU-Beihilfenrechts, ist zu prüfen, ob es durch die neue Finanzierung des öffentlichen Rundfunks zu einer Änderung einer bestehenden Beihilfe kam, welche mit einer formalen Notifikationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV einhergehen würde. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV trifft die Mitgliedstaaten eine Notifizierungspflicht für neue Beihilfen und die Umgestaltung bestehender Beihilfen. Die Mitgliedstaaten dürfen die beabsichtigten Maßnahmen in diesem Fall nicht durchführen, bevor die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt abschließend geprüft hat. Eine Änderung einer bestehenden Beihilfe ist gemäß Art. 4 Abs. 1 der Beihilfenverfahrens-Durchführungsverordnung 794/2004 jede Änderung, außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfenmaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann. Eine Erhöhung der Ausgangsmittel für eine bestehende Beihilfe bis zu 20 % wird jedoch nicht als Änderung einer bestehenden Beihilfe angesehen.

In seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, C-492/17, Südwestrundfunk, hat der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der Bundesrepublik Deutschland – diese diente als Vorbild für die Umgestaltung des österreichischen Finanzierungssystems (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 3) – klargestellt, dass durch das Ersetzen einer an den Besitz eines Rundfunkempfangsgerätes anknüpfenden Rundfunkgebühr durch einen Rundfunkbeitrag, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe einhergehe, von der die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten sei. Im Ausgangsfall würde das Ziel der Finanzierungsregelung, der Kreis der dadurch Begünstigten sowie der öffentliche Auftrag und die mit dem Beitrag subventionierte Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Sender im Wesentlichen trotz dem neu eingeführten Entstehungsgrund unverändert bleiben. Zudem ziele die Änderung darauf ab, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags angesichts der technologischen Entwicklungen rund um den Empfang von Rundfunkprogrammen zu vereinfachen und habe zu keiner wesentlichen Erhöhung der Mittel zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages geführt.

Vor dem Hintergrund, dass bei der Neugestaltung des österreichischen Finanzierungssystems insbesondere an den in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission für geeignet befundenen Nettokostenprinzip festgehalten wurde und mit der Einführung des ORF-Beitrags keine wirtschaftliche Begünstigung des ORF im Vergleich mit der Finanzierung durch das Programmentgelt verbunden ist (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 14 f; auch: die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl 2009 C 257, Rz 70 ff), ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts festzuhalten, dass es durch die Novelle zu keiner wesentlichen Änderung im Sinne des EU Beihilfenrechts kam (vgl. Kassai/Kogler, Die ORF Gesetz Novelle 2023, MR 2023, 235; Lehofer, Von der „GIS-Gebühr“ zum ORF Beitrag, ÖJZ 2023/69).

3.5.6. Grundrechtseingriffe:

Hinsichtlich des Vorbingens, die Beschwerdeführerin sei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK sowie in ihrem Recht auf

Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt, kann nicht ersehen werden, dass die Festsetzung des ORF-Beitrags einen Eingriff in ein Recht auf Informationsfreiheit bzw. auf individuelle Rundfunkfreiheit sowie auf Selbstbestimmung darstellt. Die Beschwerdeführerin wird keinesfalls daran gehindert, das Angebot anderer Medien und sonstiger Informationsquellen in Anspruch zu nehmen und alternative (entgeltliche) Programme zu empfangen und kann sie weiterhin frei entscheiden, die Programme des ORF zu konsumieren oder nicht.

Bezüglich des vorgebrachten Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz durch die Gleichbehandlung von Personen, die über keinerlei Empfangsgeräte bzw. lediglich über solche verfügen, die technisch gar nicht in der Lage seien, Fernsehprogramme wie den ORF zu empfangen und solchen, die über ein Empfangsgerät verfügen und die ORF-Programme tatsächlich konsumieren, ist wiederum auf die oben mehrfach zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Demnach sei es wesentlich, dass grundsätzlich alle, die potentiell über den Empfang des Rundfunks am öffentlichen Diskurs teilhaben könnten, in eine solche gesetzliche Finanzierung des ORF einbezogen werden würden. Dabei wertet der Verfassungsgerichtshof die gänzliche Ausnahme maßgeblicher möglicher Teilnehmer an den Programmen des ORF in einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem – wie dem zum damaligen Zeitpunkt eingehobenen Programmentgelt – als eine im Hinblick auf eine grundsätzlich vergleichbare Teilhabemöglichkeit maßgeblich ungleiche Verteilung der Finanzierungslast, die gegen die Vorgaben des BVG Rundfunk verstoße. Der Verfassungsgerichtshof stellte bereits im Juni 2023 – also vor der Einführung der mit Livestreaming ausgestatteten Onlineplattform „ORF Live“ – nicht auf eine tatsächliche Konsumation von ORF Programmen, sondern auf die reine Möglichkeit einer Teilhabe am öffentlich-rechtlichen Rundfunk ab und sei etwa die Nutzung über „Internet-Rundfunk“ und „Broadcasting-Rundfunk“ vor dem Hintergrund des Standes und der Entwicklung der Kommunikationstechnologie im Hinblick auf die Zielsetzungen des BVG Rundfunk grundsätzlich vergleichbar. Das Ausklammern einer dieser potentiellen Nutzergruppen aus einem teilhabeorientierten Finanzierungssystem, wie auch durch die Einführung des ORF-Beitrags realisiert, beurteilte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Verteilung der Finanzierungslast aus Aspekten der Gleichbehandlung als nicht gerechtfertigt (VfGH 30.06.2022, G 226/2021). Vor dem Hintergrund, dass beinahe jede Bürgerin bzw. jeder Bürger mittels Computer, Smart-Phone oder Tablet über einen Internetanschluss verfügt, der es ermöglicht, die Programme des ORF zu konsumieren, erscheint die Anknüpfung an den Hauptwohnsitz sachgerecht und ein Differenzieren der Beitragspflicht dahingehend, ob bzw. in welchem Ausmaß Angebote des ORF in Anspruch genommen werden, nicht notwendig.

Auch wenn durch die neue Regelung in Einzelfällen auch Personen, die nicht über Geräte verfügen, mit denen Programme des ORF in Anspruch genommen werden können, in die Beitragspflicht einbezogen werden, ist dies angesichts dessen, dass von einem unabhängigen öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nur die Personen profitieren, die dessen Angebote konsumieren, sondern auch jene, die das nicht oder kaum tun, letztlich gerechtfertigt. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat die Aufgabe, eine freie und umfassende Information und Meinungsbildung zu gewährleisten und übt eine Kontrollfunktion über die drei Staatsgewalten Legislative, Exekutive und Judikative aus, was unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Gesellschaft ist (vgl. ErläutRV 2082 BlgNR XXVII. GP, S. 23f).

Beschwerdegegenständlich liegt eine Beitragspflicht im privaten Bereich vor, dessen festgestellter Sachverhalt sich gänzlich von einer Beitragspflicht im betrieblichen Bereich (§ 4 ORF-Betrags-Gesetz 2024) unterscheidet. Zwischen den beiden Konstellationen bestehen wesentliche Unterschiede, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund auch keine verfassungswidrige Inländerdiskriminierung erkannt werden kann. Im Übrigen fehlt es an dem dafür erforderlichen unionsrechtlichen Bezug, die ORF- Beitragspflicht gilt ungeachtet der Nationalität für alle mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldeten Personen. Eine Ungleichbehandlung zu im Ausland Ansässigen, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 fallen, kann nicht erkannt werden.

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die bescheidmäßige Festsetzung des ORF Beitrags überdies in ihrem relativen Grundrecht auf Eigentumsschutz verletzt. So bildet zwar jede gesetzliche Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Geldleistungsverpflichtung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, die Festsetzung des ORF-Beitrags ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 jedoch gesetzlich vorgesehen und dient der durch das BVG Rundfunk erforderlichen Gewährleistung der Finanzierung der demokratischen und kulturellen Aufgaben eines unabhängigen öffentlichen Rundfunks. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich infolge der dargestellten Gesetzesgrundlagen des ORF-Beitrags den in der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Vorbehalten nicht an.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im Kontext mit datenschutzrechtlichen Anbringen beschränkt sich gemäß § 27 Abs. 1 Datenschutzgesetz auf die Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Verfahren nicht über dahingehende Bedenken abzusprechen.

Insgesamt kann das Bundesverwaltungsgericht die ins Treffen geführten Grundrechtseingriffe nicht erkennen, weshalb es keinen Anlass für einen Antrag auf ein Gesetzesprüfungsverfahren nach Art. 140 Abs. 1 B-VG sieht.

3.6. Ergebnis:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist an der Adresse Adresse 1, **** Z, für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde, mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.

Wie unter Pkt. 3.5. dargelegt, erwiesen sich die geltend gemachten Einwendungen in der Beschwerdeschrift gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen die Festsetzung des ORF Beitrags wendet, als unbegründet abzuweisen.

3.7. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages bzw. aufgrund des ausdrücklichen Verzichts in der Beschwerdeschrift sowie angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Es sind fallbezogen auch ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten.

Darüber hinaus wurde im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die unter „Zu Spruchpunkt A)“ dargestellte unions- und verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).“

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind diese Erwägungen nachvollziehbar und zutreffend. Es schließt sich daher diesen Ausführungen an. Dementsprechend erfolgte (auch) die Vorschreibung der Tiroler Kulturförderungsabgabe zu Recht. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. (Vgl im Übrigen dazu die oben angeführten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes)

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 X, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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