LVwG T LVwG-2024/32/2462-3

LVwG-2024/32/2462-3Tribunal administratif régional16 oct. 2024

Regest

Schulpflichtverletzung<br/>Unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/32/2462-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.32.2462.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von Herrn AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der BB vom 27.08.2024, ***, wegen einer Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, wonach die verhängte Geldstrafe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) auf Euro 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) herabgesetzt wird. Bei der als angenommenen Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 44a Z 1 VStG) wird die Tatzeit auf 12.06.2024 bis 04.07.2024 eingeschränkt.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 24,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der BB vom 27.08.2024, ***, wird dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:12.06.2024 – 05.07.2024

Ort:**** Y, Adresse 2, Volksschule Y

Sie, Herr AA, geb.: XX.XX.XXXX sind Vater und Erziehungsberechtigter Ihres an der Volksschule Y, **** Y, Adresse 2, schulpflichtigen Sohnes CC, geboren am XX.XX.XXXX. In dieser Eigenschaft sind Sie gemäß § 24 Abs. I Schulpflichtgesetz, BGBI. Nr. 76/1985 verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Sohnes zu sorgen.

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen, so Sie es als Erziehungsberechtigter unterlassen haben, für die Erfüllung der Schulpflicht Ihres Sohnes CC, geboren am XX.XX.XXXX zu sorgen, zumal dieser vom 12.06.2024 bis einschließlich 05.07.2024 ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben ist bzw. keine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.“

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2023, begangen und wurde über ihn gemäß §§ 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 37/2023, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dieses Straferkenntnis wurde am 28.08.2024 zugestellt.

Dagegen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

„Widerspruch gegen Straferkenntnis GZ: *** datiert vom 27.08.2024

Es wird hiermit die Aufhebung des o.g. Straferkenntnis beantragt.

Da wir bereits zwei ärztliche Diagnosen bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung und des daraus resultierenden dringenden ärztlichen Rats, unseren Sohn CC, geb.

XX.XX.XXXX, nicht zu beschulen, der DD vorgelegt haben und schon eine genehmigte Schulbefreiung für das Schuljahr 2024/25 vorliegt, gibt keinen Grund, mir für den genannten -Tatzeitraum• vom 12.06.2024 — 05.07.2024 ein Straferkenntnis auszustellen. Dje o.g. ärztlichen Diagnosen befinden sich in der Anlage.“

Die erwähnten Anlagen fanden sich – wie auch die belangte Behörde im Vorlageschreiben angemerkt hat – zu diesem Schreiben nicht.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden bei der DD ua nachstehende Unterlagen eingeholt:

Antrag auf Schulbefreiung vom 26.08.2024

Psychotherapeutische Stellungnahme vom 19.02.2024 von EE (Psychotherapeut, gerichtlich beeideter Sachverständiger) und vom 05.07.2024 von FF (Hausarzt) bezüglich des Abratens eines weiteren Schulbesuchs von CC

Bescheid der DD vom 11.09.2024, GZ: ***, mit dem CC im Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 aus medizinischen Gründen vom Besuch des Unterrichts befreit worden ist.

Des Weiteren wurde zum Akt genommen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.10.2024, ***, samt dem bezüglichen Straferkenntnis vom 11.04.2024 und dem Zustellnachweis.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigte des mj. CC, geb. am XX.XX.XXXX.

Für das Kind CC wurde die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht für das Schuljahr 2021/2022 durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht angezeigt. Am Ende dieses Schuljahres hat dieser Schüler die Externistenprüfung nicht abgelegt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der DD vom 30.06.2022 der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet (Bescheid der DD vom 30.06.2022, GZ: ***). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2022, ***, als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Erziehungsberechtigten GG und Mutter des Beschwerdeführers vom 05.07.2022 wurde auch für das Schuljahr 2022/2023 der häusliche Unterricht angezeigt. Mit Bescheid der DD vom 15.09.2022, GZ: ***, wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt. Für das Schuljahr 2023/2024 erfolgte keine Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Kind CC. Mit Schreiben der Mutter GG vom 16.04.2024 wurde ohne weitere Ausführungen eine klinisch-psychologische bzw psychotherapeutische Stellungnahme des EE vom 19.02.2024 der DD vorgelegt. Diese wurde von der DD zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen, dass - sofern eine Freistellung für den Sohn CC gewünscht werde - ein entsprechender Antrag mit ärztlichem Attest einzubringen sei. Ein solcher Antrag wurde bei der DD am 26.08.2024 von der Mutter des CC eingebracht. Mit Bescheid der DD vom 11.09.2024, GZ: ***, wurde eine Schulbefreiung für das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 ausgesprochen. In diesem Verfahren wurden auch die Psychotherapeutische Stellungnahme vom 19.02.2024 von EE (Psychotherapeut, gerichtlich beeideter Sachverständiger) und vom 05.07.2024 von FF (Hausarzt) bezüglich des Abratens eines weiteren Schulbesuchs von CC vorgelegt.

Der Schüler CC hat den Unterricht an der Volksschule Y seit dem Schulbeginn im September 2023 nicht besucht. Er dem Unterricht an der Volksschule Y unentschuldigt ferngeblieben und hat der Schüler auch keine andere öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der BB vom 27.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigten des CC im Zeitraum vom 12.06.2024 bis 05.07.2024 eine Verletzung des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 28.08.2024 zugestellt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorangeführten Feststellungen sowie der Verfahrensgang ergeben sich bereits zweifelsfrei aus den oben angeführten Aktenteilen aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zu GZ: ***, den vorgelegten Aktenteilen der DD und den vorerwähnten Aktenteilen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol *** weshalb die Feststellungen im Sinn des obigen Sachverhaltes unbedenklich getroffen werden konnten.

Zwar waren der Beschwerde die beiden Anlagen nicht angeschlossen, doch konnten diese im Wege der DD beschafft werden.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG verzichtet werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lauten wie folgt:

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

§ 1

Personenkreis

(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

§ 2

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.

§ 3

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

§ 5

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(…)

§ 24

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

(…)

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers, der mj CC, in der Zeit vom 12.06.2024 bis 04.07.2024 unentschuldigt nicht am Unterricht in der Volksschule Y, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen hat, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2023/2024 durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben zwingend erforderlich gewesen wäre, zumal bereits mit Bescheid der DD vom 30.06.2022, GZ: ***, der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet worden und für das Schuljahr 2023/2024 keine Teilnahme am häuslichen Unterricht mehr beantragt worden ist. Ein Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht wurde erst für das Schuljahr 2024/2025 an die DD gestellt. Diesem Antrag wurde für das Wintersemester des Schuljahres 2024/2025 stattgegeben.

Eine (nachträgliche) Befreiung vom Unterricht aus medizinischen Gründen gemäß § 15 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 lag für das Jahr 2023/2024 nicht vor. Der entsprechende Antrag auf Schulbefreiung wurde auch erst im August 2024 durch die Erziehungsberechtigten gestellt und liegt eine ärztliche Diagnose betreffend eine posttraumatische Belastungsstörung seit 05.07.2024 vor. Deshalb ist davon auszugehen, dass an diesem Tag keine unentschuldigte Abwesenheit vorliegt, zumal in der Folge auch eine Schulbefreiung ausgesprochen wurde.

Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).

Der Beschwerdeführer hat als Erziehungsberechtigte des mj CC daher die ihm nunmehr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal er nicht dafür Sorge getragen hat, dass sein Sohn der Schulpflicht durch den Besuch des Unterrichtes im nunmehr vorgeworfenen Tatzeitraum nachgekommen ist.

Zur subjektiven Tatseite:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dem Beschwerdeführer war bekannt, dass sein Sohn am Unterricht teilzunehmen hat (vgl das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2023, ***). Insofern ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.

Auch wenn mittlerweile eine Schulbefreiung für den Sohn für das Wintersemester 2024/2025 vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Befreiung für den Tatzeitraum nicht gegeben war. Jedoch ist – wie schon erwähnt - in Anschlag zu bringen, dass für den letzten Tag des vorgeworfenen Tatzeitraumes (05.07.2024) eine ärztliche Bestätigung existiert, die zur Schulbefreiung für das Wintersemester 2024/25 geführt hat.

Strafbemessung:

Gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 ist eine Verwaltungsübertretung durch die Nichterfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis zu 440 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommensverhältnissen ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von Euro 660,00 (Jahreseinkommen 2023 laut vorgelegtem Einkommenssteuerbescheid in Höhe von Euro 7.924,75) angegeben (vgl Erkenntnis des LVwG-Tirol vom 11.10.2024, ***).

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in erheblichem Maße beeinträchtigt wird. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).

Der Beschwerdeführer ist – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt hat – einschlägig strafvorgemerkt, was erschwerend zu werten ist. Milderungsgründe liegen nicht vor.

Unter Berücksichtigung der Einschränkung des Tatzeitraumes um einen Tag und den unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird die Geldstrafe auf Euro 240,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) herabgesetzt. Im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt, der vorsätzlichen Tatbegehung und der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkung ist die Verhängung dieser Strafe jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Nachdem die Herabsetzung der Geldstrafe maßgeblich aufgrund der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgt, wird Ersatzfreiheitsstrafe nicht im korrespondierenden Ausmaß reduziert (vgl VwGH 26.01.1998, 97/10/0155).

Die Neufestsetzung der behördlichen Verfahrenskosten erfolgte gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG mit 10 % der verhängten Geldstrafe.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall - in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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