projets
LVwG-2024/14/2954-9•LVwG T LVwG-2024/14/2954-9
LVwG-2024/14/2954-9Tribunal administratif régional16 oct. 2024
Widerspruch zum Flächenwidmungsplan<br/>Freiland<br/>Gartenhäuser<br/>Tiny House<br/>Stadel<br/>Fahrzeuge<br/>Bauliche Anlage<br/>Mobilheim
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Z (belangte Behörde), vom 18.10.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.5.2024,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers um Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines Stadels zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte samt Einfriedung und mobiler Gartenhäuser vorübergehenden Bestandes gemäß § 34 Abs 4 lit a iVm Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan *** ab.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, der Stadel würde zum Lagern von Hänger, Geräten für Land- und Forstwirtschaft und vor allem Brennholz benötigt werden, da er über 20.000 m2 Wald besitze und keinen Platz zum Lagern des Holzes habe. Er wohne in einem Reihenhaus und könne dort maximal 4 m3 Holz lagern. Es gäbe zwei Städel in unmittelbarer Nähe und er verstehe nicht, warum er keinen ortsüblichen Stadel errichten dürfe.
Die mobilen Gartenhäuser stünden auf einem nach der Straßenverkehrsordnung zugelassenen Hänger und würden kein Fundament benötigen. Sie würden daher nicht in den Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2022 fallen. Die Abmessungen würden auch entsprechend dem Hänger angepasst. Der Beschwerdeführer habe sich noch für keinen genauen Typ entschieden. Es sei nie Teil des Bauansuchens gewesen, da es nicht in die Tiroler Bauordnung 2022 falle. Die Gartenhäuser seien nicht mit dem Erdboden verbunden und in kürzester Zeit abtransportierbar. Darüber hinaus seien sie nur mit vier Stützen abgestützt und könnten auf der Straße gefahrlos bewegt werden. Sie hätten keine Rollen und seien am Hänger sach- und fachgerecht montiert. Der Beschwerdeführer würde die Gartenhäuser auf maximal 2,5 m Breite anpassen. Die baulichen Kenntnisse würden die Hersteller von solchen mobilen Gartenhäusern sicherlich haben, da sie diese schon Jahrzehnte machen würden und er nur einen solchen Anbieter wählen würde. Die Objekte seien voll fahrtauglich und damit nicht TBO-pflichtig. Diese dürften im Freiland errichtet werden, wenn sie als Fahrzeuge bzw fahrzeugähnliche Objekte qualifiziert zu würden. Die vorgeschriebenen Mindestabstände würden selbstverständlich eingehalten.
C. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 15.5.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA BB sowie CC für die belangte Behörde.
Dabei verständigten sich sämtliche Verfahrensbeteiligte auf die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens zur Frage, ob die gegenständlichen Gartenhäuser vorübergehenden Bestandes mit dem Erdboden verbundene Anlagen sind, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Nach entsprechenden Auftrag des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.5.2024 erstattete Ing. Gerhard Strigl am 4.6.2024 sein Gutachten. Dieses brachte das Landesverwaltungsgericht am 6.6.2024 sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis und gab ihnen zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme. Es sind keine Stellungnahmen eingelangt.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks **1 Y, mit der Widmung als Freiland laut Flächenwidmungsplan ***.
Mit – am 12.9.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem – Bauansuchen beantragte der Beschwerdeführer die Errichtung eines Stadels zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte samt Einfriedung und mobiler Gartenhäuser vorübergehenden Bestandes auf diesem Grundstück.
Die 15 zu errichtenden Gartenhäuser messen laut Bauansuchen jeweils 8 x 2,85 x 2,61 Meter und haben eine Fläche von jeweils 22,80 m2.
Vom Konzept her plant der Beschwerdeführer (nur) die 15 Flächen zu verpachten. Darauf können die jeweiligen Pächter selbstständig die Gartenhäuser zu Beginn des Pachtverhältnisses ziehen und nach dessen Ende wieder entfernen.
Die Gartenhäuser sollen auf Anhängern stehen. Welche Anhänger konkret für die Gartenhäuser verwendet werden sollen, kann nicht festgestellt werden. Alle – aus den dem Bauansuchen angeschlossenen Datenblättern ersichtliche – Anhänger dienen bei serienmäßiger Ausstattung in erster Linie zum Transport von Ladegut. Dieses Ladegut wird während des Transportes mittels Spanngurten an der Rahmenkonstruktion des Anhängers befestigt. Ein dauerhafter Aufbau bzw eine dauerhafte Befestigung lässt sich daraus aus fachlicher Sicht nicht ableiten.
Nach dem vom Beschwerdeführer geplanten Konzept liegt der Schwerpunkt der Gartenhäuser gerade nicht in der Mobilität. Vielmehr sollen diese in der Position auf dem Grundstück für mehrere Jahre verbleiben.
Für ein sicheres Abstellen und eine geeignete Abstützfunktion über Schwerlast-Kurbelstützen wird ein entsprechender Unterbau bzw Untergrund vorausgesetzt, um die auf den Stützen einwirkenden Lasten entsprechend in den Untergrund ableiten zu können. Die Gartenhäuser sind Containerbauwerken gleichzusetzen. Für deren Errichtung werden bautechnische Kenntnisse benötigt.
Die Gartenhäuser sollen nicht zur Übernachtung von Personen verwendet werden.
Der Stadel hat laut Bauansuchen eine Größe von 10 x 10 x 4,18 bzw 4,49 Meter und mit einer Fläche von 94,09 m2. Auf dem Dach soll eine Photovoltaikanlage mit 4 x 9 Modulen errichtet werden. Darin sollen Gerätschaften gelagert werden, die für die Pflege der Anlage der Gartenhäuser notwendig sind. Sollten die Gartenhäuser nicht verwirklicht werden (können), hat der Beschwerdeführer kein Interesse an der Errichtung des Stadels.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellung hinsichtlich Grundstück und Bauansuchen sind unstrittig und ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Der konkrete Typ der Anhänger wurde weder im Bauansuchen noch in der mündlichen Verhandlung angegeben. Deshalb ist die Negativfeststellung zu treffen.
Die weiteren Feststellungen gründen auf dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. Gerhard Strigl. Dieser beantwortete die vom Landesverwaltungsgericht Tirol gestellte Frage („Sind die geplanten Gartenhäuser mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind?“) schlüssig und nachvollziehbar. Von der Möglichkeit der Stellungnahme machte niemand Gebrauch. Im gesamten Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, das Gutachten in Zweifel zu ziehen.
Sein Konzept der Verpachtung der Flächen für die Gartenhäuser gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an. So beabsichtigt er, die Gartenhäuser an Personen zu verpachten, die keinen eigenen Garten zur Verfügung haben.
Es würde jedoch dem Zweck eines Gartenstückes samt Gartenhaus zuwiderlaufen, wenn das Gartenhaus vom Gartenstück – vorausgesetzt die Verbringung wäre verkehrstechnisch möglich – weggezogen und an einen anderen Ort verbracht werden würde. Die geplanten Gartenhäuser würden vielmehr über Jahre unbewegt an derselben Stelle stehen. So würde der Beschwerdeführer die Pachtverhältnisse auf fünf bis zehn Jahre ansetzen.
Damit verbunden gab der Beschwerdeführer über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich an, die geplanten Gartenhäuser sollen nicht der Übernachtung von Personen dienen („Es ist gedacht als mobile Nichtunterkünfte. Es soll auf einem Hänger stehen und ist nicht für die Übernachtung gedacht. Weil wie will man dort übernachten, wenn es kein Wasser und keinen Kanal gibt? … Der verfahrensleitende Richter stellt in den Raum, dass Tiny-Houses vom Begriff her eher dazu gedacht sind, auf wenig Quadratmetern zu wohnen: Nein, auf gar keinen Fall, es ist weder Wasseranschluss noch Stromanschluss und Kanalanschluss vorhanden. Das sollte ein reiner Schrebergarten sein.“).
Die Angaben zum Stadel beruhen zum einen auf dem Bauansuchen, zum anderen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Darin gab er zwar an, den Stadel für die Lagerung von Brennholz sowie Rasenmäher, Traktor und Kettensäge nutzen zu wollen. Ungeachtet dessen gab er auch an, den Stadel nicht mehr zu benötigen, sollte die Errichtung der Gartenhäuser nicht möglich sein. Der Stadel sei für ihn in erster Linie nur in Zusammenhang mit den Gartenhäusern relevant.
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Im Kern des Verfahrens steht die Frage, ob die geplanten Gartenhäuser als bauliche Anlagen iSd § 2 Abs 1 TBO 2022 zu qualifizieren sind. Weiters ist zu klären, ob der zu errichtende Stadel als ortsüblicher Stadel iSd § 41 Abs 2 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022 gilt.
B. Antragsgegenstand
Unklar war zunächst auch der Umfang des Bauansuchens. Der Beschwerdeführer gab an, hinsichtlich der 15 mobilen Gartenhäuser kein Bauansuchen gestellt, sondern der Behörde lediglich informativ mitgeteilt zu haben, was er auf seinem Grundstück plane. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht jedoch mit der belangten Behörde davon aus, das Bauansuchen umfasst auch die Errichtung der 15 Gartenhäuser. Dies ergibt sich erstens aus dem Titel des Bauansuchens („Errichtung eines Stadels für die Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten samt Einfriedung und mobilen Gartenhäuschen vorübergehenden Bestands“) und zweitens aus den dabei vorgelegten detaillierten Plänen der Gartenhäuser.
Weiters teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Ansicht der Behörde, über das Ansuchen ist nach §§ 32 ff TBO 2022 und nicht nach § 53 TBO 2022 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer führte selbst in der mündlichen Verhandlung aus, er wisse noch nicht genau, wie lange die Gartenhäuser auf dem Grundstück bleiben, allerdings plane er mit bis zu zehn Jahren. Dies allein schließt den vorübergehenden Bestand nach § 53 TBO 2022 aus, der eine Höchstdauer von fünf Jahren (mit maximaler zweijährige Verlängerung) vorsieht.
C. Gartenhäuser
1. Anwendung der Tiroler Bauordnung 2022
Gemäß § 1 Abs 1 TBO 2022 gilt dieses Gesetz für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs 3 TBO 2022 gilt dieses Gesetz nicht für folgende bauliche Anlagen: (t) dem Kampieren im Sinne des § 2 lit a Tiroler Campinggesetz dienende mobile Unterkünfte, wie Zelte und Mobilheime, sowie Einrichtungen mobile Unterkünfte im Sinne des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 CampingG, sofern die von der mobilen Unterkunft samt Einrichtungen insgesamt überdeckte Fläche 45 m² nicht übersteigt.
§ 2 lit a CampingG definierte das „Kampieren“ als das Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften, wie Zelten, Wohnwägen Kraftfahrzeugen, Wohnmobilen, Mobilheimen und dergleichen, im Rahmen des Tourismus. Mobilheime sind gemäß § 2 lit g CampingG freistehende im Ganzen oder in Teilen transportable Wohnobjekte samt Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs 1 lit c Z 2 und 3 CampingG (Vorzelte, Vordächer, Balkone, Terrassen udgl), die der Unterbringung ständig wechselnder Gäste im Rahmen des Tourismus dienen und die aufgrund ihrer Bauweise geeignet sind, an wechselnden Orten für einen begrenzten Zeitraum errichtet zu werden (umfassend VwGH 20.6.2023, Ro 2022/6/0014, Rz 17 f).
Im Kern dieser Definitionen ist die Verwendung durch Menschen. So spricht § 2 lit a CampingG vom „Nächtigen von Personen in mobilen Unterkünften“ und § 2 lit g von „Wohnobjekten“ und der „Unterbringung ständig wechselnder Gäste“. Im Unterschied dazu sollen die Gartenhäuser gerade nicht zur Übernachtung von Personen verwendet werden. Allein schon deshalb fallen sie nicht unter den Begriff „Mobilheime“.
Darüber hinaus ist die Anwendbarkeit der Tiroler Bauordnung 2022 gemäß § 1 Abs 3 lit t TBO 2022 nur für dem Kampieren dienende Mobilheimen ausgenommen. Da dieses Nächtigen von Personen in Mobilheimen im Rahmen des Tourismus (§ 2 lit a CampingG) außerhalb von Campingplätzen grundsätzlich verboten ist (§ 3 Abs 1 CampingG), findet diese Ausnahme nur für Mobilheime auf Campingplätzen Anwendung. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers: Aufgrund der Zulässigkeit des Kampierens nur auf Campingplätzen, die – so die Materialien (EB 2011/48) – ihrerseits einem auch auf die baurechtlich zu wahren Schutzinteressen bedacht nehmenden Anzeigeverfahren unterliegen, erscheint es sachgerecht, die mobilen Unterkünfte samt untergeordneten Bestandteile vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2022 auszunehmen. Die Errichtung von Mobilheimen außerhalb eines Campingplatzes – wie im gegenständlichen Fall im Freiland – ist somit sehr wohl an den Vorgaben der Tiroler Bauordnung 2022 zu messen.
Somit sind die gegenständlichen Gartenhäuser nicht gemäß § 1 Abs 3 lit t TBO 2022 von der Tiroler Bauordnung 2022 ausgenommen.
2. Bauliche Anlage gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022
§ 2 Abs 1 TBO 2022 definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135; 27.3.2007, 2005/06/0350; 22.6.2004, 2003/06/0195). Fahrzeuge oder fahrzeugähnliche Objekte unterliegen – im Unterschied zu baulichen Anlagen – nicht der Tiroler Bauordnung 2022.
Die gegenständlichen Gartenhäuser sind zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung objektiv nicht geeignet. Sinn und Zweck der Gartenhäuser liegt nicht darin, immer wieder über nennenswerte Strecken fortbewegt zu werden. Sie sollen im Gegenteil auf dem Grundstück an der gleichen Position für Jahre verbleiben. Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol demnach davon aus, die geplanten Gartenhäuser würden über mehrere Jahre unbewegt an derselben Stelle stehen. Deshalb sind sie nicht objektiv zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung geeignet.
Darüber hinaus wurde die Notwendigkeit von bautechnischen Kenntnissen zur Errichtung dieser baulichen Anlagen vom Sachverständigen in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten bestätigt.
Es handelt sich somit bei den 15 zu errichtenden Gartenhäusern um eine bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 TBO 2022.
D. Stadel
§ 41 Abs 2 lit a TROG 2022 erlaubt im Freiland die Errichtung ortsüblicher Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen.
Ein Stadel ist ein für landwirtschaftliche Zwecke übliches Gebäude. Allerdings gibt es durchaus regionale Unterschiede. Mit dem Eigenschaftswort „ortsüblich“ soll daher auf diese regionalen Unterschiede, die sich etwa in Größe oder Aussehen ausdrücken können, Bedacht genommen werden. Für die Frage der „Ortsüblichkeit“ ist daher primär auf das betreffende Gebiet abzustellen, in dem ein solcher Stadel errichtet werden soll, und auf allfällige Eigenheiten dieses Gebietes (insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit solcher Städel) (VwGH 31.1.2008, 2007/06/0219).
Der Beschwerdeführer gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum einen an, im Stadel Gerätschaften zu lagern, die für die Betreuung der Anlage mit den Gartenhäusern benötigt werden. Zum anderen sei die Errichtung eines Stadels obsolet, wenn die Gartenhäuser nicht errichtet würden.
Allein schon daran zeigt sich, der beabsichtigte Stadel ist ausschließlich in Zusammenhang mit der Errichtung und Erhaltung der Gartenhäuser geplant. Dies schließt wiederum aus, dass es sich um ein Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke (Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel) handelt. Somit muss die Ortsüblichkeit nicht weiter geprüft werden (dazu VwGH 30.5.2006, 2004/06/0206).
E. Ergebnis
Gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich ua nach ihrer Widmung für die vorgesehene Bebauung eignen. Was im Freiland errichtet werden darf, führt § 41 Abs 2 TROG 2022 an. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bauliche Anlagen, die nicht von § 41 Abs 2 TROG 2022 umfasst sind, im Freiland nicht errichtet werden dürfen (VwGH 14.2.2022, Ra 2022/06/0002).
Ein entsprechendes Bauansuchen ist gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widerspricht.
Das gegenständliche Grundstück weist eine Widmung als Freiland auf. Die Errichtung der vom Beschwerdeführer geplanten Gartenhäuser fällt nicht unter die Aufzählung des § 41 Abs 2 TROG 2022 fällt. Der beabsichtigte Stadel dient nicht der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel und fällt somit nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 41 Abs 2 lit a TROG 2022.
Somit wies die belangte Behörde das Bauansuchen gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 zu Recht ohne weiteres Verfahren ab.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.