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LVwG-2024/38/1978-8•LVwG T LVwG-2024/38/1978-8
LVwG-2024/38/1978-8Tribunal administratif régional10 oct. 2024
„Tiny House“<br/>Bauliche Anlage<br/>Gebäude<br/>Fahrzeug<br/>Parkplatz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeister-Stellvertreters der Gemeinde X vom 02.07.2024, Zl ***, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 42 Abs 3 und 5 TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Beseitigungs- und Wiederherstellungsarbeiten spätestens bis zum 15.11.2024 durchzuführen sind.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeister-Stellvertreters der Gemeinde X vom 02.07.2024, Zl ***, wurde AA (in Folge: Beschwerdeführerin) unter Spruchpunkt I. gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 die weitere Bauausführung, nämlich die Errichtung eines Gebäudes samt Terrasse sowie eines Parkplatzes auf Gst **1, KG *** X, mit sofortiger Wirkung untersagt.
Unter Spruchpunkt II. wurde ihr gemäß § 42 Abs 3 lit a TBO 2022 aufgetragen, die bereits errichteten Teile auf Gst **1, KG *** X, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen. Hierzu wurde eine Paritionsfrist bis zum 08.08.2024 vorgesehen.
Begründend wurde ausgeführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Gebäude handle, das jedenfalls bewilligungspflichtig sei. Da eine Fortbewegung des gegenständlichen Gebäudes ohne unverhältnismäßigen Aufwand jedenfalls nicht möglich sei, sei jedenfalls von einer baulichen Anlage und nicht von einem Fahrzeug auszugehen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass auch ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 lit c TBO 2022 einer nachträglichen Genehmigung der baulichen Anlage entgegenstehe.
Hiergegen wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde eingebracht. In dieser führt sie zusammengefasst aus, dass der Bescheid in seinem ganzen Umfang angefochten werde. Die getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen des hochbautechnischen Sachverständigen Baumeister JJ seien unzutreffend und würden bestritten. Entgegen der Annahme der Gemeinde X handle es sich bei der gegenständlichen Konstruktion gerade nicht um eine bauliche Anlage im Sinne der Legaldefinition der TBO 2022 und damit selbstverständlich auch um kein Gebäude, sondern um einen jedenfalls nicht der TBO 2022 unterliegenden Auflieger- bzw Anhänger samt Aufbau (genannt: CC bzw in weiterer Folge kurz: Chalets). Diese Konstruktion falle daher nicht unter die Regelungsnormen der TBO 2022. Der Auflieger bilde die Unterkonstruktion des Containers und handle es sich dabei um einen 3-Achs-Pritschenanhänger der Marke DD mit gültiger Straßenzulassung. Für den Transport des Containers bzw Chalets sei nicht einmal ein Begleitfahrzeug notwendig, da die diesbezüglich maximale Breite von 3 m unterschritten werde.
Der Aufbau selbst sei in Massivbauweise errichtet und die Bodenplatte sei eine durchgehende Leimholzplatte mit einer durchgehenden Stärke von 16 cm. Das Chalet sei doppelt eingedeckt und innenseitig mit gehackter Fichtenschalung verkleidet, es seien Fenster mit Dreifachverglasung eingebaut worden.
Das Chalet sei voll eingerichtet und verfüge sowohl über einen Starkstromanschluss, sowie über drei 220V-Anschlüsse. Die Wasserzuleitung erfolge über einen Standardcampinganschluss mit beheizbarer Zuleitung (Abflussanschluss *** Rohr – Standard).
Das Chalet weise eine Länge von 14,00 m und eine Breite von 2,90 m auf, sowie eine Giebelhöhe von gesamt 2,85 m. Das Gewicht des Chalets ohne Anhänger betrage 12 t.
Die gegenständliche Konstruktion des Chalets sei eine mobile, luxuriös ausgestattete Behausung, die kurzfristig ohne größeren Aufwand an unterschiedliche Orte verbracht und dort aufgestellt werden könne, wobei sich die geforderte gewünschte Mobilität insbesondere aus dem Umstand ergebe, dass Aufbau und Auflieger fix miteinander verbunden seien bzw das Fundament des Aufbaus ausschließlich der Auflieger sei. So sei es möglich, die Transportbereitschaft in knapp 60 Minuten herzustellen, die mobile Einheit sei bereits auf mehreren Messen und Events im Einsatz gewesen und sei dort vor Ort inklusive An- und Aufbau entsprechend vorgestellt worden.
Bei einem Transport sei es lediglich notwendig, die Holzdachrinnen und Blumenkästen zu entfernen bzw das Chalet an sich vom Stromnetz und vom Wasser- und Kanalanschluss zu trennen, sofern es überhaupt entsprechende Anschlüsse gebe, verfüge das Chalet ja an sich über eigene Wasserreserven bzw Abwasserspeichermöglichkeiten. Gleiches gelte für die mitgelieferte Terrasse, die auch innerhalb kürzester Zeit auf- und wieder abgebaut werden könne. Ein Transport erfolge mittels gesondertem Auflieger, der an sich nur vorab bereitgestellt werden müsse.
Eine gesonderte Fundamentierung sei aufgrund der fixen Verbindungen zum Auflieger nur dann von Nöten, wenn etwa die Bodenbeschaffenheit an sich nicht ausreichen sollte und auch nur dann, um den Auflieger abzustützen und in die Waage bringen zu können. Gegenständlich sei genau das der Fall, woraufhin sich aufgrund des Untergrundes der Auflieger bereits ein wenig zur Seite geneigt habe und Abstützungsmaßnahmen dringend notwendig seien.
Für die Klarstellung sei es wichtig, dass kein Kran für das Aufstellen und dann Fortbewegen des Chalets inklusive Auflieger, wie fälschlich angenommen, notwendig sei. Der Kran sei nur deshalb zum Einsatz gekommen, da der Transport auf einem anderen Auflieger erfolgt sei, als jenem, auf dem sich das Chalet nun befinde, sodass es ganz einfach auf den endgültigen Auflieger gehoben habe werden können. Das gegenständliche Chalet sei jedenfalls keinesfalls als eine bauliche Anlage und in der Folge als ein Gebäude im Sinne der TBO 2022 zu qualifizieren, sondern als ein Fahrzeug, dem die Eigenschaft einer baulichen Anlage somit nicht zukomme.
Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage von „Fahrzeugen“ bzw fahrzeugähnlichen Objekten sei maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich sei, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten gefahrlosen Fortbewegung auf öffentlichen Verkehrsflächen objektiv geeignet sei oder nicht. Eine ortsbewegliche Ausgestaltung sei in der Regel nur dann nicht anzunehmen, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könne.
Wie dargelegt könne der Anhänger samt seinem Aufbau jedenfalls über eine nennenswerte Strecke gefahrlos im Straßenverkehr bewegt werden. Es benötige nur ein entsprechendes Zugfahrzeug. Der Abbau von Holzdachrinnen und Blumenkästen sowie die Trennung von Wasser, Strom und Kanal stelle keinen unverhältnismäßigen Aufwand dar und sei das gegenständliche Objekt mit einem Mobilheim zu vergleichen.
Auch hindere die Erforderlichkeit einer kraftfahrrechtlichen Ausnahmebewilligung die Qualifikation des Objektes als fahrzeugähnlich nicht. Dies führe im Ergebnis dazu, dass eben keine bauliche Anlage vorliege.
Terrasse und Parkplatz seien als Zubehörteile zu sehen, was besonders die Terrasse betreffe, die ebenfalls kurzfristig abgebaut und verliefert werden könne.
Zusammengefasst gelte, dass die Tiroler Bauordnung nicht zur Anwendung komme.
Aus all diesen Überlegungen werde deshalb der Antrag gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor Ort auf dem Grundstück der Beschwerdeführer unter Ladung der Zeugen EE, Adresse 3, **** W und FF, pA der Beschwerdeführerin, anzuberaumen und in weiterer Folge der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren, allenfalls nach entsprechender Verfahrensergänzung gegen die Beschwerdeführerin einzustellen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt, das in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 erörtert wurde. Der mündlichen Verhandlung wurde auch ein verkehrstechnischer Sachverständiger beigezogen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Grundstückes Nr **1, KG *** X, ist. Auf ihren Auftrag wurde auf der gegenständlichen Parzelle ein Tridem/3-Achsen Pritschensattelauflieger der Firma DD mit einer Gesamtlänge von 13,86 m und einer Breite von 2,55 m aufgestellt. Von diesem Pritschensattelauflieger-Typ wurde nur der Unterrahmen-Fahrgestell mit 3-Achsen und Rädern sowie Oberrahmen-Ladefläche verwendet, wobei diese angesprochenen Teile zu unterschiedlichen Zwecken bzw für unterschiedliche Funktionen genutzt wurden.
Auf dem Unterrahmen-Fahrgestell mit 3-Achsen und Rädern erfolgte der Aufbau einer Fußbodenkonstruktion mittels einer Tragkonstruktion aus Kanthölzern und einem Holzbohlenbelag. Diese Bodenkonstruktion wurde am Unterrahmen mittels Verschraubungen befestigt, wobei aufgrund des vorhandenen Überstandes der Bodenkonstruktion – dies auf beiden Längsseiten des Hängers – gegenüber der eigentlichen Unterrahmenbreite zusätzlich Metallwinkel an der Rahmenkonstruktion zur Befestigung angeschweißt werden mussten. Das „GG“ stellt keine Ladung des Pritschenaufliegers dar, da eine fixe Verbindung mit der Pritsche vorliegt. Dies verlangt eine Neutypisierung.
Auf dieser Fußbodenkonstruktion wurden in weiterer Folge seitliche Begrenzungen -Wandkonstruktionen – in Holzblockbauweise und Altholzoptik aufgesetzt und allseitig Fensterelemente eingesetzt. Diese Fensterelemente, die auch über entsprechende Beschläge zum Öffnen verfügen, wurden überdies mit Kippläden und zum Teil mit Blumentrögen ausgestattet. Im nordwestseitigen Außenbereich bzw im Bereich des Wandelements dieses Hängers, wurde überdies ein Türelement mit Verglasung eingebaut und über dieses wird eine Zugänglichkeit in das Innere gewährleistet.
Den oberen Abschluss bildet eine Satteldachkonstruktion bestehend aus einer Pfetten- und Sparrenlage aus Kanthölzern, Volldachschalung in Holz und einer obersten Deckschicht bzw Dachhaut aus beschieferten Bitumenbahnen. Stirnseitig wurden überdies sogenannte Windläden aus überpappenden und verzierten Brettern und Abdeckungen angebracht. Diese Dachkonstruktion verfügt in den Vordachbereichen (nordwest- und südostseitig) überdies auch bereits über entsprechende Montageeinrichtungen zur Befestigung von Dachrinnen. Zudem wurden auf den Dachflächen Rundhölzer zum Schutz vor dem Abrutschen von Schnee und Eis angebracht. Die errichtete Dachkonstruktion gliedert sich dabei in einzelne Teilbereiche mit Kranösen, wodurch davon auszugehen ist, dass die einzelnen Dachelemente zuerst vorgefertigt und in weiterer Folge erst vor Ort auf die Umfassungsbauteile aufgesetzt wurden.
Auch innerhalb der angesprochenen Umfassungsbauteile wurde eine Unterteilung vorgenommen, da das aufgestellte Objekt zu Wohn- bzw Aufenthaltszwecken dient. Im Bereich des Unterrahmens wurde bereits eine entsprechende Vorkehrung für den Anschluss an eine Wasserleitung bzw zur Ableitung von Nutzwässern vorgesehen. Aufgrund des Überbaus des Unterrahmens des Anhängers ergibt sich eine Breite von 2,80 m. Zur Aufstellung des Unterrahmens – Fahrgestells mit 3-Achsen und Rädern wurde auf dem gegenständlichen Grundstück vorab eine entsprechende Ausgestaltung des dafür vorgesehenen Untergrundes vorgenommen, um eine entsprechende Zufahrt bzw Aufstellung zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde der Humus und Unterboden im gegenständlichen Bereich abgetragen, um den Einbau eines entsprechenden Untergrundes – Forstkoffers – zu ermöglichen bzw um die ursprünglich vorhandene Neigung des Geländers ausgleichen zu können.
In weiterer Folge wurde der Unterrahmen auf diesen Unterbau abgestellt. Zu diesem Zweck wurden die bereits serienmäßig vorhandenen Kurbelbahnsicherungsstützen des Pritschensattelaufliegers auf den Unterbau abgesenkt und Holzbohlen (Holzbretter) unterlegt. Diese Holzbohlen zeigen große Beschädigungen auf, da diese nicht in der Lage sind, die Lasten des Hängers inklusive Aufbaus ableiten zu können bzw hat der Unterbau nachgegeben. Dies spricht für eine unsachgemäße Ausführung der Konstruktion.
Für ein „sicheres Abstellen“ hätten entsprechende Fundierungen zB durch Punktfundamente in Stahlbeton und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Bezug auf Frosttiefen und der Bodenbeschaffenheit sowie der maximal auftretenden und zu erwartenden Belastungen (Eigen-, Nutz-, Schnee- und Windlasten) errichtet werden müssen. Diese hätten im Hinblick auf eine fachgerechte Ausführung errichtet werden müssen. Dies ist nicht erfolgt.
Nur durch eine entsprechende Fundierung kann eine dauerhafte Standsicherheit der Anlage sichergestellt werden. Überdies wird insbesondere ein waagrecht ausgerichteter Unterbau vorausgesetzt, um auch eine ordnungsgemäße Funktion von Tür- und Fensterelementen sicherstellen zu können.
Zudem muss ein freier Ablauf von Regenwasser und ausreichende Unter- bzw Hinterlüftung gewährleistet werden, um daraus etwaige zu erwartenden Schäden – durch Eintritt von Feuchtigkeit – an den einzelnen Bauteilen (Stützen) entgegenwirken zu können.
Zur Ausnivellierung des Fahrgestells wurden zusätzlich unter dem Unterrahmen hydraulische Stempelheber vorgesehen, die auf vorgefertigten Betonplatten sowie Kanthölzern gestellt wurden. In den oberen Bereichen erfolgte eine Abstützung mittels Kanthölzern.
Der aufgestellte Unterrahmen kann mit den Bauteilen eines Fertigteilhauses in Block- bzw Modulbauweise gleichgesetzt werden, da hier Teile werkseitig vorgefertigt, auf das gegenständliche Grundstück transportiert und dort zusammengebaut und endmontiert wurden.
Für die Errichtung der gegenständlichen Anlage sind jedenfalls „bautechnische Kenntnisse“ notwendig, vor allem in der Planung und in der Vorfertigung, damit vor Ort ein entsprechender sachgemäßer Zusammenbau und in weiterer Folge eine Stand-, Trage- sowie Nutzungssicherheit gewährleistet werden kann. Aufgrund des anzunehmenden Gewichtes des Objektes ist auch von einer „kraftschlüssigen“ Verbindung mit dem Boden auszugehen.
Allein der Tridem/3-Achsen Pritschensattelauflieger weist ein Leergewicht von 3880 kg auf. Der eigentliche Oberrahmen – Ladefläche – des Pritschensattelaufliegers bildet im gegenständlichen Fall durch die Verbindung mit der Bodenplatte den Unterbau für den Terrassenboden der an der Nordwestseite angeordneten und aufgeständerten Terrasse. Auf diesem Oberrahmen wurde ein Holzbohlenbelag mit entsprechenden Längs- und Querhölzern als Terrassenboden aufgebracht.
Um einen entsprechenden Niveauausgleich zu erzielen, wurde eine Unterkonstruktion aus Kanthölzern und Holzbrettern mit Säulen, Verstrebungen, Längs- und Queraussteifungen erstellt, wobei diese Holzelemente auf vorgefertigten Betonplatten aufgesetzt wurden. Als Zugang zur Terrasse bzw zum Unterrahmen mit Aufbau zu Wohnzwecken wurde eine Treppenanlage in Holzbauweise erstellt, die lediglich über Absturzsicherungen bestehend aus Brust- und Mittelwehr verfügt. Im Bereich der eigentlichen Terrasse wurden als Absturzsicherungen Säulenelemente aus Kanthölzern mit Querhölzern in drei verschiedenen Höhen erstellt. Die Absturzsicherung entspricht nicht den einschlägigen Bestimmungen des 4. Abschnittes der OIB Richtlinie 4. Auch die errichtete Terrasse stellt eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs 1 TBO 2022 dar.
Auf dem Grundstück besteht weiters eine befestigte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen im Ausmaß von ca 46 m² und eine befestigte Abstellfläche für die Aufstellung des Tridem/3-Achsen Pritschensatttelaufliegers. Für beide Fälle wurde im gegenständlichen Bereich der Humus und Unterboden abgetragen, um den Einbau eines entsprechenden Untergrundes/Frostkoffers zu ermöglichen und um die ursprünglich vorhandene Neigung des Geländes ausgleichen zu können. Für die Errichtung einer Abstellfläche für Kraftfahrzeuge und einer Aufstellfläche für den Tridem/3-Achsen Pritschensatttelauflieger samt Aufbau und daran angebauter Terrasse sind jedenfalls wesentliche bautechnische Erfordernisse berührt. Bei Nichtbeachtung der bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit wäre jedenfalls mit Setzungen des Untergrundes und in weiterer Folge mit Feuchtigkeits- und Frostschäden zu rechnen.
Weiters besteht die Verpflichtung, anfallende Niederschlagswässer auf eigenem Grund zu versickern, wobei bei abgestellten Kraftfahrzeugen auch mit Ölaustritten oder ähnlichem zu rechnen ist und dies ein zusätzliches Erschwernis darstellt.
Die Verbindung mit dem Erdboden gemäß § 2 Abs 1 TBO 2022 ist durch den unmittelbaren Einbau des Unterbaus für die Abstellfläche jedenfalls gegeben.
Das GG ist weiters als Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2022 zu bewerten. Bei der gegenständlichen Anlage handelt es sich um eine bauliche Anlage in Form eines Gebäudes gemäß der Tiroler Bauordnung und nicht um ein Kraftfahrzeug. Auch bei den errichteten Abstellflächen handelt es sich um bauliche Anlagen, die einer entsprechenden Genehmigungspflicht unterliegen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, sowie durch Einholen eines hochbautechnischen Gutachtens. Dieses Gutachten vom 20.08.2024, Zl ***, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und konnte durch das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht in seiner Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit erschüttert werden. Zudem wurde im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung auch ein verkehrstechnischer Sachverständiger zur Abgrenzung des gegenständlichen Objektes als Fahrzeug einvernommen. Auch dessen Ausführungen konnten von der Beschwerdeführerin nicht weiter widerlegt werden.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) […]
(15)Stellplätze sind außerhalb von Gebäuden liegende Flächen, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern bestimmt sind.
(16) […]
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; keiner Baubewilligung bedarf in Gebäuden mit mehreren Wohnungen die Verwendung von höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen, wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, soweit die Verwendung von Wohnungen zur gewerblichen Beherbergung von Gästen vor dem 1. September 2021 begonnen wurde;
d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vorliegt, die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes sowie die Zusammenlegung oder sonstige Änderung von Freizeitwohnsitzen, sofern diese nicht nach lit. a bis c oder f einer Baubewilligung bedarf;
e)die Verwendung von Räumlichkeiten im Sinn des § 13 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 im Rahmen von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen;
f)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)
a) […]
c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
d) [...]
§ 42
Mängelbehebung, Baueinstellung
(1) […]
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
b) […]
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“
V.Erwägungen:
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgetragen, die Errichtung eines Gebäudes samt Terrasse sowie Parkplatzes mit sofortiger Wirkung auf Gst Nr **1, KG X, einzustellen und des Weiteren die Entfernung dieses Gebäudes samt Tieflader-Unterkonstruktion, die Entfernung der vorgelagerten Terrasse und Erschließungstreppe, sowie die Entfernung der errichteten Frostkofferschüttungen im Bereich der baulichen Anlage und des Parkplatzes. In ihrem Beschwerdevorbringen führt die Beschwerdeführerin vor allem aus, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um eine bauliche Anlage handle, sondern vielmehr um ein Fahrzeug und deshalb eine baurechtliche Genehmigung für die gegenständlichen Arbeiten nicht notwendig sei.
Zunächst ist im gegenständlichen Fall die errichtete Unterkonstruktion unterhalb des Objektes/Chalets und der Untergrund der Abstellfläche für die Kraftfahrzeuge näher zu betrachten. Der hochbautechnische Sachverständige, der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogen wurde, führt in seinem Gutachten vom 20.08.2024, Zl ***, zu der Stellplatzfläche sowie zur Fläche, auf der das GG errichtet wurde, aus, dass in diesem Bereich jeweils der Humus und Unterboden abgetragen wurde und es zum Einbau eines entsprechenden Untergrundes in Form eines Frostkoffers gekommen ist. Dies einerseits um die ursprünglich vorhandene Neigung des Geländes ausgleichen zu können und andererseits um eine Standsicherheit besonders für das Chalet zu erreichen. Wie der Sachverständige auf Seite 12 seines Gutachtens ausführt, wurde die Humusschicht in den gegenständlichen Bereichen entfernt und ein entsprechender Unterbau aufgebracht, wobei unterschiedliche Körnungen für die dafür eingesetzten Materialien (zB Schotter) verwendet wurden, die lagenmäßig eingebaut und entsprechend mittels Walze verdichtet wurden. Er führt weiters aus, dass bei einer Abstellfläche für Kraftfahrzeuge in dieser Größenordnung und einer Aufstellfläche für einen Tridem/3-Achsen Pritschensattelauflieger samt Aufbau und daran angebauter Terrasse jedenfalls bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, da für eine ordnungsgemäße Ausführung eine Verdichtung des Untergrundes sowie die frostsicherere Ausführung jedenfalls erforderlich ist. Bei Nichtbeachtung der bautechnischen Erfordernisse der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit wäre jedenfalls mit Setzungen des Untergrundes und in weiterer Folge mit Feuchtigkeits- und Frostschäden zu rechnen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, anfallende Niederschlagswässer auf eigenem Grund zu versickern, wobei bei abgestellten Kraftfahrzeugen auch mit Ölaustritten und ähnlichem zu rechnen ist und dies ein zusätzliches Erschwernis darstellt.
Daher ist auch die OIB Richtlinie 3 „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ anzuwenden, die die technisch einwandfreie Versickerung und Ableitung bzw Entsorgung von Niederschlagswässern regelt. So sind zB entsprechende Neigungen der Abstellfläche für Kraftfahrzeuge auszubilden, um das anfallende Oberflächenwasser abzuleiten und zu sammeln und in weiterer Folge entsprechend zur Versickerung zu bringen. Die Verbindung mit dem Erdboden, wie sie als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2022, gefordert ist, ist durch den unmittelbaren Einbau des Unterbaus für die Abstellfläche der Kraftfahrzeuge und die Aufstellfläche des Pritschensattelaufliegers und der daran angebauten Terrasse jedenfalls gegeben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.05.2020, Zl Ra 2020/06/0048, ausführt, rechtfertigt bereits die Anforderung an die Tragfähigkeit, Sicherheit und Standfähigkeit des Untergrundes sowie die Versickerung der Niederschlagswässer auf eigenem Grund die Annahme der Erforderlichkeit bautechnischer Kenntnisse. Dies führt im gegenständlichen Fall dazu, dass bereits die Errichtung der Stellplätze und die Vorbereitung des Untergrunds für die Aufstellung des Tridem/3-Achsen Pritschensattelaufliegers bauliche Anlagen im Sinne der Tiroler Bauordnung 2022 darstellen. Unbestritten steht fest, dass für diese Flächen keine Baugenehmigung von Seiten der belangten Behörde erteilt wurde und auch die Beschwerdeführerin nicht darum angesucht hat. Somit ist allein in Bezug auf die befestigten Flächen die Voraussetzung gegeben, um einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 42 Abs 3 TBO 2022 zu erteilen.
Auch die Feststellung der belangten Behörde, dass eine nachträgliche Bewilligung nicht möglich ist, war rechtens, da, wie von der Gemeinde selbst ausgeführt, für das gegenständliche Grundstück eine Festlegung gemäß § 31 b Abs 1 TROG 2022 vorgesehen ist, was bedeutet, dass eine Bebauungsplanpflicht für dieses Grundstück im Sinne des TROG 2022 besteht. Da aber für das Grundstück noch kein Bebauungsplan erlassen wurde, ist auch derzeit eine nachträgliche Genehmigung der Stellplätze bzw der Aufstellfläche des Chalets nicht möglich und es konnte somit gemäß § 42 Abs 5 TBO 2022 die Feststellung, dass die baulichen Anlagen nachträglich nicht genehmigt werden können, getroffen werden. Somit war die Beschwerde schon deshalb als unbegründet abzuweisen.
Schließlich führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 TBO 2022 handle, da die Konstruktion nicht mit dem Erdboden verbunden sei. Für die Abgrenzung einer baulichen Anlage (eines Gebäudes) von Fahrzeugen bzw fahrzeugähnlichen Objekten ist maßgeblich, ob eine Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und/oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Krans) möglich ist, oder anders ausgedrückt, ob die Anlage zur leichten gefahrlosen Fortbewegung objektiv geeignet ist oder nicht (vgl VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135).
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass kurzfristig und ohne größeren Aufwand das gegenständliche Chalet an unterschiedlichste Orte verbracht und dort aufgestellt werden könne. Bei einem Transport seien lediglich die Holzrinne und die Blumenkästen zu entfernen bzw das Chalet an sich vom Stromnetz und vom Wasser- und Kanalanschluss zu trennen. Eine gesonderte Fundamentierung sei aufgrund der fixen Verbindung zum Auflieger nur dann von Nöten, wenn etwa die Bodenbeschaffenheit an sich nicht ausreichen sollte und auch dann nur, um den Auflieger abzustützen und in die Waage bringen zu können. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht notwendig. Es benötige auch keinen Kran, um das Chalet weiter fortzubewegen.
Im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ein kraftfahrtechnischer Sachverständiger in der mündlichen Verhandlung beigezogen und dieser wurde zum Pritschenanhänger der Firma DD, auf dem sich das „GG“ befindet näher befragt. Er führte dazu aus, dass der Anhänger eine Typengenehmigung aufweist. Allerdings wurde die Unterkonstruktion des „GG“ fix mit der Pritsche verbunden, was dazu führt, dass das Haus nicht mehr als Ladung im Sinne des KFG zu werten ist, sondern für einen Transport auf der Straße eine Neutypisierung vorzunehmen ist. Aufgrund der verwendeten Materialien- Holz für die Wandelemente und Glas bei den Fenstern- ist aber davon auszugehen, dass für den Pritschenanhänger in dieser Ausführung eine Neutypisierung nicht möglich sein wird.
Auch ist ein Transport erst möglich, wenn das Dach abgehoben wird, da das Vordach die Verbindung mit einer Zugmaschine verhindert. Mit einem Mobilkran müsste deshalb vor dem Transport das Dach abgehoben werden.
Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes kann im Sinne der obzitierten Judikatur im gegenständlichen Fall somit von einem unverhältnismäßigen Aufwand gesprochen werden, um das „GG“ gefahrlos zu bewegen. Vielmehr erscheint die Möglichkeit des Transportes auf dem gegenständlichen Pritschanhänger sogar unwahrscheinlich, wenn eine Neutypisierung nicht realistisch ist. Deshalb kann im gegenständlichen Fall nicht von einem Fahrzeug gesprochen werden, sodass zu prüfen bleibt, ob die Errichtung des „GGs“ eine Bewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022 benötigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Unter Gebäude im Sinn des § 2 Abs 2 TBO 2018 wird danach eine in Verbindung mit dem Boden hergestellte, kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung eines abgeschlossenen Raumes verstanden; dies auch dann, wenn die Verbindung in der Folge ohne Zerstörung der Substanz wieder lösbar ist (vgl VwGH 22.02.1991, 87/17/0254).
Der hochbautechnische Sachverständige hat in seinem Gutachten diesbezüglich ausgeführt, dass nach Errichtung der Abstellfläche durch Einbringung eines Frostkoffers im Bereich des Chalets das Fahrgestell mit 3-Achsen und Rädern auf dem Unterbau abgestellt wurde. Zu diesem Zweck wurde die bereits serienmäßig vorhandene kurbelbare Sicherungsstütze des Pritschensattelaufliegers auf den Unterbau abgesenkt und Holzbohlen wurden unterlegt. Diese Holzbohlen weisen bereits große Beschädigungen auf, da sie nicht in der Lage sind, die Lasten des Hängers inklusive Aufbau ableiten zu können bzw der Unterbau hat nachgegeben. Für ein sicheres Abstellen hätten hier entsprechende Fundierungen (zB Punktfundamente in Stahlbeton) und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in Bezug auf Frosttiefen und die Bodenbeschaffenheit sowie die maximal auftretenden bzw zu erwartenden Belastungen (Eigen-, Nutz-, Schnee- und Windlasten) errichtet werden müssen. Nur so kann eine dauerhafte Standsicherheit der Anlage nach den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen sichergestellt werden. Es hätten somit jedenfalls Fundamente für die Aufstellung des Chalets errichtet werden müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich bereits wiederholt ausgesprochen, dass bezüglich des Erfordernisses der Verbindung mit dem Boden als Qualifikationsmerkmal einer baulichen Anlage es nicht auf die faktische Ausführung und auch nicht auf die rasche Demontagemöglichkeit ankommt, sondern vielmehr darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturmsicher und kippsicher verankert sein muss. Die Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft haben müsste (vgl VwGH 30.05.1996, 95/06/009).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch dann angenommen werden muss, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber zur Ausführung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch eintrete, dass eine nichtordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt (vgl VwGH 29.06.2000, 2000/06/0043).
Nach den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wären derartige Fundamente jedenfalls angebracht gewesen, was wiederum dazu führt, dass bei fachgerechter Anwendung eine Fundamentierung durchgeführt worden wäre. Diese Fundamentierung hätte wiederum dazu geführt, dass eine leichte und gefahrlose Fortbewegung des Chalets nicht mehr möglich gewesen wäre. Auch daraus resultiert, dass es sich nicht, wie bereits oben ausgeführt, um ein Fahrzeug handeln kann. Vielmehr handelt es sich um eine bauliche Anlage und dabei um ein Gebäude, für das kein baurechtlicher Konsens gegeben ist.
Somit ist die Beschwerde in Bezug auf die Baueinstellung und den Herstellungsauftrag gemäß § 42 Abs 3 lit a TBO 2022 nicht gerechtfertigt und war als unbegründet abzuweisen.
Durch die Festlegung gemäß § 31 b TROG 2022 und den fehlenden Bebauungsplan ist auch eine nachträgliche Sanierung durch die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung nicht möglich, sodass auch diesbezüglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend zu erstrecken, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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