LVwG T LVwG-2024/38/2019-6

LVwG-2024/38/2019-6Tribunal administratif régional7 oct. 2024

Regest

Container<br/>Bauliche Anlage<br/>Gebäude<br/>Genehmigungspflicht

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/38/2019-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.2019.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Frau RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.06.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags gemäß der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Paritionsfrist neu bis zum 01.11.2024 festgesetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 12.06.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 und 7 TBO 2022 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, die bauliche Anlage auf Gst **1, KG *****, bis zum 16.07.2024 abzutragen und den ursprünglichen Zustand des Geländes wiederherzustellen.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers in der er zusammengefasst ausführt, dass die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid unter Verletzung der Verfahrensvorschriften erlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Eines der Hauptziele der nun novellierten TBO 2022 sei eine Straffung und Beschleunigung des Verfahrens gewesen. Nicht betroffen und auch nicht abgezielt habe dies auf das Verfahren hinsichtlich der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 TBO 2022.

Dieses Verfahren greife nachhaltig und allem voran nachteilig in die Rechtsphäre des Normunterworfenen ein. Der Enteignung nahekommend werde dem Normunterworfenen hier der Abbruch eines zentralen Vermögenswertes aufgetragen, weshalb der Gesetzgeber gerade zum Schutz des Einzelnen grundsätzlich kein beschleunigtes Verfahren vorgesehen habe. Dieses Regelungsregime solle das Eigentumsrecht schützen. Die Bauordnung sei dahingehend „entrümpelt“ worden, dass der Geltungsbereich der TBO 2022 auf jene baulichen Anlagen konzentriert worden sei, deren rechtliche Erfassung im Hinblick auf die spezifischen baurechtlichen Interessen auch tatsächlich notwendig und sinnvoll sei. Das Ausscheiden eines Großteils von Anlagen diversester Bauart und Ausführung habe zu einer Verschlankung der Rechtsmaterie und zur Ökonomisierung und Verwaltungserleichterung für die Baubehörden erster Instanz geführt.

Hinsichtlich der Ausführungen der Behörde, die sich auf die Widmung „Freiland“ beziehen würden, sei auf die landwirtschaftliche Nutzung für die Imkerei des Beschwerdeführers zu verweisen. Dieser habe bereits im Jahr 2018 einen Bienenzuchtkurs für Anfänger in der Imkerschule der landwirtschaftlichen Lehranstalt X absolviert. Er habe seither seine Kenntnisse vertieft und sei als Imker in der Region geachtet.

Zusammenfassend ergebe sich somit, dass der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlich weder objektiv noch subjektiv tatbestandsmäßig gehandelt habe und sich weder gutachterlich festgestellt noch sonstig objektiv gesetzwidrige Bauten auf dem in EZ **2, KG *****, gelegenen Grundstück **1 befinden würden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z zur Zl *** vom 12.06.2024 ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen; in eventu den Bescheid des Bürgermeisters beheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung der Gemeinde auftragen. Jedenfalls möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGVG anberaumt werden. Zudem möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung zugestanden werden, da eine Gefährdung der Einbringlichkeit nicht vorliege. Der verfahrensgegenständliche Bienenstand sei nützlich und leiste einen Beitrag zum Umwelt- und Naturerhalt. Die Bienen seien darüber hinaus nachweislich Nutzbringer und würden in der Region auch als solche betrachtet. Allem voran in der Landwirtschaft, auf den landwirtschaftlichen Grundstücken würden diese einen immensen Beitrag zur ökonomischen Bewirtschaftung und Flächenerhaltung leisten. Der Beschwerdeführer würde wirtschaftliche Schäden erleiden. In einer Abwägung der Interessen überwiege sohin das Interesse des Beschwerdeführers etwaigen öffentlichen Interessen.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt. Dieses hochbautechnische Gutachten vom 20.08.2024 zur Zl ***, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert.

II. Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass auf Gst **1, in EZ **2, KG *****, vom Beschwerdeführer ein Container mit den Außenabmessungen 2,438 m x 2,2 m x 2,26 m errichtet wurde. Der Container weist somit eine Grundfläche von ca 5,36 m² auf. Der Container hat ein Eigengewicht von 725 kg und wurde im nordöstlichen Eckbereich des Gst **1, KG *****, aufgestellt.

Die Umfassungsbauteile bestehen aus Rahmenkonstruktionen aus verschweißten Stahlprofilen und daran angebrachten Verkleidungen aus Stahlblechen. Südwestseitig verfügt der Container über eine Doppelflügeltür mit speziellen Verriegelungseinrichtungen aus verzinktem Rohr und Haltewinkel, die sich über die gesamte Breite und Höhe des Containers erstreckt und über welche ein entsprechender Zugang bzw eine Nutzung des Containers sichergestellt wird.

Auf der Rahmenkonstruktion des Containers wurde eine Satteldachkonstruktion in Holzbauweise, bestehend aus einer Pfetten- und Sparrenlage, Volldachschalung und Dacheindeckung aus beschieferten Bitumenbahnen aufgesetzt, die jeweils an den Eckpunkten des Containers befestigt wurde. Zudem wurden zwischen den beiden seitlichen Pfetten, Queraussteifungen mittels Kanthölzern hergestellt, um eine zusätzliche Stabilität der Dachkonstruktion gewährleisten zu können. Die Bitumenbahnen wurden mit Holzlattungen zusätzlich gegen Abheben gesichert. Stirnseitig (nordost- und südwestseitig) wurden sogenannte „Windläden“ aus überlappenden Holzbrettern und Holzabdeckungen erstellt. Zur Ableitung der anfallenden Dachflächenwässer wurden Dachrinnen aus Blech angebracht.

Die Auflagerung des Containers erfolgte über entsprechende Unterbauten an den Eckpunkten mittels Kanthölzern.

Beim gegenständlichen Container handelt es sich um eine bauliche Anlage, die zudem als Gebäude im Sinne der Tiroler Bauordnung einzustufen ist.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens. Die getroffenen Feststellungen zur Ausführung der baulichen Anlage ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 20.08.2024, Zl ***, im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dieses Gutachten wurde auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.10.2024 erörtert und konnte dieses Gutachten von Seiten des Beschwerdeführers in keinem Punkt erschüttert werden.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) […]

§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; […]

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, Weidezelten mit mehr als 40 m² Grundfläche und Weideunterständen, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie von Kulturschutzanlagen bis zu einer Grundfläche von 250 m²;

e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;

f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;

g)die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² Grundfläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;

h)[…]

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a)[…]

i)die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m² und einer Höhe von 2,80 m, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind;

j)[…]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(2) […]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,

c)[…]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 85/2023, lauten wie folgt:

„§ 41

Freiland

(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a)ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen; dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte und im Bereich von Einschüttungen weiters die Errichtung einer Mauer mit einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig;

b)Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,

c)Hagelschutznetze und dergleichen,

d)Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände, soweit sie nicht ohnehin nach § 1 Abs. 3 lit. m der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

e)Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,

f)[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass das gegenständliche Grundstück **1, KG *****, als Freiland im Sinn des § 41 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 gewidmet ist. Weiters steht unbestritten fest, dass für die gegenständliche Anlage keine baurechtliche Bewilligung oder eine zur Kenntnis genommene Bauanzeige vorliegt.

Wie unter den Feststellungen ausgeführt, handelt es sich beim gegenständlichen Objekt um einen Container mit den Außenabmessungen vom 2,438 m x 2,2 m, sowie einer Höhe von 2,26 m. Auf diesem Container wurde eine Satteldachkonstruktion in Holzbauweise errichtet. Gemäß § 2 Abs 1 TBO 2022 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Erkenntnisse erforderlich sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine bauliche Anlage auch dann „mit dem Erdboden verbunden“, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise – auch mittelbar – mit diesem verbunden ist.

Ist der Boden eines Heustadls mit in der Ecke verankerten Stehern befestigt, stellt dies eine Verbindung der Anlage mit dem Erdboden dar (vgl VwGH 29.06.2000, 2000/06/0043). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur und aus den Ausführungen des hochbautechnischen Gutachtens auf Seite 6 und 7 resultiert, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Erdboden gegeben ist, sodass eine bauliche Anlage im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2022 jedenfalls gegeben ist. Fraglich ist nunmehr, ob es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage auch um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022 handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist. Unter Gebäude wird danach eine in Verbindung mit dem Boden hergestellte, kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung eines abgeschlossenen Raumes verstanden; dies auch dann, wenn die Verbindung in der Folge ohne Zerstörung der Substanz wieder lösbar ist (vgl VwGH 22.02.1991, 87/17/0254).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, 2013/06/0152, ausgeführt hat, ist bereits für die Herstellung von Containern Voraussetzung, dass entsprechende „bautechnische Kenntnisse“ vorliegen und sind diese Container als Gebäude einzustufen, da überdies eine Verbindung mit dem Boden aufgrund ihres Gewichtes als gegeben anzusehen ist.

Unter Zugrundelegung dieser Judikatur sowie den Ausführungen des Sachverständigen resultiert somit schlüssig, dass es sich bei der gegenständlichen baulichen Anlage zudem um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2022 handelt.

Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die gegenständliche bauliche Anlage unter die Baubewilligungspflicht des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 oder die Anzeigepflicht gemäß § 28 Abs 2 lit g TBO 2022 zu subsumieren ist.

Im gegenständlichen Fall wurde nicht nur ein Container aufgestellt, sondern darüber hinaus zur Überdachung ein Satteldach auf den Container aufgebaut. Die Bestimmung des § 28 Abs 2 lit g TBO sieht zwar die Anzeigepflicht für Container bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen und Tieren dienen, vor. Durch den Aufbau liegt aber nicht ein reiner Container im Sinn des § 28 Abs 2 lit g TBO 2022 vor, sodass die Genehmigungspflicht im Sinn des § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 zur Anwendung gelangt.

Wie bereits ausgeführt, liegt für die gegenständliche bauliche Anlage aber keine entsprechende Baubewilligung vor. Eine solche wird auch in weiterer Folge nicht erteilt werden können, da die bauliche Anlage nicht im Freiland gemäß § 41 Abs 2 TROG 2022 errichtet werden darf. Der baupolizeiliche Auftrag ist somit von Seiten der belangten Behörde zurecht erteilt worden.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen darlegt, dass es Sinn der Tiroler Bauordnung 2022 gewesen sei, Verfahren zu reduzieren bzw auf jene baulichen Anlagen zu konzentrieren, deren rechtliche Erfassung im Hinblick auf die spezifisch baurechtlichen Interessen auch tatsächlich notwendig und sinnvoll ist, so ist ihm entgegenzuhalten, dass einerseits die Erlassung der Tiroler Bauordnung 2022 eine derartige Intention explizit nicht vorgesehen hat. Darüber hinaus bestehen im gegenständlichen Fall sehr wohl öffentliche Interessen, da das gegenständliche Objekt betreten werden kann und auch durch den Aufbau des Satteldachs durchwegs eine Gefahr für Dritte, zB im Falle von Windereignissen, gegeben sein kann.

Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, dass er den gegenständlichen Container zu Imkereizwecken nutzt, so ist ihm auch diesbezüglich entgegenzuhalten, dass von einem Bienenhaus jedenfalls nicht gesprochen werden kann, weil der Schuppen keine Bienenkästen an sich für den Anflug der Bienen enthält, sondern lediglich Werkzeug zur Gewinnung des Honigs, sodass von einem Bienenhaus im engeren Sinn auch nicht gesprochen werden kann. Zudem ist der Container auch nicht in Holzbauweise ausgeführt, so dass auch mit diesem Argument nichts zu gewinnen ist.

Gesamt resultiert deshalb, dass der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist, sodass diese unbegründet abzuweisen war. Lediglich die Paritionsfrist war entsprechend zu erstrecken.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die gegenständliche Revision auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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