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LVwG-2024/31/2268-5•LVwG T LVwG-2024/31/2268-5
LVwG-2024/31/2268-5Tribunal administratif régional7 oct. 2024
Lebensunterhalt<br/>Wohnbedarf<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Richtsatz<br/>Zeitraumbezogenheit einer Leistung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.8.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.8.2024, ***, wurde AA auf deren Antrag vom 2.8.2024 (Einlangen per Mail), dies jeweils im Zeitraum 2.8.2024 bis 31.8.2024 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 629,19 und eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 404,- gewährt; im selben Zeitraum wurden die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 7 Abs 1 lit a TMSG übernommen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde eine Bedarfsberechnung vorgenommen und dabei AA als Volljährige im gemeinsamen Haushalt qualifiziert und ihr diesbezüglich ein aliquotierter Betrag (Richtsatz dividiert durch 31 mal 30) an Lebensunterhalt in der Höhe von Euro 629,19 zuerkannt.
Hinsichtlich der einmaligen Unterstützung für Miete wurde angeführt, dass der gesetzliche Höchstsatz für eine Zweipersonenwohnung im Bezirk Z-Land Euro 808,- beträgt und dieser, zumal die Beschwerdeführerin sämtliche relevanten Unterkünfte im gegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten BB angemietet hat, die Hälfte des Höchstsatzes für einen Zweipersonenhaushalt zuerkannt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass ihr beim letzten Mindestsicherungsantrag im November 2023 mitgeteilt worden sei, dass sie ab sofort als alleinstehend gewertet werde und dies nunmehr nach ihrer Rückkehr nach Österreich ab 2.8.2024 nicht erfolgt sei. Auch für das Wohnen stehen der Beschwerdeführerin höhere Kosten zu. Zudem wurde auf eine Apothekenrechnung vom 21.8.2024 verwiesen, welche die belangte Behörde nicht übernommen habe.
Abschließend wurde daher in diesem Rechtsmittel um Neuberechnung der Mindestsicherung unter Zugrundelegung der Richtsätze für Alleinstehende sowie die Nachzahlung der Differenz und um Übernahme der Apothekenrechnung vom 21.8.2024 ersucht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Am 3.10.2024 wurde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit zweier Vertreterinnen der belangten Behörde durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ist zur gegenständlichen Verhandlung ohne Angabe von Gründen und einer aufrechten Zustelladresse nicht erschienen.
Der an die Postadresse des Vereins CC, übermittelte Ladungsbeschluss für AA vom 13.9.2024, wurde mit dem Vermerk „Laut Mitarbeiter-CC verzogen“ am 23.9.2024 retourniert.
Aus diesem Grund wurde am 20.9.2024 die gegenständliche Ladung der Beschwerdeführerin an die im Mindestsicherungsantrag angegebene Mailadresse übermittelt. Eine Postadresse der Beschwerdeführerin findet sich weder in ihrem Mindestsicherungsantrag vom 30.7.2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am 2.8.2024) noch in der Beschwerde vom 26.8.2024.
II.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 33 TMSG besteht eine Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden. So hat dieser an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat hierfür die erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich dann allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen.
Vorauszuschicken ist, dass aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin im abgesprochenen Zeitraum vom 2.8.2024 bis 31.8.2024 nicht als alleinstehend zu qualifizieren war, zumal sie bei sämtlichen aktenkundigen Aufenthalten im Haus DD in Y vom 2.8.2024 bis 9.8.2024, im Reiterhof zur EE in X vom 12.8.2024 bis 18.8.2024 und schließlich im Haus FF in X vom 18.8.2024 bis 24.8.2024 dort gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten BB gewohnt hat.
Dementsprechend war einerseits davon auszugehen, dass hinsichtlich des Lebensunterhaltes für die Beschwerdeführerin der Richtsatz des § 5 Abs 1 lit d TMSG zur Anwendung gelangt, der seitens der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar auf den Zeitraum 2.8.2024 bis 31.8.2024 aliquotiert und mit Euro 629,19 veranschlagt wurde.
Darüber hinaus war hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes (§ 6 TMSG) davon auszugehen, dass als maßgeblicher Höchstsatz für eine Zweipersonenwohnung im Bezirk Z-Land Euro 808,00 zur Anwendung gelangt.
Ebendieser Höchstsatz wurde unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sämtliche in Anspruch genommenen (und oben angeführten) Wohnungen gemeinsam mit dem Lebensgefährten BB, der seitens der belangten Behörde mit selbständigem Bescheid Mindestsicherung (ua auch durch Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes) gewährt bekam, bewohnt wurden, von der belangten Behörde entsprechend dem Erfordernis der Kopfquote halbiert.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vermeinte gebotene Anwendung des Alleinstehenden-Richtsatzes war in dieser Fallkonstellation daher ebenso wenig geboten wie die Übernahme der vollen Mietkosten einer Zwei-Personen Wohnung zuhanden der Beschwerdeführerin.
Hinsichtlich der geltend gemachten Apothekenrechnung vom 21.8.2024 reicht es darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Antragstellung im per Mail eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.8.2024, in dem lediglich Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes beantragt wurde, nicht gegeben ist und eine förmlicher Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme dieser Kosten bei der belangten Behörde bis dato nicht eingelangt ist (vgl Protokoll zur Verhandlung vom 3.10.2024, Seite 2, letzter Absatz).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit zeitraumbezogen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung für den Monat August 2024 auf Basis der damals geltenden Sach- und Rechtslage entschieden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialhilfe- bzw Mindestsicherungsrecht ein zeitraumbezogener Abspruch, was bedeutet, dass von der Behörde die Sach- und Rechtslage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen heranzuziehen ist (vgl in diesem Sinn etwa VwGH 17.9.1991, 91/08/0004; 27.4.1993, 93/08/0019; 30.9.1994, 93/08/0036; 14.3.2008, 2006/10/0201; 4.7.2018, Ro 2018/10/0017, jeweils mwN).
Die diesbezügliche Rechnung, die erst eine Woche nach der bekämpften Entscheidung datiert und bislang nicht eingebracht wurde, überschreitet daher die Entscheidungskompetenz des gefertigten Gerichts.
Abschließend wird die Beschwerdeführerin auch von Seiten des Landesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass es ihr vor dem Hintergrund der geänderten Umstände jederzeit freisteht, einen neuen Mindestsicherungsantrag hinsichtlich der Apothekenrechnung vom 21.8.2024 bei der belangten Behörde einzubringen.
Die gegenständliche Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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